32003D0778

2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 08/11/2003 S. 0025 - 0055


Entscheidung der Kommission

vom 23. Juli 2003

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(COMP/C.2-37.398 - Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/778/EG)

INHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf den Antrag auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung in der am 1. Februar 1999 eingegangenen und am 13. Mai 2002 geänderten Anmeldung der UEFA gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache,

nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17(3) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(4) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. EINLEITUNG

(1) Diese Entscheidung betrifft die Regeln, Vorschriften und Durchführungsbestimmungen des Europäischen Fußballbundes (UEFA) und ihrer Mitglieder über die gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte(6) an der UEFA Champions League (nachstehend auch einfach "Champions League"), einem europäischen Vereinswettbewerb. Das Champions-League-Reglement ("Regulations of the UEFA Champions League") verleiht der UEFA als dem gemeinsamen Vermarkter das ausschließliche Recht zum Verkauf bestimmter gewerblicher Rechte an der Champions League im Namen der mitwirkenden Fußballvereine. Die gemeinsame Vermarktung schränkt den Wettbewerb unter Fußballvereinen ein, indem sie eine Koordinierung der Preise und sonstigen Konditionen im Namen jener Vereine bewirkt, die an der Champions League mitwirken und somit das inhaltliche Angebot produzieren. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese restriktiven Regeln unter den in dieser Sache gegebenen besonderen Voraussetzungen freigestellt werden können. Dank der gemeinsamen Vermarktung durch die UEFA kommt der Verbraucher in den Genuss eines zentral vertriebenen wettbewerbsspezifischen Medienangebots, das andernfalls nicht mit der gleichen Effizienz produziert und vertrieben werden könnte.

2. DIE PARTEIEN

(2) Die UEFA ist ein eingetragenes Unternehmen nach schweizerischem bürgerlichen Recht mit Sitz in der Schweiz(7). Es handelt sich um eine Vereinigung der nationalen Fußballverbände. Derzeit zählt die UEFA 51 nationale Fußballverbände zu ihren Mitgliedern(8), von denen 21 im EWR ansässig sind(9).

(3) Die UEFA ist auch das Regulierungsorgan des europäischen Fußballs. Sie alleine darf internationale Wettbewerbe ausrichten oder abschaffen, an denen Mitgliedsverbände und/oder die diesen angeschlossenen Vereine teilnehmen. Sonstige internationale Wettbewerbe oder Turniere - mit Ausnahme derjenigen, die vom Weltfußballverband (Fédération Internationale de Football Association, FIFA) organisiert werden - müssen von der UEFA genehmigt werden(10). Neben der Champions League richtet die UEFA eine Reihe weiterer europäischer Fußballturniere aus.

(4) Das oberste Kontrollorgan der UEFA ist der Kongress, in dem jeder nationale Verband über eine Stimme verfügt(11). Der Kongress ist für die Annahme und Änderung der UEFA-Satzung zuständig und wählt den Präsidenten(12) und das Exekutivkomitee(13). Das Exekutivkomitee, bestehend aus dem Präsidenten und 13 Mitgliedern, die ein offizielles Amt in einem der nationalen Mitgliedsverbände ausüben müssen(14), führt die Geschäfte der UEFA(15), soweit es diese Verantwortlichkeit nicht dem von ihm benannten(16) Generaldirektor übertragen hat. Das Exekutivkomitee erlässt die Regeln für die Teilnahme und den Ablauf der UEFA-Wettbewerbe, so auch das Champions-League-Reglement. Eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Champions League ist die Anerkennung der Satzung, Regelungen und Beschlüsse der zuständigen UEFA-Organe durch den Mitgliedsverband und die ihm angeschlossenen Vereine(17).

3. DIE ANGEMELDETE REGELUNG

3.1. Die UEFA Champions League

3.1.1. Ursprung der UEFA Champions League

(5) Die Champions League ist der prestigeträchtigste Vereinswettbewerb der UEFA. Ursprünglich vor der Spielzeit 1955/56 als Europapokal der Landesmeister eingeführt, wurde der Wettbewerb zur Spielzeit 1992/93 umgestaltet und umbenannt. Teilnahmeberechtigt an der Champions League sind nunmehr die Landesmeister sowie die bei Abschluss der nationalen Meisterschaft unmittelbar hinter diesen platzierten Vereine. Wie viele Vereine eines Verbandes teilnahmeberecht sind, hängt von der Stelle des Verbandes in der offiziellen UEFA-Rangliste ab. Einschließlich der Qualifikationsrunden nehmen insgesamt 96 Fußballvereine an der Champions League teil.

3.1.2. Der Austragungsmodus der UEFA Champions League

(6) Der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Austragungsmodus(18) sah zwei Qualifikationsphasen vor Beginn der eigentlichen UEFA Champions League vor. Die eigentliche Champions League bestand aus den Gruppenspielen, den nach dem k.o.-System ausgetragenen Viertelfinal- und Halbfinalspielen sowie dem Endspiel. Am 10./11. Juli 2002 beschloss das Exekutivkomitee der UEFA, die zweite Gruppenrunde ab der Spielzeit 2003/2004 durch ein Achtelfinale nach dem k.o.-System zu ersetzen. Somit werden ab der Saison 2003/04 insgesamt 125 Spiele an 13 Spieltagen ausgetragen.

(7) Der Austragungsmodus sieht ab der Spielzeit 2003/04 folgende Phasen vor: In drei Qualifikationsrunden werden aus 80 Vereinen in insgesamt 160 Spielen die 16 Qualifikanten ermittelt, die zusammen mit den besten 16, automatisch qualifizierten Vereinen an der Hauptrunde der Champions League teilnehmen. Für die Qualifikationsrunden und die Gruppenrunde werden die Vereine von der UEFA gemäß einer zu Beginn der Spielzeit erstellten Vereins-Rangliste gesetzt. Maßgeblich für die Platzierung auf der Setzliste sind die Erfolgskoeffizienten der nationalen Verbände und die Erfolge der einzelnen Vereine in den UEFA-Vereinswettbewerben über einen bestimmten Zeitraum hinweg. In den Qualifikationsrunden werden die Paarungen unter einer gleich hohen Zahl gesetzter und ungesetzter Vereine ausgelost. Nach der dritten Qualifikationsrunde werden nach vorgegebenen Grundsätzen die Gruppen ausgelost. Dazu werden die 32 für die Gruppenrunde qualifizierten Vereine nach dem in der o. a. Form ermittelten Ranglistenplatz in acht Gruppen zu vier Mannschaften eingeteilt. Die Spiele finden zu den im einschlägigen Spielkalender der UEFA vorgesehenen Zeiten statt. Termine und Anstoßzeiten der Qualifikationsspiele sind der UEFA von den nationalen Dachverbänden, denen die betroffenen Vereine angehören, zu übermitteln und zu bestätigen.

(8) Die Mitgliedsverbände sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen oder Vereine können die Medienrechte an diesen drei Qualifikationsrunden selbst verkaufen. Die UEFA ist in keiner Weise am Verkauf dieser Rechte beteiligt und übernimmt folglich keinerlei organisatorische oder administrative Aufgaben mit Ausnahme der Auslosung und der Bereitstellung der Schiedsrichter und der Spielbeauftragten, die die Einhaltung der sportlichen und disziplinarischen Regeln überwachen sollen. Die UEFA ist auch nicht an der Auswahl der Vertragspartner für Dienstleistungen in Verbindung mit diesen Spielen beteiligt. Ebenso wenig übernimmt die UEFA die Produktion der gesamten Bild- und Tonaufzeichnung der Spiele oder die Auswahl der Sponsoren, Lieferanten oder Lizenznehmer.

(9) Die Vereine haben die Regelung über die gemeinsame Vermarktung nicht auf diese drei Qualifikationsrunden ausgeweitet, so dass der Verkauf der einschlägigen Rechte von dieser Entscheidung nicht erfasst wird. Anscheinend haben die UEFA und die Vereine auf eine Ausweitung der gemeinsamen Vermarktung auf diese Spiele verzichtet, weil die Nachfrage nach den Rechten an den Qualifikationsspielen in diesem frühen Stadium gering und ortsgebunden ist. Wegen der Setzmethode der UEFA spielen meist kleine gegen große Vereine, und die Begegnungen sind für Zuschauer in Drittländern wenig attraktiv. Daher beschränkt sich die Nachfrage in der Regel auf Fernsehanbieter aus den Ländern der beiden Vereine. Außerdem wäre die Aufrechterhaltung einer einheitlichen, markengerechten Präsentation der Champions League für die UEFA deutlich teurer, wenn die Qualifikationsspiele (insgesamt mehr als 100) in das Konzept der gemeinsamen Vermarktung einbezogen würden. Die UEFA müsste sämtliche Stadien vorab kontrollieren und Vertreter zu den Spielen entsenden. Sie müsste die Einhaltung der Vorschriften für Übertragungsanlagen nach Champions-League-Standard gewährleisten. Sie hätte dafür zu sorgen, dass der Stadionbereich für die offiziellen Geschäftspartner usw. der Champions League frei gemacht würde und müsste sich vergewissern, dass die Vereine auch ansonsten sämtliche mit einer Teilnahme an der Champions League einhergehenden Verpflichtungen erfuellen. Wohl aus diesen Gründen halten die UEFA und die Vereine es nicht für sinnvoll, die Medienrechte gemeinsam zu vermarkten oder die individuelle Rechteverwertung durch die Vereine einzuschränken.

(10) Die Qualifikationsspiele finden nach dem k.o.-System mit Hin- und Rückspiel statt, wobei jeder Verein einmal Heimrecht hat und einmal auswärts antreten muss. Die Mannschaft mit der besseren Tordifferenz aus beiden Spielen gelangt eine Runde weiter (zweite oder dritte Qualifikationsrunde bzw. Gruppenrunde). Die in der ersten und zweiten Qualifikationsrunde unterlegenen Vereine scheiden aus dem Wettbewerb aus. Die 16 in der dritten Qualifikationsrunde unterlegenen Vereine nehmen an der ersten Runde des gleichzeitig ausgetragenen UEFA-Pokals teil.

(11) Ab September tragen die 32 qualifizierten Vereine die Gruppenrunde aus, die aus acht Gruppen mit je vier Mannschaften besteht. Die beiden Erstplatzierten aus diesen acht Gruppen - also insgesamt 16 Vereine - tragen das Achtelfinale im k.o.-System mit Hin- und Rückspiel aus, wobei jede Mannschaft einmal Heimrecht hat. Die Sieger bestreiten das Viertelfinale. Viertel- (8 Vereine) und Halbfinale (4 Vereine) werden in Hin- und Rückspiel ausgetragen, wobei jeder Verein einmal Heimrecht hat und die Mannschaft mit der besseren Tordifferenz in die nächste Runde einzieht. Die beiden Sieger der Halbfinalpaarungen bestreiten das Endspiel.

(12) Ab dem September finden die Spiele in der Champions League am Dienstag- oder Mittwochabend in der Regel ab 20h45 mitteleuropäischer Zeit statt. Auf diese Weise werden Terminkollisionen mit den Spielen der nationalen Meisterschaften, die meistens am Wochenende stattfinden, und dem zumeist Donnerstags ausgetragenen UEFA-Pokal vermieden.

3.1.3. Die Rolle der UEFA in der Champions League

(13) Die UEFA ist für Organisation und Verwaltung der UEFA Champions League verantwortlich. Ihr obliegen die Auslosungen und die Zulassung der Teilnehmer. Darüber hinaus stellt die UEFA die Schiedsrichter, Spielbeauftragten und Schiedsrichterbeobachter und übernimmt ihre Kosten. Sie fungiert als Disziplinar- und Aufsichtsorgan und ist für die Durchsetzung sämtlicher Regeln des Wettbewerbs verantwortlich. Die UEFA übernimmt zudem die Auswahl der Vertragspartner für Dienstleistungen in Verbindung mit den Spielen(19).

(14) Die Television Event and Media Marketing AG (T.E.A.M.), eine unabhängige Vermarktungsgesellschaft, unterstützt die UEFA in allen kommerziellen Fragen im Zusammenhang mit der Champions League. Als Vertreterin der UEFA und unter ihrer Kontrolle und Verantwortlichkeit führt T.E.A.M. die Verhandlungen mit sämtlichen Geschäftspartnern. Die Verträge werden von der UEFA unterzeichnet und ausgeführt; der Verband übernimmt auch die rechtliche Verantwortung.

(15) Die UEFA übernimmt auch die Produktion der gesamten Bild- und Tonaufzeichnung der Spiele. Die Vertragspartner der UEFA fungieren bei den innerhalb ihres Sendegebiets ausgetragenen Spielen als gastgebende Rundfunkanstalt. Die UEFA haftet gegenüber den Rundfunkanstalten bei Streichung oder Verschiebung eines Spiels.

(16) Neben den Medienunternehmen zählt die UEFA drei weitere Sorten von Geschäftspartnern: Sponsoren, Lieferanten(20) und Lizenznehmer(21).

3.1.4. Die Rolle der Fußballvereine in der UEFA Champions League

(17) Die teilnehmenden Vereine stellen eine Fußballmannschaft und ein Stadion. Die UEFA schließt keine Verträge unmittelbar mit den Stadioneignern. Die Vereine sind verpflichtet, den UEFA-Richtlinien Folge zu leisten, und handeln unter Aufsicht der UEFA. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Ferner stellen sie Einrichtungen und Anlagen für die Medienvertreter, VIP-Bereiche, Büros, Arbeitsbereiche und Sitzplätze für die Geschäftspartner der UEFA. Die UEFA vergewissert sich vor Beginn des Wettbewerbs durch Beauftragte vor Ort, ob ein Stadion über die nötigen Voraussetzungen für die Austragung eines Champions-League-Spiels erfuellt.

3.2. Die Anmeldung

(18) Am 19. Februar 1999 hat die UEFA ihre Regeln, Vorschriften und Durchführungsbestimmungen über die gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der Champions League angemeldet. Von der Anmeldung erfasst wurden auch die Musterverträge für die Rechtevergabe an Fernsehanstalten, Sponsoren und Lieferanten. Am 18. Juli 2001 führte die Kommission in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass die angemeldete gemeinsame Vermarktung der Fernseh-Übertragungsrechte gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstieß und auch nicht gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen freigestellt werden konnte.

(19) Zusammenfassend führte die Kommission dabei aus, dass die gemeinsame Vermarktung die an der Champions League teilnehmenden Vereine an der unabhängigen geschäftlichen Verwertung ihrer Rechte hindere und einen Wettbewerb dieser Vereine untereinander durch den individuellen Verkauf ihrer Rechte ausschließe. Deswegen bewertete sie die Regelung zur gemeinsamen Vermarktung als Einschränkung des Wettbewerbs. Kaufinteressenten sahen sich dadurch einem Angebotsmonopol gegenüber. In ihren Beschwerdepunkten führte die Kommission ferner aus, dass mögliche Effizienzgewinne und andere positive Folgen der gemeinsamen Vermarktung auf den Fernsehmärkten durch die Geschäftspolitik der UEFA mehr als aufgewogen würden, weil die Rechte für das frei empfangbare und das Bezahlfernsehen über mehrere Jahre hinweg als Paket auf Ausschließlichkeitsgrundlage an lediglich einen Fernsehanbieter pro Sendegebiet verkauft wurden. Da sich die Verträge auf sämtliche Fernsehrechte an der Champions League erstreckten, konnte ein großer Rundfunkanbieter je Land alle Fernsehrechte an der UEFA Champions League erwerben, ohne dass andere Rundfunkanstalten Zugang zu den Rechten erhalten konnten. Außerdem blieben einige Rechte de facto ungenutzt. Derart umfassende Ausschließlichkeitsrechte, die im Übrigen auch nicht mit dem Helsinki-Bericht zum Sport in Einklang stehen, hatten zur Folge, dass der Fernsehmarkt aus der gemeinsamen Vermarktung keinerlei Vorteile zog(22).

(20) In den meisten Ländern spielt der Fußball nicht nur bei der Entwicklung des Bezahlfernsehens, sondern auch für die Programmgestaltung im frei empfangbaren Fernsehen eine entscheidende Rolle. Die gemeinsame Vermarktung der Senderechte für das frei empfangbare und das Bezahlfernsehen in Verbindung mit Ausschließlichkeitsrechten hat daher erhebliche Folgen für die Struktur der TV-Märkte und kann die Konzentrationstrends im Medienwesen verstärken und den Wettbewerb zwischen Rundfunkunternehmen behindern. Wenn eine Rundfunkanstalt über sämtliche wichtigen Fußballrechte in einem Mitgliedstaat verfügt, können konkurrierende Anbieter kaum auf diesem Markt Fuß fassen.

3.3. Die Änderung der Anmeldung durch die UEFA

(21) Am 16. November 2001 hat die UEFA eine förmliche Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vorgelegt; am 8. Januar 2002 übermittelte sie einen Entwurf für eine neue Vermarktungsregelung. Am 12. März 2002 legte die UEFA eine Tabelle vor, in der dargestellt wurde, wie künftig der Vertrieb nicht nur der Fernsehrechte, sondern auch aller übrigen Medienrechte an der Champions League aufgeteilt werden sollte. Diese Regelung erstreckt sich auf die Rechte für Hörfunk, Fernsehen, Internet, Universal-Mobilfunkdienste (UMTS) und physische Datenträger wie DVD, VHS, CD-ROM usw.

(22) Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung würde das Alleinrecht der UEFA zum Vertrieb der Medienrechte an der Champions League eingeschränkt. Die Fußballvereine wären demnach berechtigt, parallel zur UEFA bestimmte Medienrechte für Ereignisse, an denen sie mitwirken, auf nicht ausschließlicher Grundlage selbst zu vermarkten. Ferner sind die Entbündelung der Medienrechte und ihre Aufteilung in unterschiedliche Rechtepakete vorgesehen, die separat angeboten und an unterschiedliche Abnehmer verkauft würden.

(23) Der Vorschlag der UEFA über eine Neuregelung der gemeinsamen Vermarktung wurde in mehreren Zusammenkünften mit den Kommissionsdienststellen besprochen und auf Ersuchen der Kommission in mehreren Punkten geändert. Die Kommission gelangte vorläufig zu der Auffassung, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemachten Wettbewerbsbedenken durch die neue Vermarktungsregelung der UEFA bei Übernahme dieser Änderungen ausgeräumt würden. Deswegen plante sie, zu dem von der UEFA am 13. Mai 2002 angemeldeten Vorschlag eine positive Haltung einzunehmen. Zuvor allerdings erhielten die übrigen Beteiligten durch Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Gelegenheit, sich zu diesem Vorschlag zu äußern.

(24) Die Mitteilung wurde am 17. August 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und führte zu Stellungnahmen mehrerer Beteiligter. Die nachstehend in Abschnitt 5 zusammengefassten Stellungnahmen veranlassten die Kommission, die UEFA um weitere Änderungen an ihrer Vermarktungsregelung nachzusuchen. Die UEFA war mit den meisten, aber nicht mit allen Änderungen einverstanden. Die UEFA wurde auf einer Zusammenkunft am 4. April 2003 unterrichtet, dass die Kommission die geplante Freistellung mit Bedingungen verbinden wollte. Die UEFA wurde anschließend förmlich mit Schreiben vom 5. Mai 2003 unterrichtet, in dem sie aufgefordert wurde, zu dieser Absicht der Kommission Stellung zu nehmen. Mit Antwort vom 15. Mai 2003 gab die UEFA zu verstehen, dass sie das Vorhaben der Kommission akzeptieren könnte.

3.4. Die geänderte Vermarktungsregelung der UEFA

(25) Die UEFA schlägt vor, dass Verträge über die Vergabe von Medienrechten grundsätzlich nicht für länger als drei Champions-League-Spielzeiten abgeschlossen werden.

