32003D0600

2003/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065)

Amtsblatt Nr. L 209 vom 19/08/2003 S. 0012 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 2. April 2003

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

(Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1065)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2003/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(3), geändert durch die Verordnung Nr. 49(4), insbesondere auf Artikel 2,

im Hinblick auf den Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2002 über die Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(5) zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. SACHVERHALT

1.1. Gegenstand und Durchführung des Verfahrens

(1) Der vorliegende Beschluss betrifft eine schriftliche Vereinbarung mit Datum vom 24. Oktober 2001 zwischen sechs französischen Berufsverbänden über die Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Rindfleischkategorien und über einen vorläufigen Importstopp für ausländisches Rindfleisch nach Frankreich. Vier der unterzeichnenden Berufsverbände nehmen die Vertretung der Rinderzüchter wahr; hierbei handelt es sich um die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (nationaler Verband der landwirtschaftlichen Betriebe - FNSEA), die Fédération nationale bovine (nationaler Verband der Rinderzüchter - FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (nationaler Verband der Milchproduzenten - FNPL) und die Jeunes agriculteurs (Jungbauern - JA, früher Centre national des Jeunes agriculteurs - CNJA). Die beiden anderen Verbände vertreten die Betreiber von Schlachthöfen; hierbei handelt es sich um die Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (nationaler Verband der Fleisch verarbeitenden Industrie und des Fleischgroßhandels - FNICGV) und die Fédération nationale de la coopération bétail et viande (nationaler Genossenschaftsverband für Viehzucht und Fleischerzeugung - FNCBV). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind außerdem die seit Ende November und Anfang Dezember 2001, d. h. seit Ablauf der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 zwischen denselben Parteien bestehenden, auf denselben Zweck gerichteten mündlichen Absprachen.

(2) Aufgrund von Informationen über den Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 richtete die Kommission am 30. Oktober 2001 ein Schreiben an den ständigen Vertreter Frankreichs bei der Europäischen Union, in dem sie um nähere Informationen über diese Vereinbarung und die diesbezügliche Rolle des französischen Staates bat. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 9. November 2001 beantwortet.

(3) Ebenfalls am 9. November richtete die Kommission an fünf der an der Vereinbarung beteiligten Verbände ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Da der Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass auch die FNCBV die Vereinbarung unterzeichnet hatte, erging an diese kein entsprechendes Schreiben. Die fünf angeschriebenen Verbände kamen der Aufforderung nach und beantworteten das Auskunftsverlangen am 15. bzw. 23. November 2001.

(4) Aufgrund der ihr vorgelegten Informationen richtete die Kommission am 26. November 2001 ein Warnschreiben an die sechs Verbände, in dem diese darauf hingewiesen wurden, dass die der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen einen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nahe legten. Die Adressaten wurden aufgefordert, sich hierzu bis spätestens 28. November zu äußern. Die Berufsverbände antworteten ihrerseits, die Vereinbarung laufe am 30. November 2001 aus und werde nicht verlängert.

(5) Da ihr Informationen vorlagen, wonach die Vereinbarung de facto fortgeführt wurde, ließ die Kommission am 17. Dezember 2001 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der FNSEA und der FNB in Paris sowie gemäß Absatz 2 derselben Verordnung des Pariser Büros der FNICGV durchführen.

(6) Am 24. Juni 2002 sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die sechs Berufsverbände. Die Parteien reichten dazu im Zeitraum vom 23. September bis zum 4. Oktober 2002 schriftliche Erwiderungen ein. Sie legten ihren Standpunkt außerdem bei der mündlichen Anhörung vom 31. Oktober 2002 dar.

1.2. Die Parteien

(7) Die FNICGV vertritt die Interessen der Fleisch verarbeitenden Industrie und des Fleischgroßhandels (Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf- und Pferdefleisch sowie Schlachtnebenerzeugnisse) unabhängig von der Größe bzw. dem Tätigkeitsbereich der betreffenden Unternehmen. Die als Berufsverband französischen Rechts organisierte FNICGV zählte am 1. Januar 2000 landesweit über 400 Mitglieder. Auf diese entfielen über 75 % des Gesamtumsatzes der Branche. In ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gab die FNICGV an, ihr Anteil "an den Schlachtungen" betrage 80 %, bzw. 60 %, wenn man die der FNICGV freiwillig angeschlossenen Genossenschaften (im Gegensatz zu den satzungsmäßigen Mitglieder) nicht mitrechne.

(8) Die FNCBV ist ein Genossenschaftsverband. Ihr gehören 300 Erzeugergenossenschaften von Rind-, Schweine- und Schafzuchtbetrieben sowie etwa 30 Schlacht- bzw. Fleischverarbeitungsbetriebe und -ketten an.

(9) Die FNSEA als größter französischer Bauernverband hat mehrere Untergliederungen. Auf der untersten Stufe befinden sich die Ortsverbände (die SEA), die auf Ebene der Departements in den Fédérations bzw. den Unions départementales des syndicats d'exploitants agricoles (FDSEA bzw. UDSEA) organisiert sind, die ihrerseits Mitglieder der nationalen FNSEA sind. Die Aktivitäten der FDSEA bzw. UDSEA werden auf regionaler Ebene von regionalen Verbänden koordiniert. Der FNSEA gehören außerdem 38 Fachverbände an, die die speziellen Interessen eines bestimmten Produktionszweigs vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch die FNB (Verband der Rinderzüchter) und die FNPL (Verband der Milchproduzenten), die beide die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 unterzeichnet haben. Schließlich umfasst die FNSEA auch vier Sparten, die mit sozialen Fragestellungen befasst sind, vom vorliegenden Verfahren aber nicht betroffen sind. Junge Landwirte (unter 35 Jahren) haben ihre eigene Vertretung, die Jeunes Agriculteurs (JA). Die Mitgliedschaft in der örtlichen Vereinigung der jungen Landwirte setzt die Mitgliedschaft im Ortsverband der FDSEA/UDSEA voraus. FNSEA, JA, FNB und FNPL sind Berufsverbände französischen Rechts.

