2003/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 — Methionin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2276)
Amtsblatt Nr. L 255 vom 08/10/2003 S. 0001 - 0032
Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 - Methionin) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2276) (Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/674/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, gestützt auf die Beschlüsse der Kommission vom 1. Oktober und 17. Dezember 2001 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bemerkungen zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) vorzutragen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, im Hinblick auf den Bericht des Anhörungsbeauftragten in diesem Verfahren(4), in Erwägung nachstehender Gründe: TEIL I - SACHVERHALT A. ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG (1) Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Aventis SA, - Aventis Animal Nutrition SA, - Nippon Soda Company Ltd, - Degussa AG. (2) Die Zuwiderhandlung besteht aus der Teilnahme der erwähnten Hersteller von Methionin an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise entgegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen, die das gesamte Gebiet des EWR umfasste, und mit der diese Hersteller Preisziele für Methionin und einen Mechanismus für die Durchführung von Preiserhöhungen vereinbarten, Informationen über Absatzmengen und Marktanteile austauschten sowie diese Vereinbarungen überwachten und durchsetzten. (3) Die Unternehmen waren an der Zuwiderhandlung von Februar 1986 bis Februar 1999 beteiligt. B. DIE METHIONIN-INDUSTRIE 1. DAS PRODUKT (4) Methionin zählt zu den wichtigsten Aminosäuren. Aminosäuren sind organische Moleküle, die Eiweiß bilden, einen der Grundbestandteile von Nahrungs- und Futtermitteln. Für die Bildung von Eiweiß werden über 20 Aminosäuren benötigt. Diejenigen Aminosäuren, die vom Körper nicht selbst hergestellt werden können, müssen den Futtermitteln beigegeben werden; sie sind die "essenziellen Aminosäuren", zu denen das schwefelhaltige Methionin zählt. Wenn nicht sämtliche essenziellen Aminosäuren in der Nahrung enthalten sind, kommt die Eiweißsynthese im lebenden Organismus zum Stillstand. Die erste Aminosäure, deren Fehlen die Eiweißsynthese anderer Aminosäuren unterbricht, wird als "erste unterbrechende Aminosäure" bezeichnet. Methionin ist für Gefluegel die erste unterbrechende Aminosäure. Wenn der natürliche Methioningehalt im Gefluegelfutter niedrig ist, muss er durch Zusätze erhöht werden. (5) Methionin wird den Vormischungen und dem Mischfutter für sämtliche Tierarten beigefügt. Hauptanwendungsgebiet ist Gefluegelfutter, doch wird Methionin zunehmend auch dem Schweinefutter und den Spezialfuttermitteln beigefügt. (6) Methionin kommt im Wesentlichen als DL-Methionin (DLM) und als Hydroxyanalogmethionin (HAM) vor. (7) DL-Methionin ist ein weißer Kristall mit einem Aktivbestandteil von beinahe 100 %. (8) Hydroxyanalogmethionin wird von Novus (dem Nachfolgeunternehmen des amerikanischen Herstellers Monsanto) in fluessiger Form mit einem nominalen Aktivgehalt von 88 % hergestellt. Flüssigmethionin wurde von Monsanto in den 80er Jahren eingeführt und macht nun rund 50 % des weltweiten Verbrauchs aus. (9) Die jeweilige Bioeffizienz dieser beiden Aufmachungen war Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen zwischen den Herstellern. Obwohl beide Formen für den selben Zweck verwendet werden und sich von den selben Rohstoffen herleiten, werden sie auf unterschiedlichem Wege hergestellt. 2. DIE HERSTELLER RHÔNE-POULENC (JETZT AVENTIS SA) (10) Rhône-Poulenc mit Geschäftssitz in Courbevoie (Frankreich) war in dem relevanten Zeitraum ein international tätiges Unternehmen, das organische und anorganische chemische Zwischenprodukte, Spezialchemikalien, Fasern, Plastik, Arzneimittel und Agrarchemikalien erforschte, entwickelte, herstellte und auf den Markt brachte. (11) Seine drei Kernbereiche waren Arzneimittel, Pflanzen- und Tiergesundheit sowie Spezialchemikalien. (12) Der Gesamtumsatz der Gruppe Rhône-Poulenc belief sich im Jahr 1998 auf 86,8 Mrd. FRF (13,15 Mrd. ECU). (13) Am 1. Dezember 1998 gaben Rhône-Poulenc und die Farbwerke Hoechst AG ihren Plan bekannt, ihre Lifescience-Tätigkeiten in der neuen Firma "Aventis" zusammenzulegen (zu jeweils 50 % im Eigentum der Muttergesellschaften) und ihre Chemiebereiche über einen Zeitraum von drei Jahren zu veräußern. Als nächste Stufe war die vollständige Fusion der beiden Muttergesellschaften geplant. (14) Im Mai 1999 wurde ein beschleunigtes Fusionsprogramm vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden angekündigt. (15) Am 9. August 1999 beschloss die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(5), dem Zusammenschluss zuzustimmen und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären(6). (16) Am 15. Dezember 1999 wurde der Vollzug des Zusammenschlusses angekündigt. An der Spitze von Aventis steht ein aus vier Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat und ein Vorstand, der aus den vier Mitgliedern des Aufsichtsrates und fünf rangälteren Geschäftsführern besteht. Die neue Einheit ist in die beiden Geschäftsbereiche Aventis Pharma und Aventis Landwirtschaft unterteilt. Aventis Landwirtschaft umfasst die Bereiche Pflanzenwissenschaft, Pflanzenbiotechnologie, Tiernahrung und Tiergesundheit. Der Vorstand von Aventis Landwirtschaft, der zuvor Leiter der Geschäftszweige Pflanzen- und Tiergesundheit von Rhône-Poulenc war, ist auch Mitglied des Vorstandes von Aventis. Der Unternehmenssitz von Aventis ist in Straßburg. (17) Der nicht beglaubigte, nominale Jahresabschluss der neuen Unternehmenseinheit belief sich im Jahr 2000 auf 22,304 Mrd. EUR. (18) Die in dem relevanten Zeitraum innerhalb der Gruppe Rhône-Poulenc für Methionin zuständige Geschäftseinheit war die vollständige Tochtergesellschaft Rhône-Poulenc Animal Nutrition ("RPAN"), die Zusatzstoffe einschließlich Methionin und Aminosäuren zur Verwendung im Tierfutter (Gefluegel, Schweine und Weidetiere) herstellte und auf den Markt brachte. Sie trägt nun den Namen Aventis Animal Nutrition SA ("AAN"). RPAN war dem Geschäftsbereich Pflanzen- und Tiergesundheit von Rhône-Poulenc direkt zugeordnet (100 %). Sowohl Aventis SA als auch AAN sind Adressaten dieser Entscheidung. (19) Die Weltzentrale für AAN/RPAN ist in Antony bei Paris; es bestehen regionale Verkaufszentralen für Afrika (in Frankreich), Nordamerika, Südamerika und Asien/Pazifik. (20) Organisatorisch war RPAN Bestandteil des Geschäftsbereiches Pflanzen- und Tiergesundheit von Rhône-Poulenc. (21) Die wichtigsten von AAN/RPAN hergestellten Zusatzstoffe sind die Vitamine A und E (für Gefluegel- und Schweinefutter) und Methionin. (22) Rhône-Poulenc stellt sowohl DLM als auch HAM und zwar überwiegend in Pulverform her. Trockenes DLM wird in zwei Werken in Frankreich und einem brasilianischen Werk hergestellt, während die Werke in Spanien und den USA fluessiges DLM produzieren. (23) Im Jahr 1998 erzielte Rhône-Poulenc mit Futtermittelzusatzstoffen weltweit einen Umsatz von [...](7) ECU entsprechend einem Weltmarktanteil von [...]*. In der EU beliefen sich seine Umsätze auf [...]* EUR bei einem Anteil von [...]*. (24) Der Weltumsatz von Rhône-Poulenc mit Methionin betrug im Jahr 1998 [...]* ECU, im Vorjahr 1997 waren es noch 311 Mio. ECU. DEGUSSA AG (25) Die Degussa AG Düsseldorf wurde im Jahr 2000 gegründet, als SKW Trostberg und Degussa-Hüls sich im Anschluss an die Fusion der jeweiligen Muttergesellschaften VIAG und VEBA zu E.ON zusammenschlossen. Die Degussa-Hüls entstand im Jahr 1998 durch die Fusion von zwei leitenden deutschen Chemieunternehmen, Degussa AG Frankfurt/Main und Hüls AG (Marl). (26) Der nicht beglaubigte nominale Jahresabschluss der fusionierten Unternehmenseinheiten belief sich im Jahr 2000 auf [...]* EUR. (27) Die neue Unternehmenseinheit besteht aus sechs Bereichen, in denen die Spezialchemikalienaktivitäten der neuen Degussa AG zusammengefasst werden: Gesundheit und Ernährung, Bau-Chemikalien, Fein- und Industriechemikalien, Lacke, Farben und Zwischenstoffe, Spezialpolymere und gebrauchsfertige Chemikalien. (28) Vor dem Zusammenschluss befand sich der Bereich Tierfutter bei der Degussa-Hüls AG. Vor der Fusion mit der Hüls AG (Marl) im Jahr 1998 wurden die Tierfuttertätigkeiten direkt von der Degussa AG in Frankfurt geführt. (29) Degussa ist der alleinige Anbieter der drei wichtigsten essenziellen Aminosäuren Methionin, Lysin und Threonin aus einer Hand. (30) Degussa stellt DL-Methionin nur in Trockenform her. NIPPON SODA COMPANY LIMITED (31) Nippon Soda (Tokio) ist ein großes, weltweit tätiges Unternehmen, das Pestizide, Agrarchemikalien, Futtermittelzusatzstoffe, pharmazeutische Verbindungen sowie Natrium- und Kaliumverbindungen herstellt. (32) Gemeinsam mit Mitsui hält es [...]* der Anteile an Novus International, dem amerikanischen Hersteller von HAM. (33) Der Gesamtumsatz der Nippon Soda Company in dem zum März 2000 zu Ende gehenden Geschäftsjahr belief sich auf [...]*. (34) Nippon Soda stellt Methionin in Europa nicht her, sondern produziert DLM in Pulverform in Japan; [...]* seiner Produktion werden in Asien und [...]* im EWR (über Mitsui) abgesetzt. (35) Das von Nippon Soda in Japan für den Verkauf im EWR und weltweit hergestellte DLM wird zuerst an Mitsui in Japan verkauft, das dieses Erzeugnis selbst nicht herstellt. Mitsui ist für den Vertrieb und den Absatz in Europa und die Lieferungen über seine europäische Tochtergesellschaft zuständig. SONSTIGE HERSTELLER 1. Sumitomo (36) Die Sumitomo Chemical Company Ltd, Osaka und Tokio, zählt zu den größten Chemieunternehmen Japans; ihre Produktpalette umfasst Grundstoffchemikalien, Petrochemikalien, Feinchemikalien, Agrarchemikalien und Arzneimittel. (37) Der Gruppenumsatz in dem zum 31. März 2000 zu Ende gehenden Geschäftsjahr belief sich auf [...]*. 2. Novus (38) Novus International Inc. St Louis (Missouri, USA) war die vormalige Sparte Futtermittelzusatzstoffe der Monsanto Company. Es wurde im Jahr 1991 für den Betrieb des Additiv-Geschäftes gegründet, das die Mitsui & Co Ltd und die Nippon Soda Co Ltd von Monsanto übernommen hatten. [...]* der Anteile befinden sich im Eigentum der Mitsui & Co, Tokio, [...]* von Mitsui & Co Inc., New York (New York, USA) und die verbleibenden [...]* von Nippon Soda. (39) Novus stellt analoges Methionin in Flüssigform unter dem Warenzeichen Alimet her. Sein Werk Chocolate Bayou (USA) hat eine Produktionskapazität von [...]* nach einer im Jahr 1999 vollzogenen Erweiterung. (40) Der Gesamtumsatz von Novus belief sich im Jahr 2000 auf [...]*. 3. DER METHIONIN-MARKT ANGEBOT (41) Die Methionin-Synthese ist ein komplexer Vorgang, der die Hydrolyse von einfachen Proteinen bedingt. Die drei für die Herstellung von Methionin wichtigsten Rohstoffe sind Acrolein, Methylmerkaptan und Hydrozyaninsäure. (42) Bei den Herstellern von Methionin handelt es sich überwiegend um große, weltweit tätige Chemieunternehmen. Methionin wird in der Regel von ihrem Geschäftsbereich Futtermittelzusatzstoffe hergestellt. (43) Die drei weltweit größten Hersteller sind Rhône-Poulenc, Degussa-Hüls und Novus. (44) Der Anteil von Rhône-Poulenc am Weltmarkt beträgt [...]*, von Degussa-Hüls [...]* und von dem amerikanischen Hersteller Novus [...]*. Auch die japanischen Hersteller Nippon Soda und Sumitomo mit Weltmarktanteilen von [...]* bzw. [...]* sind weltweite Anbieter von Methionin. (45) Um den Umfang des Methionin-Marktes in dem relevanten Zeitraum zu ermitteln, hat die Kommission verschiedene Ansätze berücksichtigt, wie sie auch in den von den drei Hauptherstellern in ihren jeweiligen Antworten auf die am 27. Juli und 7. September 1999 versandten Auskunftsersuchen enthalten sind. (46) [...]*. Der Gemeinschaftsmarkt hatte einen Wert von 260 Mio. EUR. NACHFRAGE (47) Die Hauptabnehmer von Methionin sind Hersteller von Tier-Mischfutter und Vormischungen, wobei der überwiegende Teil des Verbrauchs auf die Herstellung von Gefluegelfutter, gefolgt von Schweinefutter, entfällt. (48) Auf der Vormischstufe werden konzentrierte Vitamine und Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren und Heilmitteln zur Beimengung in Tierfutter zusammengestellt. Mischfutter ist die nächste Stufe bei der Tiernahrungsherstellung; viele Abnehmer beziehen Methionin jedoch direkt von den Herstellern und nicht als Vormischkonzentrat. (49) Da die Nachfrage nach Tiernahrung gestiegen ist, haben sich die großen Zuchtbetriebe zunehmend in integrierte gewerbliche Verbunde zusammengeschlossen, die Tierfutter herstellen, Vieh züchten und schlachten und Nahrungsmittel zubereiten oder weiterverarbeiten. INNERGEMEINSCHAFTLICHER HANDEL (50) Methionin wird in drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich und Spanien) hergestellt und in der gesamten Gemeinschaft auf den Markt gebracht. Mit einer Ausnahme hatten sämtliche Adressaten dieser Entscheidung Produktionsanlagen in der Gemeinschaft (in einigen Fällen über Tochtergesellschaften). Weitere Methioninverkäufe in der Gemeinschaft stammten aus Drittländern wie Japan und den USA. (51) Das von Aventis SA/AAN in Frankreich und Spanien und von Degussa in Deutschland hergestellte Methionin wird in der gesamten Gemeinschaft verkauft und bedingt einen erheblichen Handelsumfang zwischen Mitgliedstaaten im Methionin-Markt. Außerdem verkauft Nippon Soda sein Methionin über in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassene Tochtergesellschaften von Mitsui, was zu einem Handel nach anderen Mitgliedstaaten führt. C. VERFAHREN (52) Am 26. Mai 1999 legte Rhône-Poulenc der Kommission eine Erklärung vor, mit der es eingestand, an einem [...]* Kartell teilgenommen zu haben, mit dem die Preise und Verkaufsmengen für Methionin festgesetzt wurden; gleichzeitig beantragte es die Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ("Kronzeugen-Regelung"). (53) Rhône-Poulenc war nicht in der Lage, schriftliche Unterlagen für die behauptete Zuwiderhandlung vorzulegen; das Unternehmen führte aus, dass die Beschäftigten von RPAN entweder keine schriftlichen Unterlagen erstellten oder diese nicht aufbewahrten. (54) Am 16. Juni 1999 führten Bedienstete der Kommission und Beamte des Bundeskartellamts gemäß der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Degussa-Hüls in Frankfurt am Main durch. (55) Im Anschluss an diese Nachprüfung richtete die Kommission am 27. Juli 1999 ein Auskunftsersuchen an Degussa-Hüls gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Unterlagen, die sie anlässlich der Nachprüfung vorgefunden hatte. Degussa-Hüls beantwortete das Ersuchen am 9. September 1999. (56) Die Kommission richtete Auskunftsersuchen an Nippon Soda, Novus und Sumitomo Chemical am 7. Dezember 1999 und an Mitsui am 10. Dezember 1999. Die Antworten gingen im Verlauf des Monats Februar 2000 ein. Nippon Soda unterbreitete eine Zusatzerklärung am 16. Mai 2000. (57) Am 1. Oktober 2001 eröffnete die Kommission ein Verfahren in dieser Sache und versandte eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen fünf Hersteller von Methionin. Am 17. Dezember 2001 versandte die Kommission die gleiche Mitteilung der Beschwerdepunkte an Aventis Animal Nutrition SA, eine vollständige Tochtergesellschaft von Aventis SA. Alle Beteiligten legten schriftliche Bemerkungen in Erwiderung auf die Beanstandungen der Kommission vor. Am 21. Dezember 2001 teilte der Rechtsbeistand von Aventis SA und Aventis Animal Nutrition SA der Kommission mit, dass nur eine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Namen beider Unternehmen vorgelegt würde. (58) Erwiderungen auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte gingen zwischen dem 10. und 18. Januar 2002 ein. Aventis SA/AAN und Nippon Soda räumten ihre Zuwiderhandlung ein und bestritten nicht den wesentlichen Tatbestand, ebenso wie Degussa, jedoch nur für den Zeitraum 1992 bis 1997. Am 25. Januar 2002 fand eine Anhörung statt, auf der alle Parteien Gelegenheit zur Anhörung erhielten. (59) Unter Berücksichtigung der Beweislage wurde entschieden, das Verfahren gegen zwei andere Parteien nicht fortzuführen. D. VERLAUF DER EREIGNISSE 1. TEILNEHMER UND ORGANISATION (60) Der Aufbau, die Durchführung und die Funktionsweise des Kartells beruhten auf einer gemeinsamen Bewertung des Marktes. (61) Die üblichen Vertreter der Unternehmen an den Zusammenkünften waren: - für Rhône-Poulenc (Aventis SA/AAN): [...]*. - für Degussa: [...]*. - für Nippon Soda: [...]*. (62) Die Kartellzusammenkünfte wurden auf unterschiedlichen Ebenen veranstaltet: - Vor allem während der Anfangsjahre des Kartellbestehens fanden regelmäßige Zusammenkünfte der Präsidenten, Direktoren, Geschäftsführer usw. auf Spitzenebene, sogenannte "Gipfeltreffen" statt. - Ab 1989 fanden eher technisch ausgerichtete Zusammenkünfte auf Betriebs-/Verkaufsleiterebene und nicht der eigentlichen Führungsebene statt (Erklärung von Nippon Soda vom 23. Februar 2000, S. 5). - Auch fanden bilaterale Zusammenkünfte zwischen Unternehmen statt. 2. DIE WESENTLICHEN MERKMALE DES KARTELLS a) ZIELE (63) Gestützt auf die Erklärungen der Teilnehmer und die vorliegenden Dokumente konnte die Kommission einige wesentliche Merkmale herausfinden, die von den Kartellmitgliedern während der gesamten Dauer des Kartells vereinbart und durchgeführt wurden, und sich ein eindeutiges Bild von der Funktionsweise des Kartells machen. (64) Mit dem Kartell wurden drei Ziele verfolgt, nämlich Festsetzung von Zielpreisen, Vereinbarung abgestimmter Preiserhöhungen und Austausch von Informationen über Verkaufsmengen und Marktanteile. 1. Zielpreise und Tiefstpreise (65) Die Kartellteilnehmer vereinbarten Zielpreise, die durchzuführen waren. Sie vereinbarten Preisspannen und erörterten die "Ankündigung" neuer Listenpreise (siehe Rdnrn 82-88, 136, 106, 112, 131, 136, 143-145, 152-153, 156-157, 167, 176, 182-183). (66) Die Teilnehmer kamen überein, dass eine Erhöhung ihrer Preise erforderlich sei. Sie erörterten die Akzeptanz des Marktes und vereinbarten Preiserhöhungen, gestützt auf das Ergebnis ihrer Erörterungen (siehe Rdnrn 98, 103, 106, 112, 128, 136, 137). (67) Im Allgemeinen wurden die Zielpreise in [...]* festgesetzt, jedoch auch für jeden einzelnen nationalen Markt in nationaler Währung und DEM. Die Preise wurden für jeden nationalen Markt überprüft, um festzustellen, ob die Zielpreise - zuweilen unter Bezugnahme auf einzelne Kunden - erreicht worden waren (siehe Rdnrn 128, 132, 144, 152, 155, 156-159, 161). (68) Neben den Zielpreisen vereinbarten die Teilnehmer auch Mindestpreise für jeden nationalen Markt (sogenannte "Boden-" oder "Tiefstpreise") (siehe Rdnrn 152-155). 2. Abgestimmte Preiserhöhungen (69) Die Preiserhöhungen wurden in sogenannten "Kampagnen" durchgeführt, deren Verlauf in den anschließenden Kartellzusammenkünften überprüft wurde. Einige dieser Kampagnen wurden einzeln erfasst (siehe Rdnrn 106, 116-118). 3. Austausch von Informationen über Marktanteile/Verkaufsmengen (70) Die Parteien tauschten Informationen über Verkaufsmengen und Produktionskapazitäten aus, ebenso wie ihre jeweiligen Schätzungen des [...]* Gesamtmarktvolumens, und verglichen diese Daten (siehe Rdnrn 82, 134, 149, 169-171, 183). (71) Gemäß Nippon Soda wurden auf den trilateralen Zusammenkünften in der Regel (u. a.) Informationen über die Lieferungen der wichtigsten Stoffe zur Herstellung von Methionin, Kapazitäten, Auslastungsraten der Werke und die Nachfrage nach Methionin ausgetauscht (siehe Rdnr. 170). (72) In der Anfangszeit des Kartells wurden sogar die Ansichten über das zukünftige Marktwachstum und dessen Verteilung auf die Hersteller im Verhältnis zu ihrer Produktionskapazität zur Sprache gebracht (siehe Rdnr. 82). (73) Die Kommission hat Nachweise dafür - wenn auch möglicherweise nicht für die gesamte Kartelldauer -, dass die Teilnehmer zuweilen vereinbarten, die Einfuhren in den EWR zu beschränken, um die Preishöhen halten zu können (siehe Rdnr. 82) oder die Preise zu erhöhen (siehe Rdnrn 141 und 145). b) DURCHFÜHRUNG 1. Überwachung der Verkäufe (74) Um die Kartellvereinbarungen erfolgreich durchzuführen, tauschten die Teilnehmer Angaben über ihre Verkaufsmengen aus. Die mitgeteilten Zahlen wurden zusammengestellt und auf regelmäßigen Zusammenkünften besprochen. Diese Informationen dienten den Teilnehmern bei ihren Gesprächen als Grundlage, um die festzusetzenden Zielpreise festzulegen (siehe Rdnrn 88, 128, 130, 139, 150, 154). (75) Im Verlauf der Zusammenarbeit schlug Degussa sogar vor, ein System der Verkaufsmengenüberwachung, flankiert durch eine Ausgleichsregelung, einzuführen, hatte nach eigenen Aussagen jedoch mit diesem Vorschlag keinen Erfolg (siehe Rdnrn 134, 148, 149, 164-168). Da kein Beweis des Gegenteils vorliegt, geht die Kommission davon aus, dass eine derartige Überwachung der Verkaufsmengen niemals durchgeführt wurde. 