3.4.1. Fernseh-Übertragungsrechte

3.4.1.1. Gemeinsam vermarktete Spiele

(26) Wie bereits oben in Erwägungsgrund 7 ausgeführt, erstreckt sich die gemeinsame Vermarktung nach der UEFA-Regelung nicht auf die drei Qualifikationsrunden vor der eigentlichen Champions League. Die Fernsehrechte für diese Spiele werden von den Vereinen einzeln vermarktet. Von dieser Einzelvermarktung sind 80 Vereine und 160 Spiele betroffen. Lediglich die Gruppenrunde und die späteren k.o.-Runden fallen unter die gemeinsame Vermarktung. Von der gemeinsamen Vermarktung betroffen sind somit 32 Vereine und insgesamt 125 Spiele an 13 Spieltagen von September bis Mai. Unter einem Champions-League-Spieltag versteht die UEFA zwei Kalendertage (zur Zeit Dienstag und Mittwoch).

3.4.1.2. Vergabeverfahren

(27) Vor der Rechtevergabe ergeht eine "Aufforderung zur Angebotsabgabe", die sämtlichen "geeigneten Rundfunkunternehmen" die Möglichkeit geben soll, gleichberechtigt in voller Kenntnis der wichtigsten Konditionen um die Übertragungsrechte mitzubieten.

(28) Von Zeit zu Zeit wird die UEFA die Kriterien veröffentlichen, die ein Rundfunkunternehmen erfuellen muss, um als für die Übertragung der Champions League geeignet zu gelten. Unter einem "geeigneten Rundfunkunternehmen" versteht die UEFA eine Fernsehanstalt, die über eine Fernsehlizenz für das betreffende Sendegebiet sowie die geeignete Infrastruktur, die Ressourcen und das Ansehen verfügt, um Champions-League-Programme ausstrahlen zu können. Die Rechteverträge werden von der UEFA zu gegebener Zeit im Internet (www.uefa.com) ausgeschrieben, und sämtliche geeigneten Rundfunkunternehmen im betroffenen Sendegebiet sind berechtigt, die Vergabeunterlagen anzufordern. Sämtliche Rechtepakete werden grundsätzlich gleichzeitig ausgeschrieben.

(29) Die Vergabeunterlagen enthalten Einzelheiten zu den Rechtepaketen, die wichtigsten Konditionen und eine Erläuterung der Informationen, die die Kaufinteressenten mit ihrem Angebot vorlegen müssen. Die geeigneten Rundfunkunternehmen können eine mündliche Vorstellung und Erläuterung der verschiedenen zum Verkauf stehenden Rechtepakete und des Vergabeverfahrens verlangen. Zur Einreichung ihrer Angebote ist ihnen eine angemessene Frist zu setzen.

(30) Die UEFA wird die Angebote nach einer Reihe objektiver Kriterien prüfen, zu denen u. a. folgende zählen:

a) Angebotspreis je Rechtepaket,

b) Akzeptanz sämtlicher Übertragungspflichten durch den Bieter,

c) Reichweite des Bieters in dem Sendegebiet, für das die Rechte vergeben werden,

d) vorgeschlagener Weitergabe- bzw. Übertragungsmodus,

e) geplanter Werbeaufwand für die UEFA Champions League,

f) Produktionskapazitäten und Erfahrung als gastgebende Rundfunkanstalt,

g) Kombination der im Vertragsgebiet angebotenen Rechtepakete,

h) Verhältnis zwischen frei empfangbarem und Bezahlfernsehen.

(31) Verhandelt wird mit den einzelnen Bietern auf der Grundlage ihres Angebots. Sämtliche Angebote werden vertraulich behandelt.

3.4.1.3. Zusammensetzung der Rechtepakete

(32) Die Fernsehrechte werden für jeden einzelnen Markt in mehreren kleinen Paketen verkauft, deren genauer Umfang von der Struktur des Fernsehmarktes in dem Staat abhängt, für den die Rechte gelten.

(33) Dabei verfügt die UEFA in der Regel über das ausschließliche Recht zum Verkauf zweier großer Rechtepakete (frei empfangbares oder Bezahlfernsehen) mit je zwei vom Sender auszuwählenden Spielen pro Spielabend(23) (derzeit werden die Spiele Dienstag- und Mittwochabend ausgetragen). Davon würden 47 der insgesamt 125 Spiele erfasst. Nach Abschluss der Gruppenrunde fallen somit sämtliche Fernsehrechte unter diese beiden großen Live-Rechtepakete.

(34) Ferner ist die UEFA anfänglich alleine zum Verkauf der übrigen Spiele berechtigt(24). Die UEFA hat beschlossen, diese Spiele für Live-Übertragungen im Bezahlfernsehen (Abonnentenfernsehen oder Pay-per-view) zu reservieren. Gelingt es der UEFA nicht, diese Rechte binnen einer Woche nach der Auslosung für die Gruppenrunde zu verkaufen, verliert sie das ausschließliche Recht zu ihrem Verkauf. Danach ist neben der UEFA auch der Verein, der in dem betreffenden Spiel Heimrecht hat, zum Verkauf der Fernseh-Übertragungsrechte(25) befugt. Gemäß der Aufteilung der Rechte durch die UEFA dürfen die Vereine die zu diesem fünften Paket zählenden Live-Übertragungsrechte lediglich an Abonnentenprogramme oder Pay-per-view-Programme verkaufen.

(35) Diese Rechte dürfen jedoch nur veräußert werden, wenn die betreffenden Spiele nicht zu den vier Spielen zählen, die von den Rundfunkanstalten ausgewählt wurden, die die beiden ersten Pakete (Pakete 1 und 2) erworben haben.

(36) Zudem ist die UEFA allein berechtigt, die Rechte für die Ausstrahlung der Höhepunkte sämtlicher Spiele eines Abends ab 22.45 Uhr zu verkaufen(26).

(37) Vereine, die Champions-League-Inhalte einzeln vermarkten, dürfen diese Inhalte nur als vereinsspezifisches Produkt und in Beziehung zu Ereignissen, an denen sie selbst mitwirken, verkaufen. Die Rundfunkunternehmen, die die von den einzelnen Vereinen vermarkteten Fernsehrechte verwerten, dürfen diese nicht zu einem einheitlichen Produkt zusammenfügen, das mit einem Produkt der Marke UEFA Champions League verwechselt werden könnte. Im Zusammenhang mit Live-Übertragungsrechten definiert die UEFA jene Sendungen als Champions-League-Sendungen, die mehr als zwei live übertragene Spiele der Champions League pro Tag enthalten.

(38) Für die Zeit ab Donnerstagmitternacht (d. h. ein Tag nach dem letzten Spiel der Woche) können die Rechte an den Aufzeichnungen frei von den Vereinen parallel zur UEFA verwertet werden. Die UEFA verwertet die Rechte für die Champions League als Ganzes, wohingegen sich das Verwertungsrecht der Vereine auf die Spiele beschränkt, an denen sie mitwirken. Diese Spiele dürfen nur in Verbindung mit der "Vereinsmarke" verwertet und nicht mit denen anderer Vereine zu einem alternativen Programmangebot für die Champions League gebündelt werden. Dabei akzeptiert die UEFA in vereinseigenen Fernsehprogrammen auch Sendungen mit Aufzeichnungen, die ausschließlich der Champions League gewidmet sind. Vereinsmagazine fallen nach Definition der UEFA unter die Marke UEFA Champions League, wenn mehr als 50 % des Inhalts der Champions League gewidmet sind. Sendungen in allgemeinen Programmen fallen nach Definition der UEFA nicht unter die Marke UEFA Champions League, wenn nicht mehr als 30 % des Inhalts der Champions League gewidmet sind. Wird ein Spiel in voller Länge (d. h. sämtliche 90 Minuten) zeitversetzt in einem Vereinsmagazin oder einer allgemeinen Sendung gezeigt, gelten die Schwellenwerte von 50 % und 30 % nicht, und das Spiel könnte nahezu den gesamten Inhalt der Sendung ausmachen.

(39) Live-Übertragungsrechte für die Länder außerhalb des EWR werden ausschließlich von der UEFA vermarktet. Für die Vermarktung von Aufzeichnungsrechten durch die Vereine gelten innerhalb wie außerhalb des EWR die gleichen Regeln.

3.4.2. Internetrechte

(40) Video-Inhalte für die Bereitstellung im Internet 11/2 Stunden nach Spielschluss, d. h. ab Mitternacht eines jeden Spielabends, können sowohl von der UEFA (für sämtliche Spiele) als auch von den Vereinen (für ihre Spiele) angeboten werden. Live-Übertragungen im Internet werden wegen des technischen Entwicklungsstandes des Internet, das eine ständig ausreichend hohe Übertragungsqualität noch nicht zulässt, nicht erlaubt. Da sich dies künftig ändern dürfte, wird es erforderlich sein, diese Sperrfrist in absehbarer Zeit zu überprüfen.

(41) Die UEFA wird "wettbewerbsspezifische" oder unter der "Marke UEFA" firmierende Produkte anbieten, die Vereine hingegen "vereinsspezifische" bzw. mit der "Vereinsmarke" versehene Produkte. Dabei akzeptiert die UEFA in vereinseigenen Programmen im Internet auch Sendungen, die ausschließlich der Champions League gewidmet sind. Vereinsmagazine fallen nach Definition der UEFA unter die Marke UEFA Champions League, wenn mehr als 50 % des Sendeinhalts der Champions League gewidmet sind. Allgemeine Sendungen dürfen höchstens zu 30 % der Champions League gewidmet sein. Wird ein Spiel in voller Länge (d. h. sämtliche 90 Minuten) zeitversetzt in einem Vereinsmagazin oder einer allgemeinen Sendung gezeigt, gelten die Schwellenwerte von 50 % und 30 % nicht, und das Spiel könnte nahezu den gesamten Inhalt der Sendung ausmachen.

(42) Die UEFA und die Fußballvereine entscheiden frei darüber, ob sie ihre Internet-Angebote selbst oder über Internet-Diensteanbieter anbieten. Grundlage ist das für das Fernsehen produzierte Bildmaterial. Die UEFA plant eine eigene Produktion von beweglichen Bildern für das Internet, die sowohl auf den Internet-Seiten der UEFA (uefa.com) als auch auf denen der Fußballvereine erhältlich sein sollen. Die UEFA wird den Vereinen technisches und sonstiges Knowhow im Bereich der neuen Medien anbieten.

(43) Die Vereine können Bildmaterial von der UEFA erwerben oder an dem Inhalteangebot der UEFA mitwirken. Sie können die Inhalte überarbeiten und so aufbereiten, dass ein vereinsspezifisches Produkt entsteht. Die UEFA wird ihren Grundsatz der finanziellen Solidarität auch durch Umverteilung der Einnahmen aus den neuen Medien praktizieren. Für die ersten drei Jahre (Spielzeiten 2003/04-2005/06) werden die Vereine jedoch keinen Solidarbeitrag für das Bildmaterial, sondern lediglich die technischen Kosten zahlen müssen; am Ende der zweiten Spielzeit (2004/05) wird diese Regel neu überdacht. Die Gebühren müssen transparent, fair und angemessen sein, ohne dass diskriminiert wird; für Meinungsverschiedenheiten ist ein Schiedsverfahren vorgesehen. Die mit den Internetseiten von "www.uefa.com" erzielten Einnahmen werden von der UEFA aufgeteilt.

3.4.3. Rechte an den Inhalten für Mobiltelefone der dritten Generation/UMTS-Handys

(44) Audio- und Videoinhalte für UMTS-Geräte können gleichfalls sowohl von der UEFA (für sämtliche Spiele) als auch von den Vereinen (für ihre Spiele) angeboten werden. Die Inhalte müssen binnen 5 Minuten (Zeitraum für die technische Signaltransformation) abrufbar sein. Grundlage ist das für das Fernsehen produzierte Bildmaterial. Die Einnahmen aus dem Verkauf dieses Bildmaterials für UMTS-Inhalte werden von der UEFA aufgeteilt.

(45) Die UEFA plant ein eigenes Mobilfunkprodukt, für das sie eine ausführliche Videodatenbank entwickeln will. Die Rechte werden von der UEFA an UMTS-Betreiber erst ausnahmsweise für vier, anschließend für drei Jahre auf ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Grundlage verkauft.

(46) Die Vereine können Bildmaterial von der UEFA erwerben oder an dem Inhalteangebot der UEFA mitwirken. Sie können die Inhalte überarbeiten und so aufbereiten, dass ein vereinsspezifisches Produkt entsteht. Dieses vereinsspezifische Produkt darf nicht ausschließlich oder größtenteils auf die Champions League bezogene Inhalte umfassen, sondern muss auch andere vereinsbezogene Multimediainhalte einschließen. Für den Mobilfunkdienst der UEFA und/oder das Bildmaterial entrichten die Vereine eine angemessene, transparente und faire Gebühr, bei der nicht diskriminiert werden darf; für Meinungsverschiedenheiten ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.

3.4.4. Rechte an körperlichen Datenträgern

(47) Sowohl die UEFA als auch die Vereine können die Rechte an körperlichen Datenträgern (DVD, VHS, CD-Rom usw.) mit Archivmaterial der zu Ende gegangenen Champions-League-Spielzeit verwerten, aber frühestens 48 Stunden nach dem Endspiel. Die Rechte der UEFA erstrecken sich auf die gesamte Champions League, die der Vereine auf Ereignisse, an denen sie mitwirken.

3.4.5. Hörfunkrechte

(48) Nicht ausschließliche Lizenzen für die Direktübertragung von Spielen der Champions League im Hörfunk können sowohl von der UEFA (für sämtliche Spiele) als auch von den Vereinen (für ihre Spiele) verkauft werden.

3.4.6. Sonstige gewerbliche Rechte

(49) Sonstige gewerbliche Rechte, mit denen Dritte an die Marke UEFA Champions League gebunden werden, wie Sponsorenrechte, Lieferantentitel, Lizenzen und andere geistige Eigentumsrechte, werden von der UEFA ebenfalls "gemeinsam" vermarktet.

3.4.6.1. Sponsorenrechte

(50) In ihrem Champions-League-Sponsorenpaket vermarktet die UEFA traditionelle Ereignis-Sponsorenrechte, aber auch Programm-Sponsorenrechte und Werbeplatz während der Live-Übertragung. Zu den Rechten, die die Sponsoren erwerben, zählen u. a. Bandenwerbung, Sponsorenlogos auf Prospekten und Eintrittskarten, Werbeplatz in Programmheften und das Recht, bei der Werbung Bezeichnung und Emblem der UEFA Champions League zu verwenden.

(51) Darüber hinaus können sie Medienrechte erwerben; u. a. werden je Programm zwei Plätze für "Übertragungssponsoren" vergeben, Einblendungen bei Beginn und Ende der Übertragungen und Platz auf den Programmgrafiken(27). Außerdem erhalten sie eine Option auf von der UEFA reservierten Werbeplatz in den Werbespots vor, nach und während der Champions-League-Programme.

3.4.6.2. Lieferantenrechte

(52) Neben den Sponsorenrechten sind im Vermarktungskonzept der Champions League vier Lieferantentitel vorgesehen. Es gibt beispielsweise einen Lieferanten für EDV- und Telekommunikationstechnik, der technische Unterstützung im Bereich der Fernsehgrafiken leistet und dessen Firmenbezeichnung, Emblem oder Schriftzug als Gegenleistung bei allen Live-Übertragungen und Sendungen von Ausschnitten in Europa auf dem Bildschirm zusammen mit den Grafiken eingeblendet wird.

3.4.6.3. Lizenzen

(53) Die UEFA vergibt Lizenzen an Unternehmen, die hochwertige Produkte in Verbindung mit der Marke "UEFA Champions League" vermarkten wollen, z. B. für ein UEFA-Champions-League-Videospiel, für Videokassetten mit Bildern von der Champions League oder für eine Champions League - Fußballenzyklopädie auf CD-Rom.

3.4.6.4. Sonstige geistige Eigentumsrechte

(54) Die UEFA ist eingetragene Inhaberin zahlreicher geistiger Eigentumsrechte wie Marken- und Musterrechte, z. B. für das "Starball"-Emblem, das zusammen mit der Champions-League-Hymne das anerkannte Markensymbol der UEFA Champions League bildet. Emblem, Bezeichnung und Siegerpokal der UEFA Champions League genießen Markenschutz. Die von der UEFA in Auftrag gegebene offizielle Hymne ist Bestandteil des UEFA-Champions-League-Wettbewerbs. Sie wird im Vor- und Nachspann von Champions League - Übertragungen im Fernsehen und in den Stadien vor Spielanstoß abgespielt. Die UEFA ist Inhaberin der Urheberrechte für die Hymne. Während des Wettbewerbs können die für die Champions League qualifizierten Vereine Schriftzug, Musik und sonstige in Verbindung mit dem Markenzeichen UEFA Champions League entwickelte künstlerische Werke für nicht kommerzielle Werbezwecke verwenden.

4. DIE RELEVANTEN MÄRKTE

4.1. Sachlich relevante Märkte

4.1.1. Anmeldung der UEFA

(55) Die UEFA räumt ein, dass es sich bei der Champions League um ein besonders wichtiges Sportereignis handelt, stuft sie aber nicht als einen gesonderten relevanten sachlichen Markt ein. Sie sei vielmehr Teil eines auch andere Sportereignisse umfassenden Marktes, mit denen Rundfunkanbieter, Sponsoren und Lieferanten die gleichen Geschäftsziele verfolgen können, z. B. die nationalen Fußball-Spielklassen. Darüber hinaus gebe es auf dem Markt noch weitere prestigeträchtige, hochwertige Veranstaltungen in anderen Sportarten. Sehr hohe Einschaltquoten würden auch mit anderen Programminhalten als Sport erzielt, z. B. mit populären Filmen, Seifenopern und Serien. Zudem schlägt die UEFA der Kommission vor, zwischen Champions-League-Spielen unter Beteiligung einheimischer Vereine und Spielen ohne einheimische Vereine zu unterscheiden. Ferner sieht die UEFA in den Märkten für frei empfangbares und für Bezahlfernsehen voneinander getrennte Produktmärkte.

4.1.2. Die Märkte

(56) Nach Ansicht der Kommission sind folgende Märkte für die Würdigung der Wettbewerbsfolgen der gemeinsamen Vermarktung von Bedeutung:

a) der oder die Märkte für den Erwerb von Übertragungsrechten für das frei empfangbare und das gegen Bezahlung empfangbare Fernsehen (Abonnentenfernsehen und Pay-per-view);

b) die den obigen nachgelagerten Märkte, auf denen die Rundfunkanbieter um Einschaltquoten, von diesen abhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten bzw. Pay-per-view-Einnahmen konkurrieren;

c) die Märkte für die Übertragung auf Mobilfunkgeräte der dritten Generation (UMTS), Internetrechte und Video-on-demand-Rechte; es handelt sich auf der Ebene der Rechte und der Ebene des nachgelagerten Diensteangebots um aufstrebende neue Medienmärkte, die sich parallel zum Pay-TV-Markt entwickeln;

d) und die Märkte für andere gewerbliche Rechte, nämlich Sponsoren-, Lieferanten- und Lizenzrechte.

4.1.3. Der Markt des Erwerbs von Fußball-Übertragungsrechten für ganzjährig ausgetragene Fußballwettbewerbe

(57) Die Zuschauerpräferenzen sind für die Programmeinkaufspolitik sämtlicher Fernsehanbieter entscheidend und bestimmen somit den Wert einer Sendung(28). Sämtliche Rundfunkanbieter aller Sparten sind als tatsächliche oder potentielle Käufer von Fußball-Übertragungsrechten zu betrachten, und Fußball ist für sie unabhängig von dem Markt, auf dem sie tätig sind, von großer Bedeutung(29). Rundfunkanstalten erwerben Programmangebote, um möglichst hohe Einschaltquoten zu erzielen, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Gänze oder teilweise durch Werbeeinnahmen finanziert werden (und Programmplatz an die Werbebranche verkaufen) oder nicht (und mit dem Programmerwerb ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen wollen). Pay-TV-Anbieter kaufen Programme, um Abonnenten anzulocken.