1.3. Der französische Rindfleischsektor und die Krise von Oktober 2000

(10) Der Rinderbestand in der Gemeinschaft umfasst etwa 81 Millionen Tiere. Davon entfallen über 25 % auf Frankreich. Die pro Jahr in Frankreich geschlachteten ausgewachsenen Rinder entsprechen einem Schlachtgewichtäquivalent von ca. 1,3 Mio. t (1999: 1,361 Millionen, 2000: 1,277 Millionen, 2001: 1,315 Millionen). Hierbei handelt es sich zu knapp 50 % um (ursprünglich zur Milchproduktion bestimmte) Milchkühe sowie um (zur Aufzucht von Kälbern dienende) Mutterkühe (620000, 624000 und 600000 t Schlachtgewichtäquivalent in den Jahren 1999, 2000 und 2001)(7). In einem Bericht der französischen Organisation Ofival (nationale Organisation für Fleisch, Vieh- und Vogelzucht) vom Oktober 2002 über "den französischen Rindfleischsektor"(8) gibt eine Tabelle Aufschluss über die "Wirtschaftsakteure". Unter "Erzeuger" wird aufgeführt: "240000 Betriebe mit mehr als 5" ausgewachsenen Rindern und einem auf 4,4 Mrd. EUR geschätzten Umsatz, und unter "Schlachthöfe": "443 Schlacht- und Zerlegebetriebe mit mehr als 20 Beschäftigten". Der mit "Schlachtfleisch" erzielte Umsatz wird auf 14 Mrd. EUR geschätzt, wovon 6,2 Milliarden auf "Rindfleisch" entfallen.

(11) Der Gesamtimport (ausgewachsene lebende Tiere, Frisch- und Tiefkühlfleisch) aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich belief sich 1999 auf 342000 t, 2000 auf 331000 t und 2001 auf 262000 t Schlachtgewichtäquivalent. Der Import aus EU-Ländern macht fast den gesamten Import von Rindfleisch nach Frankreich aus (nur 5 % der französischen Rindfleischimporte stammen aus Drittländern). Frankreich ist sowohl einer der wichtigsten Fleischimporteure in der Gemeinschaft als auch einer der Hauptexporteure von Fleisch in andere Mitgliedstaaten. Die Importe nach Frankreich beliefen sich 2001 auf insgesamt 1354 Mio. EUR, die französischen Exporte auf insgesamt 744 Mio. EUR(9). In der Hauptsache betrifft der Handel nicht lebende Tiere, sondern Frisch- oder Tiefkühlfleisch. Frankreich hatte seinerzeit das Embargo gegen britisches Rindfleisch rechtswidrig aufrecht erhalten; die diesbezügliche Vertragsverletzung wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellt(10).

(12) Im Oktober 2000 wurde ein neuer Fall von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE, so genannter "Rinderwahnsinn") bekannt. Das betroffene Tier stammte aus einem Zuchtbetrieb, aus dessen Beständen zwischenzeitlich elf Tiere geschlachtet worden waren, wobei das Fleisch in einer Supermarktkette zum Verkauf angeboten wurde. Seitdem wurden in zahlreichen Mitgliedstaaten weitere BSE-Fälle festgestellt. Zur gleichen Zeit wurden britische Schafherden von Maul- und Klauenseuche heimgesucht, was sich auch über das Vereinigte Königreich hinaus auf den Fleischkonsum auswirkte.

(13) Diese Vorfälle, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde, lösten im Rindfleischsektor eine neue Krise aus. Seit Oktober 2000 ließ sich in mehreren Mitgliedstaaten und insbesondere in Frankreich nicht nur ein starker Rückgang des Konsums feststellen, sondern auch eine beträchtliche Verringerung der Import- bzw. Exportvolumina. So brachen etwa die französischen Importe in den beiden letzten Monaten des Jahres 2000 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 50 % ein. Seit Mitte 2001 erholte sich der Konsum in Frankreich jedoch spürbar, und insgesamt war der Rückgang 2001 deutlich niedriger als erwartet (zwischen - 4 % und - 5 %). Ohne das ursprüngliche Niveau zu erreichen, hat das Handelsvolumen doch wieder merklich zugenommen.

(14) Die Entwicklung der Erzeugerpreise für Rindfleisch stellt sich wie folgt dar: Seit Beginn der Krise im Oktober 2000 gaben die Preise spürbar nach. Zwar stiegen die Durchschnittspreise für Rinder frei Schlachtstätte im ersten Halbjahr wieder an, doch lagen sie immer noch unter den Durchschnittspreisen des ersten Halbjahrs 1999 und 2000. Vor allem im zweiten Halbjahr 2001 kam es zu einem neuen Preisverfall. Bei schlachtreifen Kühen (d. h. für Kühe, die nach einer anderweitigen Nutzung geschlachtet werden) belief sich der Preisrückgang Schätzungen zufolge zwischen September/Oktober 2000 und September/Oktober 2001 auf ca. 20 % der Preise frei Schlachtstätte(11). Anfang Oktober 2001, nach vier Monaten mit preislichem Abwärtstrend, waren die Preise frei Schlachtstätte wieder auf dem Tiefstand von Ende November 2000 angelangt, dem Höhepunkt der neuen Krise im Rindfleischsektor(12). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Interventionspreise im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Rahmen der "Agenda 2000" um 13,4 % gesenkt worden waren, während im Gegenzug die Direkthilfen für Züchter angehoben wurden. Von der 43. Kalenderwoche des Jahres 2001 an (Woche vom 22. bis 28. Oktober 2001) bezeugen die von den Berufsverbänden auf das Auskunftsverlangen hin vorgelegten Statistiken eine Erholung der Preise. So ist die Notierung für Rinder des Typs U3(13) frei Schlachtstätte von 1941 FRF für 100 kg Schlachtkörper in der 42. Kalenderwoche (die der Unterzeichnung der Vereinbarung vorausging) auf 1956 FRF, 2025 FRF und schließlich 2034 FRF in der 43., 44. und 45. Kalenderwoche 2001 gestiegen(14).

