32003D0758

2003/758/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3827)

Amtsblatt Nr. L 272 vom 23/10/2003 S. 0016 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 20. Oktober 2003

zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3827)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/758/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 93/402/EWG der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/658/EG(5), gilt für Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Paraguay und Uruguay.

(2) Die Kommission ist darüber informiert worden, dass im Bezirk General José de San Martín in der Provinz Salta Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist. Die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus den Bezirken General José de San Martín, Rivadavia, Orán, Iruya und Santa Victoria in der Provinz Salta und aus dem Bezirk Ramón Lista in der Provinz Formosa wurde daraufhin mit der Entscheidung 2003/658/EG ausgesetzt.

(3) Die argentinischen Veterinärbehörden haben der Kommission jedoch am 19. September 2003 mitgeteilt, dass das Sperrgebiet erweitert wurde, um die Weiterverschleppung des Erregers in andere Teile Argentiniens zu verhüten und entlang der Grenze zu den Nachbarländern eine Pufferzone abzugrenzen.

(4) Dieses neue Sperrgebiet umfasst die Bezirke Matacos und Bermejo in der Provinz Formosa, den Bezirk Almirante Brown in der Provinz Chaco sowie den Bezirk Patiño in der Provinz Formosa.

(5) Die von den argentinischen Veterinärbehörden erbetenen und übermittelten Informationen gestatten es nicht, die Lage in den betroffenen Gebieten genau zu bewerten, weil nicht ganz klar ist, welche Maßnahmen auf die Tiere in den genannten Gebieten angewandt werden und wie die Stichprobenuntersuchungen ausgefallen sind.

(6) Aufgrund dieser Ungewissheit und zum Schutz des Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft empfiehlt es sich, die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus dem regionalisierten Gebiet der Provinzen Formosa, Chaco und Salta sowie, aufgrund ihrer geografischen Lage, der Provinz Jujuy vorübergehend auszusetzen.

(7) Da jedoch genaue Anhaltspunkte für Seuchenvorkommen in diesen zusätzlich abgegrenzten argentinischen Gebieten fehlen, sollte die Einfuhr in die Gemeinschaft von entbeintem und gereiftem frischen Rindfleisch für den menschlichen Verzehr und von Innereien zur Herstellung von Heimtierfutter, die vor dem 8. Oktober 2003 erschlachtet, verarbeitet und bescheinigt wurden, zu genehmigen.

(8) Die Entscheidung 93/402/EWG ist entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird durch den Text in Anhang I dieser Entscheidung ersetzt;

2. Anhang II wird durch den Text in Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(3) ABl. L 18 vom 23.1.2002, S. 11.

(4) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11.

(5) ABl. L 232 vom 18.9.2003, S. 59.

ANHANG I

"ANHANG I

Südamerikanische Gebiete, für die Veterinärzeugnisse vorzulegen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG II

Zu bescheinigende Tiergesundheitsgarantien((Die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H in der Tabelle beziehen sich auf die Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang III Teil 2 dieser Entscheidung, die gemäß Artikel 2 je Erzeugnis und Herkunftsgebiet beizubringen sind. Ein Strich (-) bedeutet, dass die Einfuhr nicht zugelassen ist.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MV Für den menschlichen Verzehr.

FE Für die Fleischerzeugnisindustrie (hitzebehandelte Erzeugnisse):

1= Herzen,

2= Lebern,

3= Kaumuskeln,

4= Zungen.

HF Für die Heimtierfutterindustrie."