(58) Der Markt für Übertragungsrechte umfasst die Rechte an jenen Programmen, die aufgrund ihrer Merkmale den gleichen Zweck erfuellen können. Die Substituierbarkeit von Programmen lässt sich daran ermessen, in welchem Ausmaß andere Programmangebote das gleiche gewünschte Ziel erreichen. Wenn bestimmte Programminhalte regelmäßig hohe Einschaltquoten oder bestimmte Zuschauergruppen erreichen oder ein Markenimage bieten, das nicht durch andere Programminhalte erzielt werden kann, bilden diese Programme einen separaten relevanten sachlichen Markt. Dabei muss ausgeschlossen sein, dass andere Programmangebote das Wettbewerbsverhalten der Rechteinhaber bei der Preisgestaltung für diese Fernseh-Übertragungsrechte einschränken können.

(59) Die Kommission hat bei ihrer gemeinschaftsweiten Untersuchung Belege für einen gesonderten Rechtemarkt für ganzjährig stattfindende Fußballereignisse gefunden. Damit geht die Kommission über ihre Schlussfolgerungen in früheren Sachen hinaus.

(60) In ihrer TPS-Entscheidung(30) hatte die Kommission als allgemein anerkannt vorausgesetzt, dass Spielfilme und Sportereignisse die populärsten Programmsparten darstellen, und einen gesonderten Markt für Sportübertragungen nicht ausgeschlossen. Demnach haben Sportprogramme besondere Eigenschaften, wie große Attraktivität bei den Fernsehzuschauern und ein leicht identifizierbares Publikum, das von der Werbebranche gezielt angesprochen werden kann. Allerdings hat die Kommission in dieser Sache keine genaue Marktabgrenzung vorgenommen.

(61) In der Sache "UEFA-Übertragungsregelung"(31) hatte die Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellt, dass ein gesonderter Rechtemarkt für ganzjährig regelmäßig ausgetragene Fußballwettbewerbe wahrscheinlich ist. Unter diesen Markt fielen praktisch vor allem die Rechte für die ersten und zweiten Ligen und die Pokalwettbewerbe auf nationaler Ebene, die Champions League und der UEFA-Pokal. Es wurde vorgeschlagen, diesen Markt von den nicht über das ganze Jahr hinweg regelmäßig ausgetragenen Fußballereignissen abzugrenzen. Solche Wettbewerbe können von den Rundfunkanstalten nicht als regelmäßiges Programmangebot verwertet werden. Obwohl in der Entscheidung festgestellt wurde, dass sämtliche Anhaltspunkte auf einen gesonderten Markt für TV-Übertragungsrechte für regelmäßig über das gesamte Jahr hinweg ausgetragene Fußballwettbewerbe hindeuteten, hat die Kommission in jener Sache keine Definition des relevanten sachlichen Marktes vorgenommen.

(62) In ihren Marktuntersuchungen anlässlich der Fusion der Sportrechte-Vertriebstochtergesellschaften Sport+SNC und UFA Sports GmbH mit dem Konzern Jean-Claude Darmon S.A(32) konnte die Kommission nachweisen, dass Sport-Übertragungsrechte sich zwar insgesamt von anderen Programmmärkten abheben, aber dennoch weiter in separate Produktmärkte zu gliedern sind und zumindest im EWR Fußballrechte nicht durch Übertragungsrechte in anderen Sportarten ersetzbar sind. Die Kommission schloss daher auf einen gesonderten Rechtemarkt für den Erwerb und Weiterverkauf von Übertragungsrechten an ganzjährig stattfindenden Fußballereignissen. Unter diesen Markt fallen die Rechte für die Liga- (und dort vor allem die höchste Spielklasse) und die Pokalwettbewerbe auf nationaler Ebene, die Champions League und der UEFA-Pokal. Rechte für sporadischer ausgetragene Fußballwettbewerbe fallen nicht unter diese Marktdefinition(33).

(63) Auch in der hier behandelten Sache vertritt die Kommission die Auffassung, dass als sachlich relevanter Markt mit gutem Grund der Markt der Fernseh-Übertragungsrechte für ganzjährig regelmäßig ausgetragene Fußballwettbewerbe angesehen werden kann. Unter diesen Markt fallen praktisch vor allem die Rechte für die ersten und zweiten Ligen und die Pokalwettbewerbe auf nationaler Ebene, die Champions League und der UEFA-Pokal. Die Rundfunkanbieter können mit Fußballrechten ein besonderes Markenimage für ihre Fernsehprogramme prägen und einen bestimmten Zuschauerkreis erreichen, der mit anderen Programmangeboten nicht angesprochen werden kann. Im Bezahlfernsehen ist Fußball das wichtigste Argument bei der Werbung um Abonnenten. Im frei empfangbaren Fernsehen können mit Fußball-Übertragungen bestimmte Zuschauergruppen und folglich auch Werbepartner angesprochen werden, die mit anderen Programmangeboten nicht erreichbar sind.

4.1.3.1. Programmimage

(64) Der Fußball ist zur Heranbildung eines bestimmten Programmimages besonders geeignet. Fußball ist für jene Zuschauerkategorien, die für die Rundfunkanstalten als besonders interessant gelten, ein herausragendes Programmmerkmal. Der Fußballsport garantiert in der Regel hohe Einschaltquoten, bietet regelmäßige Ereignisse über den größten Teil des Jahres hinweg(34), und die Zuschauer werden nicht nur von einem einzelnen Spiel angezogen, sondern verfolgen den Wettbewerb als Ganzes. Fußballwettbewerbe - und nicht zuletzt Markenprodukte wie die UEFA Champions League - garantieren damit einen Zuschauerstamm über lange Zeiträume. Die Zuschauer schalten das entsprechende Programm regelmäßig ein und identifizieren es mit dem Fußball. Der Fußball verleiht dem Programm folglich ein besonderes Image.

(65) Der Aufbau eines Programmimages wird in der TV-Branche angesichts des rasch wachsenden Programmangebots und der damit verbundenen zunehmenden Auswahl unter zahlreichen Programmen mit ähnlichen Produkten immer wichtiger(35). Mit der Zunahme des Programmangebots haben es die Fernsehsender immer schwerer, Zuschauer anzuziehen und an sich zu binden. Ein klares Programmprofil fördert somit feste Sehgewohnheiten und führt dazu, dass Zuschauer zu bestimmten Sendezeiten regelmäßig das gleiche Programm einschalten. Diese Loyalität kann durch ein differenziertes Programmangebot herbeigeführt werden, bei dem bestimmte Sendungen mit herausragendem Profil das Gesamtimage des Programms prägen. Wenn Rundfunkanstalten regelmäßig bestimmte Wettbewerbe wie die UEFA-Champions League, die schon für sich genommen ein bekanntes Markenprodukt ist, übertragen, veranlassen sie die Zuschauer dazu, beim Einschalten des Fernsehgeräts aus Gewohnheit zuerst ihr Programm anzuklicken. Diese "Markenloyalität" besteht also darin, dass die Zuschauer dieses Programm beim Einschalten des Fernsehapparats zum Ausgangspunkt nehmen. Davon profitieren auch andere Sendungen, die im gleichen Programm ausgestrahlt werden.

(66) Diese Bindung von Zuschauern ist für alle Fernsehprogramme wichtig; besonders darauf angewiesen sind aber werbefinanzierte Programme, da sie ihren Werbeplatz nur dann verkaufen können, wenn sie der Werbeindustrie für alle ihre Sendungen Einschaltquoten vorzuweisen in der Lage sind. Fußball ist wegen der hohen Attraktivität beim Zuschauer und seinem Potential für langfristig hohe Einschaltquoten in dieser Hinsicht besonders wichtig. Zuschauer, die ein bestimmtes Spiel sehen wollen, schalten das Programm oft schon lange vor Spielbeginn ein, und einige bleiben nach Spielschluss an dem Programm "hängen", um zu sehen, ob auch die nachfolgende Sendung von Interesse ist. Deswegen ist der Werbeplatz in einigen Fällen nicht nur während des Spiels und unmittelbar davor und danach besonders teuer, sondern auch noch während der Sendungen vor und nach dem Spiel.

(67) Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass die Rundfunkunternehmen die Entwicklung eines Programmimages bei ihrer Entscheidung über den Kauf von Fußball-Übertragungsrechten besonders berücksichtigen(36). Sie sind der Auffassung, dass der Fußball ihren Programmen ein Image verleiht, ohne das diese keine Entwicklungschancen hätten. Die Verfügbarkeit alternativer Programme beeinflusst nicht ihr Interesse an und ihre Nachfrage nach Fußball-Übertragungsrechten(37).

(68) Als besonders wertvoll für die Imagebildung eines Programms schätzen die Rundfunkunternehmen beim Fußball die Regelmäßigkeit des Angebots. Im Gegensatz zu vielen anderen Sportereignissen werden Fußballspiele im Rahmen nationaler und europäischer Ligawettbewerbe regelmäßig über einen Großteil des Jahres ausgetragen. Die Champions League nimmt unter diesen Wettbewerben einen herausragenden Platz ein und hat ein starkes eigenes Markenimage entwickelt. Damit können kontinuierlich hohe Einschaltquoten erreicht werden, sofern die entsprechenden Rechte zugänglich sind. Zwar können auch andere Sportarten Großereignisse vorweisen, die u. U. ebenfalls hohe Einschaltquoten erreichen, aber nicht in so stabilen Intervallen wie Fußball. Gerade diese Regelmäßigkeit spielt für das Image eines Programms eine große Rolle, da es nur über einen längeren Zeitraum hinweg herangebildet werden kann.

(69) Der Bedarf an Ausprägung eines eigenen Programmprofils ist so stark, dass die Programmanbieter unter bestimmten Umständen auch finanzielle Einbußen bei einzelnen Programmteilen in Kauf nehmen, wenn diese Zuschauer an das Programm binden können. Einige Rundfunkunternehmen nutzen den Fußball augenscheinlich als Lockvogelangebot, da sie mehr Geld für die Fernsehrechte zu zahlen bereit sind, als sie streng genommen mit den entsprechenden Sendungen isoliert betrachtet realistischerweise einnehmen können(38).

(70) Wegen dieser besonderen Eigenschaften der Fußball-Übertragungsrechte sind die Rundfunkanstalten bereit, höhere Preise zu zahlen als für alle anderen Sportarten einschließlich so außergewöhnlicher Veranstaltungen wie Formel-I-Rennen(39). Nach Angabe von OnDigital sind die Fußballrechte die teuersten Sportrechte(40). Die Aufwendungen für Sportrechte sind zuletzt insgesamt erheblich gestiegen. Der Fußball hatte an den Sportausgaben der Fernsehanstalten den größten Einzelanteil(41) und betrug im europäischen Durchschnitt 44,6 % (1998)(42). Daran wird die Bedeutung sichtbar, welche die Rundfunkanstalten dem Fußball gegenüber Senderechten für andere Sportarten beimessen.

4.1.3.2. Besondere Zuschauerkategorie

(71) Um ein möglichst breites Publikum anzusprechen, streben Rundfunkunternehmen in der Regel ein ausgewogenes und vielfältiges Programm an. Die Versorgung breiter Zuschauerschichten ist Teil des öffentlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Auch Anbieter von Abonnentenprogrammen wollen viele Zuschauer erreichen, um Abonnenten zu gewinnen. Private Anbieter von frei empfangbaren Programmen wiederum streben nach einem möglichst ausgewogenen Programmangebot, da sie Werbeminuten meist im Paket über das ganze Programm verstreut verkaufen und nicht einzeln in Verbindung mit bestimmten Programmteilen(43). Unternehmen, die z. B. während eines Spiels der UEFA-Champions League werben wollen, werden somit auch Werbeplatz während anderer Sendungen kaufen. Darin kommt die für Werbeunternehmen optimale Strategie zum Ausdruck, möglichst viele potentielle Kunden zu erreichen. Dies kann durch die Streuung der Werbebotschaft auf verschiedene sorgfältig ausgewählte Programmteile, die jeweils unterschiedliche Zuschauerkategorien ansprechen, am besten erreicht werden(44). Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Ereignisse und die hohen Zuschauerzahlen erhöhen den Wert der Fußball-Programmteile im Rahmen eines Werbeplatz-Pakets, da das Werbeunternehmen potentielle Kundenkreise mit einem eigenständigen Konsumentenprofil wiederholt erreichen kann.

(72) Bei der Zusammensetzung eines solchen Pakets wählen die Werbeunternehmen die Sendungen, in deren Verlauf ihr Reklamespot gezeigt werden soll, nicht willkürlich aus. Das Profil der jeweiligen Zuschauerschaft ist vielmehr ein entscheidendes Auswahlkriterium. Hierin kommt der eigentliche Sinn jedweder Werbetätigkeit zum Ausdruck: Unternehmen wollen neue Kunden gewinnen oder die bereits vorhandenen an sich binden. Eine Werbebotschaft kann diesen Zweck nur erfuellen, wenn sie von potentiell am angepriesenen Produkt interessierten Verbrauchern wahrgenommen wird(45).

(73) Nicht alle Zuschauerkategorien sind für die Rundfunkanstalten (und die Werbebranche) gleich interessant. Einige Verbraucher sehen häufiger fern als andere. Außerdem sind Kaufkraft und Kaufverhalten unterschiedlich ausgeprägt. Für die Programmanbieter am interessantesten ist die Zuschauergruppe der Männer, die über eine überdurchschnittliche Kaufkraft verfügen und zwischen 16 und 20 sowie zwischen 35 und 40 Jahre alt sind, da ihr Kaufverhalten weniger von festen Gewohnheiten geprägt ist als das älterer Jahrgänge. Sie sind daher eher bereit, neue Produkte und Dienstleistungen auszuprobieren. Zum Leidwesen der Rundfunkanstalten und der Werbebranche enthalten diese Verbraucherkategorien einen hohen Anteil von "leichten TV-Konsumenten"(46), die in der Regel wenig fernsehen. Die Werbebranche kann diese Zielgruppen folglich im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen wie der der Frauen über 55, die viel mehr Zeit vor dem Bildschirm verbringen, über das Fernsehen nur viel schwerer erreichen. Die Attraktivität und schwierige Erreichbarkeit dieser Zielgruppen verleiht den von ihnen bevorzugten Sendungen erheblichen Wert, und alle Rundfunkanstalten und Werbeunternehmen bemühen sich um ein auf sie zugeschnittenes Programmangebot.

(74) Nach den Untersuchungen der Lage in den Mitgliedstaaten durch die Kommission scheint der Massensport Fußball mit seinen besonders hohen Zuschauerzahlen das wirksamste Mittel, diese Zielgruppen zu erreichen: zwei Drittel der Zuschauer sind Männer der anvisierten Altersgruppen(47).

(75) Wegen der Anziehungskraft des Fußballs für die schwer erreichbaren Zuschauerkategorien können die Rundfunkanstalten für Werbespots in Verbindung mit Fußball höhere Preise verlangen als bei anderen Programmen. Der Werbeplatzpreis während der Übertragung übertrifft den Preis für Werbeplatz bei anderen Sportarten. Bei Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League können die Rundfunkunternehmen je nach Spielpaarung und Wettbewerbsphase beispielsweise Preisaufschläge zwischen 10 und 50 % verlangen(48).

(76) Die Attraktivität von Fernsehübertragungen und damit das Ausmaß des Wettbewerbs um die Übertragungsrechte variiert nach Sportart und Art des Wettbewerbs. Massensportarten wie Fußball erreichen generell hohe Zuschauerzahlen, Minderheitensportarten hingegen nur sehr niedrige. In den meisten Mitgliedstaaten erreicht der Fußball kontinuierlich die höchsten Einschaltquoten. 1997 entfielen von den 25 erfolgreichsten europäischen Sportsendungen 21 auf Fußball. Auch in der dem Sport gewidmeten Sendezeit kommt die Popularität des Fußballs zum Ausdruck. 1996/1997 wurden im Fernsehen 13939 Stunden Fußball übertragen; an zweiter Stelle folgte Tennis mit 5115 Stunden, d. h. weniger als die Hälfte(49). Die Redakteure von Kagan kommentierten dies mit der Feststellung, dass "die Aufschlüsselung der Sendezeiten nach Sportart die Stellung des Fußballs als wichtigste Fernsehsportart veranschaulicht"(50). Die Feststellung wird im Bericht für das Jahr 2002 von Kagan noch einmal bestätigt: "Fußball ist in Westeuropa das mit Abstand populärste Fernsehprogramm; unter den Sportsendungen insgesamt machte Fußball im Jahr 2000 sagenhafte 79 % aus"(51).

4.1.3.3. Schlussfolgerung zum vorgelagerten Markt

(77) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass keine anderen Programmangebote die Preisfestsetzungsfreiheit der Inhaber der Fernseh-Übertragungsrechte an regelmäßig über das ganze Jahr hinweg ausgetragenen Fußballwettbewerben beeinträchtigen können. Fernsehrechte für andere Sportarten oder andere Programmsparten wie Spielfilme können das Wettbewerbsverhalten der Inhaber der Fernsehrechte an diesen Fußballwettbewerben nicht einschränken. Eine Einbeziehung dieser Rechte in den relevanten Markt würde zu einer zu breiten Definition desselben führen. Mit anderen Worten: Fußball-Übertragungsrechte sind nicht durch Rechte an anderen Programmarten oder -sparten ersetzbar.

(78) Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es möglicherweise noch enger gefasste Märkte gibt, die beispielsweise nur die Spiele inländischer Mannschaften einschließen würden. Auch wenn diese Marktabgrenzung zuträfe, würde sich der Marktanteil der UEFA nicht wesentlich ändern, so dass es in dieser Sache nicht erforderlich ist, auf diese alternativen Marktdefinitionen näher einzugehen.

(79) Die Kommission schließt daher auf einen gesonderten Rechtemarkt für den Erwerb von Fernseh-Übertragungsrechten an ganzjährig stattfindenden Fußballereignissen. Unter diesen Markt fallen praktisch vor allem die Rechte für die Liga- und Pokalwettbewerbe auf nationaler Ebene, die Champions League und den UEFA-Pokal.

4.1.4. Die den obigen nachgelagerten Märkte, auf denen die Rundfunkanbieter um Einschaltquoten, von diesen abhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren

(80) Dieser Markt ist mit den nachgelagerten Fernsehmärkten, auf denen Anbieter frei empfangbarer Programme um einschaltquotenbedingte Werbeeinnahmen und/oder Anbieter von Bezahlfernsehen um Abonnenten konkurrieren, eng verbunden; auf diesen Märkten spielt der Fußball eine wichtige Rolle als attraktives Programmangebot, mit dem Werbekunden bzw. Pay-TV-Abonnenten gewonnen werden können.

4.1.5. Die vor- und nachgelagerten Märkte des Erwerbs von Fußball-Rechten zur Verwertung in den neuen Medien (UMTS-Mobilfunk und Internet)

(81) Die gemeinsame Vermarktung nach der UEFA-Regelung erstreckt sich nicht auf Fernsehrechte, sondern umfasst auch sämtliche sonstigen Medienrechte für die Spiele der Champions League. Auch wenn sie nicht Gegenstand der Beschwerdepunkte der Kommission waren, wurden die diesbezüglichen Bestimmungen in der angemeldeten neuen Vermarktungsregelung durch die UEFA geändert.