2. Regelmäßige multilaterale Zusammenkünfte (76) Die regelmäßigen multi- und bilateralen Zusammenkünfte waren ein wesentliches Merkmal der Kartellführung. Von 1986 bis 1999 sind mehr als 25 multilaterale Zusammenkünfte nachgewiesen. (77) Es gab sowohl regelmäßige "Gipfeltreffen" auf leitender Ebene, als auch eher technisch ausgerichtete Zusammenkünfte der Betriebs-/Verkaufsleiter. Vor und nach den multilateralen Zusammenkünften gab es häufig bilaterale Treffen, auf denen Einzelfragen erörtert und Informationen über die Durchführung der Kartellvereinbarungen ausgetauscht wurden. (78) Anfänglich fanden die Gipfeltreffen ein bis zweimal jährlich statt, während die Verkaufsleitertreffen in der Regel drei bis viermal jährlich abgehalten wurden, was jedoch im Verlaufe des Kartells schwankte. Die Teilnehmer lösten sich bei der Organisation der Zusammenkünfte ab (siehe Rdnrn 82, 120). 3. DURCHFÜHRUNG DER KARTELLVEREINBARUNG (79) Das Kartell lässt sich in drei getrennte Zeiträume untergliedern. Der erste Zeitraum erstreckte sich vom Februar 1986 bis zum Jahr 1989, als auf die Kartellteilnehmer praktisch die gesamte Methioninproduktion entfiel und die Vereinbarung angesichts der allgemeinen Preisentwicklung nach oben insgesamt reibungslos funktionierte. (80) Das Ende dieses ersten Zeitraums kam, als Sumitomo aus dem Kartell ausscherte und Monsanto mit Flüssiganalogmethionin in den Markt trat. Daraufhin gingen die Preise dramatisch zurück (auf S. 4 in seiner Erklärung erwähnt Rhône-Poulenc sogar einen Rückgang von 30 % zwischen Sommer und Herbst 1989). Offenbar herrschte bei den übrigen Teilnehmern (Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda) Unsicherheit hinsichtlich der besten Reaktion auf die neue Lage, die sich als das Erfordernis der Rückgewinnung von Marktanteilen bzw. der Konzentrierung auf die Preise darstellte. Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Kartellteilnehmer im Anschluss an mehrere Zusammenkünfte in den Jahren 1989 und 1990 zumindest ab November 1990 einstimmig beschlossen hatten, ihre Bemühungen auf die Erhöhung der Preise zu konzentrieren. Aus Gründen der Eindeutigkeit betrachtet die Kommission diese "Übergangszeit" zwischen 1989 und 1990 als den zweiten Zeitraum. (81) Der dritte Kartellzeitraum begann 1991 und wurde mit dem Ende des Kartells im Februar 1999 beendet. In dieser Zeit mussten sich die Teilnehmer darauf konzentrieren, ihre Preise angesichts der dramatischen Zunahme der Verkäufe des Flüssigprodukts von Monsanto (seit 1991 Novus) zu halten. 1986-1989 (82) Das Kartell nahm Mitte der 80er Jahre seinen Anfang. Anfang 1986 nahmen Rhône-Poulenc und Degussa Verbindung mit Nippon Soda und Sumitomo auf, weil sie über deren Eindringen in ihre Inlandsmärkte besorgt waren (S. 4 der Erklärung von Nippon Soda vom 23. Februar 2000(8) und Anlagen(9)). (83) Laut Nippon Soda kamen Rhône-Poulenc, Degussa, Nippon Soda und Sumitomo im Februar 1986 auf Bereichsleiterebene zusammen und vereinbarten eine Regelung zur Begrenzung der Einfuhren aus Japan. Auf dieser Zusammenkunft willigte [...]*, Leiter des Betriebsbereichs von Nippon Soda, darin ein, den Absatz seines Unternehmens auf die Höhe des Vorjahres 1985 von 14500 t, entsprechend 21,3 % der Weltmärkte außerhalb der USA und Japans, einzufrieren. Zu jener Zeit bestand eine ähnliche Vereinbarung mit Sumitomo, womit der Absatz von "japanischem Methionin" auf dem EWR-Markt beschränkt wurde. Es wurde auch Einigkeit über die Preisspannen erzielt. (84) In seiner Zusatzerklärung vom 2. Februar 2000 (S. 3, 15 und 16) bestätigt Rhône-Poulenc, dass es mit Sumitomo eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach Sumitomo seine Verkäufe auf dem EWR-Markt beschränkte, was die Darstellung der Ereignisse durch Nippon Soda bestätigt. Rhône-Poulenc konnte sich nicht an das genaue Datum der Vereinbarung erinnern, nennt jedoch einen Zeitpunkt "irgendwann in den 80er Jahren". Außerdem räumte es ein, dass Verbindungen zwischen der Herstellern zwischen 1985 und 1988 bestanden. (85) Auch Sumitomo hat bestätigt, dass Zusammenkünfte zwischen den genannten Herstellern in den 80er Jahren stattfanden. Es erinnert sich an eine Zusammenkunft mit Nippon Soda, Rhône-Poulenc und Degussa in den Jahren 1987 und 1988, wobei seine Vertreter den Eindruck hatten, dass die anderen Teilnehmer sich bereits kannten(10). (86) Es haben zwar alle drei Unternehmen bestätigt, dass Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda zum ersten Mal Mitte der 80er Jahre untereinander Verbindung aufnahmen, die Erklärungen und Unterlagen von Nippon Soda zu den Daten und den Inhalten sind hierzu jedoch die genauesten. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass das Kartell im Februar 1986 seinen Ursprung nahm (obwohl Rhône-Poulenc das Jahr 1985 als das Jahr der ersten Kontakte und Sumitomo das Jahr 1987 erwähnt). (87) Zu dem Gegenstand dieser Zusammenkünfte erklärt Nippon Soda (S. 4 seiner Erklärung vom 23. Februar 2000), dass auf ihrer Zusammenkunft vom Februar 1986 die Methioninhersteller die Beschränkung der japanischen Einfuhren in den EWR und die Preisspannen erörterten und darüber Einvernehmen erzielten. Zur Fortsetzung der Zusammenarbeit vereinbarten die Teilnehmer, weiterhin "Gipfeltreffen" ein oder zweimal jährlich auf hoher Ebene und dazwischen häufigere Zusammenkünfte der Vertriebs-/Verkaufsleiter abzuhalten, um die Zusammenarbeit bei den Preisen fortzusetzen. Diese Vereinbarungen erstreckten sich auf den gesamten Weltmarkt außerhalb der USA und Japans einschließlich der Europäischen Gemeinschaft. (88) Sumitomo erklärt zwar, der Einladung nur aus Neugierde gefolgt zu sein, bestätigt jedoch, dass auf einer Zusammenkunft vom Herbst 1987 in Frankfurt am Main(11) Nippon Soda, Rhône-Poulenc, Degussa (das den Vorsitz führte) und Sumitomo ihre jeweilige Einschätzung des Gesamtumfangs des Weltmarktes austauschten und miteinander verglichen, ihre Meinungen zum zukünftigen Marktwachstum und der Aufteilung dieses Wachstums auf die Hersteller darlegten (Erörterung eines Aufteilens im Verhältnis zur Produktionskapazität), ihre Absatzmengen und Produktionskapazität für das vorangehende Jahr bekannt gaben und die "Ankündigung" neuer Listenpreise erörterten (Erwiderung von Sumitomo gemäß Artikel 11, S. 8(12)). (89) Sumitomo führt ferner aus, dass auf einer Zusammenkunft im Geschäftsbereich Tiergesundheit von Rhône-Poulenc in Frankreich im Herbst 1988 dieselben Teilnehmer ihre Einschätzungen und die Zuteilung des zukünftigen Marktwachstums besprachen. (90) Rhône-Poulenc erklärt hingegen, dass die Zusammenkünfte zwischen den Kartellmitgliedern zwischen 1985 und 1988 keine "organisierte Bemühung" darstellen, um Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen oder die Zuteilung des Marktes zu erzielen. (91) Angesichts der erwähnten von Nippon Soda und Sumitomo vorgelegten Nachweise muss die Kommission diese Darstellung der Ereignisse jedoch zurückweisen. Außerdem hat Rhône-Poulenc in seiner Zusatzerklärung vom 2. Februar 2000 eingestanden, dass es "irgendwann in den 80er Jahren" mit Sumitomo ein "Gentlemen's Agreement" getroffen hatte, wonach Sumitomo kein Methionin in Europa verkaufen und Rhône-Poulenc sich vom japanischen Markt fernhalten würde(13). Die Verbindungen zwischen den Wettbewerbern in den 80er Jahren waren deshalb nicht so unschuldig wie von Rhône-Poulenc ursprünglich behauptet. (92) Hierzu erklärte Aventis in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass es zwar den Nachdruck auf die Zusammenkünfte in den 90er Jahren gelegt habe, was jedoch nicht als Bemühen anzusehen sei, damit von den in den 80er Jahren gepflegten Kontakten abzulenken. Vielmehr sei davon auszugehen, dass für die 90er Jahre vollständigere Aufzeichnungen und Erinnerungen vorliegen. (93) Soweit schliesslich Sumitomo betroffen ist, behauptet es seinerseits, dass es an der Zusammenkunft im Geschäftsbereich Tiergesundheit von Rhône-Poulenc in Frankreich im Herbst 1988 allein aus dem Grund teilnahm, um den anderen seine Absicht mitzuteilen, an weiteren Zusammenkünften nicht mehr teilzunehmen(14). (94) Dies wird von den übrigen Kartellteilnehmern bestätigt. In seiner Zusatzerklärung vom 2. Februar 2000 (S. 3, 15, 16) erklärt Rhône-Poulenc, dass die Kontakte von Sumitomo im Jahr 1988 abgebrochen wurden, "weil es sie für zu riskant hielt". Nippon Soda hat erklärt(15), dass die Gipfeltreffen in ihrer ursprünglichen Form gegen Ende des Jahres 1988 beendet wurden, als Sumitomo seine Absicht ankündigte, sich aus der Zusammenarbeit zurückzuziehen, weil es angesichts des Marktwachstums nicht mehr bereit sei, einer Beschränkung seiner Verkäufe zuzustimmen. DIE ENTWICKLUNGEN ZWISCHEN 1989 UND 1990 (95) Rhône-Poulenc erklärt, dass die anfänglichen Vereinbarungen im Jahr 1988 beendet wurden und vollkommen getrennt von den Vereinbarungen des Jahres 1990 zu sehen seien. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte weist Degussa darauf hin, dass die Kartellvereinbarungen der Anfangszeit im Jahr 1989 endeten, und führt weiter aus, dass die Unterlagen in der Akte der Kommission die Annahme nicht stützten, wonach das "Kartell von 1986" bis in die Jahre 1989 und 1990 fortdauerte. (96) Die Kommission muss diese Argumente zurückweisen. Die Kartellteilnehmer (einschließlich Rhône-Poulenc) haben zwar Belege für ihre Behauptung vorgelegt, dass Sumitomo die Zusammenarbeit Ende 1988 abbrach, jedoch keine Nachweise dafür, dass die verbleibenden Kartellteilnehmer einander ihre Absicht mitgeteilt hätten, die Vereinbarung zu beenden oder die Kontakte einzustellen. Die Kommission hat im Gegenteil Beweise dafür, dass die Kartellvorkehrungen in den Jahren 1989 und 1990 fortbestanden: - Nippon Soda lässt keinen Zweifel daran, dass dieser Fortbestand jemals unterbrochen wurde; wenn auch die "Gipfeltreffen" auf hoher Ebene eingestellt worden seien, wurden die Zusammenkünfte auf Betriebs-/Verkaufsleiterebene in den Jahren 1989 und 1990 ununterbrochen fortgesetzt(16). - Im August 1989 fand zwischen Nippon Soda, Degussa und Rhône-Poulenc eine Zusammenkunft statt (siehe Rdnrn 98-99). - Um den Mai 1990 nahmen die Kartellmitglieder Verbindung auf, um die Frage einer Erhöhung der Methioninpreise ab Juli 1990 zu erörtern (siehe Rdnrn 100-106). - Rhône-Poulenc gesteht ein, dass es am 10. Juni 1990 mit Degussa zusammenkam, um den Rückgang der Preise zu erörtern (siehe Rdnrn 107-108). - Im November 1990 kamen die Teilnehmer erneut zusammen und vereinbarten eine Erhöhung ihrer Preise (siehe Rdnrn 112, 115-120). (97) Die übrigen Teilnehmer haben also niemals ihre Absicht bekundet, die Vereinbarungen zu beenden, sondern das Kartell hat - entgegen den Erklärungen von Degussa und Aventis - niemals aufgehört zu funktionieren. (98) Zur Stützung seiner Aussage, dass in den Jahren 1989 und 1990 regelmäßige Zusammenkünfte stattfanden, hat Nippon Soda ein Hintergrundpapier mit Datum vom 5. Mai 1990(17) vorgelegt, das es für seine Gespräche mit Degussa ausgearbeitet hatte und woraus hervorgeht, dass im August 1989 eine Zusammenkunft zwischen Nippon Soda, Degussa und Rhône-Poulenc stattfand. Außerdem zeigt der Vermerk, dass die Kartellteilnehmer im Jahr 1990 Preiserhöhungen erörterten (siehe Rdnrn 100-106). (99) Auf dieser Zusammenkunft versuchten Nippon Soda und Rhône-Poulenc, Degussa davon zu überzeugen, nicht mit den niedrigen Preisen gleichzuziehen, die zu jener Zeit von Monsanto und Sumitomo angeboten wurden. Anlässlich einer Reise nach Japan im Herbst 1989 rechtfertigte [...]* (von Degussa) die "Rabattverkäufe" gegenüber Nippon Soda als erforderlich, um seine Verkaufsmenge aufrechtzuerhalten und dadurch die Festkosten zu senken. (100) Der Vermerk vom 5. Mai 1990 bestätigt ferner, dass das Kartell weiter funktionierte, obwohl zwischen den Teilnehmern Uneinigkeit hinsichtlich ihrer Reaktion auf die neue Lage nach dem Markteintritt von Monsanto in den Jahren 1988/1989 bestanden haben mag. (101) In dem Vermerk wird weiter erläutert, dass Degussa Anfang 1990 bestrebt war, Methionin-Kunden von Monsanto zurückzugewinnen, indem es selbst kleineren Abnehmern niedrige Preise anbot, womit es in den Augen von Nippon Soda "die Auswirkungen ihres Vorgehens auf den gesamten Methionin-Markt außer Acht ließ". (102) Zur Empörung von Nippon Soda hatte [...]* von Degussa deutlich gemacht, dass der instabile Preis nach seiner Ansicht auf die zu große Anzahl von Wettbewerbern zurückzuführen war und dass die japanischen Anbieter dann auch den Markt verlassen sollten. (103) Trotz der offenkundigen Schwierigkeiten bei der Abstimmung ihres Vorgehens zeigt der Vermerk, dass die Teilnehmer weiterhin zusammenkamen und sich darin einig waren, dass die Preisrückgangstendenz umgekehrt werden müsste. Nippon Soda vermerkte, dass Degussa nunmehr bemüht war, die Rentabilität seiner Produktion über eine Preiserhöhung zu verbessern, nachdem es durch seine Rabattaktion die gewünschten Liefermengen und Werksauslastung erzielt hatte. Monsanto hatte eine Preiserhöhung für jenen Monat angekündigt: "Offenbar in der Annahme, dass Juli der richtige Zeitpunkt zur Ankündigung einer Preiserhöhung sei, bemühte sich Degussa, bei Nisso und Rhône-Poulenc vorzufühlen, ob die Möglichkeit einer weiteren Dreierzusammenkunft in der nahen Zukunft bestand." (104) Rhône-Poulenc hatte andere Vorstellungen als Degussa über das Vorgehen bei den Preisen und zielte auf die Aufrechterhaltung der Preishöhen ab: "Rhône-Poulenc war offenbar nicht sehr an den vorgeschlagenen gemeinsamen Bemühungen, die Preise zu erhöhen, interessiert, sondern vielmehr an den Möglichkeiten eines Vorgehens bei einem weiteren Preisrückgang." (105) Im Mai 1990 bestand für Nippon Soda das Hauptproblem darin, Rhône-Poulenc zum Mitmachen an der vorgeschlagenen Preisinitiative zu überzeugen: "Ohne die Mitwirkung von Rhône-Poulenc wären die Bemühungen für eine gemeinsame Preiserhöhung nicht erfolgreich." Angesichts der jüngsten personellen Veränderungen bei RPAN und der Ersetzung von [...]* durch [...]* glaubte Nippon Soda, seine Bemühungen fortsetzen zu müssen, enge Kontakte mit den Verantwortlichen bei Rhône-Poulenc aufrechtzuerhalten. (106) Unabhängig von der jeweiligen Einschätzung der neuen Lage nach dem Markteintritt von Monsanto durch die verschiedenen Teilnehmer und ihrer Stellung gegenüber Monsanto traten Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda mehrmals in den Jahren 1989 und 1990 zusammen, um die Preise und Marktdaten zu erörtern und ihre gemeinsame Reaktion auf die neue Marktlage festzulegen, sodass zwischen ihnen Mitte der 90er Jahre vollständiges Einvernehmen über eine Regelung bestand, um den Markt durch schwerpunktmäßiges Vorgehen bei den Preisen zu organisieren. Aus dem Vermerk vom Mai 1990 geht zwar eindeutig hervor, dass die Parteien Preiserhöhungen für Juli 1990 erörterten, jedoch nicht, ob die besprochene Preiserhöhung tatsächlich durchgeführt wurde. Aus dem Protokoll einer Sitzung der Kartellmitglieder vom 7. November 1990 wird jedoch deutlich, dass es vor 1991 eine "erste" Preiserhöhungskampagne gegeben hatte (siehe Rdnrn 116-118). Es steht auf jeden Fall fest, dass entgegen den Äußerungen von Aventis und Degussa die Parteien in den Jahren 1989 und 1990 miteinander in Verbindung standen, Informationen über Preise und Verkäufe austauschten und Preiserhöhungen erörterten. (107) Rhône-Poulenc erklärt(18), dass es mit Vertretern von Degussa am 10. Juni 1990 in den Frankfurter Geschäftsräumen von Degussa zusammentrat, um den Preisrückgang zu erörtern. (108) An der Zusammenkunft nahmen [...]* und [...]* von Rhône-Poulenc, [...]*, [...]* und [...]* von Degussa teil. (In seiner Zusatzerklärung berichtigt Rhône-Poulenc seine ursprüngliche Aussage, dass Nippon Soda bei dieser Zusammenkunft ebenfalls anwesend gewesen sei.) [...]* war Geschäftsführer des Bereichs Industrie- und Feinchemikalien, [...]* [...]* des Bereichs RPAN-Tiernahrung von Rhône-Poulenc. (109) Rhône-Poulenc fügt in seiner Zusatzerklärung auf Seite 3 hinzu(19), dass [...]* bei seinem Eintritt in das Unternehmen im April 1990 von [...]* und [...]* (seinem Vorgänger) "ermuntert" worden sei, [...]* bei Degussa im Hinblick auf die "Wiederbelebung" von regelmäßigen Kontakten anzusprechen. (110) Laut Rhône-Poulenc beschlossen auf der Zusammenkunft vom 10. Juni 1990 Rhône-Poulenc und Degussa, mit Nippon Soda Verbindung aufzunehmen, um es in ihre Vorkehrungen einzubeziehen (wie oben gezeigt und von Nippon Soda eingestanden(20) wurde das Kartell von 1986 niemals beendet und war Nippon Soda bereits in die Vorkehrungen einbezogen). [...]* organisierte die Zusammenkunft mit Nippon Soda, die um den 19. November 1990 in Hongkong stattfand. Nippon Soda hat Aufzeichnungen (Anlage B zu seiner Erklärung vom 23. Februar 2000(21)) einer Zusammenkunft der Verkaufsleiter in Seoul vom 7. November 1990 vorgelegt (hierbei könnte es sich um die Zusammenkunft handeln, die laut Rhône-Poulenc in Hongkong stattgefunden habe). (111) Vor der Dreierzusammenkunft waren [...]* und [...]* erneut in Versailles zusammengetreten (zum Austausch von Marktinformationen laut Rhône-Poulenc), jedoch vermutlich auch, um ihre Haltung gegenüber Nippon Soda festzulegen. [...]* eröffnete [...]* die Absatzzahlen von Rhône-Poulenc, und die beiden Herren versuchten, den Umfang des Weltmarktes zu ermitteln. (112) Laut Rhône-Poulenc kamen die drei Unternehmen auf der Zusammenkunft vom November überein, dass Bedarf für eine Preiserhöhung bestand. Nach einer Erörterung der Marktakzeptanz vereinbarten sie die Preise von 2,50 USD je kg auf 2,80 USD je kg zu erhöhen. (113) Auf dieser Zusammenkunft war Rhône-Poulenc von [...]* und [...]*, Degussa von [...]* und Nippon Soda von [...]* vertreten. (114) Die Teilnehmer vereinbarten, ihre regelmäßigen Zusammenkünfte in verschiedenen Orten Europas und Asiens zu veranstalten, zu denen schließlich Taipei, Singapur, Bangkok, Tokio, Paris, Wien, London, Nizza, Brüssel, Rom, Kopenhagen, Düsseldorf, Hamburg and Straßburg zählten. (115) Die Aufzeichnungen, die Nippon Soda(22) von der Zusammenkunft in Seoul vom 7. November 1990 machte (falls es sich um die Zusammenkunft handelt, die laut Rhône-Poulenc in Hongkong stattgefunden haben soll), vermitteln ein vollständigeres Bild der Gespräche. (116) Obwohl Rhône-Poulenc und Degussa "besorgt waren wegen der vorgesehenen zweiten Preiserhöhung", weil der Dollar zu jener Zeit schwach war und sich Monsanto hierzu offenbar nicht geäußert hatte, ergibt sich deutlich aus dem Textzusammenhang des Vermerks, dass die drei Parteien eine "zweite Preiserhöhung" vereinbarten (diese zweite "Kampagne" vollzog sich möglicherweise in zwei Stufen mit einer Erhöhung am 1. Januar und einer zweiten am 1. April 1991). (117) Die Aufzeichnungen von Nippon Soda über die Zusammenkunft vom 7. November 1990 sind nicht nur ein eindeutiger Nachweis für die Vereinbarung zwischen den Kartellmitgliedern, eine Preiserhöhung im Verlauf des Jahres 1991 durchzuführen, sie zeigen auch, dass eine vorherige "erste" Preiserhöhung bestand. Diese ist höchstwahrscheinlich die für Juli 1990 erörterte Preiserhöhung und bestätigt, dass entgegen dem von Rhône-Poulenc vermittelten Eindruck, wonach das Kartell erst Ende 1990 errichtet wurde, die Preiserhöhung bereits im Juli 1990 in einer "ersten Kampagne" abgestimmt worden war (siehe Rdnr. 106). (118) Die in diesem Vermerk enthaltenen Dollar-Preise sind höher als die von Rhône-Poulenc in seiner Erklärung erwähnten Preise (2,80 USD/kg). Mit der ersten Erhöhung im Januar sollte der Dollar-Preis auf bis zu 3,30 bis 3,50 USD/kg und mit der zweiten bis auf eine Höhe von 3,60 bis 3,70 USD/kg im April hochgeschraubt werden. Diese Preisangaben zeigen, dass zum Zeitpunkt der Dreierzusammenkunft im Fernen Osten vom November 1990 die Preiserhöhung vom Juli 1990 die Preise, die im ersten Halbjahr gefallen waren, wiederhergestellt wurden, und zwar auf die Höhe von Anfang 1990. (119) Zu dem Preis in Europa enthält das Papier eindeutige Aussagen: "Unter diesen Voraussetzungen vereinbarten die drei Parteien ... auf dem Gebiet der Deutschen Mark, wo der Preis 5,10 DEM/kg betrug, was 3,40 bis 3,50 USD/kg entsprach, wäre es schwierig, den Preis weiter zu erhöhen. Deshalb sollte die gegenwärtige Preishöhe im ersten Quartal 1991 beibehalten werden. Es sollte jedoch eine Preiserhöhung für April 1991 von rd. 10 % aus defensiven Gründen angekündigt werden. Rhône-Poulenc und Degussa sollten unabhängig voneinander Kontakt mit Monsanto aufnehmen, um das Unternehmen zur Teilnahme an einer zweiten Preiserhöhungskampagne zu überreden. Zur Vorbereitung der für und nach Januar 1991 vorgesehenen Preiserhöhung sollten Zusammenkünfte mit Monsanto im November 1998 stattfinden [sic](23)(24). (...) Ende Februar (am 26.) 