(15) Hingegen blieben die Endverbraucherpreise das ganze Jahr 2001 über stabil bzw. zogen sogar leicht an. Ein Grund ist in den durch die BSE-Krise verursachten zusätzlichen Kosten zu sehen, die zumindest in Frankreich zulasten der Zwischenhändler gingen und von diesen auf die Endverbraucher abgewälzt wurden; ein weiterer Grund ist der Wegfall der Verwertungsmöglichkeit von bestimmten Teilen der Schlachttiere, die damit keinen Gewinn mehr abwarfen(15). Möglicherweise wurde das sinkende Absatzvolumen auch durch eine Erhöhung der Gewinnspannen der verschiedenen bis zum Verkauf an den Endverbraucher zwischengeschalteten Akteure kompensiert.

1.4. Gemeinsame Marktorganisation im Rindfleischsektor und Maßnahmen zur Bewältigung der Krise

1.4.1. Allgemeine Regeln der gemeinsamen Marktorganisation

(16) Die zur Zeit der in dieser Sache maßgeblichen Vorfälle geltende gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (nachfolgend: Marktorganisation) beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.9.1999, S. 21) (nachfolgend: Grundverordnung).

(17) Im zweiten Erwägungsgrund der Grundverordnung wird ausgeführt, dass es "Auftrag der gemeinsamen Agrarpolitik ist [...], die Ziele des Artikels 33 des Vertrags zu erreichen". In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter: "Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten im Rindfleischsektor Binnenmarktmaßnahmen getroffen werden, die insbesondere Direktzahlungen an die Rindfleischerzeuger, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung und ein Programm für die öffentliche Lagerhaltung umfassen". Damit beruht die Marktorganisation für Rindfleisch auf einem umfassenden System, das Direktzahlungen an die Landwirte beinhaltet. Die Grundverordnung sieht eine Reihe von Prämien wie etwa die Mutterkuhprämie (Artikel 6 ff. der Grundverordnung) oder die Schlachtprämie (Artikel 11) vor.

(18) Hingegen sollen die als "für das Marktgleichgewicht nicht mehr unbedingt erforderlich" angesehenen öffentliche Interventionen schrittweise abgeschafft werden (20. Erwägungsgrund der Grundverordnung). Bis zum 30. Juni 2002 konnten die nationalen Interventionsstellen im Rahmen von Ausschreibungen Rindfleisch aufkaufen, "um einen Preisverfall zu verhindern oder zu begrenzen" (Artikel 47 der Grundverordnung). Derartige Ausschreibungen konnten eröffnet werden, wenn während zwei aufeinander folgender Wochen die beiden folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt waren:

- Der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas(16) für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis lag unter 84 % des Interventionspreises;

- der aufgrund des genannten Handelsklassenschemas festgestellte durchschnittliche Marktpreis in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten oder in Regionen von Mitgliedstaaten lag unter 80 % des Interventionspreises (Artikel 47 Absatz 3 der Grundverordnung).

In Artikel 47 Absatz 3 wird der Interventionspreis festgesetzt, wobei er vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2002 stufenweise herabgesetzt wird.

Nach Artikel 47 Absatz 2 der Grundverordnung dürfen Interventionskäufe bezogen auf die ganze Gemeinschaft ein Jahresvolumen von 350000 t nicht überschreiten.

(19) Artikel 26 und 27 der Grundverordnung sahen zum 1. Juli 2002 die Einführung zweier neuer Mechanismen vor (nämlich einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung und eines - als "Sicherheitsnetz" fungierenden - Interventionssystems). Aufgrund des Zeitraums der in Frage stehenden Vorfälle sind diese Mechanismen in der vorliegenden Sache jedoch nicht relevant.

(20) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission(17) legt die Durchführungsmodalitäten der in Artikel 27 und 47 der Grundverordnung vorgesehenen Regelungen über den Ankauf im Wege der öffentlichen Intervention fest.

(21) Schließlich sieht die Grundverordnung Folgendes vor: "Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden" (Artikel 38 der Grundverordnung).

1.4.2. Angesichts der Krise getroffene Maßnahmen

(22) Angesichts der Krise, die der Rindfleischsektor seit Oktober 2000 erlebte, ergriffen die Gemeinschaftsinstitutionen eine Reihe von Maßnahmen.

(23) Auf Vorschlag der Kommission revidierte der Rat die Grundverordnung(18). Ausgehend von der Feststellung, dass der Markt "wegen des erschütterten Vertrauens der Verbraucher [...] ernsthaft gestört" sei, wurde beschlossen, dass "eine Reihe von Maßnahmen zur Marktregulierung getroffen werden [sollte], um insbesondere das zukünftige Erzeugungsvolumen zu reduzieren" (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1512/2001). Insbesondere wurde das Hoechstvolumen der Interventionskäufe für 2001 von 350000 t auf 500000 t heraufgesetzt.

(24) Die Kommission schöpfte ihrerseits das in der Grundverordnung vorgesehene Instrumentarium aus. So wurden etwa Interventionen durchgeführt, um eine bestimmte Menge Rinder vom Markt zu nehmen und so einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu schaffen. Die einschlägigen Regelungen wurden außerdem im Hinblick auf eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs geändert. So wurden zum Beispiel hiervon bislang ausgenommene Erzeugnisse sowie Schlachtkörper mit einem höheren als dem bis dahin zulässigen Gewicht zur Intervention zugelassen(19). Diese Ausnahmeregelungen wurden das ganze Jahr 2001 über bis Anfang 2002 beibehalten(20).

(25) Auf der Grundlage von Artikel 38 der Grundverordnung (siehe Randnummer 21 dieser Entscheidung) erließ die Kommission darüber hinaus neue Rechtsakte mit Ausnahmecharakter.