(82) Die Märkte der Medienrechte für Mobilfunk- und Internetinhalte befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium. Das liegt vor allem an der noch jungen Technik und der zur Zeit noch fehlenden Infrastruktur für die Weitergabe der Dienstleistungen an die Verbraucher. Eindeutige empirische Daten, auf die sich eine Marktabgrenzung stützen könnte, sind daher noch nicht erhältlich. Dennoch können einige - wenngleich relativ allgemeine - Schlussfolgerungen gezogen werden, die eine realistische Einschätzung der restriktiven Folgen der gemeinsamen Vermarktung der Rechte durch die UEFA auf diesen neuen Medienmärkten ermöglichen.

(83) Erstens werden Rechte an Inhalten für die Entwicklung dieser neuartigen Dienstleistungen in der gleichen Weise notwendig sein wie für Fernseh-Programmangebote, wo Fußballinhalte als Lockvogel für Abonnenten und Werbepartner genutzt werden. Da die neuen Dienstleistungen ein immer spezielleres, zielgruppenspezifischeres Inhalteangebot ermöglichen, werden künftig viel kleinere Verbraucherkategorien als Nachfrager identifiziert und bedient werden können als mit dem derzeitigen Medienangebot vorstellbar. Deswegen ist mit relativ eng abgrenzbaren vorgelagerten Inhaltemärkten zu rechnen, aus denen nachgelagerte Dienstleistungsmärkte beliefert werden können. Fußballrechte werden wie auf den Fernsehmärkten auch im Bereich der neuen Medien einen gesonderten Produktmarkt bilden, und den Fußballinhalten wird eine ähnliche Funktion zukommen. Wahrscheinlich werden die Betreiber der neuen Medien Fußballinhalte ebenfalls als Lockvogelangebot für Werbekunden und Abonnenten zu kaufen trachten.

(84) Zweitens ist es wahrscheinlich, dass jede einzelne Verwertungsform für eine spezifische Dienstleistung an eine spezifische Verbrauchergruppe genutzt wird. Auf Abruf über Mobilfunkgeräte oder das Internet gelieferte Leistungen werden nicht mit Live-Übertragungen im Fernsehen konkurrieren. Ebenso wenig werden über den Mobilfunk übertragene Videoausschnitte nicht mit klassischen Zusammenfassungen von Spielhöhepunkten im Fernsehen in Wettbewerb treten(52).

(85) Die Märkte für neue Medien werden sich daher voraussichtlich sowohl auf der vor- als auch auf der nachgelagerten Ebene parallel zu den Pay-TV-Märkten entwickeln.

4.1.6. Die Märkte für andere gewerbliche Rechte, Sponsoren-, Lieferanten- und Lizenzrechte, und die nachgelagerten Märkte

(86) Die UEFA vermarktet ferner weitere gewerbliche Rechte im Zusammenhang mit der Champions League gemeinsam, wie Sponsoren-, Lieferanten- und Lizenzrechte. Diese gewerblichen Rechte sind wahrscheinlich Teil umfassenderer Märkte von Produkten für Werbezwecke. Da der Verkauf dieser gewerblichen Rechte durch die UEFA aber voraussichtlich nicht zu spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen führen wird, ist eine genaue Abgrenzung der relevanten sachlichen Märkte im Rahmen dieser Sache nicht erforderlich.

4.2. Geografisch relevante Märkte

(87) Nach Auffassung der UEFA reichen die geografischen Märkte wegen unterschiedlicher kultureller Faktoren und Zuschauerpräferenzen nicht über die Staatsgrenzen einzelner Länder hinaus.

4.2.1. Der geografische Umfang des Rechtemarktes

(88) Medienrechte für Fußballturniere wie die Champions League werden normalerweise auf nationaler Grundlage gehandelt. Maßgeblich dafür sind die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, Sprachbarrieren und kulturelle Faktoren. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei den geografisch relevanten Märkten um die nationalen Märkte handelt.

(89) Bei den übrigen gewerblichen Rechten hingegen könnte der geografische Umfang der relevanten Märkte über die einzelnen Staaten hinausreichen, weil sich die Sponsoren mit der UEFA Champions League als solcher assoziieren und nicht mit einzelnen Fußballvereinen. Da die gemeinsame Vermarktung dieser gewerblichen Rechte durch die UEFA aber voraussichtlich nicht zu spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen führen wird, ist eine genaue geografische Abgrenzung der relevanten Märkte im Rahmen dieser Sache nicht erforderlich.

4.2.2. Der geografische Umfang des nachgelagerten Marktes

(90) Aus den gleichen Gründen wie im Falle der Rechtemärkte - nämlich unterschiedliche Rechtsvorschriften, Sprachbarrieren und kulturelle Faktoren - sind auch die nachgelagerten Märkte nationale Märkte. Ein Pay-TV-Programm kann in der Regel nur innerhalb eines bestimmten Landes abonniert werden. Auch die Fernsehwerbung ist zumeist auf den Geschmack der einheimischen Zuschauer zugeschnitten und wird in der Landessprache gesendet. Das Gleiche dürfte auch auf Dienstleistungen in den neuen Medien zutreffen. Die Kommission geht deswegen davon aus, dass auch die nachgelagerten Märkte auf einzelne Länder oder Sprachgebiete beschränkt sind.

5. STELLUNGNAHMEN SONSTIGER BETEILIGTER

(91) Auf die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 reagierten mehrere sonstige Beteiligte.

(92) Die Fußballverbände begrüßen den Kompromiss. Insbesondere die G14, eine von 18 besonders wirtschaftsstarken Vereinen gegründete Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, ist der Auffassung, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission mit der Aufsplitterung der Medienrechte in separate Pakete in zufrieden stellender Weise ausgeräumt werden. Mit der Mischung gemeinsamer und individueller Vermarktungsrechte sieht die G14 das richtige Gleichgewicht zwischen Solidarität, Verbraucherschutz und Handlungsfreiheit der einzelnen Vereine als gewahrt an. Die Gruppe unterstützt deswegen den Kompromiss und das neue Vermarktungsmodell, betont aber, dass die Betroffenen innerhalb der Beschlussgremien der UEFA aktiv an seiner Umsetzung beteiligt werden sollten.

(93) Einige Bezahlfernsehen-Anbieter befürchten, dass die Reorganisation der Champions League und das Vermarktungssystem für die Medienrechte zu mehr Wettbewerb auf den Fernsehmärkten führen werden und deswegen die derzeitige wirtschaftliche Realität des Bezahlfernsehens in Europa nicht berücksichtigen. Die Einschränkung der Exklusivrechte durch Aufsplitterung in mehrere Pakete und die kürzeren Sperrfristen verringern den Wert der einzelnen Pakete für die Fernsehanstalten. Ihrer Auffassung nach sind Sportveranstaltungen nur dann von Wert, wenn ein Fernsehanbieter über die ausschließlichen Rechte verfügt. Die von der Kommission befürwortete Rechtesegmentierung drohe den Wert des Wettbewerbs zu verringern, führe zu mehr (und vielleicht zu viel) Fußball im Fernsehen und könne die Zuschauer dazu zwingen, mehrere Programme zu abonnieren. Sie befürchten außerdem den Wettbewerb durch Internet/UMTS und sprechen sich für stärkere Einschränkungen und u. a. für längere Sperrfristen aus, die die Entwicklung dieser neuen Medien verlangsamen würden.

(94) Einige Anbieter frei empfangbarer Fernsehprogramme stehen den mit der neuen Lösung eröffneten Gelegenheiten positiv gegenüber und führen u. a. aus, dass sich in der Praxis zeigen werde, ob dank der Aufsplitterung der Rechte in mehrere Pakete mehr als ein frei empfangbarer Sender in der Lage sein wird, UEFA-Spiele zu zeigen. Beim UEFA-Pokal ist das, wie sie betonen, bereits der Fall. Ein Anbieter frei empfangbarer Programme sieht sich nicht in der Lage, anhand der vorgelegten Tatsachen zu beurteilen, ob das neue System in der Praxis die in den Beschwerdepunkten zum Ausdruck gebrachten Wettbewerbsbedenken ausräumen wird. Er betrachtet die Beschneidung der Ausschließlichkeit durch die Aufsplitterung der Rechte in mehrere Bündel mit Sorge. Das dritte Liverechte-Paket sei für Rundfunkanstalten praktisch wertlos, da die Spiele einheimischer Mannschaften naturgemäß in den Gold- und Silberpaketen enthalten seien.

(95) Eine Sportrechteagentur gratuliert der UEFA und der Kommission zur Einigung auf einen Kompromiss, mit dem der Grundsatz der gemeinsamen Vermarktung generell anerkannt wird. Dadurch werde die Attraktivität des Produkts und der Marke "UEFA Champions League" im Interesse des Verbrauchers gewahrt und der bestmögliche Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen erzielt. Das Unternehmen bedauert allerdings die mit dem fünften Rechtepaket verbundene Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen Vermarktung und befürchtet dadurch mögliche negative Einfluesse auf das Markenprofil der UEFA Champions League.

(96) Andere Sportrechteagenturen sind nicht überzeugt, dass die von der Kommission angeführten Wettbewerbsprobleme mit den Kompromiss ausgeräumt werden, da immerhin gemessen am Gesamtumsatz 15-40 % der Übertragungsrechte an regelmäßigen Fußballturnieren betroffen seien. Ihrer Ansicht nach ist eine gemeinsame Vermarktung für die Etablierung der Champions League als Markenprodukt nicht erforderlich. Auch seien die finanzielle Solidarität und die Vorteile einer einzigen Anlaufstelle für Kaufinteressenten keine Argumente, mit denen eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 gerechtfertigt werden könnte. Ferner befürchten sie, dass dieser Kompromiss auch als Modell für andere Fußballwettbewerbe einschließlich des UEFA-Pokals dienen könnte. Die wirtschaftlich interessanten Spiele würden alle unter die ersten beiden Pakete fallen, die im fünften Paket enthaltenen Spiele hingegen wären kaum von wirtschaftlichem Wert. Nur die UEFA könne Mobilfunk- und Internet-Dienstleistungen vermarkten, die die gesamte Champions League abdecken. Zudem werde das Vermarktungsrecht der Vereine bei vereinsbezogenen Leistungen beschränkt. Die Sportrechteagenturen befürchten daher, dass die Vereine kein Produkt werden anbieten können, dass mit der Marke UEFA Champions League konkurrieren kann. Schließlich beanstanden sie, dass die Vereine für das Bildmaterial eine Gebühr entrichten müssen und Internet-Inhalte erst ab Mitternacht bereitgestellt werden.

(97) Ein sowohl an frei empfangbaren Fernsehprogrammen als auch an Internet- und Mobilfunkunternehmen beteiligter Telekommunikationsbetreiber begrüßt die Initiative der Kommission zur Öffnung des Marktes der Medienrechte an der Champions League. Das Unternehmen schlägt vor, die Rechtepakete 1 und 2 zu entbündeln und den Rundfunkunternehmen Angebote für einzelne Spiele zu ermöglichen; zumindest solle den Rundfunkunternehmen die Verknüpfung der beiden Rechtepakete unmöglich gemacht werden. Ferner sollte das gleiche Paket sowohl an einen Anbieter frei empfangbarer Programme als auch an einen Bezahlfernsehnanbieter verkauft werden dürfen. Der Betreiber plädiert zudem dafür, den Fernsehunternehmen den Weiterverkauf der Rechte an Internet- und Mobilfunkanbieter zu erlauben.

(98) Die Anbieter von Internetdiensten bekunden ihr Interesse an Rechten für Live-Übertragungen. Sie sind der Auffassung, dass die Sperrfrist für eine zeitverzögerte Verwertung zu lang ist und Internet und Fernsehen zwei unterschiedliche Märkte bilden. Sie bedauern, dass die Rechte für Aufzeichnungen der UEFA und den Vereinen vorbehalten sind und Internet-Anbieter nicht um die Rechte mitbieten dürfen.

(99) Lediglich eine nationale Wettbewerbsbehörde hat der Kommission gegenüber Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kompromiss die in den Beschwerdepunkten angeführten Wettbewerbsprobleme nicht löst und daher nicht freigestellt werden kann. Auf horizontaler Ebene stelle die Regelung auch weiterhin eine Wettbewerbsbeschränkung dar, da die UEFA das Ausschließlichkeitsrecht zum Verkauf sämtlicher Spiele behält. Das neue Vertriebsmodell räume ebenso wenig die Wettbewerbsbedenken mit Bezug auf die vertikale Ebene aus, da die beiden großen Rechtepakete de facto weiterhin nur großen Rundfunkanstalten zugänglich seien. Außerdem sei ein Verkauf des Pakets 5 an Abonnenten-/Pay-per-view-Programme illusorisch, wenn es wie in Deutschland nur einen Pay-per-view-Anbieter gebe.

(100) Mehrere Hörfunkanstalten schließlich stellen die Frage, ob die UEFA angesichts des Informationsrechts der Öffentlichkeit überhaupt Hörfunkrechte verkaufen darf. Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zur Information könne nicht wie die Fernsehrechte als ein Markt betrachtet werden.

(101) Die UEFA wurde daraufhin unterrichtet, dass die Kommission angesichts der Bemerkungen der übrigen Beteiligten eine Modifizierung des Kompromisses in bestimmten Punkten für erforderlich hielt. Die von den sonstigen Beteiligten aufgeworfenen Punkte wurden mit der UEFA in einer Reihe von Sitzungen sowie in einem schriftlichen Meinungsaustausch erörtert; die UEFA erklärte sich schließlich einverstanden, ihre Regelung über die gemeinsame Vermarktung abzuändern, um den Bemerkungen der übrigen Beteiligten Rechnung zu tragen. Die Änderungen betreffen u. a. Einschränkungen der Eigenvermarktung von Medienrechten (z. B. Bündelung, Verwendungszweck) durch die Fußballvereine und das Verhältnis zwischen gemeinsamer und Einzelvermarktung. Außerdem wird der Zugang der Internet-Diensteanbieter zu Programminhalten verbessert.

6. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN

6.1. Zuständigkeit

(102) Im vorliegenden Fall ist die Kommission gemäß Artikel 56 EWRA sowohl für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EGV als auch für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 1 EWRA zuständig, da sich die UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung erheblich sowohl auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt als auch auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt.

6.2. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen

(103) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

(104) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (der dem Artikel 81 Absatz 1 EGV nachgebildet ist), enthält ein ähnliches Verbot, nur ist hier anstelle vom Handel "zwischen Mitgliedstaaten" und vom Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" die Rede vom Handel "zwischen den Vertragsparteien" und vom Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens".

6.3. Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen

(105) Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrags gehört(53).

(106) Fußball-Vereine sind wirtschaftlich tätig(54) und damit Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Vereine sind Mitglieder der nationalen Fußballverbände. Die nationalen Fußballverbände sind folglich Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Soweit sie wirtschaftlich tätig sind, sind sie auch selbst als Unternehmen zu betrachten(55). Die Mitglieder der UEFA sind die nationalen Fußballverbände. Die UEFA ist daher sowohl eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen als auch selbst eine Unternehmensvereinigung. Darüber hinaus ist die UEFA selbst ein Unternehmen, weil sie unmittelbar wirtschaftlich tätig ist.

(107) Die UEFA, die nationalen Fußballverbände und die ihnen angeschlossenen Vereine sind somit als Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Umstand, dass einige dieser Einrichtungen keinen Erwerbscharakter haben.

(108) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind auf Unternehmensvereinigungen anwendbar, soweit

- deren Tätigkeit oder die ihrer Mitgliedsunternehmen auf die Folgen abzielt, die diese Vorschriften unterbinden sollen(56), und/oder

- sie eine Koordinierung des Verhaltens ihrer Mitglieder auf dem Markt bezweckte und praktizierte(57).

(109) Die Regelungen im Zusammenhang mit der UEFA Champions League sind folglich als Beschluss einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu betrachten(58).

(110) Die Bestimmungen über die Champions League bilden die rechtliche Grundlage für den Vertrieb der gewerblichen Rechte an diesem Wettbewerb. Sie werden vom Exekutivkomitee der UEFA beschlossen. Seine Mitglieder werden vom Kongress der UEFA ernannt, der sich aus den nationalen Fußballverbänden zusammensetzt, in denen die Vereine Mitglieder sind. Die Bestimmungen über die UEFA Champions League sind für die nationalen Verbände und die Vereine verbindlich. Die in der Champions League spielenden Vereine, die Miteigentümer an den gewerblichen Rechten an der UEFA Champions League sind, bestätigen die Rechtsverbindlichkeit der UEFA-Satzung, der Bestimmungen über die Champions League und der sonstigen einschlägigen Beschlüsse der zuständigen UEFA-Gremien durch Unterschrift auf dem Teilnahmeformular vor Beginn des Wettbewerbs.

(111) Im Einvernehmen mit den vorgenannten Gremien der UEFA, den Verbänden und den Vereinen hat die UEFA eine neue Regelung über die Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der UEFA Champions League angenommen, deren Inhalt unter Punkt 1.4 bis 1.6 zusammengefasst ist.

(112) Sie wird die Rechteverträge mit Dritten künftig gemäß den in dieser Regelung festgelegten Grundsätzen schließen. Die ursprünglich angemeldeten vertikalen Rechteverträge mit den Fernsehanstalten sind nach Einführung der neuen Vermarktungsregelung nicht mehr gültig und werden daher von dieser Entscheidung nicht erfasst.

6.4. Einschränkung des Wettbewerbs

(113) Gemäß der angemeldeten Regelung ist ausschließlich die UEFA berechtigt, die gewerblichen Rechte an der Champions League im Namen der teilnehmenden Vereine zu vermarkten. Dazu zählen die Medienrechte an der Champions League als Ganzes und am Geschehen aller Spiele des Wettbewerbs. Diese oben unter Punkt 1.6 aufgelisteten Rechte sind umfassend und beschränken sich nicht auf die Rechte für bestimmte einzelne Märkte. Die wettbewerbsbeschränkenden Folgen der UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung können sich auf sämtlichen Märkten bemerkbar machen, auf denen diese Rechte verwertet werden können.

(114) Die Vereinbarung zur gemeinsamen Verwertung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League auf Ausschließlichkeitsgrundlage durch eine gemeinsame Verkaufsagentur, die UEFA, führt dazu, dass die einzelnen Vereine daran gehindert werden, diese Rechte selbst zu vermarkten. Damit wird ein Wettbewerb zwischen den Vereinen und zwischen ihnen und der UEFA beim Verkauf der Medienrechte an der Champions League auf den Rechtemärkten verhindert. Kaufinteressenten sehen sich dadurch einem Angebotsmonopol gegenüber. Sie sind deswegen gezwungen, die Rechte zu den Konditionen zu erwerben, die bei der Formulierung der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemeinsam festgelegt und vom gemeinsamen Vermarkter veröffentlicht werden. Die gemeinsame Vermarktungsagentur schränkt den Wettbewerb ein, indem sie die Preise und sonstigen Konditionen im Namen jener Vereine festlegt, die an der Champions League mitwirken und somit das inhaltliche Angebot produzieren. Gäbe es die Regelung über die gemeinsame Vermarktung nicht, könnten die Vereine die Preise und Konditionen unabhängig voneinander und in Konkurrenz zueinander festsetzen. Die durch die gemeinsame Vermarktung herbeigeführte Wettbewerbsverringerung führt im Vergleich zur Einzelvermarktung zu Einheitspreisen.

(115) Ferner werden den Fußballvereinen durch die gemeinsame Vermarktung auch Beschränkungen beim Verkauf jener gewerblichen Rechte auferlegt, die sie nicht der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung überlassen haben, sondern selbst verwerten. Es handelt sich um folgende Beschränkungen:

a) eine Beschneidung des Rechts der Vereine beim Verkauf von Live-Übertragungsrechten an das Fernsehen, die ihnen lediglich den Verkauf dieser Rechte an Abonnenten- oder Pay-per-view-Programme ermöglicht und sie am Verkauf dieser Rechte an Anbieter frei empfangbarer Programme hindert (Rechtepaket 5);

b) Sperrfristen, bevor Rechte für Aufzeichnungen, insbesondere im Fernsehen und im Internet, freigegeben werden dürfen (Rechtepakete 6, 7 und 12);

c) eine Begrenzung der Bündelung von einzeln verkauften Medienrechten für Live-Übertragungen und Aufzeichnungen, wonach den Vereinen untersagt ist, ihre einzeln vermarkteten Rechte an Endnutzer (Rundfunkanstalten) zu verkaufen, die diese Rechte in Form eines für die Champions League spezifischen Produktes verwerten würden (Pakete 5, 6, 11 und 12).