1991 sollte in Europa eine weitere Zusammenkunft stattfinden, um die Preise der Produkte [sic] für April 1991 und den nachfolgenden Zeitraum weiter zu erörtern". (120) Wie auf der Zusammenkunft im Fernen Osten vom November 1990 vereinbart, traten ab 1991 die Vertreter von Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda drei- bis viermal jährlich in verschiedenen Städten Europas und Asiens zusammen, wobei die Zusammenkünfte von den Teilnehmern im Turnus organisiert wurden (S. 4 der Zusatzerklärung von Rhône-Poulenc, S. 9 der Erwiderung von Nippon Soda(25)). (121) Während die bei Degussa vorgefundenen Unterlagen in Bezug auf mehrere dieser Zusammenkünfte den Vermerk "Gipfel" trugen, fanden nach Aussage von Nippon Soda die regelmäßigen Zusammenkünfte ab 1989 auf "Betriebs-/Verkaufsleiterebene" und nicht auf Spitzenebene statt (S. 5 der Erwiderung von Nippon Soda(26)). (122) Nippon Soda hat eine Liste (Erklärung vom 23.2.2000, S. 9-10(27)) von neun Dreierzusammenkünften vorgelegt, für die Angaben vorhanden waren; diese Zusammenkünfte fanden jedoch dreimal jährlich (nach Aussagen von Rhône-Poulenc viermal jährlich) statt; weitere Zusammenkünfte, für die nur unvollständige Informationen bei Nippon Soda vorlagen, werden auf Seite 10 der Erklärung vom 23. Februar 2000 genannt(28). (123) Rhône-Poulenc hat eine vollständigere Liste der Zusammenkünfte ab 1990 vorgelegt, deren Datenangaben jedoch nicht genau sein sollen (Anlage zur Zusatzerklärung(29)). (124) Degussa hat eine Liste der regelmäßigen Zusammenkünfte (S. 5 seiner Erwiderung nach Artikel 11 vom 9. September 1999(30)) ab der Zusammenkunft in Lissabon vom März 1992 vorgelegt. (125) Das Unternehmen gestand lediglich zwei vorangehende Zusammenkünfte im Jahr 1991 mit Rhône-Poulenc in Paris und Frankfurt ein, behauptet jedoch, dass diese mit den "Gipfeltreffen" nicht in Zusammenhang stuenden; die beiden Hersteller hätten einen allgemeinen Meinungsaustausch über die Marktentwicklung und die Produktionskapazitäten bei Methionin geführt. Es kann sich hierbei durchaus um die drei von Rhône-Poulenc genannten Zusammenkünfte vom Juni und August 1990 in Frankfurt am Main und von Ende 1990 in Paris vor der Zusammenkunft im Fernen Osten mit Nippon Soda handeln. Außerdem verdeutlicht die Darstellung von Rhône-Poulenc, dass diese Treffen nicht so unverbindlich waren, wie sie von Degussa dargestellt wurden. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet Degussa, dass es sich nicht an Zusammenkünfte erinnern könne, die vor den beiden Treffen des Jahres 1991 stattgefunden haben sollen, da sich die gegenwärtigen Beschäftigten von Degussa nicht an Vorkehrungen vor 1992 erinnern könnten. Außerdem macht es geltend, dass die Kommission keine genauen Angaben zu Zusammenkünften in den Jahren 1990 oder 1991 habe. Angesichts der in den vorangehenden Randnummern erwähnten Nachweise kann die Kommission dieses Argument jedoch zurückweisen. 1991-1998 (126) Anlässlich ihrer Nachprüfungen bei Degussa fand die Kommission umfangreiche handschriftliche Notizen vor, die von [...]* auf einer Reihe von regelmäßigen Zusammenkünften gemacht worden waren ([...]* war Verkaufsleiter des Bereichs Futtermittelzusatzstoffe von Degussa vom Oktober 1991 bis Ende 1994). (127) Die erste dieser Notizen bezieht sich auf eine Zusammenkunft in Lissabon von 15. bis 17. März 1992(31). Die von [...]* verwendeten Abkürzungen ergeben folgende Teilnehmer: [...]*, [...]* und [...]* von Rhône-Poulenc, [...]* und [...]* von Degussa und [...]* und [...]* von Nippon Soda (eine andere Unterlage(32) bezieht sich offenbar auf eine bilaterale Zusammenkunft zwischen Degussa und Rhône-Poulenc, die kurz vor dieser Zusammenkunft stattfand). (128) Nach einem Austausch der Vorhersagen für die Preishöhe des laufenden Jahres wurden auf der Zusammenkunft für jede Region und jedes Land die gegenwärtige Preishöhe, die Aussichten für eine Preiserhöhung und das Geschäft mit den einzelnen Kunden besprochen. (129) In Bezug auf Europa beginnen die Bemerkungen wie folgt(33): "Warum nicht 6,20 1. Russische Ware (400-500 t Okt.-Feb.) 2. Auswirkungen der Bestände 3. Stufenweise Preiserhöhung durch Novus 4. - 1500 t Deg. // - 1500 t RP + HAM (5 Monate)." (130) Hieraus folgt, dass die Teilnehmer die Hoffnung hatten, 6,20 DEM als Richtpreis festzusetzen (laut Degussa, Antwort nach Artikel 11, S. 14(34)). Es herrschte "allgemeine Enttäuschung" bei den Herstellern, dass sich der Methionin-Preis nicht oberhalb von 6,00 DEM eingependelt hatte. (131) Eine bei Degussa vorgefundenen internen Preisliste(35) scheint anzudeuten, dass Ende Februar 1992 der "Zielpreis" für Q1 5,90 DEM und der Grenzpreis 5,80 DEM betrug. Da die Preise im Mittelpunkt der regelmäßigen Quartalszusammenkünfte standen und bei mehreren der von [...]* aufgezeichneten Zusammenkünfte eine Liste in diesem Format den Notizen beigefügt ist, kann man davon ausgehen, dass ein enger Zusammenhang zwischen der internen "Liste" von Degussa und den Zusammenkünften bestand. (132) Es folgt eine Übersicht der einzelnen nationalen Märkte in Europa. Ein neuer Preis von 6,05 DEM sollte von Degussa für Deutschland angekündigt werden. Es wurde berichtet, dass dem Kunden Bela-Mühle Preisangebote von 5,90-5,95 DEM für das zweite Quartal 1992 gemacht wurden. Rhône-Poulenc hatte seine Preise auf 6,00-6,05 DEM erhöht. (Gespräche dieses Inhalts wurden für Belgien, Frankreich, Griechenland, das Vereinigte Königreich, Irland, die Niederlande, Italien, Norwegen, Finnland, Schweden, Österreich, Portugal, Spanien und die Schweiz fortgeführt). (133) Das nächste von [...]* aufgezeichnete Gipfeltreffen fand in Taipei im Juli 1992 statt(36). (134) Dabei wurde besprochen, wie den Einfuhrpraktiken aus Russland über Händler begegnet werden könnte, und wie sich die Verkaufsmengen in Europa entwickelten. Degussa hatte in den ersten sechs Monaten 2500 t "verloren" und wurde als der "Hauptverlierer" eingestuft; Rhône-Poulenc und Nippon Soda hatten auch geringe Absatzeinbußen. Die großen Gewinner waren Novus und die russischen Lieferanten. Es wurde eine Bilanz erstellt, die einen Fehlbetrag von 700 t ergab, der durch geringere Einfuhren und durch Wiedereinfuhren ausgeglichen werden könnte. (135) Auf der Zusammenkunft vom 22. und 23. November 1992 in Tokio(37) wurde die Frage der russischen Einfuhren erneut erörtert. Ein Vergleich der Weltmarktlage mit dem vorangehenden Jahr ergab, dass die Nachfrage um 4 bis 5 % gestiegen war. (136) Ein Vermerk von [...]*(38) (die Urheberschaft wird nicht bestritten) von Ende 1992/Anfang 1993 gibt hierzu weitere Einblicke. Es steht nicht fest, ob er sich auf die Zusammenkunft vom November 1992 oder die vom 2. Februar 1993 in Singapur bezieht. Es ist anzunehmen, dass zu jener Zeit der Preis bereits begonnen hatte, wieder zu fallen. Der Vermerk beginnt wie folgt: "Europa Preise: Q4/92 = avg 5,60 Q1 93 = avg 5,20". Die Hersteller erörterten eine Preiserhöhung, die von Rhône-Poulenc offenbar nur für sein HAM angekündigt wurde. In dem Vermerk hierzu Folgendes: "RP-Preiserhöhung Ankündigung nur für NP 99. 15 % Erhöhung 6,40 DM (=21,80 FF) vergangene Woche in F veröffentlicht (letzte Woche Januar)" (137) Eine Preisliste von Degussa(39) in dem gleichen Format wie der bei Degussa vorgefundene Vermerk(40) (anhand des Wechselkurses vom 26. Februar 1993 erstellt) nennt ein Ziel für Q2 1993 von 6,40 DEM und einen "Grenzwert" von 6,20 DEM, wobei aus einem handschriftlichen Vermerk hervorgeht, dass diese niedrigere Zahl im Folgenden als "Ziel" gewählt wurde. (138) [...]* machte Aufzeichnungen von der Zusammenkunft in Nizza am 1. (oder 2.) Juni 1993(41). Die Teilnehmer erörterten die Lage bei den Rohstoffen. Vor der Erörterung der einzelnen nationalen Märkte und Regionen wurde auch das Problem der russischen Einfuhren eingehend geprüft. Es wurde darauf hingewiesen, dass Novus sein Alimet in Deutschland zu einem Preis von 4,50 DEM (entsprechend 5,62 DEM in Kristallform) verkaufte. (139) Nippon Soda hat der Kommission eine Notiz von einer bilateralen Zusammenkunft mit [...]* von Degussa vorgelegt, die einige Wochen zuvor stattfand und die Vorbereitungen für das "Klubtreffen" in Nizza(42) zum Thema hatte. Die mit Degussa besprochenen Themen von "gemeinsamen Interesse" bezogen sich auf China, Taiwan, die Philippinen und Australien. Eine an dem Tag vor dem "Klubtreffen" in Nizza getrennt durchgeführte vorbereitende Zusammenkunft zwischen Nippon Soda und Rhône-Poulenc hatte auch die Lage auf dem europäischen Markt zum Gegenstand. Zu den Tagesordnungspunkten zählten die Durchführung einer Preiserhöhung (diese wurde verzögert, weil Methionin weiterhin zu den alten Preisen angeboten wurde, konnte sich jedoch im Verlauf des Monats Mai durchsetzen); die Tätigkeiten der "Störer" (Kunden, die zu niedrigen Preisen weiterverkaufen) in den Niederlanden und anderen Ländern und die Preisvorschläge von Nippon Soda an BP im Vereinigten Königreich(43). (140) Nippon Soda legte ebenfalls seinen eigenen detaillierten Vermerk des "Klubtreffens" vom Juni 1993 in Nizza vor(44). (141) Darin ist die Vereinbarung zwischen Rhône-Poulenc und den Russen beschrieben: Die Ausfuhren aus Russland sollten auf 6000 t für Rhône-Poulenc beschränkt und weitere 1000 t an das deutsche Handelsunternehmen Welding verkauft werden. Rhône-Poulenc würden an Welding herantreten und sie bitten "jegliche Verkäufe zurückzuhalten, so lange wir uns darum bemühen, den Marktpreis von Methionin zu erhöhen" (S. 3). (142) Die Notizen von Nippon Soda von dem Klubtreffen vom Juni 1993 enthalten wesentlich genauere Angaben zum europäischen Markt als der Vermerk von Degussa. (143) Die zweite Hälfte der Zusammenkunft war der "Erörterung der jüngsten Entwicklungen in den regionalen Märkten und der Festsetzung der Zielpreise für das dritte Quartal des Kalenderjahres" gewidmet. (144) Es sind langwierige Gespräche über den Zielpreis in Europa erwähnt, der zuvor auf 6,20 DEM/kg festgelegt wurde (siehe Rdnrn 136-137). Die Vertreter von Nippon Soda hatten auf ihrer Europareise im Mai notiert, dass der übliche Marktpreis in den Niederlanden 6,00 NLG, im Vereinigten Königreich 2,30 GBP und in Belgien 125 BEF betrug. Der Markt wurde als sehr träge eingestuft. Rhône-Poulenc war verärgert, dass Degussa in [...]* unter Marktpreis verkauft hatte, weshalb im Ergebnis Ware nach Europa reimportiert und zu lediglich 5,32-5,33 DEM/kg weiterverkauft wurde. Trotz der Schwierigkeiten mit der Preisfestsetzung in Europa "wurde grundsätzlich vereinbart, dass der gegenwärtige Zielpreis von 6,20 DEM/kg im dritten Quartal des Kalenderjahres unverändert bleiben würde, es sei denn, die Zielpreise für Portugal und Spanien, deren Währungen wiederum um 6 % abgewertet wurden, und im Vereinigten Königreich, wo der Zielpreis, wie bereits vorher vereinbar, in zwei Stufen erhöht werden sollte, würden zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt(45)." (145) Die tiefe Kluft zwischen dem europäischen Zielpreis von 6,20 DEM/kg (3,80 USD) und dem Zielpreis im Fernen Osten von lediglich 3,30-3,40 USD (= 5,25-5,40 DEM) gab Anlass zur Besorgnis. Würde diese Divergenz fortbestehen, bestuende die große Gefahr, dass aus Europa exportiertes Methionin nach Europa zurückgelangen und dort die Preise destabilisieren würde. (146) Auf der Zusammenkunft in Hamburg vom 6. September 1993 (Notizen von [...]*(46)) wurde die geplante Beteiligung von Archer Daniels Midland an 25 % des Rhône-Poulenc-Werkes in Institute (Virginia, USA) behandelt. Dabei wurden auch die Rentabilität von Novus, seine Stellung im Markt und seine Ziele eingehend geprüft. Die Teilnehmer stellten sich die Frage, was Novus durch eine Preiserhöhung erreichen könnte, und erörterten kryptisch ob sie "eine weitere Lektion benötigen"? (147) Von Degussa kam der Vorschlag, dass [...]* (Europadirektor von Novus) die Erlaubnis erhalten sollte, eine Preiserhöhung von 15 % im Gegenzug für Zusagen bei den Verkaufmengen und Kunden durchzusetzen(47)(48). (148) Wie aus den abschließenden Notizen in [...]* Kalender hervorgeht, wurde eine Mengenzuteilungsregelung bereits erörtert: "Zahlen für 8 Regionen (nicht Länder/Kunden) erst, wenn Novus teilnimmt; erst wenn die Marktanteilsziele bekannt sind." (149) Ausgangspunkt des Systems, das einen Ausgleichsmechanismus vorsehen sollte, waren die in den vergangenen drei Jahren 1990-1992 erzielten Verkäufe. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt Degussa, dass diese Aussage dahin gehend zu verstehen sei, [...]* glaube nicht, dass es möglich sei, ein Mengenzuteilungssystem ohne die Mitwirkung von Novus durchzuführen. Der regelmäßige Austausch von Mengenzahlen (siehe Tabelle in S. 198 der Akte) sei eine Grundlage für die Vereinbarung von Änderungen bei den Zielpreisen und nie das Ergebnis der Zuteilung der Verkaufsmengen oder Kunden auf die Teilnehmer gewesen. (150) Auf der folgenden Zusammenkunft in Tokio am 2. Dezember 1993 (das handgeschriebene Datum 2.2.92 ist falsch) wurden die üblichen Fragen der Eindämmung der russischen Einfuhren und Novus erörtert(49). Die Teilnehmer waren besorgt wegen der hohen Marktanteile, die Novus mit seinem Flüssiganalogmethionin erzielte. Es konnte 500 t auf dem europäischen Markt absetzen, während die jeweiligen Anteile von Rhône-Poulenc, Degussa und Nippon Soda zurückgegangen waren (siehe Tabelle auf S. 3 des Vermerks unten). (151) Die jeweilige Bioeffizienz von DLM und MHA nach Liefertonnen wurde ebenfalls erörtert. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert Degussa, dass es sich hierbei um einen Vorschlag von Degussa handelte, den Zielpreis für HAM auf 80 % des Zielpreises für DLM (für Europa) festzusetzen. (152) Die fortdauernden Bemühungen der Hersteller zur Aufrechterhaltung der Preise (die von Rhône-Poulenc als ihr Hauptanliegen bezeichnet wurde, Erklärung Seite 5) wird auch aus der Liste deutlich, die dem Vermerk von [...]* beigefügt ist und die dasselbe Datum trägt. Es ist offensichtlich, dass der Druck auf die Preise, der auf der Zusammenkunft von Nizza festgestellt wurde, die Teilnehmer gezwungen hat, niedrigere Zielpreise festzusetzen. Das Preisziel von DM 6,20/kg wurde nicht mehr als realistisch angesehen. Für jeden nationalen Markt (einschließlich sämtlicher EU-Mitgliedstaaten) wurde Folgendes vermerkt: i) Der "Zielpreis" (Ziel Q3/93) in Landeswährung oder der Entsprechung in Deutscher Mark, ii) der "Grenzpreis" in denselben Währungen und für denselben Zeitraum, iii) einige "derzeitige" Preise (UK, D, NL, F, E, I) und die entsprechenden Preise für Alimet und Rhône-Poulenc Flüssig (AT 88). (153) Der "Zielpreis" (der zu Jahresbeginn auf 6,20 DM festgesetzt war) sollte nun DM 5,65 und der "Grenzpreis" DM 5,50 betragen. Diese Preise wurden danach jedoch weiter auf DM 5,40 bzw. DM 5,20 gesenkt(50). (154) Die nächste regelmäßige Zusammenkunft, von der [...]* seine üblichen ins Einzelne gehenden Notizen machte(51), fand in Berlin am 1.-3. März 1994 statt. Der Preis begann nachzugeben, weshalb vorgeschlagen wurde, eine Preiserhöhung für Mai/Juni vorzusehen. Die Preise in den nationalen europäischen Märkten wurden mit Bezug auf einzelne Kunden, neue Preise und die Grenzpreise überprüft. (155) In Zusammenhang mit dieser Zusammenkunft wurde ein Preiszeitplan (in demselben Format wie der den vorangehenden Berichten beigefügte) ausgearbeitet und bis Ende Januar 1994 aktualisiert, wobei ein Zielpreis von DM 5,40 mit seinen Entsprechungen in den anderen Währungen beibehalten, jedoch ein neuer "Tiefstpreis" für jeden nationalen Markt eingeführt wurde; die letzte Spalte mit der Überschrift "Bemerkungen" enthält eine Anzahl handschriftlich eingetragener Mindestpreise mit der Anmerkung "bis 15.5. soll Degussa 5,50 ankündigen(52)". (156) Um den 7. Juni 1994 fand eine weitere vierteljährliche Zusammenkunft in Königstein im Taunus statt(53) (die Notizen von [...]* enthalten Bemerkungen zu den Preisen in Dänemark, Italien, Spanien und Belgien). Für Dänemark lautet die Notiz: "Alle informiert, mündlich", offenbar eine Bezugnahme auf die Mitteilung anstehender Preiserhöhungen an die Kunden. (157) Degussa kündigte wie vereinbart in der Zeitschrift "Ernährungsdienst" am 4. Juli 1994 eine europaweite Preiserhöhung auf 5,50 DM an. In der Zeitschrift "Les Marchés" wurde am 16. Juni 1994 berichtet, dass Rhône-Poulenc seine Preise sowohl für Pulver- als auch Flüssigmethionin (Rhodimet AT 88) um 10 % erhöht hatte(54). (158) [...]* machte wiederum umfangreiche Notizen zur Vorbereitung der Dreierzusammenkunft vom November 1994(55). Die Preislage wird darin für jedes Land zusammengefasst nebst Bemerkungen zu einzelnen Kunden. (159) In Deutschland lagen die Marktpreise zum Beispiel zwischen DM 5,05 und 5,15. Bei dem Kunden Bela lag der Preis sogar unterhalb bei 5,00 DM; Rhône-Poulenc wurde verdächtigt, Bela mit russischer Ware zu beliefern. Die Preise in Frankreich wurden als zufrieden stellend, die Verkaufsmengen jedoch als eine "Katastrophe" eingestuft. (160) Unter Bezugnahme auf eine Preiserhöhung (wahrscheinlich vom Sommer 1994) vermerkte [...]*, dass der "Zielpreis" nicht erreicht worden war: Es wurden große Mengen unterhalb von 5,00 DEM/kg verkauft. Daneben steht der knappe Vermerk "Preisliste aktualisieren". (161) [...]* hat wohl auch Nippon Soda am 24. November 1994 kurz vor der Hauptversammlung getroffen oder angesprochen und die Preise für Deutschland, Belgien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich erörtert(56). (162) Auf der letzten Zusammenkunft(57), für die [...]* Notizen erstellte und die im Hotel Juan Carlos I in Barcelona am 27.-29. November 1994 stattfand, wurde nach der üblichen Erörterung der Lage in Russland, China und bei Novus darüber nachgedacht, warum bisher die Marktentwicklung nicht unter strategischen Gesichtspunkten untersucht worden war. (163) Zwischen 1991 und 1993 kam es zu einer "kontinuierlichen Verbesserung" in der Rentabilität von Methionin, doch im Jahr 1994 waren die Gewinnspannen wieder schmaler geworden. (164) Die Bemerkungen von [...]* - und die Ausführungen der übrigen Teilnehmer - wurden wie folgt vermerkt: "In der Vergangenheit: Ausgleich nach Lösung eines Problems; ?? Wir gehen nicht strategisch vor, sondern nur taktisch in Einzelfällen; die Verkaufsleute entscheiden über das Geschäft. 'Ich bin bereit, Verkaufsmengen auszugleichen, die andere verloren haben': [...]* Vorschlag: Verlorene Verkaufsmengen im Jahr 1995 stets ausgleichen, Lage gut, da niedrige Lagerbestände bei Novus." (165) Auf dieser Zusammenkunft wurde die Regelung zur Kontrolle der Absatzmengen erneut überprüft: "Zielmengen 1995 Vorschlag [...]*: Indexierung auf der Grundlage der Absatzmengen 1994 (= 100 %). Nach erstem Quartal zusammenkommen und Zahlen nach zweitem Quartal überprüfen." (166) Die Hersteller überprüften - möglicherweise in einer anderen Sitzung - auch die Preise in jedem Einzelmarkt(58). [...]* zeichnete wiederum die Gespräche in ihren Einzelheiten auf. [...]