(26) Zunächst verabschiedete die Kommission am 18. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(21), die nur im ersten Halbjahr 2001 gelten sollte. Im ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung wird ausgeführt, dass "der gemeinschaftliche Rindfleischmarkt [...] zurzeit eine schwere Krise [erlebt], da das Vertrauen der Verbraucher [...] erschüttert worden ist". Der Verbrauch sei auf einen Tiefstand gefallen, die Erzeugerpreise erheblich zurückgegangen. Daher wird eine außerordentliche Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 38 der Grundverordnung eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Regelung zum Ankauf lebender Tiere eingreifen; die Tiere sollen anschließend geschlachtet und beseitigt werden, um so die Entstehung eines Marktüberschusses zu vermeiden. In der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 wird präzisiert, dass die Stützungskäufe zu 70 % von der Kommission kofinanziert werden.

(27) Weiterhin verabschiedete die Kommission am 3. April 2001 die Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor(22). Diese Verordnung führt eine Regelung über den Ankauf von Schlachtkörpern oder Schlachtkörperhälften im Rahmen von Ausschreibungen ein. Bei Vorliegen bestimmter Preisbedingungen sollen Ausschreibungsverfahren in den Mitgliedstaaten eröffnet werden. Das von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausschreibung aufgekaufte Fleisch (mit einem Kofinanzierungsanteil durch die Gemeinschaft von ebenfalls 70 %) wird entweder vernichtet oder im Hinblick auf eine Verwendung insbesondere zu Zwecken der humanitären Hilfe eingelagert. Die Geltung der Verordnung, die ursprünglich auf Ende Dezember 2001 befristet war, wurde bis März 2002 verlängert(23), "um einen weiteren Einbruch des Kuhfleischmarktes zu verhindern" (zweiter Erwägungsgrund).

(28) Insgesamt wurden auf diese Weise in dem auf den Ausbruch der zweiten BSE-Krise folgenden Jahr über 750000 t Fleisch vom Markt abgeschöpft, d. h. etwas mehr als 10 % des Jahresverbrauchs in Europa(24).

(29) Schließlich gestattete es die Kommission in Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln über staatliche Beihilfen mehreren Mitgliedstaaten, den Rindfleischsektor zu subventionieren. So erklärte sie am 25. Juli 2001 eine Beihilfe des französischen Staates in Höhe von 267 Mio. EUR an von der BSE-Krise betroffene Züchter für mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages vereinbar(25). Eine weitere Beihilfemaßnahme des französischen Staates in Höhe von 75,5 Mio. EUR für von der Krise des Sektors betroffene Landwirte wurde von der Kommission durch Beschluss vom 3. April 2002(26) ebenfalls für mit dieser Bestimmung vereinbar erklärt. Der französische Staat war derjenige Mitgliedstaat, der den Landwirten die meisten Direkthilfen zukommen ließ, um ihnen bei der Bewältigung der Krise von Oktober 2000 zu helfen.

1.5. Situation vor Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001

(30) Ungeachtet dieser Marktstützungsmaßnahmen, die von den Landwirten als unzureichend empfunden wurden, weil angeblich von Land zu Land in unterschiedlichem Maße davon Gebrauch gemacht wurde, kam es in den Monaten September und Oktober 2001 in Frankreich zu Spannungen zwischen Landwirten und Schlachthofbetreibern. In fast ganz Frankreich hielten Gruppen von Landwirten rechtswidrig Lkws an, um den Ursprung der Fleischladung zu überprüfen. In den Unterlagen der Bauernverbände werden diese illegalen Aktionen meist als "Kontrollen" bezeichnet. Darüber hinaus wurden Schlachthöfe von Landwirten blockiert, die die Ein- und Ausgänge versperrten und/oder die geografische Herkunft des Fleischs kontrollierten. Die Presse berichtete mehrfach über diese Aktionen und ihre Folgen(27). Meist entstanden den Schlachthofbetreibern Verluste, weil Fleisch nach einer mehrtätigen Blockade nicht mehr verwertet werden konnte oder nicht aus Frankreich stammendes Fleisch verbrannt wurde. In einigen Fällen kam es bei diesen Aktionen zu Sachbeschädigungen in zum Teil beträchtlicher Höhe. So verwüsteten Landwirte am 15. Oktober 2001 die Einrichtung von zwei Schlachthöfen im Departement Ille et Vilaine und vernichteten mehrere Tonnen Fleisch(28).

(31) Mitte Oktober 2001 fanden besonders zahlreiche Demonstrationen und Schlachthofblockaden statt, von denen Betriebe in ganz Frankreich betroffen waren. Als Voraussetzung für eine Aufhebung der Blockaden forderten die Demonstranten die Schlachthofbetreiber auf, sich zu einer Aussetzung der Importe und zur Anwendung von durch die Berufsverbände festgesetzten Mindestpreisen zu verpflichten. Um den Preisverfall aufzuhalten, hatte das Büro der FNB nämlich offenbar beschlossen, für Schlachtkühe "als bedeutender Kategorie von Rindern"(29) eine Liste mit Mindestpreisen frei Schlachthof auszuarbeiten. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass zur Durchsetzung dieser Mindestpreise koordinierte Aktionen erforderlich sein würden, die sich insbesondere gegen Rindfleischimporte für den Bereich der "Außer-Haus-Verpflegung"(30) richten sollten, da Personalrestaurants und Kantinen einen hohen Verbrauch an (preisgünstigerem) Importfleisch haben(31). Einige Tage nach Annahme dieser Mindestpreise auf nationaler Ebene rief die FNB die Berufsverbände auf, ihre Mitglieder für deren Durchsetzung zu mobilisieren. Dieses Vorgehen beinhaltete nicht nur Bekanntmachungen in der Presse(32), sondern auch Treffen mit Schlachthofbetreibern mit dem Ziel, "die Einhaltung dieser Mindestpreise zu erreichen"(33). Tatsächlich erklärten sich die Betreiber mehrerer großer Schlachthöfe im Pays de Loire nach einer mehrtätigen Blockade ihres Betriebs bereit, die Mindestpreise ab 22. Oktober 2001 anzuwenden(34). Anlässlich der Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung hob der Vizepräsident der FNB hervor, dass diese insoweit "historischen" Charakter habe, als "die Preise für Rindfleisch bislang immer durch Angebot und Nachfrage bestimmt worden sind" und nun "erstmals vorgegebene Mindestpreise für die Marktnotierungen maßgeblich sein werden"(35). In der Presse wurde über das Bestehen entsprechender lokaler Vereinbarungen berichtet, wobei auch erwähnt wurde, dass diese eine Klausel über eine Aussetzung der Importe bis zum 31. Dezember 2001 beinhalteten(36).