(116) Die Regelung der UEFA über die gemeinsame Vermarktung schließt somit einen Wettbewerb beim Verkauf der gewerblichen Rechte auf den Rechtemärkten nicht nur zwischen den Vereinen, sondern auch zwischen ihnen und der UEFA aus. Des Weiteren wirkt sich die angemeldete Vermarktungsregelung auch auf die nachgelagerten Fernsehmärkte aus, da Fußball beim Wettbewerb der Programmanbieter um Werbeeinnahmen und um Abonnenten oder Pay-per-view-Kunden eine große Rolle spielt. Eine solche Regelung bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs. Sie ist somit laut Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verboten(59).

6.4.1. Verfahrensgegenstand

(117) Nach der neuen Vermarktungspolitik der UEFA werden die Medienrechte nicht länger alle an einen einzigen Betreiber verkauft, sondern in eine große Zahl von Rechtepaketen aufgeteilt. Die Frage, ob bestimmte einzelne Rechteverträge zwischen der UEFA und Rundfunkanstalten den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einschränken, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig war es im Rahmen dieses Verfahrens möglich zu prüfen, ob der Erwerb mehrerer Rechtepakete durch einen Betreiber zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen würde. Diese Entscheidung erstreckt sich demnach nicht auf einzelne Rechteverträge zwischen der UEFA und Dritten und greift einer etwaigen Prüfung dieser Verträge nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft in keiner Weise vor.

6.5. Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen

6.5.1. UEFA-Champions-League-Rechte und Rechte der einzelnen Vereine

(118) Für jedes einzelne im Rahmen der UEFA Champions League ausgetragene Spiel können die beiden beteiligten Vereine Eigentumsansprüche an den gewerblichen Rechten geltend machen. Einem einzelnen Verein kann nämlich als Eigentümer des Stadions nicht das Recht verwehrt werden, Medienbetreibern, die das Spiel aufzeichnen wollen, den Zutritt zu verweigern. Ebenso wenig könnte dem Gastverein, dessen Mitwirkung erst das Spiel zustande kommen lässt, eine Einflussnahme darauf verweigert werden, ob, wie und von wem das Spiel aufgezeichnet wird.

(119) Gemessen am gesamten Wettbewerb scheint somit jeder Verein einen anteiligen Eigentumsanspruch an den Rechten jener Spielpaarungen zu besitzen, an denen er mitwirkt; seine Eigentumsrechte reichen aber nicht darüber hinaus. Bei jedem Fußballwettbewerb gibt es somit eine Reihe individueller Kombinationen von Eigentumsrechten, die voneinander unabhängig sind. Der Umstand, dass die Vereine ihre Spiele im Rahmen eines größeren Wettbewerbs austragen, bedeutet nicht, dass sich ihre Eigentumsrechte auf sämtliche Spiele dieses Wettbewerbs erstrecken. Ebenso wenig sind die Eigentumsrechte so weit miteinander verknüpft, dass jedem Verein ein anteiliger Eigentumsanspruch am Ligawettbewerb insgesamt und an jedem einzelnen Spiel zuzusprechen wäre.

(120) Die UEFA macht geltend, dass aufgrund ihres geistigen Beitrags und unter ihrer organisatorischen Verantwortung eine Fußballiga mit einem eigenen Markenimage geschaffen wurde, das sich von dem der mitwirkenden Vereine unterscheidet. Deswegen wären - ohne eine gemeinsame Vermarktung - überhaupt keine gewerblichen Rechte erhältlich. Die UEFA sieht sich aufgrund ihrer Tätigkeit als Inhaberin der Eigentumsrechte an der UEFA Champions League. Soweit die UEFA ihr eigenes Eigentum vermarktet, sind Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht anwendbar. Nach Auffassung der UEFA betrifft das Verfahren somit nicht die Regelung über die gemeinsame Vermarktung, sondern die Konditionen, zu denen diese Rechte an Dritte verkauft werden. Solange diese Konditionen keine Wettbewerbsbeschränkung bewirkten, liege deswegen kein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen vor.

(121) Ferner gibt die UEFA an, dass sie, wenn sie schon nicht als Alleineigentümerin der Eigentumsrechte angesehen werde, zumindest als "Miteigentümerin" zu betrachten sei. Die Vermarktungsregelung unterscheide sich daher fundamental von einer gewöhnlichen Vereinbarung über eine gemeinsame Vermarktung, mittels der die einzelnen Unternehmen ihre Rechte zusammen verkaufen, da die UEFA im vorliegenden Fall auch eigene Eigentumsrechte mitvermarktet. Zur Stützung ihrer eigentumsrechtlichen Argumentation verweist die UEFA auf die Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten(60).

(122) Die Kommission stellt fest, dass die Frage nach dem Eigentum an den Medienrechten an Fußballwettbewerben in den Mitgliedstaaten des EWR nicht einheitlich beantwortet wird und auch im EG- und EWR-Recht nicht geregelt ist(61). Zwar trifft es zu, dass der Rechteverkauf durch die UEFA keine horizontale Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätte, wenn die UEFA in einem Mitgliedstaat Alleineigentümerin der Rechte wäre. Aufgrund der von der UEFA vorgelegten Angaben kann die UEFA bestenfalls als Miteigentümerin und in keinem einzigen Land als Alleineigentümerin der Rechte angesehen werden. Die Bestimmung der Eigentumsrechte ist dem einzelstaatlichen Recht vorbehalten, und diese Würdigung der Kommission erfolgt unbeschadet etwaiger einzelstaatlicher Rechtsprechung.

(123) Deswegen legt die Kommission dieser Würdigung die Annahme zugrunde, dass die Vereine und die UEFA als Miteigentümer der Rechte an den einzelnen Spielen zu betrachten sind, diese Miteigentümerschaft aber nicht horizontal alle aus einem Fußballwettbewerb erwachsenden Rechte betrifft. Eine genaue Bestimmung des Eigentumsanteils der Beteiligten ist in dieser Sache nicht erforderlich.

(124) Es reicht die Feststellung, dass die Medienrechte an der UEFA Champions League in den Händen mehrerer Eigentümer liegen. Eine Vereinbarung zwischen den drei Eigentümern (den beiden Fußballvereinen und der UEFA), die zur Produktion eines Stückguts (der Lizenz zur Übertragung eines Spiels) unerlässlich sind, würde nicht von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA erfasst. Da die Regelung über die gemeinsame Vermarktung aber viel umfassender ist, fällt sie unter Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

6.5.2. Die besonderen Merkmale des Sports

(125) Die UEFA vertritt die Meinung, dass die Beziehungen zwischen Fußballvereinen nicht mit dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte verglichen werden können, da die Vereine nicht wirklich völlig voneinander unabhängige Konkurrenten sind. Die Würdigung von Wettbewerbsbeschränkungen einer Vereinbarung im Vergleich zum uneingeschränkten Wettbewerb der Beteiligten untereinander sei nur dann sinnvoll, wenn es sich bei den Partnern der Vereinbarung um unabhängige Unternehmen handele, die unter normalen Umständen miteinander konkurrieren würden.

(126) Ferner seien Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA auch deswegen nicht anwendbar, weil Organisation und Ausrichtung der Champions League den Wettbewerb im europäischen Fußball beleben und nicht einschränken sollen. Die finanzielle Solidarität trage zur Bewahrung des Kräftegleichgewichts zwischen den Vereinen bei und fördere die Einstellung junger Spieler, was zu mehr Wettbewerb im europäischen Fußball führe. Die Finanzpolitik der UEFA habe dazu geführt, dass sich der Wettbewerb zwischen den Vereinen in Europa intensiviert habe und die Zahl der Wettbewerber auf dem Markt zugenommen habe.

(127) Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrags gehört(62).

(128) Die UEFA und die Fußballvereine stehen beim Verkauf gewerblicher Rechte (Eigentums- und Medienrechte) an Fußballspielen in Wettbewerb zueinander. Gäbe es Regelung über die gemeinsame Vermarktung nicht, würden sie die Rechte einzeln und in Konkurrenz zueinander vermarkten.

(129) Zweck der angemeldeten Vereinbarung ist nämlich nicht die Ausrichtung der Champions League, sondern der Verkauf der gewerblichen Rechte an diesem Wettbewerb. Der Kommission ist bewusst, dass eine gewisse Zusammenarbeit der Beteiligten zur Ausrichtung von Fußballigen notwendig ist und die Vereine in diesem Sinne in einem bestimmten Umfang voneinander abhängig sind. Diese Interdependenz erstreckt sich jedoch nicht auf sämtliche Tätigkeiten der Champions-League-Teilnehmer. Die Vereine konkurrieren bereits miteinander bei Sponsoren, Stadionwerbung und Fanartikeln. Sie konkurrieren auch um Spieler. Deswegen ist der Beschluss einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen, die gewerblichen Rechte im Namen ihrer Mitglieder gemeinsam zu vermarkten, obwohl die Vereine in diesem Bereich wirtschaftlich miteinander konkurrieren, nicht im Sinne von Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWRA erforderlich, um eine Fußballiga auszurichten. Diese Vertragsvorschriften sind also auf eine solche Regelung anwendbar. Die besonderen Merkmale des Sports, beispielsweise die Notwendigkeit eines Schutzes schwächerer Vereine durch eine Umverteilung von Geldern von den reicheren zu den ärmeren Vereinen oder durch andere Mittel, sind bei der Würdigung nach Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA zu berücksichtigen.

(130) Nach Ansicht der UEFA ist die gemeinsame Vermarktung für die Existenz der Champions League unabdingbar. Die UEFA würde die Champions League ohne eine gemeinsame Vermarktung und die Möglichkeit zur Einnahmenverteilung nicht ausrichten. Ferner werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die gemeinsame Vermarktung nicht behindert, und die Einnahmen-Umverteilung durch die UEFA verbreitere die Wettbewerbsgrundlage im europäischen Fußball. Nach Ansicht der UEFA hat der Gerichtshof in der Rechtssache Bosman(63) die Ziele ihrer Finanzpolitik, nämlich die Sicherung des Gleichgewichts zwischen Vereinen durch Beibehaltung gleicher Voraussetzungen und die Förderung der Einstellung junger Spieler, anerkannt.

(131) Die Kommission berücksichtigt uneingeschränkt die besonderen Merkmale des Sports, wie sie beispielsweise in der Erklärung des Europäischen Rates in Nizza im Dezember 2000 beschrieben wurden. Bei dieser Gelegenheit hat der Rat die Zusammenlegung eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf der Fernsehübertragungsrechte auf geeigneter Ebene als dem Prinzip der Solidarität zwischen allen Bereichen der sportlichen Betätigung und allen Sportarten förderlich unterstützt. Das Interesse der UEFA an den kommerziellen Aspekten ist zwar verständlich, aber die UEFA hat nicht nachgewiesen, dass eine gemeinsame Vermarktung für eine Umverteilung der Erlöse unerlässlich ist. Der UEFA-Pokal zeigt, dass ein europaweiter Fußballwettbewerb auch ohne eine gemeinsame Vermarktung der Fernseh-Übertragungsrechte existenzfähig ist, da bei diesem Wettbewerb die Fernsehrechte von den beteiligten Vereinen einzeln vermarktet werden. Für die Einzelvermarktung gibt es auch Beispiele auf nationaler Ebene, wie in Spanien, Italien und Griechenland. Eine Umverteilung von Einnahmen ist auch ohne eine gemeinsame Vermarktung möglich. Sie kann beispielsweise durch ein Steuersystem oder freiwillige Beiträge vorgenommen werden. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind deswegen auf eine Regelung über die gemeinsame Vermarktung in der obigen Form anwendbar. Es ist auf jeden Fall eher angebracht, Argumente dieser Art anhand von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen zu würdigen.

6.5.3. Erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs

(132) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung erheblich ist, berücksichtigt die Kommission den Umstand, dass sehr publikumsträchtige Sportarten und insbesondere Fußball als eines der wichtigsten Programmangebote im Fernsehen gelten. 1999 verkaufte die UEFA die Fernsehrechte an der Champions League für mehr als 800 Mio. CHF (526 Mio. EUR). In der Spielzeit 1999/2000 entfielen im Gemeinschaftsdurchschnitt rund 20 % der Ausgaben der Rundfunkanstalten für Fernsehrechte an Fußballspielen auf die Champions League(64). Da Fußball bei den Ausgaben der Fernsehanstalten für Sportprogramme den größten Einzelanteil ausmacht(65), bewirkt die UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung eine nennenswerte Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Fernsehmarkt.

6.6. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(133) Artikel 81 Absatz 1 EGV richtet sich gegen Vereinbarungen, die durch eine Abschottung nationaler Märkte oder durch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt die Verwirklichung des Binnenmarktes behindern könnten. Analog dazu richtet sich Artikel 53 Absatz 1 EWRA gegen Vereinbarungen, die die Verwirklichung eines einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigen.

(134) Die gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League werden im gesamten EWR gehandelt. Die Vermarktungsregelung der UEFA beeinträchtigt somit den zwischenstaatlichen Handel. Ein Verkauf der Medienrechte durch die einzelnen Vereine oder auf nicht ausschließlicher Grundlage würde die Handelsströme auf dem Markt der Fernsehrechte ändern.

(135) Die Champions League ist der prestigeträchtigste europäische Vereinswettbewerb. An ihr beteiligen sich 32 der besten europäischen Vereinsmannschaften. Die Vereinbarung, mit der zwischen den an der Champions League mitwirkenden Vereinen die gemeinsame Vermarktung herbeigeführt wird, hat spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

7. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWR-ABKOMMEN

(136) Bei der Würdigung der durch die Vermarktungsregelung der UEFA verursachten Wettbewerbsbeschränkungen anhand der Freistellungskriterien von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen hat die Kommission die mit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung einhergehenden Vorteile gewürdigt. Überwiegen diese Vorteile die wettbewerbswidrigen Folgen, ist eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen gerechtfertigt.

(137) Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen ist deswegen zu prüfen, ob die durch die Regelung über die gemeinsame Vermarktung geschaffenen Vorteile die negativen Folgen ausgleichen:

a) die von den Vereinen gewährte Alleinberechtigung der UEFA, die gewerblichen Rechte an der Champions League zu vermarkten, und

b) die von den Vereinen vereinbarte Selbstbeschränkung bei der Einzelvermarktung ihrer gewerblichen Rechte.

(138) Nach Artikel 81 Absatz 3 EGV bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWRA können die Bestimmungen des Absatzes 1 der beiden Artikel auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen für nicht anwendbar erklärt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Nachstehend wird daher untersucht, ob diese vier Voraussetzungen alle erfuellt sind.

7.1. Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts

(139) Die UEFA ist der Ansicht, dass die gemeinsame Vermarktung die Geschäfte der UEFA-Geschäftspartner durch Schaffung einer einzigen Anlaufstelle vereinfacht, die bei internationalen Turnieren wie der Champions League besonders sinnvoll ist. An einem Wettbewerb wie diesem beteiligen sich zahlreiche Vereine aus vielen verschiedenen Ländern. Neben den damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten spielt bei der Vermarktungsproblematik auch die unterschiedliche eigentumsrechtliche Lage in den Mitgliedstaaten eine Rolle, die dazu führen kann, dass es bei jedem einzelnen Spiel unterschiedliche Miteigentümer an den Medienrechten gibt. Ferner ist auch die Nachfrage der in unterschiedlichen Ländern ansässigen und auf den verschiedensten nationalen Märkten tätigen Rundfunkanstalten sehr unterschiedlich ausgerichtet.

(140) Ferner sei die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle eine Voraussetzung für ein einheitliches Ligaprodukt. Da die einzelnen Vereine vor Saisonbeginn nicht wissen, wie weit sie in diesem Wettbewerb vorstoßen werden, können sie keine Verträge abschließen, die den Rundfunkanstalten eine Garantie bieten würden, dass diese Vereine bis zum Saisonende im Wettbewerb verbleiben. Für die Rundfunkanstalten bliebe somit eine gewisse Unsicherheit bestehen. Somit könnten Sponsoren und andere Lieferanten dank der Rechtevermarktung durch die UEFA ein einheitliches Paket mit einer garantierten durchgehenden Medienpräsenz für die gesamte Laufzeit des Wettbewerbs erwerben und ihre Werbebudgets entsprechend ausrichten.

(141) Die UEFA macht ferner geltend, dass sie dank der gemeinsamen Vermarktung das hohe Niveau und die Kohärenz des "Markenprodukts" zu einer Qualität gewährleisten könne, die mittels eines Ad-hoc-Verkaufs der Medienrechte durch die Vereine an immer andere Betreiber nicht erreicht werden könne. Diese Konsistenz sei entscheidend für die Aufrechterhaltung eines unterscheidbaren Markenimages für die UEFA Champions League, das für die Geschäftspartner der UEFA von besonderem Interesse ist.

(142) Schließlich unterstütze die UEFA mir ihrem Modell der finanziellen Solidarität die Entwicklung des Fußballs von seinen Wurzeln an aufwärts. Es verbessert die Erzeugung und fördert die Entwicklung des Fußballsports in den kleineren Ländern. Die Wettbewerbsgrundlage des europäischen Fußballs der Zukunft wird verbreitert, weil sogar die kleinsten und finanziell schwächsten Vereine mit den Größten und Stärksten der Branche konkurrieren können.

7.1.1. Zentrale Anlaufstelle für den Verkauf eines Ligaprodukts

(143) Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an Fußballwettbewerben ist für Medienunternehmer, Fußballvereine und Zuschauer von Vorteil, da eine einzige Anlaufstelle für den Erwerb von als Ligaprodukt erkenntlichen Spielepaketen geschaffen wird.

(144) Die Vorteile einer einzigen Anlaufstelle kommen nicht nur bei nationalen, sondern gerade auch bei internationalen Turnieren wie der Champions League besonders zur Geltung, bei denen die Schwierigkeiten einer Einzelvermarktung der Rechte und damit die möglichen Effizienzvorteile einer gemeinsamen Vermarktung ungleich größer sind. An einem Wettbewerb wie diesem beteiligen sich zahlreiche Vereine aus vielen verschiedenen Ländern. Neben den damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten spielt bei der Vermarktungsproblematik auch die unterschiedliche eigentumsrechtliche Lage in den Mitgliedstaaten eine Rolle, die dazu führen kann, dass es bei jedem einzelnen Spiel unterschiedliche Miteigentümer an den Medienrechten gibt. Ferner ist auch die Nachfrage der in unterschiedlichen Ländern ansässigen und auf den verschiedensten nationalen Märkten tätigen Rundfunkanstalten sehr unterschiedlich ausgerichtet.

(145) Die gemeinsame Vermarktung erlaubt die Bündelung von Übertragungsrechten für die Champions League und bietet den Medienunternehmen die Möglichkeit, den Verbrauchern den Ligawettbewerb als Ganzes und über die gesamte Spielzeit hinweg zu zeigen. Die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle erleichtert wegen des Austragungsmodus der Champions Leage, bei dem Liga- und k.o.-Runden kombiniert werden und nur einige wenige Vereine das Endstadium des Wettbewerbs erreichen, das Angebot eines einheitlichen Ligaprodukts. Die einzelnen Vereine können nämlich vor Saisonbeginn nicht wissen, wie weit sie in diesem Wettbewerb vorstoßen werden. Sie können daher keine Verträge abschließen, die den Rundfunkanstalten Programmplanungssicherheit bis zum Ende des Wettbewerbs garantieren würden. Die gemeinsame Vermarktung der Fernsehrechte löst dieses Problem, da die Rundfunkanstalten nicht das Recht zur Übertragung der Spiele bestimmter Vereine, sondern zur Übertragung von Spielen an bestimmten Spieltagen erwerben.