* von Rhône-Poulenc blickte wehmütig auf die vergangenen Jahre zurück: "Es bestand nie ein Problem zwischen [...]*(59) und mir; so viele Dinge wurden nachher geregelt". (167) In Europa belief sich der damalige Preis auf DM 5,20. Es wurde ein neuer Zielpreis von DM 5,80 vereinbart, der in der Fachpresse mit Wirkung vom 1. Januar 1995 angekündigt werden sollte. (Für Italien und das Vereinigte Königreich sollten die Ziel- und Grenzpreise "unverzüglich, ohne Ausnahmen!" wirksam werden. (168) Die Reaktionen der Teilnehmer auf den Mengenvorschlag von Degussa sind nicht aufgezeichnet. Degussa behauptet auf Seite 21 seines Antwortschreibens gemäß Artikel 11 vom 9. September 1999, dass der Vorschlag von [...]* nicht aufgegriffen wurde. Ein solcher Aufwand sei nicht der Mühe wert gewesen, da auf die drei Teilnehmer lediglich 65 % des Marktes entfielen, sodass ein Austausch ihrer Absatzzahlen kein zutreffendes Bild des Marktes wiedergeben würde. Degussa bekräftigt seine Haltung in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. (169) Obwohl die Teilnehmer nie ein Mengenzuteilungssystem durchgeführt haben, haben sie regelmäßig Absatzzahlen ausgetauscht. So hat Rhône-Poulenc in seiner Erklärung auf Seite 5 erwähnt, dass die drei Wettbewerber auf ihren Zusammenkünften "häufig Absatzzahlen ausgetauscht haben, die auf regionaler oder Ländergrundlage ermittelt worden waren". Es hat diese Aussage später jedoch auf Seite 5 seiner Zusatzerklärung widerrufen. (170) Nippon Soda hat jedoch bestätigt, dass auf den Dreierzusammenkünften üblicherweise (unter anderem) Informationen über Lieferungen der wichtigsten Produktionsmittel für Methionin, die Kapazitäten, die Betriebszahlen der Werke und die Nachfrage nach Metheonin ausgetauscht wurden (Zusatzerklärung, S. 12). (171) Bei Degussa wurde eine handschriftliche Tabelle vorgefunden(60), in der die prozentualen Marktanteile von Novus, Rhône-Poulenc, Degussa, Nippon Soda und Sumitomo weltweit und für jede einzelne Region ([...]*) in den Jahren 1993, 1994 und 1995 miteinander verglichen wurden. (172) Die Tabelle, die anhand einer automatisierten Datenbank von Degussa zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert wurde, zeigt die von jedem einzelnen Hersteller in jedem nationalen Markt verkauften Mengen. Degussa behauptet zwar, dass die seine Wettbewerber betreffenden Daten aus eigenen "internen" Quellen stammen, die Genauigkeit vieler dieser Zahlen und die Tatsache, dass die Absatzdaten regelmäßig auf den Zusammenkünften ausgetauscht wurden, lässt jedoch an dieser Aussage zweifeln. Die Kalkulationstabellen wurden von [...]* innerhalb von Degussa an die regelmäßigen Teilnehmer der Kartellzusammenkünfte [...]* verteilt. (173) Die vierteljährlichen Kartellzusammenkünfte wurden laut Rhône-Poulenc (Erklärung S. 5) bis Juli 1998 fortgesetzt. (174) [...]* war noch bis Oktober 1994 Verkaufsleiter für Futtermittelzusatzstoffe (er wurde daraufhin zuständig für die Geschäftsentwicklung) und nahm offenbar nicht mehr an den Zusammenkünften teil. Deshalb wurden nach der Zusammenkunft von Barcelona keine Aufzeichnungen mehr vorgefunden. (175) Es ist davon auszugehen, dass die Zusammenkünfte, für die keine anderen genauen Aufzeichnungen vorliegen, demselben Zweck dienten und denselben Gegenstand wie zuvor hatten. (Nippon Soda behauptet auf S. 13 seiner Erwiderung nach Artikel 11 vom 23. Februar 2000(61), dass die Zusammenkünfte "zunehmend zeremoniell" geworden seien und dass die Preisvereinbarungen eher über den gegenseitigen Informationsaustausch als durch die Festsetzung von Festpreisen erfolgte; es gibt jedoch keine Unterlagen, die diese Behauptung bestätigen). (176) Rhône-Poulenc hat seinerseits (Zusatzerklärung S. 18 und Anhang(62)) Preisanweisungen für 1997 vorgelegt, die nach seiner Aussage den Zielpreisen für die einzelnen Regionen entsprechen, "die innerhalb der auf den beschriebenen Zusammenkünften vereinbarten Preisspannen lagen". Selbst wenn es sich nunmehr um "Freundschaftstreffen" handelte, gehörte die Festsetzung von Zielpreisen wie zuvor zu deren Ablauf. (177) Degussa verzeichnet keine Zusammenkünfte mehr nach der vom 13. und 14. Oktober 1997 in Kopenhagen. Nippon Soda hat eine weitere Zusammenkunft vom 13. Mai 1998 in Düsseldorf erwähnt (S. 10 seiner Erwiderung(63)). (178) Rhône-Poulenc beschreibt drei weitere Zusammenkünfte (Zusatzerklärung S. 8 und 9(64)), die in dem letzten Kartelljahr zwischen der Zusammenkunft in Kopenhagen vom Oktober 1997 und der letzten Zusammenkunft in Nancy vom 4. Februar 1999 stattfanden. (179) Im Mai 1998 traten Rhône-Poulenc [...]*, Degussa [...]* und Nippon Soda [...]* und die beiden neuen Teilnehmer [...]* und [...]*) in Frankfurt am Main zusammen (laut Nippon Soda habe diese Zusammenkunft in Düsseldorf am 13. Mai stattgefunden). Die zwei europäischen Unternehmen Rhône-Poulenc und Degussa erläuterten den neuen Teilnehmern von Nippon Soda die Funktionsweise der Zusammenkünfte in der Vergangenheit und teilten ihnen mit, dass die Preise erhöht werden müssten; Nippon Soda war bereit, sich jeglicher Preisinitiative anzuschließen (Zusatzerklärung von Rhône-Poulenc, S. 8(65)). 5. DAS ENDE DES KARTELLS (180) Nach dem Weggang von [...]* von Rhône-Poulenc im Herbst 1997 wies laut Rhône-Poulenc sein Nachfolger als [...]* von RPAN ([...]*) die Verkaufsleitung an, sämtliche Kontakte mit den Wettbewerbern einzustellen. [...]* teilte dies den [...]* (Degussa), [...]* (Novus), [...]* (Nippon Soda) und [...]* (Sumitomo) mit; laut Rhône-Poulenc waren die übrigen Teilnehmer zwar überrascht, äußerten aber ihr Verständnis (Zusatzerklärung S. 9(66)). (181) [...]* Karriere bei RPAN war von kurzer Dauer. Als [...]* im März 1998 [...]* wurde, genehmigte er die Wiederaufnahme/Fortsetzung der Kontakte mit den Wettbewerbern; die vierteljährlichen Zusammenkünfte mussten jedoch eingestellt werden, da sie besonders auffällig waren und das Risiko trugen, entdeckt zu werden (zu jenem Zeitpunkt waren die Ermittlungen der amerikanischen Kartellbehörden im Vitaminsektor bereits weit vorangeschritten). (182) Die nächste von Rhône-Poulenc erwähnte Zusammenkunft fand in Heidelberg im Spätsommer/Frühherbst 1998 statt, nachdem die Preise Mitte dieses Jahres zurückgegangen waren. [...]* und [...]* vertraten Rhône-Poulenc; für Degussa nahmen [...]* und [...]* teil. Es wurden Preiserhöhungen vereinbart. Nippon Soda nahm an dieser Zusammenkunft nicht teil. (183) An der letzten Zusammenkunft in einem Hotel in Nancy am 4. Februar 1999 nahmen wiederum nur Degussa [...]* und Rhône-Poulenc [...]* teil: Laut Nippon Soda erörterte jedoch ihrerseits [...]* an dem gleichen Abend bei einem gemeinsamen Abendessen mit [...]* in Paris die Marktbedingungen (Antwort nach Artikel 11, S. 12(67)). Laut Rhône-Poulenc ermittelten die Teilnehmer der Zusammenkunft von Nancy den Gesamtumfang des [...]* und die jeweilige Stellung der einzelnen Hersteller; die Marktkenntnisse von Degussa wurden von Rhône-Poulenc als "sehr gut" bezeichnet. Ein Zielpreis von 3,20 USD/5,30 DEM wurde vereinbart. (184) Vermutlich wurden anlässlich der Zusammenkunft vom Mai 1998 Vorkehrungen getroffen, um die "Klubtreffen" einzustellen, bilaterale Kontakte jedoch fortzusetzen. Nach den beiden Zusammenkünften in Heidelberg und Kopenhagen zwischen Degussa und Rhône-Poulenc haben [...]* und [...]* von Rhône-Poulenc ihre telefonischen Kontakte mit ihren Kollegen bei Nippon Soda und Sumitomo fortgeführt. (185) Diese Verbindungen wurden erst im Februar 1999 eingestellt, als die Geschäftsleitung von Rhône-Poulenc wiederum Anweisungen erteilte, die Verbindungen einzustellen (Zusatzerklärung von Rhône-Poulenc, S. 10(68)). TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ZUSTÄNDIGKEIT (186) Die vorstehenden Vereinbarungen galten für alle Methionin-Abnehmer, die im EWR niedergelassen sind. (187) Das EWR-Abkommen, das dem Model des EG-Vertrags folgende Wettbewerbsvorschriften enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Entscheidung schließt deshalb die Anwendung dieser Vorschriften (vor allem Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen) ab dem genannten Zeitpunkt auf die beanstandeten Vereinbarungen ein(69). (188) Soweit diese Vereinbarungen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigten, findet Artikel 81 EG-Vertrag Anwendung. Soweit sich das Kartell auf den Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten oder zwischen EFTA/EWR-Staaten ausgewirkt hat, findet Artikel 53 EWR-Abkommen Anwendung. (189) Beeinträchtigt eine Vereinbarung oder Verhaltensweise lediglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, so ist die Kommission zuständig und wendet Artikel 81 EG-Vertrag an. Beeinträchtigt sie ausschließlich den Handel zwischen EFTA-Staaten, so ist die EFTA-Überwachungsbehörde allein zuständig und wendet die EWR-Wettbewerbsregeln nach Artikel 53 EWR-Abkommen an(70). (190) Auf der Grundlage von Artikel 56 EWR-Abkommen ist die Kommission in dieser Sache sowohl für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da das Kartell den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten merklich beeinflusst hat(71). B. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN (191) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (192) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, der sich an Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag anlehnt, enthält ein gleichlautendes Verbot; nur ist hier anstelle vom Handel "zwischen Mitgliedstaaten" und vom Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" die Rede vom Handel "zwischen den Vertragsparteien" und vom Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens". 2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (193) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten. (194) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten sich an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Sie muss nicht in schriftlicher Form vorliegen; es sind auch keine Förmlichkeiten, Vertragsstrafen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die tatsächliche Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch das Verhalten der Parteien impliziert sein. (195) In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission (PVC II)(72), hat das Gericht erster Instanz Folgendes festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1] EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten". (196) Artikel 81 EG-Vertrag(73) unterscheidet zwischen den Begriffen "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen", "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" bzw. "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch eine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt(74). (197) Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien der Koordinierung und Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines Plans, sie sind vielmehr im Sinn des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig seine Politik auf dem Gemeinsamen Markt zu bestimmen hat. Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen; es verbietet jedoch streng jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(75). (198) Ein solches Verhalten kann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, auch wenn sich die Partner nicht ausdrücklich auf einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt haben, sondern lediglich Absprachen treffen oder sich an Absprachen beteiligen, die eine Koordinierung ihres Verhaltens im Markt erleichtern(76). (199) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag über die Abstimmung hinaus ein ihr entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, wenn die Abstimmung regelmäßig und über einen langen Zeitraum stattfindet(77). (200) Im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer ist es für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuzuordnen. Die Konzepte "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" sind nicht fest umrissen und gehen ineinander über. Eine solche Unterscheidung ist realistischerweise auch gar nicht möglich, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, auch wenn einige Akte der Zuwiderhandlung für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zuzuordnen sind. Es erscheint daher künstlich, eine eindeutig kontinuierliche gemeinsame Unternehmung mit ein und demselben Gesamtziel analytisch in mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu zerlegen. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 gibt für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Kategorie vor(78). (201) In seinem Urteil in der Rechtssache PVC II hat das Gericht erster Instanz Folgendes bestätigt: "Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel (81) EG-Vertrag umfasst werden"(79). (202) Eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann auch dann vorliegen, wenn die für eine zivilprozessuale Durchsetzung eines handelsrechtlichen Vertrages erforderliche Bestimmtheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer bezeichnet der Begriff der "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur ein Gesamtkonzept oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch die Umsetzung des Vereinbarten mittels der gleichen Methoden und in Verfolgung des gleichen, gemeinsamen Zwecks. (203) Auch wenn es sich bei einem Kartell um eine gemeinsame Unternehmung handelt, können die Beteiligten unterschiedlich stark engagiert sein. Einige können eine beherrschende Rolle als Anführer ausüben. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben, und es kann vorkommen, dass sich nicht jeder an die Spielregeln hält. All dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Absprachen keine Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen, wenn fortdauernd ein einziges gemeinsames Ziel angestrebt wird. Ein komplexes Kartell kann somit innerhalb des Zeitraums, in dem es bestand, als einzige fortdauernde Zuwiderhandlung angesehen werden, Dabei mag die Vereinbarung von Zeit zu Zeit durchaus verändert oder in ihren Mechanismen angepasst bzw. verstärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (204) In einem komplexen, auf Dauer angelegten Kartell, in dem die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen dazu dienen, das gemeinsame Ziel der Kartellmitglieder, den Wettbewerb auszuschalten oder zu verzerren, zu erreichen, ist die Kommission zu der Feststellung berechtigt, dass dieses Verhalten eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt. Wie das Gericht erster Instanz hierzu in der Rechtssache T-7/89, Herkules/Kommission(80), festgestellt hat, wäre es gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren: "Tatsächlich hat sich die Klägerin - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt." (205) Die bloße Tatsache, dass jedes Kartellmitglied die seinen eigenen Umständen entsprechende Rolle spielt, entbindet das einzelne Kartellmitglied nicht von seiner Verantwortung für den Verstoß als Ganzes; es trägt auch Verantwortung für Handlungen, die von anderen Beteiligten begangen werden, aber dem gleichen rechtswidrigen Zweck dienen und die gleichen wettbewerbswidrigen Folgen zeitigen. Ein Unternehmen, das durch Handlungen an der gemeinsamen rechtswidrigen Unternehmung mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für die Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der gleichen Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Das ist mit Sicherheit dann der Fall, wenn nachgewiesen ist, dass sich das fragliche Unternehmen des rechtswidrigen Verhaltens der anderen Beteiligten bewusst war, dieses Verhalten hätte vorhersehen oder sich dessen bewusst sein können und dennoch bereit war, das Risiko einzugehen(81). 3. EINZIGE, FORTGESETZTE ZUWIDERHANDLUNG (206) Für den Zeitraum Februar 1986 bis Februar 1999 liegen zahlreiche Beweise für eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung im EWR auf dem Methionin-Markt vor, an der Aventis, Nippon Soda und Degussa beteiligt waren, die zusammen rund 60 % dieses Markts auf sich vereinigen. Die beteiligten Unternehmen haben ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten und folgten einem gemeinsamen Plan, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten einschränkte. Die Vereinbarung, diesen Plan zur Beschränkung des Wettbewerbs umzusetzen, lässt sich daher bis mindestens Februar 1986 zurückverfolgen. Als einziges wettbewerbswidriges wirtschaftliches Ziel strebten die Kartellmitglieder die Ausschaltung des Preiswettbewerbs durch abgestimmte Zielpreise und Preiserhöhungen an. (207) Dieser Plan, der von Rhône-Poulenc, Nippon Soda und Degussa verfolgt wurde, ist über einen Zeitraum von 13 Jahren mit Hilfe von Absprachen, gezielten Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die alle dem gemeinsamen Zweck dienten, den Wettbewerb untereinander auszuschalten, entwickelt und umgesetzt worden. Die Teilnehmer an diesem rechtswidrigen Verhalten wussten oder hätten wissen müssen, dass dieses Verhalten Teil eines Gesamtplans war, mit dem das gemeinsame rechtswidrige Ziel verfolgt wurde(82). (208) Angesichts der gemeinsamen Absicht und des gemeinsamen von den Herstellern beharrlich verfolgten Ziels, den Wettbewerb in der Methionin-Industrie auszuschalten, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das infrage stehende Verhalten eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Diese Vereinbarungen werden in der Sachverhaltsdarstellung im Eingang zu dieser Entscheidung ausführlich beschrieben. Diese Beschreibung stützt sich auf allgemein verfügbare, eindeutige Beweise, auf die systematisch in diesem Text Bezug genommen wird. Das fragliche Verhalten stellte daher eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (209) Auch wenn durchaus zu Recht festgestellt werden kann, dass die Absprachen der Hersteller untereinander sämtliche Merkmale einer "Vereinbarung" erfuellen, könnten einige Fakten als "abgestimmte Verhaltensweise" gewertet werden (soweit dies sachgerecht ist). (210) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet Degussa die Behauptung der Kommission, dass, obwohl die "Gipfeltreffen" (d. h. Zusammenkünfte zwischen Geschäftsführern) im Jahr 1988 möglicherweise eingestellt worden seien, dennoch eine fortdauernde Zuwiderhandlung seit 1986 bestuende, weil die häufigeren Zusammenkünfte auf Verkaufsleiterebene nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden seien. Degussa macht geltend, es sei unmöglich, dass nach Einstellung der Zusammenkünfte zwischen den Geschäftsführern auf Ebene der Verkaufsleiter Entscheidungen getroffen oder Vereinbarungen geschlossen worden seien. Auch habe die Kommission weder einen direkten Zusammenhang zwischen den beiden Kategorien von Zusammenkünften nachgewiesen, noch die Personen identifiziert, die an den angeblichen Treffen auf Verkaufsleiterebene teilgenommen haben. (211) Die Zusammenkünfte seien Ende 1988 eingestellt worden, und Degussa sei erst ab dem Treffen Mitte 1992 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen(83). (212) Im Hinblick auf die Ausführungen unter Rdnrn 95 bis 125 muss das Argument, die rechtswidrigen Absprachen seien zwischen 1988 und 1992 nicht fortgesetzt worden, zurückgewiesen werden. Wie unter Rdnr. 97 ausgeführt, haben die Teilnehmer weder ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, die Vereinbarungen zu beenden(84), noch ist das Kartell jemals ausgesetzt worden. Aus den Rdnrn 95 bis 125 ergibt sich, dass die Teilnehmer 1989, 1990 und 1991 weiterhin zu Treffen kamen, ohne sich öffentlich davon zu distanzieren. Geht man von der offensichtlich wettbewerbswidrigen Natur der früheren Treffen aus, beweist das Fehlen einer klaren Aussage darüber, dass die Teilnahme an den Treffen ohne wettbewerbswidrige Absicht erfolgte, dass die illegalen Absprachen tatsächlich fortgesetzt wurden. Die Frage, ob die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich umgesetzt worden sind, wird unter den Rdnrn 278 bis 281 behandelt. 4. BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (213) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden ausdrücklich Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, die Folgendes zum Gegenstand haben: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (214) Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind folgende Aspekte der hier in Rede stehenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen relevant: - Vereinbarung von Ziel- und Mindestpreisen, - Vereinbarung gemeinsamer Preiserhöhungen, - Abstimmung des Vorgehens bei der Durchsetzung dieser Preiserhöhungen auf den einzelnen Märkten, - Austausch von Informationen über die Absatzzahlen, um die erzielten Marktanteile zu überwachen, - Abstimmung bei den Preisen gegenüber einzelnen Kunden, - Abstimmung mit dem Ziel, die Einfuhren von außerhalb der EU zu beschränken, verhindern oder "einzufrieren", um den Erfolg der Preiserhöhungen zu sichern, - Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und sonstige Kontakte, um die genannten Beschränkungen zu vereinbaren und durchzuführen bzw. gegebenenfalls zu ändern. (215) Absprachen dieser Art zielen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ab. Da der Preis das wichtigste Wettbewerbsinstrument darstellt, bezweckten die verschiedenen geheimen Abmachungen und Vorgehensweisen der Hersteller alle letzten Endes eine Erhöhung des Verkaufspreises über das Niveau, das durch freien Wettbewerb zustande gekommen wäre, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. (216) Um festzustellen, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Anwendung finden, braucht nicht untersucht zu werden, welche Wirkung eine Vereinbarung tatsächlich auf den Wettbewerb hat, sobald nachgewiesen ist, dass die Absprachen bezweckten, den Wettbewerb einzuschränken(85). (217) Das Kartell hatte jedenfalls auch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Die Zielpreise und Preiserhöhungen, die der wesentliche Zweck des Kartells waren, wurden von den Kartellmitgliedern vereinbart, den Kunden bekannt gegeben und im ganzen EWR umgesetzt. (218) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklären Degussa und Nippon Soda, der Kommission sei der Nachweis nicht gelungen, dass der Wettbewerb tatsächlich beschränkt worden sei. Auf die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der fraglichen Absprachen wird unter den Rdnrn 271 bis 291 ausführlicher eingegangen. 5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT UND ZWISCHEN VERTRAGSPARTEIEN DES EWR-ABKOMMENS (219) Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern hatte spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens. (220) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bezieht sich auf Vereinbarungen, die der Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entweder durch Aufteilung der nationalen Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes schaden könnten. In gleicher Weise ist Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen anwendbar, die die Errichtung eines homogenen europäischen Wirtschaftsraums gefährden. (221) Wie im Abschnitt über den "zwischenstaatlichen Handel" (siehe Rdnr. 50) ausgeführt, zeichnet sich der Methionin-Markt durch einen regen Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten aus. Auch der Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern, die dem EWR angehören, wies ein beträchtliches Volumen auf. Norwegen führt 100 % seines Bedarfs - überwiegend aus der Gemeinschaft - ein, wie auch Österreich, Finnland und Schweden vor ihrem Beitritt. (222) Die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen beschränkt sich aber nicht nur auf den Teil des Absatzes der Mitglieder, den sie tatsächlich in einem anderen Staat erzielen. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist auch nicht der Nachweis erforderlich, dass sich das individuelle Verhalten der einzelnen Mitglieder - im Gegensatz zu dem des Kartells als Ganzes - auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt hat(86). (223) Im vorliegenden Fall haben die Kartellvereinbarungen mehr als zwei Drittel des gesamten Handels der Gemeinschaft und des EWR in diesem wichtigen Wirtschaftszweig erfasst. Die Existenz eines Preis- und Quotenfestsetzungsmechanismus bewirkte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit eine automatische Verlagerung der Handelsströme(87). 6. FÜR ÖSTERREICH, FINNLAND, NORWEGEN UND SCHWEDEN GELTENDE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN (224) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Vor diesem Datum kann das Wirken des Kartells im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe des Artikels 81 EG-Vertrag beurteilt werden. Etwaige Einschränkungen des Wettbewerbs vor dem 1. Januar 1994 in den damaligen EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden werden nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (225) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt in den genannten sechs EFTA-Staaten das EWR-Abkommen. Das Kartell verstieß in dieser Zeit somit gleichzeitig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Kommission ist für die Anwendung beider Vorschriften zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in diesen sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (226) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 galt das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Die Kartellaktivitäten in Norwegen sind weiterhin als Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu werten. (227) Hieraus ergibt sich, dass das Kartell in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden seit dem 1. Januar 1994 eine Verletzung der Wettbewerbsregeln des EWR und/oder der Gemeinschaft darstellte. C. ADRESSATEN 1. GELTENDE GRUNDSÄTZE (228) Um die Adressaten dieser Entscheidung zu bestimmen, müssen zuvor die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Rechtssubjekte ermittelt werden. (229) Gegenstand der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und des EWR ist das "Unternehmen", ein Konzept, das mit dem Begriff der Rechtspersönlichkeit des Unternehmens im nationalen Gesellschafts- oder Steuerrecht nicht identisch ist. Der Begriff "Unternehmen" ist im EG-Vertrag nicht definiert. Er kann sich aber auf jede kommerziell tätige Wirtschaftseinheit beziehen. (230) Für die Anwendung der Artikel 81 EG-Vertrag und 53 EWR-Abkommen können als "Unternehmen" im Einzelfall der ganze Konzern, ein Teilkonzern oder Tochtergesellschaften gelten. Das unrechtmäßige Verhalten einer Tochtergesellschaft wird der Muttergesellschaft nur dann zugerechnet, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten (...) nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt(88). In den Rechtssachen AEG-Telefunken(89) und BPB Industries(90) entschieden die Gemeinschaftsrichter, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft zwangsläufig die Politik ihrer Muttergesellschaft verfolgt. (231) In der Sache Stora Kopparbergs Bergslags AB(91) bestätigte der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass eine Muttergesellschaft sich das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zurechnen lassen muss, mit folgender Begründung: "... war das Gericht aufgrund des Vorliegens einer 100%igen Kapitalbeteiligung zu der Annahme berechtigt, dass die Muttergesellschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte, vor allem nachdem es (...) festgestellt hatte, dass sich die (Muttergesellschaft) im Verwaltungsverfahren (...) als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte." Dies bestätigt die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einer 100%igen Tochtergesellschaft entscheidenden Einfluss auf deren Verhalten ausübt. In dem zitierten Fall wurde diese Vermutung durch ein weiteres Indiz, nämlich das Verhalten der Muttergesellschaft, bestätigt. (232) Wird festgestellt, dass über einen bestimmten Zeitraum ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen worden ist, muss die natürliche oder juristische Person ermittelt werden, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verstoßes verantwortlich war. (233) Verstößt ein Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder gegen Artikel 53 EWR-Abkommen und veräußert es später die Unternehmensteile, mit deren Hilfe die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und tritt es auf diese Weise aus dem betreffenden Markt aus, bleibt das betreffende Unternehmen für die im fraglichen Zeitraum begangene Zuwiderhandlung verantwortlich, sofern es als Rechtspersönlichkeit fortbesteht(92). 2. ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG (234) Im vorliegenden Verfahren hat Rhône-Poulenc seine Rechtsform seit dem Ende beziehungsweise dem vermuteten Ende seiner Teilnahme an dem Kartell geändert. (235) Eine Änderung in der Rechtsform oder der Unternehmensidentität befreit jedoch ein Unternehmen nicht von seiner Haftung für Sanktionen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens. Aus diesem Grunde kann die Haftung für eine Geldbuße an einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn das Unternehmen, das die Rechtsverletzung begangen hat, rechtlich nicht mehr existiert. (236) Der Grund für diese Betrachtungsweise liegt darin, dass im EG-Vertrag (und im EWR-Abkommen) das Unternehmen Rechtssubjekt der Wettbewerbsregeln ist, eine Auffassung, die nicht notwendigerweise mit dem Begriff der Rechtspersönlichkeit im einzelstaatlichen Handels-, Gesellschafts- bzw. Steuerrecht gleichzusetzen ist. (237) Der Begriff des "Unternehmens" ist im EG-Vertrag nicht definiert. Er kann sich auf jede Einheit beziehen, die wirtschaftlich tätig ist. Im Falle eines großen multinationalen Unternehmens können die unzähligen Tochtergesellschaften, das komplexe Netz der Eigentumsbeziehungen und Beteiligungen sowie die Aufteilung der Aktivitäten der Gruppe für Managementzwecke in separate Betriebs- oder Funktionseinheiten und/oder geografische Gebiete, die nicht notwendigerweise mit der Unternehmensstruktur übereinstimmen, zu Komplikationen führen. Das Gericht erster Instanz hat festgestellt, dass sich Artikel 81 EG-Vertrag an wirtschaftliche Einheiten richtet, "die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann"(93). (238) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar die Unternehmen Rechtssubjekt der Wettbewerbsregeln sind, für die Durchsetzung dieser Regeln und die Auferlegung und Einziehung von Geldbußen jedoch eine spezifische Rechtsperson ermittelt werden muss, die für das Verhalten dieses Unternehmens verantwortlich zeichnet und an die die Klagen adressiert werden können. (239) Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission(94), festgestellt hat, bei der zwischen der Ausübung der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die für die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens verantwortliche juristische Person zu existieren aufhörte, ist es zuerst erforderlich, die Kombination aus physischen und humanen Elementen zu bestimmen, die zu der Begehung der Zuwiderhandlung beigetragen haben, und erst dann die juristische Person zu ermitteln, die inzwischen für die Geschäftstätigkeit verantwortlich ist. (240) Die juristische Person bzw. Rechtspersönlichkeit, der die Geldbuße auferlegt wird, kann sich daher von derjenigen unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung existierte. (241) Im Falle von Rhône-Poulenc bedeutet die Verschmelzung mit Hoechst zur Gründung des Unternehmens Aventis, dass die Verantwortung auf das neue Unternehmen übergegangen ist (siehe Rdnrn 10-17). Es besteht eine offensichtliche Kontinuität zwischen Rhône-Poulenc und dem neuen Unternehmen, in dem es aufgegangen ist. Rhône-Poulenc hörte rechtlich zu existieren auf, und seine Rechtspersönlichkeit sowie alle physischen und humanen Elemente gingen auf die Aventis SA über. (242) Abgesehen von der Haftungsnachfolge zwischen Rhône-Poulenc und Aventis (siehe oben) ist auch zu prüfen, ob die Haftung der Tochter- oder der Muttergesellschaft zuzurechnen ist. Die Kommission hat die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowohl an Aventis SA als auch an AAN gerichtet. (243) Nach Ansicht von Aventis SA wäre die abschließende Entscheidung allein an ihre Tochter AAN, vormals RPAN, zu richten. Hierfür spricht Aventis zufolge(95), dass AAN zusammen mit ihren Tochtergesellschaften eine eigenständige Untergruppe des Rhône-Poulenc-Konzerns (jetzt Aventis) bildet; die Konzernmutter Aventis SA nehme lediglich die für einen Hauptaktionär übliche Aufsichtsfunktion war. Wenn die Entscheidung an AAN gerichtet würde, ließe sich damit eine unnötige Beschädigung des Rufes der Hoechst AG (mit der Rhône-Poulenc im Dezember 1999 eine Fusion eingegangen ist) sowie der Aventis SA (der Obergesellschaft des aus der Fusion hervorgegangenen neuen Unternehmens) vermeiden. Wenn die geschäftliche Verantwortung für einen bestimmten Geschäftsbereich innerhalb einer Unternehmensgruppe einer bestimmten Untergruppe eindeutig zugewiesen sei und von dieser wahrgenommen werde, könne es kein Ermessen geben, ob die Entscheidung der Kommission an die Muttergesellschaft oder an die innerhalb einer Gruppe verantwortlichen Tochterunternehmen zu richten sei. Kurz nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe Aventis SA überdies der Kommission gegenüber erklärt, dass diese Mitteilung an AAN hätte gerichtet werden müssen. Aventis SA behauptet daher, es habe sich während des gesamten Verfahrens nicht wie ein richtiger Adressat verhalten. (244) Während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung war innerhalb von Rhône-Poulenc RPAN (jetzt AAN) für das Methionin-Geschäft verantwortlich. Seine direkte Teilnahme am Kartell ist durch Tatsachen belegt und ist nicht bestritten worden. Nach Ansicht der Kommission kann das Verhalten während der Dauer der Zuwiderhandlung allerdings sowohl RPAN (jetzt AAN) als auch Rhône-Poulenc (jetzt Aventis) zugerechnet werden. Zusätzlich zu der Tatsache, dass Rhône-Poulenc während des gesamten fraglichen Zeitraums Alleingesellschafterin der RPAN war (siehe Rdnrn 230f.), war Rhône-Poulenc SA (später Aventis SA) im Verwaltungsverfahren bis zum Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte die einzige Gesprächspartnerin der Kommission (sie selbst hat zwei Erklärungen vorgelegt), nachdem sie sich selbst an die Kommission gewandt hatte. Das Unternehmen hat zu keiner Zeit abgestritten, von den Kartellabsprachen, an denen RPAN direkt beteiligt war, gewusst zu haben, noch beanstandete es vor Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Zurechnung der Zuwiderhandlung. (245) Zudem vertraten die Rechtsvertreter von Aventis während des gesamten Verfahrens sowohl die Aventis SA als auch AAN. Auch informierte der Rechtsvertreter der Aventis SA und der AAN die Kommission, dass für beide Unternehmen nur eine Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission übermittelt würde. (246) Ferner sei darauf hingewiesen, dass RPAN dem Geschäftsbereich Pflanzen- und Tiergesundheit von Rhône-Poulenc (jetzt Aventis Agriculture) zugeordnet (100 %) und von diesem weisungsabhängig war. Dieser Geschäftsbereich folgte seinerseits den Anweisungen von Rhône-Poulenc, der für die Konzernverwaltung verantwortlichen Muttergesellschaft: [...]*, [...]* (der später zu Aventis Agriculture wechselte), gehört zudem der Geschäftsführung von Rhône-Poulenc (jetzt Aventis) an. (247) Aus dem Vorstehenden folgt nach Auffassung der Kommission, dass Aventis SA (vormals Rhône-Poulenc) für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft während der Dauer der Zuwiderhandlung gleichfalls zur Rechenschaft gezogen werden kann. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Entscheidung sowohl an AAN als auch an Aventis SA zu richten. Beide Unternehmen sollten für die Geldbuße gesamtschuldnerisch haften. (248) Im Fall des Unternehmens Degussa stellt sich lediglich die Frage der Haftungsnachfolge. Bis zu ihrer Fusion mit der Hüls AG 1998, aus der die Degussa-Hüls AG hervorging, war die Degussa AG (Frankfurt/M.) direkt an den Kartellabsprachen beteiligt. Durch die vollständige Verschmelzung mit Hüls hörte die Degussa AG (Frankfurt/M.) rechtlich zu existieren auf, und ihre Tätigkeiten sowie ihre Haftung gingen auf das neue Unternehmen Degussa-Hüls AG über. Im Zuge der anschließenden Fusion zwischen Degussa-Hüls und der SKW Trostberg AG im Jahr 2001, aus der die Degussa AG (Düsseldorf) hervorging, ging die Haftung auf das aus der Fusion entstandene neue Unternehmen über. Adressat der Entscheidung ist deshalb die Degussa AG. (249) Degussa macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße nur die wirtschaftliche Größe der "alten" Degussa AG (Frankfurt/M.) berücksichtigen solle, da sich die Position des Unternehmens auf dem Methionin-Markt durch die weiteren Fusionen nicht verändert habe. Welchen Einfluss die beteiligten Unternehmen aufgrund ihres wirtschaftlichen Gewichts im relevanten Markt tatsächlich ausüben, wird unter den Rdnrn 297ff. erörtert. (250) Aufgrund der Sachlage steht fest, dass Nippon Soda direkt und selbständig am Kartell beteiligt war. Die Unternehmensgruppe insgesamt ist daher für die Zuwiderhandlung verantwortlich und somit Adressat dieser Entscheidung. D. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (251) Zwar fanden vor dem ersten multilateralen Treffen bilaterale Zusammenkünfte zwischen Methionin-Herstellern statt, doch beschränkt die Kommission ihre Prüfung nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sowie die Verhängung von Geldbußen im vorliegenden Fall auf den Zeitraum ab Februar 1986, als das erste bekannte multilaterale Treffen abgehalten wurde (siehe Rdnrn 82 bis 85). (252) Wie aus den von Nippon Soda vorgelegten Unterlagen und Informationen hervorgeht, wurde auf diesem ersten multilateralen Kartelltreffen auf Bereichsebene vereinbart, Verkaufsmengen und Preise festzusetzen sowie regelmäßige Zusammenkünfte sowohl auf "Gipfel"- als auch auf "Verkaufsleiterebene" abzuhalten. (253) Rhône-Poulenc, Degussa und Nippon Soda nahmen an dieser Vereinbarung teil. Wie auch von Rhône-Poulenc bestätigt wird (allerdings nicht so genau wie von Nippon Soda), muss das Kartell etwa in der Mitte der 80er Jahre entstanden sein (Rhône-Poulenc spricht von 1985). Aufgrund der ausführlichen Erklärung und der Unterlagen, die Nippon Soda aus der Zeit des Kartells in den 80er Jahren beigebracht hat, kann die Kommission die Geburt des Kartells auf Februar 1986 festlegen (siehe Rdnrn 82 bis 85). Degussa hat sich nach eigenen Angaben nicht vor Mitte 1992 am Kartell beteiligt. Das Unternehmen räumt lediglich ein, an zwei früheren Zusammenkünften teilgenommen zu haben, die jedoch mit den "Gipfeltreffen" nicht in Zusammenhang gestanden hätten (siehe Rdnrn 124f.). Die Kommission kann dieser Darstellung nicht folgen. Aus der Sachverhaltsdarstellung in dieser Entscheidung geht eindeutig hervor, dass Degussa sehr wohl seit Anfang 1986 an der Zuwiderhandlung beteiligt war (siehe u. a. Rdnrn 82-89 und 96-121). (254) Soweit das Kartell Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden betraf, liegt natürlich bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 kein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vor. (255) Während die Kartelltreffen in ihrer ursprünglichen Form ("Gipfeltreffen", die ein- oder zweimal jährlich stattfanden) im Jahr 1988 eingestellt wurden (nachdem ein Mitglied seine Absicht bekundet hatte, sich aus der Zusammenarbeit zurückzuziehen), ergibt sich zweifelsfrei aus den Unterlagen der Kommission, dass die verbleibenden Kartellteilnehmer entgegen den Behauptungen von Degussa und Aventis nie einander ihre Absicht mitgeteilt hatten, die Vereinbarungen zu beenden; das Kartell funktionierte im Gegenteil ohne Unterbrechung bis Februar 1999. (256) Wie aus der Sachverhaltsdarstellung im Eingang zu dieser Entscheidung hervorgeht, mussten die Kartellmitglieder ihre Absprachen zwar unter Umständen anpassen, als ein Mitglied aus dem Kartell ausscherte und Monsanto mit Flüssiganalogmethionin in den Markt eintrat, doch bestand das Kartell in seiner Grundstruktur fort und entwickelte sich im Laufe der Zeit weiter, um sich den wandelnden Verhältnissen anzupassen. Hierbei handelt es sich nicht um die Bildung eines neuen Kartells, sondern um die organische Fortentwicklung eines komplexen Kartellgefüges. (257) Das Kartell dauerte bis Februar 1999 an. Die dreiseitigen Zusammenkünfte zwischen Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda mögen zwar Mitte 1998 eingestellt worden sein, die Kontakte bestanden jedoch zumindest (falls sie überhaupt eingestellt worden sind) bis Februar 1999 fort (Treffen vom 4. Februar 1999 in Nancy). (258) Nach Ansicht von Degussa sollte die Kommission das Treffen in Kopenhagen 1997, soweit Degussa betroffen ist, als Abschluss der Zuwiderhandlung ansehen. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte führt Degussa an, die Kommission habe nicht angegeben, bis wann genau Degussa an dem Kartell beteiligt gewesen sei. Ihrer Ansicht nach gehe die Kommission davon aus, dass Degussa dem Kartell bis Mitte 1998 angehört habe. (259) Die Kommission muss diese Argumente zurückweisen. Wie die Kommission unter den Rdnrn 61 und 99 ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte (deutsche Fassung) klar zum Ausdruck gebracht hat, war Degussa ihrer Ansicht nach bis Februar 1999 an der Zuwiderhandlung beteiligt. Degussa kann daher nicht behaupten, in ihren Verteidigungsrechten verletzt zu sein, wenn die Kommission davon ausgeht, dass Degussa über Mitte 1998 hinaus am Kartell beteiligt war. Die Kommission hat außerdem hinreichend dargetan, dass Degussa in der Tat bis zum mutmaßlichen Ende des Kartells im Februar 1999 an den Absprachen teilgenommen hat (siehe Rdnrn 182-185). E. ABHILFEMASSNAHMEN 1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (260) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die betreffenden Unternehmen dazu verpflichten, die Zuwiderhandlung einzustellen(96). (261) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt hat, war es in diesem Fall nicht möglich, mit absoluter Gewissheit festzustellen, dass die Zuwiderhandlung eingestellt worden ist. (262) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte unterstrich das Unternehmen Aventis, es habe sich wenige Monate, bevor es sich an die Kommission gewandt habe, um das Methionin-Kartell aufzudecken, davon überzeugt, dass die Tochtergesellschaft AAN ihre Beteiligung an illegalen Methionin-Absprachen seit Anfang Februar 1999 völlig eingestellt hatte. Nippon Soda wies darauf hin, dass es seine Teilnahme im Februar 1999 eingestellt habe. Degussa hat sich nach eigenen Angaben bereits 1997 aus dem Kartell zurückgezogen. (263) Ungeachtet dieser Erklärungen ist es der Klarheit halber erforderlich, dass die Kommission die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, dazu verpflichtet, die Zuwiderhandlung einzustellen, falls dies noch nicht geschehen ist, und künftig von Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck oder mit gleicher oder ähnlicher Wirkung Abstand zu nehmen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 ALLGEMEINES (264) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (265) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße muss die Kommission sämtliche Umstände des Falles, darunter insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich als Tatbestandsmerkmale genannt sind, berücksichtigen. (266) Die Kommission prüft, welche Rolle jedes einzelne Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat. Erschwerende oder mildernde Umstände kommen in der Höhe der Geldbuße zum Ausdruck. Die Kommission wendet gegebenenfalls auch die Mitteilung über die Festsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen an(97). (267) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Die Kommission prüft, welche Rolle jedes einzelne Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat. HÖHE DER GELDBUSSEN (268) Das Kartell stellte einen bewussten Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar: Die führenden Methionin-Hersteller taten sich in voller Kenntnis des einschränkenden und überdies illegalen Charakters ihrer Handlungen zusammen, um ein geheimes und institutionalisiertes System zu errichten, mit dem der Wettbewerb in einem wichtigen Wirtschaftszweig beschränkt werden sollte. 1. Grundbetrag (269) Der Grundbetrag der Geldbuße bestimmt sich nach der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung. Schwere der Zuwiderhandlung (270) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Art der Zuwiderhandlung (271) Wie aus der vorstehenden Sachverhaltsbeschreibung ersichtlich, bestand die Zuwiderhandlung hauptsächlich in der Aufteilung von Märkten und der Festsetzung von Preisen, die von ihrem Wesen her die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. (272) An den Kartellvereinbarungen waren bedeutende Unternehmen im EWR beteiligt. Die Vereinbarungen wurden auf den Führungsebenen der beteiligten Unternehmen ausgearbeitet, angeordnet und gefördert(98). Die Durchführung einer Kartellvereinbarung der oben beschriebenen Art führt schon ihrem Wesen nach unweigerlich zu einer erheblichen Wettbewerbsstörung, von der ausschließlich die am Kartell beteiligten Hersteller profitieren und die für die Abnehmer und damit letztlich für die Allgemeinheit in höchstem Maß von Nachteil ist. (273) Die Kommission stellt daher fest, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. (274) Nippon Soda macht geltend, die Kommission habe bei der Würdigung der Art der Zuwiderhandlung die tatsächliche Schwere des Verstoßes (die für die Höhe der Geldbuße maßgebend ist) nicht hinreichend nachgewiesen. Die Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wird als solche aber nicht bestritten. Nippon Soda gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass das Kartell nicht nur keinerlei Möglichkeit (insbesondere keinerlei nachgewiesene Möglichkeit) gehabt habe, tatsächlich in nennenswertem Umfang Einfluss auf den europäischen Markt auszuüben, sondernd dass es auch an sich völlig ineffizient gewesen sei. Wie aus den Unterlagen der Kommission ersichtlich, hätten die Teilnehmer an den Kartellzusammenkünften wenig oder gar keine Möglichkeit gehabt, den Markt in einer Weise zu kontrollieren, die man von einem funktionierenden Kartell hätte erwarten können. (275) Die Kommission weist diese Behauptung zurück. Erstens hat sich die Zuwiderhandlung nachweislich (siehe Rdnrn 276-291) auf den Methionin-Markt im EWR ausgewirkt. Zweitens ist der bloße Umstand, dass die von den Kartellmitgliedern angestrebten Ergebnisse nicht vollständig erreicht wurden, kein Beweis dafür, dass das Kartell keinen Einfluss auf den Markt gehabt hätte. Es besteht kein Zweifel, dass Preis- und Marktaufteilungskartelle ihrem Wesen nach das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Entscheidend ist, dass das Wettbewerbsgefüge, das den Methionin-Markt normalerweise bestimmt hätte, durch geheime Absprachen über einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor, nämlich den Preis des Produkts, ersetzt worden ist. Die Zuwiderhandlung ist von daher als besonders schwerer Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu werten. Die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Methionin-Markt im EWR (276) Die Zuwiderhandlung wurde von Unternehmen begangen, die im betreffenden Zeitraum den Löwenanteil(99) des Weltmarkts und des europäischen Markts für Methionin abdeckten. Zudem waren die Vereinbarungen eigens darauf gerichtet, die Preise über das Niveau anzuheben, auf dem sie sich normalerweise eingependelt hätten, und die Absatzmengen zu beschränken. Da diese Vereinbarungen umgesetzt worden sind, haben sie sich auch konkret auf den Markt ausgewirkt. (277) Es braucht nicht genau angegeben zu werden, inwieweit die Preise von jenen abwichen, die sich ohne diese Vereinbarungen gebildet hätten. Dies lässt sich ohnehin nicht immer zuverlässig feststellen, da die Preisentwicklung von mehreren externen Faktoren gleichzeitig beeinflusst worden sein kann, wodurch sich die Bewertung der relativen Bedeutung aller möglichen Ursachen als äußerst schwierig gestaltet. (278) Die Kartellvereinbarungen sind jedenfalls umgesetzt worden. Solange das Kartell bestand, tauschten die Mitglieder ihre Absatzzahlen aus, auf deren Grundlage sie - wie Degussa in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigte - neue Zielpreise vereinbarten (siehe Rdnrn 88, 128, 130, 139, 150 und 154). Der Austausch der Absatzzahlen und Marktanteile war für den Druck auf die Preise unerlässlich und stellte somit ein wesentliches Element des Kartells dar. In der Praxis wurden die neuen Zielpreise den Kunden gewöhnlich über die Fachpresse bekannt gegeben (siehe Rdnrn 88, 136, 157 und 167). Die Umsetzung der Vereinbarungen wurde auf regelmäßigen multilateralen und bilateralen Zusammenkünften der beteiligten Unternehmen genau überwacht. Auf diesen Zusammenkünften tauschten die Unternehmen ihre Absatzzahlen aus, diskutierten die Marktpreise (um so festzustellen, ob die vereinbarten Zielpreise eingehalten wurden) und vereinbarten gegebenenfalls eine Anpassung der Zielpreise (siehe Rdnrn 88, 128, 130, 139, 150 und 154). (279) Während die beteiligten Unternehmen (die praktisch die gesamte Methionin-Produktion kontrollierten) in den Anfangsjahren des Kartells in erster Linie die Erhöhung der Methionin-Preise im Auge hatten (siehe Rdnrn 98, 103, 106, 112, 128, 136 und 137), wurde dies nach dem Markteintritt von Monsanto (Novus) immer schwieriger. Als die Preise unmittelbar nach dem Eintritt von Monsanto in den Methionin-Markt deutlich sanken und gleichzeitig die Nachfrage generell zurückging (Rhône-Poulenc spricht von 30 % im Sommer und Herbst 1989), gelang es den Kartellmitgliedern dennoch mit vereinten Kräften, diesen Abwärtstrend umzukehren mit dem Ergebnis, dass die Preise zwischen Juli 1990 und 1992/1993 wieder anzogen. Danach richteten sich ihre Anstrengungen in erster Linie darauf, die geltenden Preise zu halten (siehe hierzu u. a. Rdnrn 137, 152-153 und 160). (280) Bestätigt wird dies durch einen Vermerk von Nippon Soda über eine Zusammenkunft vom 17. Mai 1993(100), aus dem die steigende Tendenz der Preise auf dem Methionin-Markt hervorgeht. Degussa gelang es, einem seiner Großabnehmer - Cebeco - Methionin zu einem Preis von 6,80 DEM/kg zu verkaufen. Vor der Zusammenkunft vom 7. November 1990 lagen die Preise noch bei 2,50 USD/kg (4,03 DEM/kg(101)). Wie unter Rdnr. 112 ausgeführt, vereinbarten die Kartellmitglieder auf der Zusammenkunft im November 1990, die Preise von 2,50 USD/kg auf 2,80 USD/kg (4,51 DEM/kg(102)) zu erhöhen. Nippon Soda nennt höhere Dollarpreise: Die erste Erhöhung im Januar 1991 sollte den Preis auf 3,30 bis 3,50 USD/kg anheben (= 5,10 DEM/kg laut Angaben von Nippon Soda; 5,31-5,64 DEM/kg laut Eurostat(103)). Nach der zweiten Erhöhung sollte der Preis dann zwischen 3,60 und 3,70 USD/kg (5,80-5,92 DEM/kg(104)) betragen. (281) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und des Beitrags der einzelnen Kartellmitglieder zur Organisation dieses komplexen Kartells besteht kein Zweifel daran, dass die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung angewandt wurden. Die ununterbrochene Anwendung der Vereinbarungen über mehr als zehn Jahre konnte nicht ohne Auswirkungen auf den Markt geblieben sein. Dies war auch der Fall, wie aus den Rdnrn 279 und 280 ersichtlich. (282) Dem eigenen Vorbringen zufolge ist Nippon Soda praktisch nicht in der Lage gewesen, andere Anbieter oder Abnehmer auf einem Markt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission nennenswert zu schädigen, da das Unternehmen keine Waren im EWR absetzt und eine rein passive Rolle im Kartell gespielt hat. Nippon Soda verkauft sein Methionin an das japanische Unternehmen Mitsui, das dieses Produkt im EWR absetzt, wo es über einen Marktanteil von lediglich [...]* verfügt. Außerdem weist Nippon Soda darauf hin, dass das Kartell äußerst ineffizient gewesen sei (siehe Rdnrn 274f.). Aus den Unterlagen der Kommission gehe hervor, dass es den Kartellmitgliedern nur begrenzt möglich gewesen sei, den Markt zu beeinflussen. Die Hersteller hätten entweder keine echte Möglichkeit gehabt oder seien nicht wirklich bereit gewesen, einen Marktpreis konkret festzusetzen, unabhängig davon, was bei ihren Treffen diskutiert worden sei. Zur Stützung seiner Behauptung verweist Nippon Soda auf den Umstand, dass die Preise, wie die Beweismittel der Kommission aus der Zeit zwischen 1992 und 1993 zeigen, ständig unter dem Zielpreis von 6,20 DEM/kg lagen. (283) Überdies hätten sich die Mitglieder des vermeintlichen Kartells selbst nicht an die Abmachungen gehalten, so dass den Zusammenkünften die Grundlage entzogen worden sei und sie nur noch als gesellschaftliche Anlässe dienten, bis sie ganz eingestellt worden seien. Nippon Soda teile zwar die Ansicht, dass keiner dieser Faktoren ausreichen würde, um von der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag absehen zu können, doch seien sie für die Beurteilung der "Schwere" der Zuwiderhandlung, die Nippon Soda zur Last gelegt werde, maßgebend. (284) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kommt Degussa zum selben Ergebnis und stellt fest, dass sich die Zuwiderhandlung auf die Festsetzung von Zielpreisen beschränkte. Angaben Degussas zufolge gab es zu keiner Zeit eine Vereinbarung darüber, wie die Preiserhöhungen und die Aufteilung der Marktanteilsquoten, Absatzmengen oder Kunden umgesetzt werden sollten. Auch habe es kein Kontrollsystem in Verbindung mit einer Ausgleichsregelung gegeben, um die Umsetzung von Vereinbarungen zu überwachen. (285) Die Preise seien nachweislich trotz der Zusammenkünfte zwischen Rhône-Poulenc, Nippon Soda und Degussa kontinuierlich gesunken (5 DEM/kg Sommer 1994). (286) Das Kartell sei auch deshalb ineffizient gewesen, weil Novus (mit einem EWR-Marktanteil von [...]*) nicht am Kartell beteiligt gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Teilnehmer auch nie in der Lage gewesen, Preiserhöhungen oder ein Mengenzuteilungssystem durchzusetzen. Folglich hätten die Vereinbarungen laut Degussa nur "unerhebliche" Auswirkungen auf den EWR-Markt gehabt. (287) Die Argumente, die von den beteiligten Unternehmen angeführt werden, um die Feststellung der Kommission, dass sich das Kartell konkret auf den Markt ausgewirkt hat, abzuschwächen, sind nicht stichhaltig. Die Erklärungen, warum die Zielpreise nicht erreicht wurden (insbesondere ab 1992/1993), sind zwar zum Teil nachvollziehbar, doch belegen sie nicht in überzeugender Weise, dass die Durchsetzung der Kartellvereinbarungen keine Rolle bei der Preisgestaltung und -fluktuation auf dem Methionin-Markt gespielt hätte. Da die Vereinbarungen von den beteiligten Unternehmen ohne Unterbrechung angewandt wurden, so dass die durch freien Wettbewerb bedingte unsichere Marktlage durch Absprachen berechenbar wurde, lagen die Preise zwangsläufig auf einem anderen Niveau als in einem Markt, in dem freier Wettbewerb herrscht. (288) Der von Nippon Soda und Degussa angeführte Umstand, dass trotz der Bemühungen des Kartells die Methionin-Preise im Laufe der Zeit sanken, macht zwar die Schwierigkeiten der Parteien deutlich, in einer schwierigen Marktsituation Preiserhöhungen durchzusetzen, doch ist damit weder bewiesen, dass die rechtswidrigen Praktiken keine Auswirkungen auf den Markt hatten, noch dass das Preisniveau nicht über dem im freien Wettbewerb gebildeten Niveau lag. (289) Aus den vereinten Bemühungen der Kartellmitglieder (siehe Rdnrn 278ff.) lässt sich im Gegenteil schließen, dass es den Kartellmitgliedern während der gesamten Dauer des Kartells - auch nach 1992/1993 - gelungen ist, die Preise auf einem höheren Niveau zu halten, als dies ohne die rechtswidrigen Absprachen möglich gewesen wäre. (290) Wie unter Rdnr. 275 ausgeführt, ist der bloße Umstand, dass die von den Kartellmitgliedern angestrebten Ergebnisse nicht vollständig erreicht wurden, kein Beweis dafür, dass das Kartell keinen Einfluss auf den Markt gehabt hätte. Zudem ist es auch angesichts der damit verbundenen Risiken nicht vorstellbar, dass die beteiligten Unternehmen wiederholt zu Treffen in der ganzen Welt zusammengekommen sind, um Zielpreise festzusetzen, wenn sie der Meinung gewesen wären, dass das Kartell keinen oder nur geringen Einfluss auf den Methionin-Markt hatte. (291) In der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte macht Degussa geltend, dass auch die Beweismittel der Kommission ihre Aussage stützten, wonach sich Degussa und Rhône-Poulenc zwischen 1989 und 1990 auf dem Markt völlig autonom verhalten hätten (siehe Rdnrn 101 und 102). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kommission verfügt nicht nur über zahlreiche Beweise, die belegen, dass Rhône-Poulenc und Degussa zwischen 1989 und 1991 ihre Beteiligung am Kartell fortsetzten (siehe Rdnrn 95-125), auch der Umstand, dass Rhône-Poulenc und Degussa möglicherweise eigene Pläne verfolgten und dabei Verpflichtungen gegenüber den anderen Kartellmitgliedern zum Teil außer Acht ließen, besagt nicht, dass sie den Kartellvereinbarungen nicht nachgekommen sind. In diesem Zusammenhang hat das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Cascades festgestellt: "Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen(105)." Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (292) Das Kartell betraf den gesamten Gemeinsamen Markt und - seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens - den gesamten EWR. Alle Teile des Gemeinsamen Markts und des EWR standen unter dem Einfluss der Kartellabsprachen. Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung geht die Kommission daher davon aus, dass das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und des EWR (seit seiner Gründung) durch das Kartell beeinträchtigt wurde. Feststellung der Kommission zur Schwere der Zuwiderhandlung (293) Angesichts der Art des hier in Rede stehenden Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Methionin-Markt und der Tatsache, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach seiner Gründung der gesamte EWR betroffen waren, stellt die Kommission fest, dass die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. Einstufung der Kartellmitglieder (294) Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermöglicht die vorgeschlagene Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Die Kommission hält dies im vorliegenden Fall für besonders geboten, da die am Verstoß beteiligten Unternehmen beträchtliche Größenunterschiede aufweisen. (295) Da im vorliegenden Fall mehrere Unternehmen an dem Verstoß beteiligt sind, ist bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung des individuellen rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (296) Die beteiligten Unternehmen können nach ihrer Marktposition verschiedenen Kategorien zugeordnet werden, wobei gegebenenfalls gewisse Korrekturen notwendig sind, um anderen Faktoren, insbesondere dem Ziel einer wirksamen Abschreckung, Rechnung zu tragen. (297) Als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung der Unternehmen am Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall den jeweiligen Weltmarktanteil für angemessen. Da der relevante Markt im vorliegenden Fall der Weltmarkt ist, lässt sich aus dem Weltmarktanteil der beteiligten Unternehmen am besten deren Fähigkeit ablesen, anderen Anbietern im Gemeinsamen Markt und/oder im EWR erheblichen Schaden zuzufügen. Der Weltmarktanteil jedes Kartellteilnehmers gibt darüber hinaus Aufschluss über seinen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Kartells insgesamt bzw. über die Instabilität, der das Kartell ohne seine Teilnahme ausgesetzt gewesen wäre. Der Vergleich erfolgt auf der Grundlage der Weltmarktanteile im letzten vollständigen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung (1998). (298) Rhône-Poulenc und Degussa gehörten zu den drei größten Methionin-Herstellern im räumlich relevanten Markt. 1998 betrugen ihre geschätzten Weltmarktanteile [...]* bzw. [...]*. (299) Nippon Soda nahm auf dem Methionin-Weltmarkt eine weniger bedeutende Position ein. Sein geschätzter Marktanteil belief sich 1998 auf [...]*, d. h., er lag um ein Vierfaches unter dem Marktanteil seines nächsten Wettbewerbers Rhône-Poulenc. (300) Im EWR lag der Marktanteil von Rhône-Poulenc 1998 bei [...]*, der von Degussa zwischen [...]* und [...]*. Demgegenüber erreichte der Marktanteil von Nippon Soda im EWR nur etwa [...]