(32) Aus den Akten geht hervor, dass über die Einführung von festen Mindestpreisen am 16. Oktober 2001 auf Vorschlag der FNB zwischen diesem Verband, der FNSEA, der FNPL und dem CNJA beraten wurde(37). Diese vier Verbände waren sich darüber einig, dass es sich hierbei um ein vordringliches Themas handelte(38). Am selben Tag wurde über die festen Mindestpreise auch mit den "Verbänden des Sektors" beraten, wobei jedoch keine Einigung erzielt werden konnte(39). Ein weiteres Treffen mit dem Ziel, "die Anwendung der vom Büro der FNB festgesetzten Mindestpreise" zu erreichen, fand am 23. Oktober 2001 statt, ohne dass es zu einer entsprechenden Vereinbarung gekommen wäre(40). In einem Notizbuch des Direktors der FNB ist vermerkt, dass der Präsident der FNCBV und der Vertreter der FNICGV erklärt hätten, sie seien nicht bevollmächtigt, Verhandlungen über Mindestpreise zu führen. Hinter ihrem Namen ist außerdem zu lesen: "das Problem ist das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage" und "man kann nicht auf einem künstlichen Markt leben"(41).

(33) Am 24. Oktober 2001 fand auf Vorschlag des Landwirtschaftsministers ein weiteres Treffen statt. Der Minister machte keinen Hehl daraus, dass er die Beratungen der fraglichen sechs Verbände unterstützte; die Beratungen fanden zumindest teilweise in den Räumlichkeiten des Ministeriums statt. So erklärte der Minister am 24. Oktober 2001 vor der französischen Nationalversammlung "Das branchenübergreifende Treffen heute Morgen um halb neun kam auf meine Anregung hin zustande; ich wollte damit allen Beteiligten ihre besondere Verantwortung vor Augen führen. Seitdem wird mit Unterstützung des Ministeriums verhandelt, das versucht, die Sache voranzutreiben. Ich möchte erreichen, dass die nachgelagerten Unternehmen sich verpflichten, für einige Wochen oder sogar Monate von Käufen im Ausland abzusehen. Zwar verfüge ich nicht über die Mittel, sie in die Pflicht zu nehmen, der Staat kann sie nicht dazu zwingen. Würden diese Unternehmen jedoch (...) ihre Importe für zwei, drei oder sechs Monate aussetzen - so lange, bis wir unsere Lagerbestände abverkauft haben -, so wäre dies ein wahrhaft staatsbürgerliches Handeln". Der Minister fuhr fort "Ich möchte alle Beteiligten dazu bringen, dass sie sich über faire Mindestpreise einigen"(42).

(34) In den handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB über diese Sitzung wird unter der Überschrift "Verhandl. Ministerium" einleitend festgehalten: "Minister: - Importstopp; - Mindestpreise müssen her; - zahle falls notwendig"(43).

(35) Einige Äußerungen des Präsidenten der FNCBV belegen, dass dieser sich aktiv für den Abschluss der Vereinbarung eingesetzt hat. In einem in der Zeitung Ouest France vom 31. Oktober 2001 veröffentlichten Bericht wird er wie folgt zitiert: "Wir haben wesentlichen Anteil daran, dass die Einführung fester Mindestpreisen grundsätzlich akzeptiert wurde"(44). Im gleichen Sinne heißt es in einer Mitteilung des Präsidenten der FNCBV an den Präsidenten der FNSEA vom 9. November 2001: "die FNCBV hat sich aktiv an den Verhandlungen vom 24. Oktober beteiligt, bei denen eine Einigung über feste Mindestpreise für Kühe erzielt wurde"; der Präsident betont: "Ich glaube, mit meinem Verband maßgeblich dazu beigetragen zu haben"(45).

1.6. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001

(36) Das Treffen vom 24. Oktober 2001 endete mit dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen FNSEA, FNB, FNPL, CNJA, FNICGV und FNCBV.

1.6.1. Inhalt der Vereinbarung

(37) Die von diesen sechs Verbänden am 24. Oktober 2001 geschlossene (aber erst am nächsten Tag formell unterzeichnete(46)) Vereinbarung beinhaltet zwei Teilaspekte.

(38) Der erste Aspekt betrifft "die vorübergehende Verpflichtung zur Aussetzung der Importe". Diese Verpflichtung ist nicht auf bestimmte Arten von Rindfleisch beschränkt. Sie gilt somit für den Import von Rindfleisch jeder Art, was auch bestimmte von der Kommission bei ihren Durchsuchungen sichergestellte Unterlagen belegen. So ist in den handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB bezüglich der Pressekonferenz des Präsidenten der FNSEA vom 25. Oktober 2001 vermerkt: "Aussetzung jgl. Imports"(47). Bezüglich eines Entwurfs für die Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission ist dort außerdem vermerkt: "unter die Vereinbarung fallende Fleischsorten: -Mindestpreise: Schlachtkörper von Schlachtkühen; -Verpflichtung zur vorübergehenden Aussetzung der Importe: sämtliche 'Rindfleischerzeugnisse'"(48). Tatsächlich gibt es in den Akten und insbesondere in den Presseberichten über "Kontrollen" der geografischen Herkunft von Fleisch durch Landwirte keine Hinweise darauf, dass hierbei nach der Art des Rindfleischs unterschieden worden wäre.

(39) Der zweite Aspekt der Vereinbarung betrifft die Preise. Hierbei geht es um die "Verpflichtung zur Anwendung der Mindestpreise frei Schlachtstätte beim Kauf von Schlachtkühen" gemäß den in der Vereinbarung festgesetzten Modalitäten. Es folgt eine Liste mit Kilogrammpreisen für Fleisch bestimmter Kategorien von Kühen (vor allem der Kategorien U und R); für andere Kategorien wird in der Vereinbarung der zugrunde zu legende Berechnungsmodus in Abhängigkeit von dem sich beim Sonderankauf ergebenden Preis festgelegt(49). Da dieser alle 14 Tage neu festgesetzt wird, wurden die Mindestpreise faktisch von Mitte November 2001 an entsprechend angepasst(50).