(146) Die Vorteile der Rechtebündelung werden jede Woche, in der gespielt wird, ersichtlich, wenn dank der Rechte für die gesamte Liga eine umfassende Zusammenfassung der Höhepunkte gesendet werden kann, in der die wichtigsten Ausschnitte der Spiele eines Spieltages/einer Woche gezeigt werden.

(147) Sie kommen aber auch bei Live-Übertragungen zur Geltung. Die Medienbetreiber und die Verbraucher erhalten einen Überblick über die gesamte Champions League, was besonders jenen Zuschauern zugute kommt, die sich für den Wettbewerb insgesamt interessieren. Indem sie gewährleistet, dass die Vereine ihr die Rechte abtreten, und diese Rechte dann in Lizenz an Medienbetreiber weiterverkauft, kann die UEFA diesen Betreibern ein vollständiges Rechtepaket anbieten. Zu einem solchen Paket zählt beispielweise das erste Auswahlrecht zwischen den an jedem einzelnen Spieltag ausgetragenen Spielen. Natürlich ist zu Beginn einer Spielzeit nicht vorhersehbar, welche Spiele sich im weiteren Verlauf als die interessantesten herausstellen werden. Das Rechtepaket ermöglicht den Medienbetreibern somit den Erwerb einer hervorgehobenen und wertvollen Mediendienstleistung mit garantiertem Zugriff auf die interessantesten Spiele während der gesamten Spielzeit und den Weiterverkauf dieser Dienstleistung an die Verbraucher.

(148) Es ist denkbar, dass die Medienbetreiber ein solches Paket auch ohne eine gemeinsame Vermarktung zusammenstellen könnten. Allerdings müssten dazu erheblich mehr Rechte als jetzt erworben werden. Für einen Medienbetreiber wäre die Herstellung des gleichen Endproduktes im Falle einer Einzelvermarktung sämtlicher Medienrechte möglicherweise deutlich weniger effizient, weil mit höheren Erwerbs- und Transaktionskosten verbunden(66). Ein Medienbetreiber könnte nur dann ein gleich interessantes Spieleangebot garantieren, wenn er sämtliche einzeln verfügbare Rechte entweder vor Saisonbeginn oder nach und nach während der Spielzeit entsprechend den Erfolgen der einzelnen Vereine erwerben würde.

(149) Außerdem können die Rundfunkanstalten die Rechtepakete für die Liga über eine einzige Anlaufstelle von den eigentlichen Rechteinhabern erwerben, ohne hierzu mit den Fußballvereinen der 51 Mitgliedsverbände der UEFA einzeln verhandeln zu müssen - mit allen Kommunikations- und Transaktionsschwierigkeiten, die damit verbunden wären. Auch in dieser Hinsicht verringert die gemeinsame Vermarktung die geschäftlichen Schwierigkeiten und Kosten für die Rundfunkanstalten. Die Rundfunkanstalten können vorhersehbare kommerzielle, technische und Programmpläne für die gesamte Spielzeit erstellen, was ihnen den Verkauf von Werbeplatz und Abonnements erleichtert. Werbeunternehmen können eine Werbekampagne rund um die Fernseh-Übertragungen der Champions League aufbauen, und Fernsehsponsoren können leichter geworben werden.

(150) Die gemeinsame Vermarktung verringert das Risiko der Rundfunkanstalten. Bei einer Einzelvermarktung durch die Vereine würden sie Gefahr laufen, dass die von einem einzelnen Verein erworbenen Rechte an Wert verlieren, wenn dieser Verein im Wettbewerb schlecht abschneidet. Sie erlaubt daher höhere Investitionen in das Markenprodukt Champions League und führt zu besserer Übertragungsqualität z. B. durch die allgemeine Präsentation sowohl im Stadion als auch im Studio.

(151) Auch bei Wettbewerben, bei denen sie von den einzelnen Vereinen vermarktet werden, werden die Rechte generell in einem späteren Stadium der Verwertungskette von Zwischenhändlern wie Sportrechteagenturen oder Rundfunkanstalten über Verrechnungsstellen oder gemeinsame Verwertungsgesellschaften gebündelt. Eine Zusammenlegung oder Bündelung scheint daher die optimale oder sogar notwendige Voraussetzung für eine effiziente Verwertung der Medienrechte an einem Fußballwettbewerb zu sein.

(152) Auch die Zuschauer profitieren von einem vielfältigen Champions-League-Angebot. Dem Zuschauer ist an einer Auswahl zwischen verschiedenen Übertragungsmethoden gelegen. Wahrscheinlich möchte er ein Spiel live in voller Länge, aber auch zeitversetzte Zusammenfassungen mehrerer Spiele zu verschiedenen Sendezeiten sehen können. Er will nicht nur über ein einziges, sondern über sämtliche Spiele eines Spieltags unterrichtet werden. Ein gemeinsam vermarktetes Rechtepaket wird dem Zuschauer eher das gewünschte Produkt zur Verfügung stellen können, da eine Fernsehanstalt hierfür nicht nur die Rechte an einem einzigen Spiel, sondern auch Rechte für eine zumindest teilweise Ausstrahlung von Bildern der übrigen Ligaspiele eines Spieltags erwerben muss(67).

(153) Ferner sind auch die Fußballvereine Nutznießer des Vertriebs der gewerblichen Rechte über eine zentrale Anlaufstelle oder gemeinsame Vermarktungsagentur. Sie sind nicht genötigt, eigene Vertriebsabteilungen aufzubauen, die groß genug wären, eine entsprechende Geschäftspolitik zu entwickeln und Rechteverträge in zahlreichen Ländern zu verhandeln und abzuschließen. Der Aufbau einer entsprechenden Vertriebsabteilung wäre wahrscheinlich für viele Fußballvereine äußerst schwierig, so dass eine Ausgliederung dieser Tätigkeit voraussichtlich ohnehin erfolgen würde. Die Vermarktung der Rechte an nationalen Wettbewerben dürfte ihnen im Vergleich dazu erheblich leichter fallen, da die Inlandsmärkte im Hinblick auf Sprache, Gepflogenheiten, Kommunikation und wirtschaftliche Transparenz leichter zugänglich sind.

7.1.2. Markenimage

(154) Das zweite Argument der UEFA, mittels der gemeinsamen Vermarktung eine einheitliche, durchgehend hochwertige Präsentation des Markenprodukts "Champions League" zu schaffen und aufrechtzuerhalten, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese Faktoren tragen zur Etablierung des Rufs der Marke bei, die mit einer einheitlichen, hochwertigen Fernsehpräsenz durch einheitliche Präsentation verbunden ist und das Produkt für den Zuschauer attraktiver macht(68). Sie sind ebenfalls mit Ausschlag gebend dafür, dass sich die Champions League zum prestigeträchtigsten europäischen Vereinswettbewerb entwickelt hat, an dem die mit Abstand besten europäischen Vereinsmannschaften teilnehmen.

(155) Mit Ausschlag gebend dafür, dass die Champions League so erfolgreich ist und sich von den anderen Wettbewerben abhebt, sind u. a. die besonderen Aufgaben der UEFA wie das "Herrichten" der Stadien und die Produktion des Bildmaterials und der Präsentation auf dem Bildschirm einschließlich der Einblendungen, Musik usw.

(156) Die organisatorischen Maßnahmen der UEFA und die gemeinsame Vermarktung der wettbewerbsspezifischen Medienprodukte nutzen den Rundfunkanstalten, da ihnen eine einheitliche durchgängige Bildschirmpräsentation der Spiele durch alle mitwirkenden Rundfunkanstalten über die gesamte Spielzeit hinweg geboten wird. Die Zuschauer können ein Medienprodukt der Marke "UEFA Champions League" sofort erkennen, das ihnen hochwertigen Fußball verspricht und ihr Interesse und ihre Nachfrage stimuliert.

(157) Die gemeinsame Vermarktung von Rechtebündeln an die Fernsehanstalten durch die UEFA führt zu mehr Objektivität bei der Berichterstattung über die Champions League in den Medien. Die Art und Weise der Bildschirmberichterstattung schützt das Ligaprodukt und die Marke besser als bei einer Berichterstattung, bei der ein Verein zum Nachteil der anderen Vereine und der Liga in ein günstigeres Licht gerückt würde(69). Berichterstattung über und Interesse an der Marke UEFA Champions League werden auf diese Weise gefördert, wodurch Produktion und Verteilung der Medienprodukte der Marke verbessert werden.

7.1.3. Einzelverkauf von in der gemeinsamen Vermarktung ungenutzt gebliebenen Live-Übertragungsrechten durch die Vereine

(158) Das ausschließliche Recht der UEFA zum Verkauf der im Rechtepaket 4 enthaltenen Live-Übertragungsrechte wird eine Woche nach Auslosung der ersten Gruppenrunde der Champions League, die normalerweise im August vorgenommen wird, zu einem nicht ausschließlichen Recht. Nach Ablauf dieser Einwochenfrist können die Vereine die Rechte, die die UEFA nicht verkaufen konnte, parallel zur UEFA selbst auf dem Bezahlfernsehmarkt anbieten. Diese Rechte sind in Paket 5 der Rechtetabelle enthalten.

(159) Die Kommission beharrt aus zwei Gründen darauf, den Vereinen Gelegenheit zum Einzelverkauf dieser Live-Rechte zu geben. Erstens kann eine gemeinsame Vermarktung schwerlich Effizienzgewinne und Vorteile beanspruchen, wenn es dem gemeinsamen Vermarkter nicht gelingt, die Rechte zu verkaufen. Zweitens hilft die Beibehaltung von Wettbewerb zwischen der UEFA und den Fußballvereinen beim Rechteangebot auf dem Markt zu vermeiden, dass Champions-League-Rechte ungenutzt bleiben, auch wenn es Nachfrage nach ihnen gibt. Die Vereine sollten deswegen ebenfalls in die Lage versetzt werden, Nachfrage von Anbietern frei empfangbarer Fernsehprogramme zu decken. Beispielsweise kann es vorkommen, dass Rechte in Ländern ungenutzt zu bleiben drohen, in denen es keine Bezahlfernsehprogramme gibt oder der vorhandene Anbieter seine Nachfrage bereits durch Erwerb des Gold- oder Silberpakets gedeckt hat. In diesen Fällen kämen nur Rundfunkanstalten mit frei empfangbaren Programmen als potenzielle Käufer der Rechte in Frage; sie am Erwerb der Rechte zu hindern wäre mit keinerlei Effizienzgewinnen verbunden. Die Entscheidung wird deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Bestimmung in Rechtepaket 5, die Vereine am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme hindert, nicht gilt, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt.

7.1.4. Einzelvermarktung von Aufzeichnungsrechten durch die Vereine

(160) Gemäß der geänderten Vermarktungsregelung können auch TV-Aufzeichnungsrechte und Rechte für die neuen Medien nicht nur von der UEFA, sondern parallel zu ihr auch von den Vereinen verkauft werden. Diese zusätzlichen Medienrechte dürfen die UEFA und die Vereine allerdings erst nach Ablauf einer Sperrfrist verwerten, mit denen viel zuschauerträchtigere Produkte und der Ruf der Marke UEFA Champions League, der eng mit einer einheitlichen hochwertigen Fernsehpräsentation verbunden ist, geschützt werden sollen. Aufzeichnungsrechte für das Fernsehen sind daher erst ab Mitternacht des Tages erhältlich, der auf den letzten Spielabend der Woche folgt. Archivrechte sind 48 Stunden nach dem Endspiel erhältlich. Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands des Internet, und um die Qualität des Champions-League-Internetprodukts zu wahren, dürfen die Internetrechte erst 11/2 Stunden nach Spielende genutzt werden. Da sich dies künftig ändern dürfte, wird es erforderlich sein, diese Sperrfrist in absehbarer Zeit zu überprüfen.

(161) Unter diesen Voraussetzungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der gemeinsamen Vermarktung durch das größere und einem breiteren Abnehmerkreis zugängliche Inhalteangebot, das den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt der Medieninhalte selbst und der ihre Verteilung übernehmenden neuen Medien fördert, aufgewogen wird.

7.1.5. Stärkung des Markenprofils der UEFA Champions League und der einzelnen Vereine

(162) Vereine, die Champions-League-Inhalte einzeln vermarkten, verkaufen diese Inhalte nur als vereinsspezifisches Produkt und in Beziehung zu Spielen, an denen sie selbst mitwirken. Die Vereine und die Rundfunkunternehmen, die diese Medienrechte verwerten(70), dürfen nicht die Rechte mehrerer Vereine zu einem einheitlichen Produkt zusammenfügen, das mit einem Produkt der Marke UEFA Champions League verwechselt werden könnte. Im Zusammenhang mit Live-Übertragungsrechten definiert die UEFA jene Programme als Champions-League-Produkte, die mehr als zwei live übertragene Spiele der Champions League pro Tag enthalten. Bei der Verwertung von Aufzeichnungs- und Internetrechten akzeptiert die UEFA in vereinseigenen Programmen auch Sendungen, die ausschließlich der Champions League gewidmet sind. Als Vereinsmagazin dargestellte Sendungen fallen nach Definition der UEFA unter die Marke UEFA Champions League, wenn mehr als 50 % des Inhalts der Champions League gewidmet sind. Allgemeine Sendungen dürfen bis zu 30 % der Champions League gewidmet sein. Wird ein Spiel in voller Länge (sämtliche 90 Minuten) zeitversetzt in einem Vereinsmagazin gezeigt, gilt der Schwellenwert von 50 % nicht, und das Spiel könnte den gesamten oder fast den gesamten Sendeinhalt ausmachen. Ebenso wenig gilt bei einer zeitversetzten Übertragung eines gesamten Spiels in einer allgemeinen Sendung die 30%-Grenze.

(163) Die Definitionen der "UEFA-Champions-League-Produkte" werden das Verhältnis von Produkten der Marke Champions League und vereinsspezifischen Produkten insgesamt verbessern. Die markenrechtlichen Bestimmungen dienen der Entwicklung der Marke UEFA Champions League als eines eigenständigen hochwertigen Fußball-Programmangebots, dass sich von unter Vereinsmarken angebotenen, parallel dazu existierenden Produkten unterscheidet. Sie sollen verhindern, dass sich die Vereinsrechte in ein Produkt verwandeln, das mit der UEFA Champions League verwechselt werden könnte. Damit werden Identität und Ruf der Marke UEFA Champions League gewahrt, die oftmals auch den einzelnen Vereinen innerhalb und außerhalb des EWR als Forum für die Präsentation und Werbung in eigener Sache dient. Dies wird insbesondere den kleineren, über ihre unmittelbare Umgebung hinaus weniger bekannten Vereinen in einem breiteren geografischen Gebiet zugute kommen, da sie auf diese Weise im Fernsehen stärker präsent sind.

7.1.6. Solidarität

(164) In der Anmeldung hat die UEFA ihren Freistellungsantrag mit dem Grundsatz der finanziellen Solidarität gerechtfertigt. Ihr Modell der finanziellen Solidarität unterstütze die Entwicklung des europäischen Fußballs durch eine gerechtere Einkommensverteilung. Es verbessere daher die Produktion und fördere die Entwicklung des Sports(71).

(165) Die Kommission hat Verständnis für das Bedürfnis, ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Vereinen eines Ligawettbewerbs zu wahren, da das zu besseren und spannenderen Spielen führt, die wiederum den Wert der Medienrechte erhöhen können. Das Gleiche gilt für die Ausbildung und Einstellung neuer Spieler, da der gesamte Wettbewerb ohne die Spieler nicht existenzfähig wäre. Die Kommission erkennt an, dass eine Umverteilung von Geldern von den reicheren zu den ärmeren Vereinen dazu beitragen könnte. Die Kommission beurteilt das Prinzip der finanziellen Solidarität, das beispielsweise in der Erklärung des Europäischen Rates zum Sport in Nizza im Dezember 2000 unterstützt wurde, positiv(72).

(166) Allerdings war sie zu der Auffassung gelangt, dass die Effizienzgewinne und Vorteile für die Verbraucher aufgrund der ursprünglichen, 1999 angemeldeten Vermarktungsregelung die mit diesem System einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen nicht aufwogen.

(167) Eine weitere Erörterung des Arguments der finanziellen Solidarität ist in dieser Sache allerdings nicht erforderlich. Eine Freistellung der neuen, geänderten Vermarktungsregelung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA ist bereits wegen der Schaffung eines Markenprodukts, für das die Rechte in Bündeln von einer einzigen Anlaufstelle verkauft werden, gerechtfertigt.

7.1.7. Schlussfolgerung hinsichtlich der Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung und/oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts

(168) Die Kommission akzeptiert, dass der Beschluss der Vereine und der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA die Warenerzeugung und -verteilung verbessert, da ein hochwertiges Markenangebot geschaffen wird, das wegen des zentralen Vertriebs und der Bündelung von ligaspezifischen Rechtepaketen für Medienunternehmen, Fußballvereine und Verbraucher von Vorteil ist. Die Beschneidung der Freiheit der Fußballvereine, die in Paket 5 enthaltenen Rechte für Live-Übertragungen an andere Rundfunkanstalten als Anbieter von Abonnenten- und Pay-per-view-Programmen zu verkaufen, ist jedoch mit keinerlei Vorteilen dieser Art verbunden. Deswegen sollte diese Freistellung mit einer Bedingung verbunden werden, die gewährleistet, dass die Vereine Live-Übertragungsrechte auch an frei empfangbare Fernsehprogramme verkaufen können, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt.

7.2. Angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn

(169) Die Regelung der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung beteiligt die Verbraucher angemessen am entstehenden Gewinn, wofür insbesondere die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für den Rechteverkauf Ausschlag gebend ist, wie in Abschnitt 7.1.1 ausgeführt.

(170) Ein direkt aus dieser Regelung erwachsender Vorteil ist die Schaffung eines zentral erhältlichen wettbewerbsspezifischen Markenprodukts für die Champions League. Medienbetreiber und Fußballzuschauer profitieren von einem effizienteren, leichteren Zugang zu diesem einzigartigen Inhalteangebot, das überdies unter dem Qualitäts-Markennamen UEFA Champions League verfügbar ist.

(171) Die Vermarktungsregelung der UEFA hat folglich Effizienzgewinne zur Folge. Medienbetreiber können größere Beträge in neue, verbesserte Produktions- und Übertragungstechnik sowie Berichterstattung, Produktion und Präsentation im Fernsehen usw. investieren. Die Regelung wird auch wahrscheinlich zu einer intensiveren und innovativeren Rechteverwertung zum Nutzen der Verbraucher führen. Der Verkauf der Medienrechte für die Champions League in mehreren separaten Paketen über öffentliche Ausschreibungen dürfte mehr Rundfunkunternehmen einschließlich kleinen und mittelgroßen Anbietern die Möglichkeit geben, UEFA-Champions-League-Inhalte zu erwerben. Die gemeinsame Vermarktungsregelung für die Champions League erlaubt ferner Unternehmen, die am Erwerb von (neuen) Medien-, Aufzeichnungs- und Archivrechten interessiert sind, auf diese Rechte zu bieten.

(172) Die Zuschauer kommen in den Genuss einer besseren Präsentation der Champions League in den Medien und können während der gesamten Spielzeit alle Spitzenspiele verfolgen, die sie besonders interessieren. Ferner erhalten sie leichter Zugang zu Aufzeichnungen und Archivmaterial, das für sie möglicherweise von besonderem Interesse ist.