* (in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt Nippon Soda seinen EWR-Marktanteil mit [...]* an). (301) Rhône-Poulenc und Degussa bilden daher die erste Gruppe, während Nippon Soda der zweiten Gruppe zugeordnet wird. (302) Entsprechend der Schwere des Verstoßes legt die Kommission die Grundbeträge der Geldbußen wie folgt fest: - Aventis SA/AAN und Degussa: 35 Mio. EUR, - Nippon Soda: 8 Mio. EUR. Ausreichende Abschreckung (303) Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet und dem Umstand Rechnung trägt, dass Großunternehmen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind, wird die Kommission prüfen, ob der Grundbetrag im Einzelfall einer Korrektur bedarf. (304) Ausgehend von ihrem Weltumsatz ([...]* bzw. [...]*) sind Aventis und Degussa weit größere Anbieter als Nippon Soda (Weltumsatz [...]*). Die Kommission ist der Ansicht, dass der sich aus ihrer Marktstellung ergebende Geldbußengrundbetrag einer weiteren Korrektur nach oben bedarf, um der Größe von Aventis und Degussa und ihrer Gesamtressourcen gerecht zu werden. (305) Damit die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten, hält es die Kommission für erforderlich, den unter Rdnr. 302 festgesetzten Geldbußengrundbetrag für Degussa und Aventis SA um 100 % (×2) auf 70 Mio. EUR zu erhöhen. Dauer der Zuwiderhandlung (306) Nach Auffassung der Kommission haben Aventis, Degussa und Nippon Soda von Februar 1986 bis Februar 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis Februar 1999 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (307) Nippon Soda bestreitet zwar die Dauer der Zuwiderhandlung nicht an sich, behauptet aber, dass die für die Höhe der Geldbuße maßgebende Dauer der Zuwiderhandlung nicht dreizehn Jahre betragen könne. Als Argument führt das Unternehmen an, dass sich die Zusammenkünfte im Laufe der Jahre in ihrem Wesen und ihrer Zusammensetzung verändert hätten und nach und nach eingestellt worden seien. Die Kommission verfüge für bestimmte Zeiträume über wenig oder gar keine Beweise und habe überdies Beweismittel akzeptiert, wonach bestimmte Aktivitäten schon zu Beginn dieser dreizehn Jahre eingestellt worden sind. (308) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt Nippon Soda zu bedenken, dass nach der Geldbußenmitteilung für eine Zuwiderhandlung von "langer Dauer" zwar ein Aufschlag von 10 % für jedes Jahr der Zuwiderhandlung infrage käme, doch bedeute das nicht, dass bei jeder Zuwiderhandlung so verfahren werden sollte. Die Dauer der Zuwiderhandlung werde überdies deshalb getrennt beurteilt, um Wettbewerbsbeschränkungen, "die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben," wirksam ahnden zu können. Wie bereits in Bezug auf die "Schwere" der Zuwiderhandlung behauptet Nippon Soda auch hier, dass die tatsächlichen Auswirkungen auf die Verbraucher nicht nachgewiesen worden seien. Bei der Festsetzung der Geldbuße wäre es nach Dafürhalten von Nippon Soda falsch, als Dauer einer Zuwiderhandlung den Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Element einer komplexen Zuwiderhandlung zu werten, ohne zu prüfen, was dazwischen lag. (309) Aventis bestreitet in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Dauer der Zuwiderhandlung im Wesentlichen nicht, zieht allerdings die Verlässlichkeit der Angaben von Nippon Soda zum Beginn der Zuwiderhandlung in Zweifel, insbesondere hinsichtlich der Zusammenkunft im Februar 1986. Wie bereits erwähnt, weist das Unternehmen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Umstand, dass es nicht über detailliertere Angaben zu den Kontakten in den 80er Jahren verfügte, nicht als Versuch, diese Kontakte zu verschleiern, gewertet werden dürfe, sondern dass vielmehr - was zu erwarten sei - das Erinnerungsvermögen und die Aufzeichnungen in Bezug auf die 90er Jahre vollständiger seien. Beginn und Dauer der Kartellvereinbarungen wurden unter den Rdnrn 82 bis 86 und 251 bis 259 behandelt. Degussa bestreitet die Dauer der Zuwiderhandlung nachdrücklich und räumt eine Beteiligung nur für die Jahre 1992 bis 1997 ein. Auf die Dauer der Teilnahme von Degussa am Kartell wird unter den Rdnrn 251 bis 259 eingegangen. (310) Die Kommission muss auch das weitere Vorbringen von Nippon Soda zurückweisen. Hat die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und deren Dauer festgestellt, muss sie bei der Festsetzung der Geldbuße die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA (in der er das Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigte), ausgeführt hat, kann ein komplexes Kartell in der Zeit, in der es bestand, durchaus als einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gesehen werden, auch wenn die Vereinbarung von Zeit zu Zeit modifiziert wurde oder ihre Mechanismen angepasst oder verstärkt wurden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit dieser Feststellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Elemente einer Reihe von Maßnahmen oder einer kontinuierlichen Verhaltensweise für sich alleine genommen ebenfalls gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Es ist daher zu Recht davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlung zwischen Februar 1986 und Februar 1999 andauerte. (311) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass Aventis, Degussa und Nippon Soda die Zuwiderhandlung über einen Zeitraum von zwölf Jahren und zehn Monaten begangen haben. Die nach Maßgabe der Schwere bestimmten Geldbußengrundbeträge (siehe Rdnrn 302 und 311) werden deshalb um 10 % pro Jahr der Zuwiderhandlung (und 5 % je 6 Monate), d. h. um 125 %, erhöht. Ergebnis bezüglich der Grundbeträge (312) Die Kommission setzt die Geldbußengrundbeträge somit wie folgt fest: - Aventis SA/AAN: 157,5 Mio. EUR, - Degussa AG: 157,5 Mio. EUR, - Nippon Soda Company Ltd: 18 Mio. EUR. 2. Erschwerende Umstände Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes (313) Der Kommission liegen Hinweise vor, dass einige der Adressaten dieser Entscheidung das Kartell initiiert haben. (314) Wie unter den Rdnrn 82 bis 84 ausgeführt, nahmen Rhône-Poulenc und Degussa zuerst Kontakt zu ihren japanischen Konkurrenten auf, um wettbewerbswidrige Preisabsprachen im Methionin-Markt zu verabreden und die japanischen Einfuhren in den EWR zu beschränken. Rhône-Poulenc erklärte zu den Zusammenkünften von 1990, dass es zusammen mit Degussa beschlossen habe, "mit Nippon Soda Verbindung aufzunehmen, um es in ihre Vorkehrungen einzubeziehen" (siehe Rdnr. 110). (315) Wenn man allerdings den gesamten Sachverhalt dieses Falls betrachtet, wie er im Eingang zu dieser Entscheidung beschrieben ist, ergibt sich das Bild eines gemeinsam initiierten Kartells. Alle Kartellmitglieder haben nachweislich an den meisten Kartelltreffen teilgenommen und diese Treffen im Turnus organisiert. Sie haben sich alle aktiv und unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt, ihre Absatzzahlen ausgetauscht und Zielpreise überprüft und diskutiert. (316) Aventis erklärt des Weiteren, RPAN habe kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gedrängt, noch sei es als Anführer oder Anstifter aufgetreten. Nippon Soda habe eine sehr aktive Rolle im Kartell gespielt und Degussa habe sich oft als Anführer des Kartells verhalten(106). (317) Degussa wendet hiergegen ein, es habe im Kartell keine aktivere Rolle als Rhône-Poulenc oder Nippon Soda gespielt. Während in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgehalten ist, dass Degussa die Zusammenkunft im Jahr 1987 in Frankfurt geleitet habe, erklärt Degussa, dass sich seine Rolle auf die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die Vorstellung der Teilnehmer beschränkt habe. Die Erklärung von Rhône-Poulenc, [...]* von Degussa habe die Zusammenkunft mit Nippon Soda in Hongkong organisiert, sei so zu verstehen, dass sie sich nach einem gemeinsamen Beschluss von Degussa und Rhône-Poulenc mit Nippon Soda in Verbindung gesetzt habe, woraus sich dann später eine Zusammenkunft in Hongkong ergeben habe. Die Kommission solle zu guter Letzt auch berücksichtigen, dass Degussas Aktivitäten zwischen 1991 und 1994 auch deshalb auffielen, weil sich die meisten Informationen über diesen Zeitraum auf Vermerke von [...]* (Degussa) stützten. (318) Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein einzelnes Unternehmen als Anstifter nicht festzustellen ist. 3. Mildernde Umstände Ausschließlich passive Mitwirkung (319) In seiner Antwort erklärt Nippon Soda, es habe sich in allen Diskussion über den EWR jederzeit passiv verhalten. Aufgrund seines geringen Marktanteils auf dem Welt- und EWR-Markt für Methionin (im EWR ist es nur durch Mitsui vertreten) hätten die europäischen Hersteller in Angelegenheiten, die die europäischen Märkte betrafen, naturgemäß die Führung übernommen [...]*. (320) Die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Unternehmen, aufgrund ihres wirtschaftlichen Gewichts Einfluss auf den EWR-Markt zu nehmen, wurde bei der Berechnung des Geldbußengrundbetrags berücksichtigt (siehe Rdnrn 294-302). (321) Die Kommission sieht keinen Grund, warum sie Nippon Soda als passives Mitglied des Kartells oder als Mitläufer ansehen sollte. Nippon Soda nahm an den meisten der aufgedeckten Kartelltreffen teil und hat sich unmittelbar und aktiv an der Zuwiderhandlung beteiligt. Nippon Soda nahm dabei nicht nur an den Treffen teil, sondern tauschte während des gesamten Zeitraums seiner Teilnahme Informationen über Absatzmengen aus. Nippon Soda kann daher nicht geltend machen, dass es eine ausschließlich "passive Rolle" spielte(107). (322) Aus eigenen Aufzeichnungen von Nippon Soda vom 5. Mai 1990(108) geht zum Beispiel eindeutig hervor, dass "Nippon Soda und Rhône-Poulenc 1989 versucht hatten, Degussa davon zu überzeugen, nicht mit den niedrigen Preisen gleichzuziehen, die zu jener Zeit von Monsanto und Sumitomo angeboten wurden"; damit sind sie aktiv tätig geworden, um die Richtung des Kartellhandelns zu bestimmen. (323) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Geldbuße für Nippon Soda nicht wegen seiner angeblich rein passiven Rolle im Kartell ermäßigt werden kann. (324) Die Tatsache, dass Nippon Soda ein kleiner Anbieter auf dem Methionin-Markt war, entbindet das Unternehmen nicht von seiner eigenen Verantwortung. Es hätte beispielsweise das Kartell auch der Kommission melden können. Nichtanwendung der beanstandeten Vereinbarungen in der Praxis (325) Wie unter den Rdnrn 278 bis 281 ausgeführt, sind die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen sorgfältig umgesetzt worden. Dieser mildernde Umstand ist deshalb bei keinem der Adressaten dieser Entscheidung anwendbar. Sonstige mildernde Umstände (326) Wie unter den Rdnrn 282 bis 287 ausgeführt, haben Nippon Soda und Degussa die Kommission aufgefordert, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vereinbarungen nur "unerhebliche" Auswirkungen auf den EWR-Markt gehabt hätten. Sowohl Nippon Soda als auch Degussa weisen darauf hin, dass die Preise trotz der Kartellabsprachen ständig unter den vereinbarten Zielpreisen gelegen hätten. Außerdem seien die Kartellmitglieder nicht immer bereit gewesen, den Vereinbarungen nachzukommen. (327) Nach Ansicht der Kommission hat sich die Zuwiderhandlung konkret auf den EWR-Markt ausgewirkt (siehe Rdnrn 276-291). Die Anwendung der Zielpreisabsprachen setzt nicht unbedingt voraus, dass genau die vereinbarten Preise angewandt werden. Die Tatsache, dass es regelmäßig nicht gelungen ist, die vereinbarten Zielpreise durchzusetzen, ist nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu werten. Vereinbarungen können als umgesetzt gelten, wenn die Parteien ihre Preise festsetzen, um sie auf das vereinbarte Ziel zu zubewegen. Dies war bei dem Methionin-Kartell der Fall. (328) Wie die Kommission bereits unter Rdnr. 291 ausgeführt hat, stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen, das sich nachweislich mit seinen Konkurrenten über Preise verständigt hat, auf dem Markt nicht immer in der mit den Konkurrenten abgesprochenen Weise verhalten hat, nicht zwangsläufig einen mildernden Umstand bei der Ermittlung des zu verhängenden Geldbußenbetrags dar. Wie bereits erwähnt, versucht ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen(109). (329) Zur Behauptung Nippon Sodas (siehe Rdnr. 282), seine Beteiligung an den Kartellvereinbarungen könne sich auf einen Markt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission allenfalls marginal ausgewirkt haben, da es selbst kein Methionin im EWR vertreibe, weist die Kommission darauf hin, dass der Umstand, dass Nippon Soda Methionin im EWR nur über ein unabhängiges Vertriebsunternehmen verkauft, als solcher nicht als mildernder Umstand angesehen werden kann. Soweit Nippon Soda betroffen ist, wurde nicht nur nachgewiesen, dass es sich während des gesamten Bestehens des Kartells aktiv an den Vereinbarungen beteiligt hat (siehe Rdnrn 319-324), sondern auch, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte (siehe Rdnrn 276-291). Die Kommission hat, wie bereits erwähnt, die im Vergleich zu den anderen Kartellmitgliedern geringere tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit von Nippon Soda, aufgrund seines wirtschaftlichen Gewichts Einfluss auf den EWR-Markt zu nehmen, gebührend berücksichtigt (siehe Rdnrn 294-302). (330) Von Degussa wird geltend gemacht, es habe Maßnahmen ergriffen, um künftigen Kartellrechtsverstößen vorzubeugen. Hierzu habe es ein Programm zur Einhaltung der Rechtsvorschriften eingeführt. Die Kommission begrüßt die von Degussa getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Kartellrechts. Nach Ansicht der Kommission kam diese Initiative jedoch zu spät und kann - als Präventivmaßnahme - die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, den von Degussa in der Vergangenheit begangenen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu ahnden. Die Kommission sieht deshalb die Einführung des betreffenden Präventivprogramms nicht als mildernden Umstand an, der eine Ermäßigung der Geldbuße für Degussa rechtfertigen könnte. (331) Für die Mitglieder des Methionin-Kartells kommen somit keine mildernden Umstände in Betracht. 4. Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (Kronzeugen-Regelung) (332) Die Adressaten dieser Entscheidung haben mit der Kommission in den verschiedenen Ermittlungsphasen zusammengearbeitet, um in den Genuss der Kronzeugen-Regelung zu kommen. Um den berechtigten Erwartungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund ihrer Mitwirkung von der Geldbuße befreit oder mit einer geringeren Geldbuße belegt zu werden, gerecht zu werden, prüft die Kommission im Folgenden, ob die Unternehmen den Voraussetzungen dieser Regelung genügen. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt B") (333) Aventis macht geltend, es erfuelle die Voraussetzungen der Kronzeugen-Regelung, um in den Genuss einer mindestens 75%igen Ermäßigung der Geldbuße oder sogar ihres völligen Erlasses zu kommen. (334) Aventis (AAN) weist darauf hin, es sei der erste Hersteller gewesen, der von sich aus die Kommission über die Existenz des Methionin-Kartells und seine eigene Beteiligung daran informiert habe und der entscheidende Beweismittel vorgelegt habe, ohne die das Kartell unter Umständen nicht hätte aufgedeckt werden können. Überdies habe RPAN laut Aventis, als es die Kommission im Mai 1999 über das Kartell informierte, seine Beteiligung an dem Kartell bereits beendet. (335) Aventis habe ferner kontinuierlich mit der Kommission zusammengearbeitet und alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Aventis erklärt des Weiteren, es habe kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen, noch sei es entgegen den Aussagen von Nippon Soda als Anführer oder Anstifter aufgetreten. (336) Aventis (Nachfolger von Rhône-Poulenc)(110) bestreitet ferner jeden ausdrücklichen oder indirekten Hinweis in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass Rhône-Poulenc versucht habe, die Kontakte zwischen den Herstellern in den 80er Jahren zu vertuschen oder herunterzuspielen. Aventis bringt im Gegenteil vor, dass es nur Rhône-Poulenc zu verdanken sei, dass Beginn und Ende der Kontakte zwischen den Methionin-Herstellern aufgedeckt worden seien (Rhône-Poulenc war der einzige, der die letzten drei Zusammenkünfte von Mai 1998 bis Februar 1999 beschrieben hat). Aventis sei, als es das Kartell angezeigt habe, klar gewesen, dass das Kartell als Zuwiderhandlung von langer Dauer, d. h. über mehr als fünf Jahre, angesehen werden würde und dass dieser Faktor eine beträchtliche Erhöhung der Geldbuße zur Folge haben könnte. Die Kommission solle, so Aventis, auch berücksichtigen, dass AAN zuvor nie an einer ähnlichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. (337) In Fällen wie dem Methionin-Kartell sollte die Kronzeugen-Regelung nach Überzeugung von Aventis mit besonderer Sorgfalt angewandt werden: Erlässt die Kommission dem ersten Unternehmen, das rechtswidrige Kartellabsprachen aufdeckt, die Geldbuße nicht, wird die Kronzeugen-Regelung nicht die erhoffte Wirkung zeigen und Unternehmen nicht dazu bringen, ein Kartell anzuzeigen. (338) Die Kommission erkennt an, dass Aventis das erste Unternehmen war, das entscheidende Beweismittel für die Existenz eines internationalen Methionin-Kartells im EWR vorlegte. Diese Information war in einer Erklärung von Rhône-Poulenc vom 26. Mai 1999 enthalten, aufgrund deren die Kommission die Geschäftsräume von Degussa-Hüls durchsuchte. Aventis erfuellt daher die in Abschnitt B der Kronzeugen-Regelung genannten Voraussetzungen. (339) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Rhône-Poulenc nicht in der Lage war, schriftliche Unterlagen über die Zuwiderhandlung vorzulegen, da die Beschäftigten von RPAN solche Unterlagen nicht erstellt oder nicht aufbewahrt hätten. Die Erklärung umfaßte nicht alle Kartellaktivitäten in den 80er Jahren. Zunächst, auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, war Aventis sogar der Auffassung "es habe keine abgestimmten Bemühungen gegeben, zu Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen und der Zuteilung von Märkten zu gelangen; schließlich seien die Gespräche in den Jahren 1987 oder 1988 eingestellt worden". Die Kommission räumt jedoch ein, dass sich dies mit einer lückenhaften Rekapitulation der Ereignisse erklären lässt, wie von Aventis behauptet. Aventis hat schließlich den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten. Wenn die Kommission über die Ermäßigung der Geldbuße entscheidet, wird sie allen diesen Aspekten Rechnung tragen. (340) Die Kommission gewährt Aventis daher eine Ermäßigung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 100 %. (341) Nippon Soda trägt vor, dass es aufgrund der Informationen, die es über die Zuwiderhandlung vor 1990 geliefert hat, alle Voraussetzungen der Abschnitte B bzw. C der Kronzeugen-Regelung erfuellt. Sollte die Kommission zu einem anderen Ergebnis gelangen, so hieße das nach Ansicht von Nippon Soda, dass die Kommission den Beitrag von Nippon Soda in Bezug auf die Zeit vor 1990 nicht ausreichend gewürdigt hat. Für diesen Fall ersucht Nippon Soda die Kommission, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und den Mehrwert der von Nippon Soda für die Zeit vor 1990 beigebrachten Beweismittel durch eine höhere Ermäßigung der Geldbuße zu würdigen, als nach der Kronzeugen-Regelung zu erwarten wäre. (342) Weder Nippon Soda noch Degussa waren das erste Unternehmen, das der Kommission entscheidende Beweismittel für das Methionin-Kartell vorlegte, wie dies unter Buchstabe b) des Abschnitts B der Kronzeugen-Regelung vorgesehen ist. Darüber hinaus erfuellen sie nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe a). Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt C") (343) Weder Nippon Soda noch Degussa waren das erste Unternehmen, das der Kommission entscheidende Beweismittel über das Methionin-Kartell vorlegte, wie dies in Abschnitt C Buchstabe a) der Kronzeugen-Regelung vorgesehen ist. Folglich erfuellt keines dieser Unternehmen die Voraussetzungen des Abschnitts C. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt D") (344) In Bezug auf den Zeitraum nach 1990 macht Nippon Soda geltend, dass es alle Voraussetzungen in Abschnitt D der Kronzeugen-Regelung erfuellt, ja sogar übertrifft. Es sollte daher für den Zeitraum nach 1990 das nach Abschnitt D zulässige Hoechstmaß der Ermäßigung, d. h. 50 %, erhalten. Nippon Soda macht jedoch ebenfalls geltend, dass seine Zusammenarbeit es der Kommission im vorliegenden Fall ermöglicht hat, die Zuwiderhandlung in der Zeit nach 1990 weitaus besser zu belegen, als es andernfalls möglich gewesen wäre. Die Kommission sollte daher nach Dafürhalten von Nippon Soda von ihrem Ermessen Gebrauch machen und für den betreffenden Zeitraum eine höhere Ermäßigung gewähren. Eine Ermäßigung sollte darüber hinaus für den Umstand gewährt werden, dass Nippon Soda den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalt in keiner Weise bestritten hat. (345) Die Kommission erkennt an, dass Nippon Soda Informationen vorgelegt hat, die konkret dazu beigetragen haben, die Existenz der Kartellvereinbarungen in der Zeit vor 1990 zu belegen. Wie bereits oben ausgeführt, kommen die Bestimmungen der Abschnitte B bzw. C der Kronzeugen-Regelung für Nippon Soda nicht in Betracht, da es nicht als erstes Unternehmen entscheidende Beweismittel im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b) bzw. Abschnitt C Buchstabe a) beigebracht hat(111). (346) Hingegen erfuellt Nippon Soda die Voraussetzungen in Abschnitt D Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung. (347) Die von Nippon Soda vorgelegten Informationen waren sehr detailliert, so dass die Kommission von ihnen bei ihren Ermittlungen umfassend Gebrauch gemacht hat. Nippon Soda hat wertvolle Informationen über Hintergrund, Ursprung und Funktionsweise des Kartells geliefert. Wie bereits erwähnt, haben die Informationen von Nippon Soda über die Zeit vor 1990 dazu beigetragen, die Existenz der Kartellvereinbarungen zwischen 1986 und 1990 zu beweisen. Die Kommission erkennt überdies an, dass Nippon Soda die Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten hat. In Anbetracht des Werts der Informationen über die Kartellvereinbarungen vor 1990 sowie der sonstigen Beiträge Nippon Sodas zu den Ermittlungen (einschließlich der Tatsache, dass es den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten hat) gewährt die Kommission eine Ermäßigung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 50 %. (348) Degussa macht seinerseits geltend, es habe während den Ermittlungen umfassend mit der Kommission zusammengearbeitet, wertvolle Informationen über die Funktionsweise des Kartells in der Zeit von 1992 bis 1997 geliefert und auf diese Weise seiner rechtlichen Pflicht, auf das Auskunftsersuchen der Kommission zu antworten, mehr als Genüge getan. Es habe der Kommission bei der Interpretation, Klassifizierung und sachlichen Einordnung der Unterlagen geholfen und die Kommission auf diese Weise in die Lage versetzt, die Aktivitäten des Kartells zwischen 1992 und 1997 nachzuweisen. Folglich habe es Anspruch auf eine spürbare Ermäßigung der Geldbuße. (349) Die Kommission stellt demgegenüber fest, dass die von Degussa vorgelegten Informationen bei den Ermittlungen der Kommission in den Geschäftsräumen von Degussa-Hüls vom 16. Juni 1999 zutage traten oder von Degussa bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission vom 28. Juli 1999 erteilt wurden. (350) Degussa trägt hierzu vor, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Unrecht geweigert habe, den freiwilligen Charakter von Degussas Zusammenarbeit anzuerkennen. Der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz(112) zufolge sei es nicht verpflichtet gewesen, auf die Fragen der Kommission in ihrem Auskunftsverlangen nach Artikel 11 zu antworten, da sie eindeutig über rein "tatsächliche Angaben" hinausgingen. (351) Die Kommission kann diesem Argument nicht folgen und bekräftigt erneut ihren Standpunkt, dass Degussas Zusammenarbeit nicht als "freiwillig" bezeichnet werden kann. Die meisten von Degussa in Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Artikel 11 erteilten Auskünfte gehen in keiner Weise über das hinaus, wozu das Unternehmen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet ist, nämlich vollständige Auskünfte zu erteilen. Von keiner der Fragen in diesem Auskunftsverlangen kann, wie von Degussa behauptet, angenommen werden, dass sie die Verteidigungsrechte von Degussa gefährden. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Orkem festgestellt hat(113), erkennt die Verordnung Nr. 17 einem Unternehmen, gegen das eine Untersuchungsmaßnahme getroffen wird, nicht das Recht zu, sich dem Vollzug dieser Maßnahme mit der Begründung zu entziehen, dass ihr Ergebnis den Beweis für eine von ihm begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen konnte. Sie erlegt im Gegenteil eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung auf, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten muss. (352) Mit ihrem Auskunftsverlangen wollte die Kommission hauptsächlich die bei der Nachprüfung am 16. Juni 1999 in den Geschäftsräumen von Degussa gefundenen Unterlagen (und einige unklare Zitate daraus) in tatsächlicher Hinsicht überprüfen und die Vorlage vorhandener Unterlagen erreichen. Die Kommission ist nach ständiger Rechtsprechung(114) berechtigt, eine solche Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten zu verlangen. Das Gericht erster Instanz stellte hierzu Folgendes fest(115): "Die Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen der Kommission und zur Vorlage vorhandener Unterlagen, die sie angefordert hat, kann den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht verletzen. Denn nichts hindert den Adressaten daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter seine Verteidigungsrechte auszuüben und zu beweisen, dass die in den Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben." (353) Die Kommission räumt allerdings ein, dass Degussa nicht verpflichtet war, alle Informationen zu übermitteln, die Degussa übermittelt hat, und dass die Informationen von Degussa die weitaus meisten Zusammenkünfte zwischen 1992 und 1997 sowie eine Reihe von Fragen in tatsächlicher Hinsicht bestätigt haben. Unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit von Degussa bei den Ermittlungen insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Degussa die Voraussetzungen von Abschnitt D Ziffer 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung erfuellt und gewährt dementsprechend eine Ermäßigung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 25 %. (354) Degussa bestreitet allerdings die Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insoweit als sie die Dauer des Kartells betrifft. Degussa behauptet, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegte Sachverhalt sei nur insoweit zutreffend, als daraus hervorgehe, dass sich Degussa zwischen Mitte 1992 und 1997 an den illegalen Absprachen beteiligt habe (Zusammenkunft in Kopenhagen). Die Kommission hat in der Sachverhaltsdarstellung im Eingang zu dieser Entscheidung nachgewiesen, dass Degussa während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen am Kartell beteiligt war. Degussa erfuellt somit nicht die Voraussetzungen in Abschnitt D Ziffer 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung. Infolgedessen kommt Degussa nicht für eine Ermäßigung der Geldbuße nach Abschnitt D Nummerr 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung in Betracht. Ergebnis bezüglich der Anwendung der Kronzeugen-Regelung (355) Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit sowie der in der Kronzeugen-Regelung genannten Voraussetzungen ermäßigt die Kommission die Geldbußen der Adressaten dieser Entscheidung in folgendem Umfang: - Aventis SA/AAN: eine Ermäßigung um 100 %, - Degussa AG: eine Ermäßigung um 25 %, - Nippon Soda Company Ltd: eine Ermäßigung um 50 %. 5. Höhe der verhängten Geldbußen (356) Es werden somit gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 folgende Geldbußen verhängt: - Aventis SA: 0 EUR, - Degussa AG: 118125000 EUR, - Nippon Soda Company Ltd.: 9000000 EUR - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gesamtschuldnerisch haftenden Aventis SA und Aventis Animal Nutrition SA, die Degussa AG und die Nippon Soda Company Ltd haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben. Die Zuwiderhandlung dauerte von Februar 1986 bis Februar 1999. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen haben, falls dies noch nicht erfolgt ist, die betreffende Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Sie sehen in Bezug auf ihr Methionin-Geschäft von einer Wiederholung jeglicher Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen ab, die den gleichen Zweck verfolgen oder die gleiche Wirkung haben wie die Zuwiderhandlung. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt: - gegen Degussa AG eine Geldbuße von 118125000 EUR, - gegen Nippon Soda Company Ltd eine Geldbuße von 9000000 EUR. Artikel 4 Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Kontonummer 642-0029000-95 der Europäischen Kommission bei: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts/Kunstlaan, 43 B - 1040 Brüssel (Code SWIFT: BBVABEBB) (Code IBAN: BE76 6420 0290 0095) Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Tag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Aventis SA 1, Avenue de l'Europe F - 67300 Straßburg Aventis Animal Nutrition SA 42, Avenue Aristide Briand F - 92150 Antony Degussa AG Bennigsenplatz 1 D - 40474 Düsseldorf Nippon Soda Company Ltd Shinotemachi Building 2-2-1 Otemachi/Chiyoda-Ku Tokio 100-8165 ( Japan ) Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 2. Juli 2002. Im Namen der Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 241 vom 8.10.2003. (5) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. (6) Sache IV/M.1378, ABl. C 254 vom 7.9.1999, S. 5. (7) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (8) [1767]. (9) [1800-1801, 1802-1805, 1806-1809, 1810-1813, 1814-1820]. (10) Erwiderung von Sumitomo gemäß Artikel 11, S. 6 ff. (11) [1767]. (12) [1614-1615]. (13) [1732]. (14) [1616]. (15) [1767]. (16) Diese Unterscheidung mag nicht allen Teilnehmern so offenkundig gewesen sein wie Nippon Soda, da Degussa den Begriff "Gipfeltreffen" durchgehend verwendet. Die Richtung und der Schwerpunkt der Zusammenkünfte haben sich jedoch offenbar mit dem Eintritt von Monsanto in den europäischen Markt im Jahr 1988-1989 geändert (dessen Methionin-Geschäft später abgespalten und in Novus einbezogen wurde). (17) [1802-1805]. (18) [1712-1713, 1719]. (19) [1719-1720]. (20) S. 4 und 5 der Erklärung von Nippon Soda vom 23. Februar 2000 [1767-1768]. (21) [1800-1801]. (22) [1800-1801]. (23) Offenbar ein Schreibfehler, da es sich um 1990 handeln muss. (24) Der Vermerk zeigt auch, dass die Kartellmitglieder vor allem wegen des Markteintritts von Monsanto besorgt waren (bei Degussa vorgefundene Unterlagen, in denen Angaben zu dem Absatz von Monsanto im Jahr 1990 in Tonnen und seine wichtigsten Abnehmer enthalten sind, die zeigen, dass Monsanto die Hauptsorgen des Kartells galten; siehe S. [49] und [50 bis 51]. Diese waren im Verlauf der Kartelldauer wiederholt bemüht, die Zusammenarbeit von Monsanto zu erlangen. (25) [1712]. (26) [1768]. (27) [1772-1773]. (28) [1773]. (29) [1782-1799]. (30) [558]. (31) [134-137]. (32) [195]. (33) [136]. (34) [567]. (35) [192-193]. (36) [198]. (37) [190-191]. (38) [187]. (39) [173]. (40) [192-193]. (41) [175-180]. (42) [1806-1809]. (43) [1810-1813]. (44) [1814-1820]. (45) [1914-1820] (S. 5). (46) [167-172]. (47) [167-172] (S. 4). (48) Es wurde während der Kartelldauer wiederholt vorgeschlagen, dass die Teilnehmer versuchen sollten, Novus zur Teilnahme an den Vorkehrungen zu überreden. Diese Versuche blieben jedoch ohne Erfolg. (49) [154-158]. (50) [154-158] (letzte Seite). (51) [118-121]. (52) [122]. (53) [125-133]. (54) [59]. (55) [105-115]. (56) [105-115] (S. 11). (57) [80-83]. (58) [97]. (59) [...]* von Degussa, die bis 1994 teilnahm. (60) [294]. (61) [1776]. (62) [1773, 1745-1754]. (63) [1773]. (64) [1724-1725]. (65) [1724]. (66) [1725]. (67) [1775]. (68) [1726]. (69) Siehe Schlussakte zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3). (70) Nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) EWR-Abkommen entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der EG-Kommission für Fälle, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten betreffen, in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht. (71) Siehe unten Kapitel 5 "Auswirkung auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens". (72) Urteil vom 20. April 1999, verb. Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission (PVC II), Slg. 1999, S. II-931, Rdnr. 715. (73) Die nachstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zur Auslegung der Begriffe "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" in Artikel 81 EG-Vertrag enthält Grundsätze, die vor Unterzeichnung des EWR-Abkommens bereits fest verankert waren. Sie gilt daher in gleicher Weise für diese Begriffe, soweit sie in Artikel 53 EWR-Abkommen verwendet werden. Verweise auf Artikel 81 EG-Vertrag gelten somit auch für Artikel 53 EWR-Abkommen. (74) Urteil vom 14. Juli 1972, Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, S. 619, Rdnr. 64. (75) Urteil vom 16. Dezember 1975, Verb. Rs. 40-48/73 u. a., Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663. (76) Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Rdnr. 256. (77) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Rs. C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1991, S. I-4287, Rdnrn 158-166. (78) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991, Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Rdnr. 264. (79) Vgl. Rdnr. 696. (80) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991, Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Rdnrn 262f. (81) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Rs. C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, S. I-4125. (82) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000, verb. Rs. T-25/95 u. a., Cimenteries CBR u. a./Kommission (Zementkartell) Slg. 2000, S. II-491, Rdnr. 2430. (83) Dieses Treffen fand laut Antwort von Degussa auf das Schreiben der Kommission gemäß Artikel 11 vom 15.-17.3.1992 in Lissabon stand. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verweist Degussa auf das Barcelona-Treffen von 1992, aber gemeint ist wohl "Lissabon". (84) Siehe z. B. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.3.2000, verb. Rs. T-25/95 u. a., Cimenteries SBR/Kommission, Slg. 2000, S. II-491; Urteil vom 20.3.2002, Rs. T-21/99, Dansk Rorindustrie A/S/Kommission, Rdnrn 41-49, noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 10.3.1992 in der Rs. T-12/89, Solvay & Cie SA/Kommission, Slg. 1992, S. II-907, Rdnrn 98-99; Urteil vom 6.4.1995 in der Rs. T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Rdnrn 85-86. (85) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.3.2000, verb. Rs. T-25/95 u. a., Zementkartell, Slg. 2000, S. II-491, Rdnr. 3927. Vgl. auch das Urteil vom 15. September 1998 in den Rs. T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services, Slg. 1998, S. II-3196, Rdnr. 136, wo das Gericht dies insbesondere in Bezug auf Preisabsprachen festgestellt hat. (86) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rs. T-13/89, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992, S. II-1021, Rdnr. 304. (87) Urteil des Gerichtshofs in den verb. Rs. 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck und andere/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Rdnr. 170. (88) Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, S. 619, Rdnrn 132f. (89) Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rs. 107/82, AEG-Telefunken, Slg. 1983, S. 3151, Rdnr. 50. (90) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 1993 in der Rs. T-65/89, BPB Industries, Slg. 1993, S. II-0389, Rdnr. 149 (Berufung vom Gerichtshof abgewiesen durch Urteil vom 6. April 1995, Rs. C-310/93, Slg. 1995, S. I-865). (91) Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Rs. C-286/98, Stora Kopparsbergs Bergslags AB/Kommission, Slg. 2000, S. I-9925, Rdnr. 29. (92) Vgl. Entscheidungen der Kommission vom 23. April 1986 in den Sachen IV/31.149 - Polypropylen (ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1), Rdnr. 96, vom 21. Dezember 1988, IV/31.865 - PVC (ABl. L 74 vom 17.3.1989, S. 1), Rdnr. 43; und vom 13. Juli 1994, IV/c/33.833 - Pappe (ABl. L 243 vom 19.9.1994, S. 1), Rdnr. 156. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-6/89, Enichem Anic SpA/Kommission (Polypropylen), Slg. 1991, S. II-1623, vom Gerichtshof bestätigt durch Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rs. C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999, S. I-4125. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rs. T-327/94, SCA Holdings Ltd/Kommission, Slg. 1998, S. II-1373, vom Gerichtshof bestätigt im Urteil vom 16. November 2000 in der Rs. C-297/98 P, SCA Holdings Ltd., Slg. 2000, S. I-10101. (93) Urteil vom 14. Mai 1998, Rs. T-352/94, Mo Och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, S. II-1989, Rdnr. 87. (94) Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags AB v Kommission, Slg. 2000, S. I-9925, Rdnrn 37 und 38. (95) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verweist Aventis auf ihr Schreiben vom 17. Januar 2002 an die Kommission, in dem sie begründet, warum AAN und nicht die Aventis SA Adressat der Entscheidung sein sollte. (96) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum "gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) des EG-Vertrags [...] niedergelegten Grundsätze entsprechend." (ABl. L 305 vom 30. November 1994, S. 6). (97) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (98) Siehe Rdnr. 61. (99) Die Kartellmitglieder deckten in den Anfangsjahren des Kartells praktisch den gesamten Markt ab. Nach Monsantos Markteintritt (seit 1991 Novus) büßten die Kartellmitglieder allmählich Marktanteile ein. Gegen Ende der Zuwiderhandlung hielten die beteiligten Unternehmen aber immer noch über 60 % des Weltmarkts und des europäischen Markts für Methionin. (100) [1806-1809]. (101) 1 USD = 1,61147 DEM im Jahr 1990 - (Eurostat-Wechselkurs). (102) 1 USD = 1,61147 DEM im Jahr 1990 - (Eurostat-Wechselkurs). (103) 1 USD = 1,61147 DEM im Jahr 1990 - (Eurostat-Wechselkurs). (104) 1 USD = 1,61147 DEM im Jahr 1990 - (Eurostat-Wechselkurs). (105) Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rs. T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, S. II-925, Rdnr. 230. (106) Antwort von Aventis auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 14. (107) Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 in der Sache COMP/36.545, Aminosäuren (ABl L 152 vom 7.6.2001, S. 24-72), Rdnr. 365. (108) Siehe Rdnr. 98f. (109) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998, Rs. T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, S. II-925, Rdnr. 230. (110) Wie bereits erläutert, siehe unter "Adresssaten". (111) Nippon Soda erfuellt auch nicht die Voraussetzungen in Abschnitt B Buchstabe a). (112) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Februar 2001 in der Rs. T-112/98, Mannesmann Röhren-Werke AG/Kommission, Slg. 2001, S. II-729 und Urteil des Gerichtshofs vom 10. Oktober 1989 in der Rs. 374/87, Orkem, Slg. 1989, S. 3283, Rdnr. 35. (113) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem, Slg. 1989, S. 3283, Rdnr. 27. (114) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Februar 2001, Rs. T-112/98, Mannesmann Röhren-Werke AG/Kommission, Slg. 2001, S. II-729, Rdnrn 70, 77f., und Urteil des Gerichtshofs vom 10. Oktober 1989 in der Rs. 374/87, Orkem, Slg. 1989, S. 3283, Rdnrn 37f., 40; siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, verb. Rs. 46/87 und 227/88, Hoechst AG/Kommission, Slg. 1989, S. 2859 und die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in der Rs. C-94/00 Roquette Frères SA/Kommission im Zusammenhang mit den Befugnissen der Kommission nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17, Verletzungen von Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag aufzudecken. (115) Ibid. Rdnr. 78.