(40) Insgesamt lagen die auf diese Weise festgesetzten Preise um rund 10-15 % über den Notierungen der Vorwoche(51).

1.6.2. Laufzeit der Vereinbarung

(41) Die Vereinbarung sollte am 29. Oktober 2001 in Kraft treten und bis zum 30. November gelten. Obgleich darin nichts über die Modalitäten einer Vertragsverlängerung gesagt wurde, ist doch offensichtlich, dass an eine Fortführung über den 1. Dezember hinaus gedacht war. Der Landwirtschaftsminister hatte vor der französischen Nationalversammlung bei deren erster Sitzung vom 24. Oktober 2001 (d. h. zu einem Zeitpunkt, als noch über die Vereinbarung beraten wurde) im Übrigen klar zu verstehen gegeben, dass die Aussetzung der Importe "zwei, drei oder sechs Monate" andauern sollte und dass er "erreichen [möchte], dass die nachgelagerten Unternehmen sich verpflichten, für einige Wochen oder sogar Monate von Käufen im Ausland abzusehen"(52). Dass dies von den Parteien oder zumindest von einigen von ihnen tatsächlich beabsichtigt war, belegen mehrere Dokumente, darunter die Folgenden:

- In handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB über eine Pressekonferenz des Präsidenten der FNSEA vom 25. Oktober 2001 heißt es: "Inkrafttreten Montag ... und bis zum 30. November. Schon jetzt vorgesehen dann Treffen im Hinblick auf weiteres Vorgehen"(53);

- in denselben handschriftlichen Notizen ist auf einer nicht datierten, aber dem Kontext nach vermutlich zwischen dem 9. und 12. November 2001 beschriebenen Seite unter der Überschrift "Importe" zu lesen: "in der neuen Vereinbarung von Dezember nicht fortsetzen"(54);

- in einer Mitteilung der FNSEA vom 7. November 2001 heißt es: "Treffen mit den Unternehmen geplant (am 20. November abends?), um Bilanz der Vereinbarung zu ziehen und deren Fortführung über den 30. November hinaus vorzubereiten"(55);

- in einer gemeinsamen Mitteilung vom 8. November 2001 an die vier Bauernverbände, die sowohl den Orts- als auch den Fachverbänden zugeleitet wurde, heißt es explizit: "Zwecks Vorbereitung der Fortgeltung der Mindestpreise über den 30. November 2001 hinaus erscheint es uns unerlässlich, umfassend über sämtliche in den Departements durchgeführten Aktionen, die hierbei aufgetretenen Schwierigkeiten und erzielten Ergebnisse unterrichtet zu werden, um die ordnungsgemäße Anwendung der festgesetzten Mindestpreise sicherzustellen"(56);

- in einer im Büro des Präsidenten der FNSEA sichergestellten undatierten Notiz (die aber nach dem 9. November 2001 verfasst wurde, da darin auf das Auskunftsverlangen der Kommission Bezug genommen wird) heißt es bezüglich der Vereinbarung über die Mindestpreise, dass "über ihre Fortgeltung am 27. November beraten werden soll"(57);

- eine Mitteilung der FNB vom 30. Oktober 2001 ist mit undatierten handschriftlichen Anmerkungen über einen Vorschlag der FNPL versehen, dem "bei der Fortführung der Vereinbarung über die Mindestpreise"(58) Rechnung zu tragen sein werde;

- bei der Sitzung des Nationalrats der FNPL vom 26. November 2001 erklärte deren Generalsekretär, dass "der Fortführung der Vereinbarung über die Mindestpreise über den 31. November 2001 hinaus große Bedeutung zukommt"(59).

1.6.3. Reaktionen auf den Abschluss der Vereinbarung und "Protokoll von Rungis" vom 31. Oktober 2001

(42) In einer Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums vom 24. Oktober 2001 ist zu lesen, der Landwirtschaftsminister sei "hocherfreut über die Unterzeichnung der Vereinbarung, (...) die er sich gewünscht, die er angeregt und unterstützt hatte" und "möchte den Unterzeichnern seine Anerkennung für ihr hohes Verantwortungsbewusstsein aussprechen"(60).

(43) In einer Mitteilung an die Mitglieder vom 24. Oktober 2001 ließ der Präsident der FNICGV verlautbaren: "der Landwirtschaftsminister, auf dessen Initiative wir heute zusammengekommen sind, wünschte, dass wir nach einem langen und harten Verhandlungstag zu einer Einigung mit den Züchtern gelangen"(61). Und in der Zeitung Ouest France vom 30. Oktober 2001 werden folgende Äußerungen des Präsidenten der FNCBV wiedergegeben: "Mit seiner Äußerung, er werde dafür sorgen, dass die staatlichen Stellen einer Vereinbarung nicht im Wege stehen würden, die die DGCCRF zu anderen Zeiten scharf verurteilt hätte, hat der Minister selbst die Richtung vorgegeben"(62).