(173) Wie in Abschnitt 3.4.1.3 dargelegt führt die in Paket 5 enthaltende Verpflichtung der Vereine, diese Rechte nur an Bezahlfernsehanbieter zu verkaufen, jedoch nicht zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zu einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. Auch für die Verbraucher sind von dieser Beschränkung keine Vorteile zu erwarten. Die UEFA hat diese Einschränkung vor allem mit ihrer Befürchtung rechtfertigt, dass die wichtigen Rechtepakete ohne eine solche Einschränkung wirtschaftlich entwertet würden. Allerdings ist schwer vorstellbar, wie eine Beschränkung, die der Absicherung oder Anhebung von Preisen dient und Anbietern frei empfangbarer Fernsehkanäle Programminhalte vorenthalten soll, als vorteilhaft für die Verbraucher angesehen werden könnte.

7.3. Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen

7.3.1. Unerlässlichkeit der Beschränkungen für die Schaffung eines wettbewerbsspezifischen Produkts mit einer einzigen Anlaufstelle für den Rechteerwerb

(174) Die Kommission stellt fest, dass Medienrechte für Sportereignisse meistens in gewisser Form auf einer Ebene der Verwertungskette gebündelt werden, bevor sie dem Zuschauer angeboten werden. Es spielt für die Kommission keine Rolle, wer diese Bündelung vornimmt. Die UEFA dürfte ein legitimes Interesse an einem für die Champions League spezifischen Markenprodukt haben, unabhängig davon, ob auch andere Wirtschaftsbeteiligte ein Interesse an einem auf Champions-League-Inhalten beruhenden Produktpaket haben. Diese Interessen können sich überschneiden, werden aber nicht immer deckungsgleich sein. Die UEFA kann sich daher nicht unbedingt darauf verlassen, dass Rundfunkanstalten, Sportrechteagenturen oder andere Akteuren ein für die Champions League spezifisches Produkt in ihrem Sinne erstellen. Um die Vorteile eines wettbewerbsspezifischen Medienprodukts der Champions League für sich selbst, ihre Mitglieder und die Fans zu gewährleisten, kommt die UEFA nicht umhin, das Zustandekommen eines solchen Produkts sicherzustellen. Mit der angemeldeten Regelung über die gemeinsame Vermarktung kann die UEFA die Herstellung eines Qualitätsprodukts gewährleisten, dass die UEFA Champions League objektiv und unabhängig präsentiert.

(175) Zweitens dürfte die Herstellung eines solchen Markenprodukts im Falle einer Einzelvermarktung durch die Vereine so schwierig sein, dass Qualität und Angebot dieses Produkts beeinträchtigt würden; außerdem wäre eine Einzelvermarktung gegenüber den Medienunternehmen weniger effizient, u. a. weil es sich bei der Champions League um ein europäisches Turnier handelt, an dem Vereine aus vielen verschiedenen Ländern mitwirken. In praktischer Hinsicht müsste ein Champions-League-Medienprodukt, um als interessant zu gelten, für die Verbraucher attraktive Spiele über die gesamte Spielzeit hinweg umfassen. Da zu Saisonbeginn nicht vorhersehbar ist, welche Spiele sich am Ende als interessant herausstellen, können die Medienbetreiber die einschlägigen Rechte nicht im voraus erwerben. Die Alternative - der Erwerb einer großen Anzahl von Spielen bei vielen Vereinen - wäre voraussichtlich viel aufwendiger und immer noch keine Erfolgsgarantie. Medienprodukte von Fußballigen werden generell zu einem Gesamt-Ligaprodukt zusammengefasst. Die Kommission erkennt an, dass eine solche Bündelung zur Produktion eines für die Zuschauer interessanten Medienangebots unerlässlich scheint. Sie wird daher lediglich die Konditionen zu untersuchen haben, unter denen es zu dieser Bündelung kommt, nicht aber wer sie vornimmt.

(176) Drittens erscheint ebenfalls unerlässlich, dass die Vereine nicht im eigenen Namen die gleichen Rechte verkaufen können, die in den von der UEFA vermarkteten Champions-League-Rechtebündeln enthalten sind. Würden die gleichen geistigen Eigentumsrechte von zwei unterschiedlichen Anbietern verkauft, wäre die Summe der Einnahmen aus dem doppelten Verkauf wahrscheinlich erheblich niedriger als im Falle eines Angebotsmonopols. Medienbetreiber dürften kaum Interesse an Rechten zeigen, die auch sämtlichen Konkurrenten zur Verfügung stehen, da sie kein Produkt würden anbieten können, das sich von denen der Konkurrenz abhebt.

(177) Es ist daher kaum denkbar, die Vermarktungsregelung so zu ändern, dass die Vereine der UEFA eine nicht ausschließliche Lizenz für sämtliche Medienrechte erteilen, ohne die in Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA als erste Voraussetzung eingeforderten Verbesserungen und Effizienzgewinne zu gefährden. Sollte der gemeinsame Vermarkter die zusammengefassten Medienrechte - die UEFA vertreibt Rechtebündel und keine Einzelrechte - jedoch nicht verkauft haben, muss dessen Vermarktungsrecht seinen ausschließlichen Charakter verlieren, und die einzelnen Miteigentümer müssen die Möglichkeit haben, die Nachfrage des Marktes nach den ihnen gehörenden Einzelrechten auszuloten. Ferner wären weitere Beschränkungen für die Vereine in Bezug auf die Einzelvermarktung der Rechte für eine erfolgreiche Tätigkeit der gemeinsamen Vermarktungsagentur nicht unerlässlich(73).

(178) Auch das Alleinrecht der UEFA zum Verkauf der Live- und Aufzeichnungsrechte an der Champions League außerhalb Europas erkennt die Kommission als unerlässlich an, da die UEFA beim Vertrieb eine größere Reichweite und mehr Effizienz gewährleisten kann. Sie kann nämlich ein Produkt anbieten, das ein sehr viel breiteres Publikum anspricht als die Produkte, die ein einzelner Verein anzubieten in der Lage wäre.

(179) Ein zentral gebündeltes Produkt, das eindeutig von Inhalt und Präsentation her als ein für die Champions League und nicht als vereinsspezifisches Produkt erkennbar ist, kommt am ehesten durch eine gemeinsame Vermarktung zustande. Die über die gemeinsame Vermarktung wahrgenommene Koordinierungsrolle der UEFA ist unerlässlich, um dem Verbraucher ein Champions-League-Medienprodukt anzubieten.

(180) Die mit der UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen sind für die Effizienzgewinne und Verbesserungen zum Vorteil der Verbraucher im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA unerlässlich, solange die gemeinsame Vermarktungsagentur für die gemeinsam vermarkteten Rechte Abnehmer findet.

7.3.2. Einzelvermarktung eigener Medienrechte durch die Vereine

(181) In Europa spielen die Vereine in der Regel während einer Spielzeit in verschiedenen Liga-, Pokal- und Turnierwettbewerben. Eine in der Champions League erfolgreiche Mannschaft spielt gleichzeitig auch im nationalen Liga- und Pokalwettbewerb.

(182) Sie verfügen über eine Fangemeinde, die besonderen Anteil am Schicksal und an den Handlungen ihres Vereins nimmt. Es gibt daher eine Nachfrage nach vereinsbezogenen Artikeln; dazu zählen auch vereinsbezogene Medienprodukte. Die Vereine üben zahlreiche Geschäftstätigkeiten aus, um ihren Fans entsprechende Dienstleistungen anbieten zu können.

(183) Die neue Vermarktungsregelung der UEFA stellt auch den Fans, die unabhängig vom jeweiligen Wettbewerb vor allem das Schicksal "ihres" Vereins verfolgen, ein entsprechendes Angebot zur Verfügung. Die Regelung bezweckt zwar vor allem die Entwicklung der Marke "UEFA Champions League", ermöglicht den Vereinen aber auch die Pflege der Beziehungen zu ihrer Fangemeinde.

(184) Den Vereinen werden bei der Einzelvermarktung ihrer Medienrechte einige wenige Beschränkungen auferlegt. Diese können aber als für das Funktionieren der gemeinsamen Vermarktung unerlässlich betrachtet werden.

(185) Die Vermarktungsregelung sieht vor, dass die Vereine ihren Fans Live-Übertragungen bieten dürfen, wenn die UEFA die Live-Rechte nicht verkaufen konnte. Die Vereine können ihren Fans ferner Aufzeichnungen, Datenträger mit Bildmaterial, Internet, UMTS usw. zur Verfügung stellen.

(186) Die Vereine dürfen die TV-Live-Übertragungsrechte für Spiele verwerten(74), die weder von den Rundfunkanstalten ausgewählt wurden, welche das Gold- oder das Silberpaket erworben haben, noch von der UEFA als Teil des Rechtepakets 4 verkauft wurden. Die Rechte in den Paketen 4 und 5 der Rechtetabelle beziehen sich auf die selben Spiele. Um die Verkaufsaussichten für diese "übrig gebliebenen" Rechte zu verbessern, gilt es als unerlässlich, dass die UEFA als gemeinsame Vermarktungsagentur anfänglich alleine zum Verkauf berechtigt ist.

(187) Gelingt es der UEFA nicht, diese Rechte binnen einer Woche nach der Auslosung für die Gruppenrunde zu verkaufen, verliert sie das ausschließliche Verkaufsrecht. Nach Ablauf der Einwochenfrist können die Vereine, die die Live-Übertragungsrechte an den betreffenden Spielen innehaben, diese (als "Paket 5") parallel und in Konkurrenz zur UEFA zum Verkauf anbieten.

(188) Gemäß der Aufteilung der Rechte durch die UEFA dürfen die Vereine diese Live-Übertragungsrechte lediglich an Abonnentenprogramme oder Pay-per-view-Programme verkaufen. Die Kommission hält diese Einschränkung nicht für unerlässlich zur Verwirklichung der in Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA genannten Ziele. Sobald feststeht, dass der gemeinsame Vermarkter diese Rechte nicht fristgerecht verkaufen konnte, ist nicht einzusehen, warum es als für das reibungslose Funktionieren der Vermarktungsregelung und zur Verwirklichung der daraus erwachsenden Vorteile unerlässlich gelten soll, die Vereine am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme zu hindern, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt. Eine solche Situation ist in Ländern durchaus wahrscheinlich, in denen es keine Bezahlfernsehprogramme gibt oder die vorhandenen Anbieter ihre Nachfrage bereits durch Erwerb des Gold- oder Silberpakets gedeckt haben.

(189) Deswegen wird die Entscheidung mit der Bedingung verbunden, dass die in Rechtepaket 5 der Vermarktungsregelung enthaltene Beschränkung, die die Vereine am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme hindert, soweit kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV- oder Pay-per-view-Anbieter vorliegt, nicht gilt.

(190) Die Sperrfristen für die Verwertung von Aufzeichnungsrechten, die sowohl für von der UEFA gemeinsam als auch für von den Vereinen einzeln verkaufte Rechte gelten, sind für eine bessere Vermarktung der Ligaprodukte und insbesondere der Zusammenfassungen von Champions-League-Spieltagen unerlässlich(75). Diese Sperrfristen tragen zur Schaffung eines besonders zuschauerträchtigen Produkts und damit zur Etablierung des Rufs der Marke "UEFA Champions League" bei, die mit einer homogenen, hochwertigen Fernsehpräsenz durch einheitliche Präsentation eng verbunden ist, die wiederum das Produkt für den Zuschauer akzeptabel macht. Die Notwendigkeit der aus Qualitätssicherungsgründen festgesetzten Sperrfristen für die Verwertung der Internetrechte wird natürlich mit der Entwicklung der Internet-Technik anders zu beurteilen sein.

(191) Vereine, die Champions-League-Inhalte einzeln vermarkten, dürfen diese Inhalte nur als vereinsspezifisches Produkt und in Beziehung zu Ereignissen, an denen sie selbst mitwirken, verkaufen. Die Vereine und die Einrichtungen, an die sie diese Medienrechte abtreten, dürfen nicht die Rechte mehrerer Vereine zu einem Produkt zusammenfügen, das mit einem Produkt der Marke UEFA Champions League verwechselt werden könnte. Im Zusammenhang mit Live-Übertragungsrechten gelten jene Sendungen als Champions-League-Produkte, die mehr als zwei live übertragene Spiele der Champions League pro Tag enthalten. Bei der Verwertung von Aufzeichnungs- und Internetrechten akzeptiert die UEFA in vereinseigenen Programmen auch Sendungen, die ausschließlich der Champions League gewidmet sind. Als Vereinsmagazin dargestellte Sendungen fallen nach Definition der UEFA unter die Marke UEFA Champions League, wenn mehr als 50 % des Inhalts der Champions League gewidmet sind. Allgemeine Sendungen dürfen bis zu 30 % der Champions League gewidmet sein. Wird ein Spiel in voller Länge (sämtliche 90 Minuten) zeitversetzt in einem Vereinsmagazin gezeigt, gilt der Schwellenwert von 50 % nicht, und das Spiel könnte den gesamten oder fast den gesamten Sendeinhalt ausmachen. Ebenso wenig gilt bei einer zeitversetzten Übertragung eines gesamten Spiels in einer allgemeinen Sendung die 30%-Grenze.

(192) Die Kommission erkennt an, dass die Bestimmungen, mit denen eine Bündelung der von den einzelnen Vereinen verwerteten Medienrechte durch Dritte geregelt wird, für die Bewahrung der Integrität und des Markencharakters der gemeinsam vermarkteten Medienrechte an der UEFA Champions League unerlässlich sind. Eingedenk der nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erhaltenen Stellungnahmen hat die Kommission die UEFA jedoch zu einer Klarstellung der Regeln aufgefordert, mit der ihr Anwendungsbereich und ihre Tragweite verringert werden. Jetzt kann ein Rundfunkunternehmen die einzeln erworbenen Live-Rechte für zwei Spiele auch gleichzeitig verwerten. Dadurch werden die Folgen dieser Einschränkung so abgeschwächt, dass sie für die Endnutzer der Rechte, die Rundfunkunternehmen, kaum noch spürbar sind, weil jedem einzelnen Rundfunkunternehmen ausreichend Rechte zur Verfügung stehen, um die Nachfrage der Anstalten nach diesen verbleibenden Spielen zu decken. Ebenso ist es jetzt zulässig, ungeachtet der UEFA-Definition, welche Programme unter die Marke "UEFA Champions League" fallen, die Aufzeichnungs-Rechte zur zeitversetzten Übertragung eines gesamten Spiels zu nutzen.

7.4. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs

(193) Auf den relevanten Märkten werden gewerbliche Rechte für mehrere Fußballwettbewerbe gehandelt. Nach Angabe der UEFA machen die Fernsehrechte an der Champions League im Durchschnitt nur 20 % der Rechte auf dem relevanten Markt aus. Da von den Rechten für die neuen Medien in der Entstehung begriffene Märkte betroffen sind, kann der Marktanteil der Champions-League-Inhalte dort noch nicht beziffert werden. Er dürfte wahrscheinlich jedoch nicht höher einzuschätzen sein als auf den Märkten für die traditionellen Fernsehrechte. Die Medienrechte an der Champions League stellen somit nur eine Bezugsquelle für Medienbetreiber dar, die Inhalte von regelmäßig ganzjährig ausgetragenen Fußballwettbewerben erwerben wollen.

(194) Zudem werden die gemeinsam vermarkteten Medienrechte für die Champions League in mehreren unterschiedlichen Rechtepaketen in einer offenen Ausschreibung angeboten, in der sämtliche interessierten Medienbetreiber mitbieten können. Damit können mehrere Betreiber Medienrechte an der Champions League bei der UEFA erwerben.

(195) Sowohl die UEFA als auch die Vereine verkaufen bestimmte Medienrechte an der UEFA Champions League auf nicht ausschließlicher Grundlage. Kaufinteressenten können daher unter verschiedenen Rechteanbietern wählen.

(196) Die gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der Champions League durch die UEFA dürfte daher kaum den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausschalten.

7.5. Schlussfolgerung

(197) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die kumulativ geltenden Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfuellt sind und die Regelung über die gemeinsame Vermarktung freigestellt werden kann.

8. BEDINGUNGEN UND DAUER DER FREISTELLUNG

(198) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann eine Freistellungserklärung mit Bedingungen verbunden werden. Die Klausel der gemeinsamen Vermarktungsregelung, die Fußballvereine am Einzelverkauf von Live-Übertragungsrechten an Anbieter frei empfangbarer Fernsehprogramme hindert, stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die nicht sämtliche Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfuellt. Diese Beschränkung trägt nicht unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind.

(199) Die Freistellung ist deswegen mit der Bedingung zu verbinden, dass die Vereine nicht am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme gehindert werden dürfen, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt. Vom Vorliegen eines angemessenen Angebots kann u. a. dann keine Rede sein, wenn kein Angebot von einer Pay-TV-Anstalt vorliegt, das dem Angebot des Betreibers frei empfangbarer Programme vergleichbar ist.

(200) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist die Erklärung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens für eine bestimmte Zeit abzugeben. In der angemeldeten Vermarktungsregelung sind in der Regel Vertragslaufzeiten von drei Jahren vorgesehen. Die Befristung der Freistellung sollte diesen Umstand berücksichtigen und sich auf zwei Vertragslaufzeiten erstrecken. Die Freistellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sollte deswegen ab dem 13. Mai 2002, Datum der Anmeldung der letzten Fassung der Vermarktungsregelung, bis zum 31. Juli 2009 gelten.

9. SCHLUSSFOLGERUNG

(201) Die Vermarktungsregelung der UEFA führt durch Schaffung eines zentral vertriebenen, wettbewerbsspezifischen Markenprodukts zu einer Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung. Die Verbraucher werden an dem entstehenden Gewinn tatsächlich angemessen beteiligt. Die mit der gemeinsamen Vermarktung durch die UEFA verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen sind für die Verwirklichung dieser Vorteile unabdingbar, mit Ausnahme jener Beschränkung, die einzelnen Vereinen den Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme verbietet. Die gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der Champions League durch die UEFA wird schließlich kaum den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Medienrechte ausschalten. Deswegen ist eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen zu gewähren, die mit einer Bedingung zu verbinden ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gemäß Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens werden die Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bis 31. Juli 2009 für nicht auf die geänderte, in dieser Entscheidung gewürdigte Regelung der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung der Medienrechte an der UEFA Champions League anwendbar erklärt.

(2) Die Freistellung gemäß Absatz 1 wird mit der Bedingung verbunden, dass die Beschränkung, die Fußballvereinen den Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme untersagt, nicht gilt, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt.

Artikel 2

Der der Kommission bekannte Sachverhalt bietet keinen Anlass für auf Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gestützte Maßnahmen betreffend die Bestimmungen der Vermarktungsregelung der UEFA über Sponsoren- und Lieferantenrechte und Lizenzrechte für geistiges Eigentum an der UEFA Champions League.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Union des Associations Européennes de Football Route de Genève 46 1260 Nyon 2 Schweiz

Brüssel, den 23. Juli 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3) ABl. C 196 vom 17.8.2002, S. 3.

(4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(5) ABl. C 269 vom 8.11.2003.

(6) Dazu zählen die Medienrechte (Hörfunk-, Fernseh-, Internet- und UMTS-Übertragungsrechte), Sponsorenrechte, Lieferantenrechte, Lizenzen und Rechte am geistigen Eigentum.

(7) Artikel 1 der UEFA-Satzung in der Fassung des Jahres 2000.

(8) Artikel 5 der UEFA-Satzung.

(9) Im Vereinigten Königreich verfügt die UEFA über vier Mitgliedsverbände, nämlich die von England, Wales, Schottland und Nordirland.

(10) Artikel 48 der UEFA-Satzung.

(11) Artikel 18 der UEFA-Satzung.

(12) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) der UEFA-Satzung.

(13) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g) der UEFA-Satzung.

(14) Artikel 21 der UEFA-Satzung.

(15) Artikel 23 Absatz 2 der UEFA-Satzung.

(16) Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) der UEFA-Satzung.

(17) Artikel 49 der UEFA-Satzung.

(18) Reglement für die UEFA Champions League 1998/99.

(19) Zu den von der UEFA vergebenen Dienstleistungsaufträgen zählen: Produktentwicklung, Vertrieb, Kundendienst und Kundenbetreuung für Rundfunkunternehmen, Sponsoren, offizielle Lieferanten, Lizenznehmer und teilnehmende Vereine, ferner Mediendienstleistungen (wie Buchen von Werbespots und Rundfunksponsoren weltweit), juristische Dienstleistungen, Produktion von Fernsehsendungen, finanzielle Kontrolle und Überwachung von Fernsehprogrammen über die Champions League weltweit, operative Umsetzung des kommerziellen Konzepts, VIP-Betreuung, finanzielle und administrative Dienstleistungen sowie statistische und sonstige Informationsdienste (Spielanalysen).

(20) Es gibt beispielsweise einen Lieferanten für EDV- und Telekommunikationstechnik, der technische Unterstützung im Bereich der Fernsehgrafiken leistet und dessen Firmenbezeichnung, Emblem oder Schriftzug als Gegenleistung bei allen Live-Übertragungen und Sendungen von Ausschnitten in Europa auf dem Bildschirm zusammen mit den Grafiken eingeblendet wird.

(21) Die UEFA vergibt Lizenzen an Unternehmen, die hochwertige Produkte in Verbindung mit der Marke "UEFA Champions League" vermarkten wollen, z. B. für ein UEFA-Champions-League-Videospiel, für Videokassetten mit Bildern von der Champions League oder für eine Champions-League-Fußballenzyklopädie auf CD-Rom.

(22) Siehe auch Punkt 4.2.1.3 des Berichts der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen - Helsinki Bericht zum Sport - vom 10. Dezember 1999:

"Bei möglichen Ausnahmeregelungen für den kollektiven Verkauf von Übertragungsrechten müssen die Vorteile für die Verbraucher sowie die Angemessenheit der Wettbewerbsbeschränkung im Hinblick auf das angestrebte legitime Ziel berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, in welchem Maße eine Verbindung zwischen dem gemeinsamen Verkauf der Rechte und der finanziellen Solidarität zwischen Profi- und Amateursport, den Zielen der Ausbildung junger Sportler und der Förderung der sportlichen Aktivitäten in der Bevölkerung hergestellt werden kann. Jedoch würden bei der Vergabe von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen Exklusivrechte, die aufgrund ihrer Dauer oder ihres Umfangs zu einer Abschottung des Marktes führen würden, voraussichtlich verboten werden."

(23) In der Rechtetabelle der UEFA auch als Pakete 1 und 2 oder als Gold- und Silberpaket bezeichnet.

(24) In der Rechtetabelle der UEFA als Paket 4 bezeichnet.

(25) In der Rechtetabelle der UEFA als Paket 5 bezeichnet.

(26) In der Rechtetabelle der UEFA als Paket 3 bezeichnet.

(27) Die sogenannten "break-bumper" sind die Übergangsgrafiken zu Beginn und Ende der Werbeunterbrechungen. Sie enthalten in der Regel die Embleme der UEFA Champions League und der Sponsoren.

(28) In ähnlicher Weise, wie die Substituierbarkeit von Diensten für die Abnehmer den vorgelagerten Markt des Angebots von digitalen interaktiven Fernsehdienstleistungen durch Diensteanbieter an Inhalteanbieter bestimmt, wie die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/781/EG - Sache IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open (ABl. L 312 vom 6.12.1999) feststellte.

(29) Entscheidung der Kommission IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol (ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 32) sowie Entscheidung 1999/242/EG der Kommission - TPS (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6).

(30) Entscheidung 1999/242/EG der Kommission - TPS (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6).

(31) Entscheidung der Kommission 2001/478/EG - UEFA-Übertragungsregelung (ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 12).

(32) Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2483 - Canal+/RTL/GJCD/JV (IP 01/1579).

(33) In die gleiche Richtung weisen die Ausführungen der Kommission in der Sache Newscorp/Telepiù, wonach für den Erwerb ausschließlicher Übertragungsrechte für alljährliche Fußballwettbewerbe unter Beteiligung einheimischer Vereinsmannschaften (die (erste) nationale Liga, die nationalen Pokalwettbewerbe, die Champions League und der UEFA-Pokal) ein gesonderter Markt existiert. Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2876 - Newscorp/Telepiù, (IP/03/478).

(34) Die Bundesliga beispielsweise beginnt im August und endet im Mai. Die 306 Spiele einer Saison werden alle direkt im Fernsehen übertragen.

(35) In seiner Antwort vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission teilte Vlaamse Media Maatschappij mit, dass "der Erwerb von Sportrechten und die Ausstrahlung von Sportprogrammen im Allgemeinen für sich genommen unrentabel sind. Die Ausstrahlung von Sportprogrammen und insbesondere die Übertragung populärer Sportarten wie Fußball und Radsport sind aber für das Image und das Profil eines Fernsehprogramms von großer Bedeutung."

(36) In seiner Antwort vom 15. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission führt RTL aus, dass "die Preise für Fußball-Übertragungsrechte derzeit so hoch liegen, dass sie durch die Einnahmen aus der Übertragung der entsprechenden Spiele nicht gedeckt werden". Wenn die Rechte dennoch erworben werden, dürfte dies an ihrer Rolle für die Heranbildung eines Programmprofils liegen.

(37) Antwort von NOS vom 16. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999: "Das Interesse unseres Senders an Fußball wird durch die Verfügbarkeit von Übertragungsrechten für andere Sportarten nur begrenzt beeinflusst, ... da Fußball in den Niederlanden die führende Sportart ist ... und in den Sportprogrammen von NOS eine zentrale Rolle einnimmt ... und auch andere Sportsendungen dank des Fußballs Einschaltquoten erzielen, die sie ohne Fußball nie erreichen würden." In seiner Antwortführte NOS ferner aus, dass "Fußball als Produkt einzigartig ist und eine Klasse für sich bildet. Kein anderes Programm kommt bei Zuschauerzahlen/Marktanteilen auch nur in die Nähe des Fußballs ... der damit erheblich das Image von NOS aufbessert". Antwort von OnDigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999: "Unser Interesse an Fußballrechten wird nicht durch die Verfügbarkeit von Filmen, Serien, Spielshows oder anderen Programmen beeinträchtigt, da der Fußball im Vereinigten Königreich über eine einzigartige Marktposition verfügt und wahrscheinlich ein anderes Marktsegment anspricht". Die Richard Russell Associats bezeichnen Sport als eine wichtige Triebfeder für den inzwischen zehnjährigen Geschäftserfolg von BskyB. Siehe dazu: The ever changing face, 16.2.1999, S. 10 und 12.

(38) In seiner Antwort vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999 teilt Vlaamse Media Maatschappij mit, dass "der Erwerb von Sportrechten (insbesondere Fußball) an sich nicht rentabel ist. ... Bei der Entscheidung über den Erwerb von Senderechten für Fußball wird jedoch das Markenimage unserer Programme die entscheidende Rolle spielen". OnDigital hatte die TV-Rechte an der UEFA Champions League erworben und bot die Spiele den Abonnenten zu Werbezwecken kostenlos an. Das Unternehmen betont in seiner Antwort vom 23. November 1999 auf das o. a. Auskunftsverlangen, dass "in der Anlaufphase unserer Programmplattform die Heranbildung eines Abonnentenstamms wichtiger ist als reiner Gewinn". An späterer Stelle fügt das Unternehmen hinzu, dass seiner Auffassung nach "das Markenimage und der Wert unseres Angebots an die Verbraucher direkt mit den angebotenen Sportprogrammen verbunden sind".

(39) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996.

(40) Antwort von Ondigital vom 23. November 1999.

(41) Nach einer Aufstellung in der Kagan-Veröffentlichung "European media sports rights" vom April 1999 entfiel in den meisten Mitgliedstaaten der höchste Anteil der Sportrechteausgaben 1998 auf Fußball (zweitplatzierte Sportart in Klammern): Österreich 32,4 % (Skisport 11,3 %); Belgien 53,6 % (Radsport 9,5 %); Dänemark 45,4 % (Handball 13,2 %); Finnland 32,1 % (Eishockey 16,9 %); Frankreich 37,8 % (Motorsport 9,3 %); Deutschland 42 % (Tennis 6,6 %); Griechenland 43,3 % (Korbball 41,4 %); Irland 47 % (Pferderennen 13,1 %); Italien 65,2 % (Motorsport 7,4 %); Niederlande 54,5 % (Motorsport 9,3 %); Portugal 44,3 % (Motorsport 11,8 %); Spanien 51,6 % (Korbball 10,1 %); Schweden 39,5 % (Eishockey 19,1 %); Vereinigtes Königreich 51,6 % (Rugby 11,7 %).

(42) Kagan: "European media sports rights" vom April 1999.

(43) Antwort von ITV vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999.

(44) Ein Hersteller von Fußballschuhen erreicht z. B. mehr potentielle Käufer, wenn er während des Endspiels eines Fußballturniers einen Spot und einen zweiten z. B. während eines Spielfilms zeigt, wenn der am Wochenende aktive Spieler vor dem Fernseher sitzt, als wenn er zwei Werbespots in Verbindung mit dem Endspiel ausstrahlen lässt.

(45) Ein Hersteller von Getreidefrühstück hat möglicherweise eine breitere Zielgruppe im Auge, ein Fleischanbieter hingegen wird seinen Spot kaum während einer Sendung für Vegetarier gezeigt sehen wollen, selbst wenn diese sehr populär wäre. Wollen Rundfunkanstalten demnach Werbeplatz an Fleischanbieter verkaufen, können sie nicht lediglich Sendungen für Vegetarier ausstrahlen, sondern müssen auch solche zeigen, die von Zuschauern gesehen werden, die dem Fleischkonsum nicht völlig abgeneigt sind (auch wenn sie vielleicht weniger Zuschauer vor den Bildschirm locken).

(46) Antwort von Channel 5 vom 19. November 1999.

(47) RTL schrieb in der Antwort vom 15. November 1999 u. a., dass der Sender "Werbeeinnahmen verlieren würde, wenn er die UEFA Champions League durch andere Fußball- oder Sportübertragungen ersetzen würde. Selbst wenn das Zuschauerprofil das gleiche wäre, würden die Einschaltquoten zurückgehen, da die anderen Sportereignisse nicht so attraktiv sind". Young & Rubicam Europe führen in ihrer Antwort vom 21. Oktober 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999 aus: Für Produktkategorien, "die auf weibliche Verbraucher zugeschnitten sind, wird in Sportprogrammen kaum geworben". Antwort von Channel 5. "Diese (Fußball-) Zuschauerschaft ist männlicher, jünger und konsumfreudiger als der Durchschnitt". ITV beschrieb die Zuschauerschaft der Champions League in der Antwort vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999 als "männlicher, jünger und konsumfreudiger als der Durchschnitt". Die Antwort von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999 stützt diese Aussagen.

(48) Antwort von McCann-Erikson vom 3.11.1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999.

(49) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 8.

(50) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 163.

(51) Kagan World Media, 2002, S. 3.

(52) Entscheidung der Kommission in der Sache Comp/JV.48 - Vodafone/Vivendi/Canal+ (Vizzavi).

(53) Urteile des Gerichtshofes, Rs. 36/74, Walrave/Union cycliste internationale, Slg. 1974, S. 1405, Rn. 4; Rs. 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, S. 1333, Rn. 12; Rs. C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 73; Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines associées ASBL, Ligue belge de judo ASBL, Union Européenne de judo (C-51/96) und François Pacquée (C-191/97), Slg. 2000, S. 2549, Rn. 41-42; Rs. C-176/96, Jyri Lehtonen und Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL/Fédération Royale des Sociétés de Basket-ball ASBL (FRBSB), Slg. 2000, S. 2681, Rn. 32-33.

(54) Beispielsweise Eintrittskartenverkauf, Spielertransfers, Verkauf von Fanartikeln, Werbe- und Sponsorenverträge, Verkauf von Fernsehrechten usw. Die Größe des Vereins spielt keine Rolle, und eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. S. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rs. C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 255 und den dortigen Verweis auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 209-215 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Rn. 88.

(55) Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 256, und Entscheidung der Kommission 92/521/EWG - Vertrieb der Pauschalarrangements anlässlich der Fussballweltmeisterschaft 1990 (ABl. L 326 v. 12.11.1992) Ziffer 49: ("... Daraus ist zu folgern, dass die FIFA ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt ist und ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellt."), und weiter in Ziffer 53: ("Die [Federazione Italiana Gioco Calcio = der italienische Fußballverband] übt mithin ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag."). Urteil in der Rs. T-46/92, Scottish Football Association/Kommission, Slg. 1994, S. II-1039, aus dem gefolgert werden kann, dass auch der schottische Fußballverband ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Sinne der Artikel 81f EGV darstellt. S. auch verb. Rs C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines ASBL u. a., Slg. 2000, S. 2681 Rn. 52-57, Rs. T-513/93, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Slg. 2000, S. II-1807.

(56) Verb. Rs. 209-215 und 218/78: FEDETAB, Slg. 1980, S. 3125, Rn. 88.

(57) Rs. 45/85 Sachversicherer, Rn. 32.

(58) Auch eine Einstufung als Vereinbarung zwischen Unternehmen würde an der Rechtslage nichts ändern, da Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in gleicher Weise auf beide Formen der Zusammenarbeit Anwendung finden; Siehe Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 46.

(59) Siehe Kapitel 5 (und insbesondere Punkt 5.3.1.2) der Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2).

(60) In ihrer Antwort vom 16. Februar 2001 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. November 2000 beschreibt die UEFA die Rechtslage bezüglich des Eigentums an den Fernsehrechten in den EWR-Ländern wie folgt: In Österreich gilt der Verein, der Heimrecht hat, als Eigentümer der Fernsehrechte. Im belgischen Recht ist die Eigentumsfrage nicht geregelt. Auch in Dänemark hat der Gesetzgeber keine diesbezügliche Festlegung getroffen, aber die dänische Wettbewerbsbehörde soll mit Bezug auf die Fernsehrechte an der dänischen Landesmeisterschaft den Dänischen Fußballbund als Eigentümer des Wettbewerbs und den Heimverein als gemeinsame Rechteinhaber betrachtet haben. Das englische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. In Finnland gelten die Vereine als Eigentümer der Fernsehrechte an den finnischen Vereinswettbewerben. In Frankreich gilt der am europäischen Wettbewerb teilnehmende Verein als Rechteinhaber. In Deutschland befinden sich die Rechte im Eigentum der Vereine, und der Ausrichter, die UEFA, könnte als Miteigentümerin betrachtet werden. In Griechenland und Italien gelten die Vereine als Eigentümer der Fernsehrechte. Das luxemburgische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. Die niederländische Rechtsprechung (derzeit noch in der nächsten Instanz anhängig) weist dem Heimverein das Eigentum an den Fernsehrechten zu. In Nordirland besitzt der Irische Fußballverband nach eigenen Angaben die Rechte an der nationalen Liga (es wird keine Rechtsquelle angegeben), allerdings verkaufen die Vereine die Fernsehrechte an europäischen Vereinswettbewerben selbst. Das portugiesische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. In der Republik Irland scheint der nationale Verband Eigentümer der Fernsehrechte zu sein, aber die Rechte an den europäischen Vereinswettbewerben werden ohne seine Mitwirkung verkauft. Zur Rechtslage in Schottland wurden keine Angaben gemacht. Es wird lediglich auf Bestimmungen des Schottischen Fußballverbands verwiesen, in denen der Verband das Eigentum an den Rechten geltend macht. Das spanische Recht enthält keine einschlägigen Vorschriften. Die Vereine der ersten und zweiten Liga verkaufen die Rechte einzeln. Das schwedische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. Zur Rechtslage in Wales wurden keine Angaben gemacht.

Die Kommission hat die Fußballverbände von Island, Liechtenstein und Norwegen direkt befragt: In Island und Liechtenstein gelten die an den europäischen Wettbewerben teilnehmenden Vereine als Rechteinhaber. In Norwegen scheinen die Vereine als Eigentümer der Fernsehrechte angesehen zu werden.

(61) In Artikel 295 des EG-Vertrags heißt es: "Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt".

(62) Urteile des Gerichtshofes, Rs. 36/74, Walrave/Union cycliste internationale, Slg. 1974, S. 1405, Rn. 4; Rs. 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, S. 1333, Rn. 12; Rs. C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 73; Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines associées ASBL, Ligue belge de judo ASBL, Union Européenne de judo (C-51/96) und François Pacquée (C-191/97), Slg. 2000, S. 2549, Rn. 41-42; Rs. C-176/96, Jyri Lehtonen und Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL/Fédération Royale des Sociétés de Basket-ball ASBL (FRBSB), Slg. 2000, S. 2681, Rn. 32-33.

(63) Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921.

(64) Aufwendungen für Fernsehrechte an inländischen und UEFA-Wettbewerben. Quelle: Eine von der UEFA in Auftrag gegebene Studie von Oliver & Ohlbaum Associates, London.

(65) Nach einer Aufstellung in der Kagan-Veröffentlichung "European media sports rights" vom April 1999 entfiel in den meisten Mitgliedstaaten der höchste Anteil der Sportrechteausgaben 1998 auf Fußball (zweitplatzierte Sportart in Klammern): Österreich 32,4 % (Skisport 11,3 %); Belgien 53,6 % (Radsport 9,5 %); Dänemark 45,4 % (Handball 13,2 %); Finnland 32,1 % (Eishockey 16,9 %); Frankreich 37,8 % (Motorsport 9,3 %); Deutschland 42 % (Tennis 6,6 %); Griechenland 43,3 % (Korbball 41,4 %); Irland 47 % (Pferderennen 13,1 %); Italien 65,2 % (Motorsport 7,4 %); Niederlande 54,5 % (Motorsport 9,3 %); Portugal 44,3 % (Motorsport 11,8 %); Spanien 51,6 % (Korbball 10,1 %); Schweden 39,5 % (Eishockey 19,1 %); Vereinigtes Königreich 51,6 % (Rugby 11,7 %).

(66) ITV gibt in seiner Antwort vom 12. Mai 1999 auf die Bekanntmachung der Kommission (ABl. C 99 vom 10.4.1999, S. 23) an, dass die gemeinsame Vermarktung durch eine zentrale Einrichtung "... auch die Transaktionen für die Rundfunkanstalten vereinfacht".

(67) Schreiben der Taurus Holding vom 22. Januar 2002.

(68) Stellungnahme von KirchMedia vom 17. September 2002 zur Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3.

(69) Schreiben der Taurus Holding vom 22. Januar 2002.

(70) Das Bündelungsverbot gilt logischerweise nicht für die Großhandelsebene, da die Zuschauer bei einer Bündelung dort keine Gefahr laufen, die Marken zu verwechseln.

(71) Rs. 26/76 Metro/Kommission, Slg. 1977, S. 1975, Rs. 42/84, Remia/Kommission, Slg. 1985, S. 2545 und Rs. 56 und 58/64, Consten & Grundig/Kommission, Slg. 1966, S. 299.

(72) "Der Europäische Rat ist der Auffassung, dass die Initiativen, die darauf abzielen, dass ein Teil der Verkaufserlöse auf geeigneter Ebene unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gepflogenheiten zusammengelegt wird, dem Prinzip der Solidarität zwischen allen Bereichen der sportlichen Betätigung und allen Sportarten förderlich sind."

(73) Siehe Abschnitt 3.4.3.2.

(74) Rechtepaket 5.

(75) Rechtepaket 3.