(44) Die Unterzeichnung der Vereinbarung rief zahlreiche Reaktionen von privater Seite hervor. So äußerten sich einige Mitglieder der FNICGV, deren Tätigkeit teilweise direkt mit den Importen zusammenhängt, sehr kritisch über den die Aussetzung der Importe betreffenden Teil der Vereinbarung(63). In einer Mitteilung des Präsidenten der FNICGV vom 31. Oktober 2001 an die Mitglieder wird ein Treffen erwähnt, das am gleichen Tag mit "einer Abordnung von Vertretern der niederländischen und deutschen Unternehmen"(64) stattfinden sollte. Ebenso bekundeten der belgische, britische, deutsche, niederländische und spanische Bauernverband ihren Unmut und äußerten heftige Kritik an diesem Aspekt der Vereinbarung. Bei einem Treffen zwischen dem Vizepräsidenten und dem Direktor der FNB und einer Abordnung deutscher und niederländischer landwirtschaftlicher Betriebe und Verbände, das vermutlich am 31. Oktober 2001 stattfand(65), drängte diese Abordnung auf ein Ende des Importstopps(66). Ein belgisch-niederländisches Import- und Exportunternehmen wies bei dieser Gelegenheit auf die Gefahr eines Boykotts französischer Erzeugnisse als Vergeltungsmaßnahme hin(67). Mehrere Bauernverbände beschwerten sich außerdem schriftlich bei den Vertretern der französischen Verbände(68). Bei einem Treffen des Ausschusses der Berufsständischen Landwirtschaftlichen Organisationen der Europäischen Gemeinschaft (COPA) vom 20. November 2001 gaben einige Verbände aus anderen Mitgliedstaaten wiederum ihrer Verärgerung Ausdruck und wiesen insbesondere darauf hin, dass das Abschotten der Grenzen die Krise im Rindfleischsektor nicht lösen werde(69). Schließlich wurde die Vereinbarung von den Interessenverbänden nachgelagerter Unternehmen sowohl unter dem Aspekt der Preise als auch der Importe scharf verurteilt(70). Die Europäische Vereinigung des Vieh- und Fleischhandels (UECBV) richtete im Übrigen am 16. Januar 2002 ein Schreiben an die Kommission, in dem sie sich über die Vereinbarung und den einigen ihrer Mitglieder aufgrund der Blockade ihres Schlachthofs entstandenen Schaden beschwerte.

(45) Aus Sorge über die Schwierigkeiten ihrer Mitglieder, die eingegangene Verpflichtung zur vorübergehenden Aussetzung der Importe einzuhalten, regte die FNICGV ein erneutes Treffen zwischen den Unterzeichnern der Vereinbarung an, das am 31. Oktober 2001 in Rungis stattfand(71). Die Unterzeichner der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 einigten sich hierbei auf einen neuen Kompromiss ("Protokoll von Rungis") mit folgendem Wortlaut: "In der beispiellosen Krisensituation, in der sich die Erzeugerunternehmen befinden, bitten die Vertreter der Züchter die Import- und Exportunternehmen nachdrücklich, sich den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Angesichts dieser Situation verpflichten sich die Import- und Exportunternehmen, ihre Solidarität unter Beweis zu stellen"(72).

1.7. Die Fortführung der Vereinbarung ab Dezember

1.7.1. Vorbereitung der Weitergeltung der Vereinbarung

(46) Wie bereits dargelegt wurde, war die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 ursprünglich bis zum 30. November 2001 befristet. Es war jedoch klar, dass eine Fortführung vorgesehen war (siehe Randnummer 41 dieser Entscheidung).

(47) Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass bereits Mitte November die Frage im Raum stand, wie hinsichtlich der Vereinbarung weiter verfahren werden sollte.

(48) So ist etwa in den von der Kommission bei ihrer Durchsuchung der Geschäftsräume der FNB sichergestellten handschriftlichen Notizen des Direktors dieses Verbands unter der Überschrift "Zukunft der Vereinbarung"(73) zu lesen: "Importe: erneute Unterzeichnung unmöglich. Welche Anweisungen bezüglich der Aktionen (...) Welche 'offiziellen Verlautbarungen'? Sollte die Durchsuchung durch die Kom. publik gemacht werden? Ja. Wir setzen auf Bürgersinn und 'Interesse an Info der Verbraucher', 'Vorteile einer verbrauchernahen Vermarktung'". Nach einer Zwischenüberschrift "Preise" heißt es insbesondere: "schwierig, wieder eine schriftliche Vereinbarung zu unterzeichnen. Sich einigen (?). Wie Druck machen? (...) Erfahrung JB-PDL: Empfehlungen! Empfehlung FNB: wir erachten es auch nach Aufkündigung der Vereinbarung für legitim, dass die Züchter die vereinbarten Mindestpreise bekommen"(74).

(49) Über am 20. November 2001 geführte Gespräche (die Teilnehmer lassen sich anhand des Dokuments nicht feststellen) notiert der Direktor der FNB insbesondere: "keine Ruhe geben: ständige Präsenz. Keine Verlautbarungen an die Medien. Beim Import weitermachen (...). Importe: nicht mehr darüber sprechen, geschweige denn schreiben"(75).

(50) In den handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB wird auch auf Treffen Bezug genommen, deren Datum nicht genannt wird; aus dem Kontext kann jedoch geschlossen werden, dass sie zwischen dem 22. und dem 27. November 2001 stattgefunden haben. Unter der allgemeinen Überschrift "'Branchenvereinbarung': Wie soll es ab Ende November weitergehen?" ist zu lesen: "1. Möglichkeit: mit schriftlicher Vereinbarung weitermachen: Weigerung FNICGV, Pb Kommission. 2. Möglichkeit: Weiterentwicklung der Vereinbarung"(76).

(51) Einige Dokumente belegen, dass noch bis weit in den November hinein an die Möglichkeit einer Verlängerung der Vereinbarung gedacht wurde.

(52) So heißt es in einer E-Mail vom 28. November 2001, die ein Vertreter der FRSEA Bretagne an die FNB und die Präsidenten der örtlichen Verbände seiner Region sandte: "Weitergeltung der vereinbarten Mindestpreise in den nächsten Wochen: alle kontaktierten Schlachthofbetreiber haben sich bereit erklärt, die vereinbarten Mindestpreise weiter anzuwenden, sofern sich zugleich alle Wirtschaftsteilnehmer hierzu verpflichten"(77).

(53) Eine weitere, der FNB am 26. November 2001 aus dem Departement Côtes-d'Armor zugesandte E-Mail enthält folgende Nachricht: Zunächst wird ausgeführt, die vereinbarten Mindestpreise würden in drei aufgesuchten Schlachthöfen "ordnungsgemäß angewandt"; dann heißt es: "Diese Schlachthöfe haben zugesichert, bei den vereinbarten Mindestpreisen zu bleiben, wenn die branchenübergreifende Verpflichtung zur Anwendung der Mindestpreise auf nationaler Ebene erneuert wird. Wir hoffen, dass die morgigen Verhandlungen erfolgreich zum Abschluss gebracht werden können und dass wir sie bitten können, sich zur Anwendung zu verpflichten"(78).

1.7.2. Ankündigung, dass die Vereinbarung nicht erneuert werde

(54) Der Präsident der FNICGV, der sich der Gefahr bewusst war, dass gegen die Verbandsmitglieder Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängt werden konnten, teilte dem Präsidenten der FNSEA am 19. November 2001, d. h. einige Tage nach Erhalt des Auskunftsverlangens der Kommission (siehe Randnummer 3 dieser Entscheidung), mit, er sehe sich "gezwungen, das ursprünglich auf den 30. November 2001 festgesetzte Auslaufen der Vereinbarung auf den heutigen Tag vorzuziehen"(79).

(55) Auf das Warnschreiben der Kommission vom 26. November 2001 (siehe Randnummer 4 dieser Entscheidung) antworteten alle Verbände, die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 werde nicht über den 30. November hinaus fortgeführt, wobei jeder einzelne Verband hervorhob, eine der Parteien habe die Vereinbarung bereits vor einigen Tagen aufgekündigt.

(56) In einer von der FNICGV unter dem Titel "Info Flash" herausgegebenen Mitteilung vom 30. November 2001 wird über eine Sitzung vom 29. November 2001 berichtet. Dazu heißt es: "Die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 über die Anwendung von Mindestpreisen für Schlachtkühe wird nicht fortgeführt und soll auch nicht fortgeführt werden. Dies ist das Ergebnis der gestern in Paris in Anwesenheit der Unterzeichner der Vereinbarung abgehaltenen Sitzung"(80).

1.7.3. Das Treffen vom 29. November 2001

(57) Dieses Treffen wird in einigen Passagen der bei der Durchsuchung des Büros der FNB sichergestellten handschriftlichen Notizen des Direktors dieses Verbands erwähnt. Auf einer oben rechts mit den eingerahmten Worten "Sitzung am Donnerstag, den 29. November 8.00 Uhr" überschriebenen Seite (dem Kontext nach handelt es sich vermutlich um Notizen zur Vorbereitung der Sitzung vom 29. November) ist vermerkt "Handeln Sie die Mindestpreise auf regionaler Ebene aus. Anwort an die Kommission. OK, wir akzeptieren die Nichtfortführung der Vereinbarung. Empfohlene Richtpreise: Sollen wir sie schwarz auf weiß vorlegen? In der Verbandszeitung: ja (in Form von Empfehlungen)... Von unverbindlichen Richtpreisen sprechen"(81). Bezüglich der Vereinbarung: "Kann in dieser Form wegen strafbaren Charakters nicht fortgeführt werden. Druck aufrechterhalten, damit die Interventionspreise angewandt werden (d. h. faktisch Anwendung der Mindestpreise). Ohne viel Aufhebens davon zu machen"(82).

(58) In den handschriftlichen Notizen schließen sich Ausführungen auf einer Seite an, die oben rechts mit der Überschrift "Gespräche 29. Nov. 2001" versehen ist, auf die eine Reihe von Initialen folgen (es ist der Kommission nicht gelungen, alle Teilnehmer zu identifizieren; einige Initialen sind jedoch offenbar diejenigen zweier Vize-Präsidenten, des Direktors und des Generalsekretärs der FNB sowie des Direktors der FNPL, der das Protokoll von Rungis im Namen dieses Verbands unterzeichnet hatte, des Präsidenten der FNCBV und des Präsidenten der FNICGV. Zwei weitere Initialen bezeichnen vermutlich die Vertreter des CNJA(83)). Es wird mehrfach ausgeführt, man müsse "weitermachen"(84). Neben den Initialen des Präsidenten der FNICGV ist vermerkt: "unterzeichnete Vereinbarung: werden sie nicht fortführen können. OK zur Einhaltung von im Gegenzug für Rücknahme festgesetzten Preisen". Es folgt eine Reihe von Zahlen mit dem unterstrichenen Randvermerk "OK Vereinbarung"(85).

(59) Auf der folgenden Seite sind von Hand eine Reihe von Begriffen aufgeführt: "Preisempfehlungen, rentable Preise, Zielpreise, Zielpreise Züchter, Richtpreise, Richtpreise Züchter". Es folgen die Initialen des Präsidenten der FNICGV und die Worte: "schreibe nichts / Tel.". Anschließend ist unter der Zwischenüberschrift "Presseverlautb." zu lesen: "Mindestpreise = EWG-widrig, also damit aufhören, aber als Züchter Preisempfehlungen geben, Ziele der Berufsverbände"(86).

(60) Schließlich ist unter der Überschrift "Synthese" vermerkt: "'Vereinbarung' (mündlich/tel.) zwecks Einhaltung der 'Richtpreise der Züchter'"; es folgen Preise für bestimmte Fleischqualitäten. "Wie: durch Aktionen der Berufsverbände, Empfehlungen/Vorgaben"(87). Auf einer anderen handgeschriebenen Seite ist vermerkt: "sind uns darüber einig, von Schriftverkehr abzusehen"(88). Ein weiteres undatiertes handschriftliches Dokument (das aber nach dem 27. November 2001 verfasst worden sein muss) enthält nach einem Sigel: "Achtung" folgenden Vermerk: "Vorsicht mit Schriftverkehr mündliche Absprachen"(89).

(61) Einige Seiten mit handschriftlichen Notizen zeugen von Verständnisschwierigkeiten seitens der örtlichen Vertreter(90). Die FNB veranstaltete im Übrigen am 4. Dezember 2001 eine Telefonkonferenz mit ihren regionalen Verbindungsleuten, um "das Vorgehen hinsichtlich der 'Richtpreise' für Rindfleisch" zu erläutern(91).

(62) Weitere handschriftliche Notizen lauten wie folgt: "'Vereinbarung ( andere Bezeichnungen, aber zwingend) über Einhaltung der Preisvorgaben der Berufsverbände'. (...) In der Presse den Bürgersinn der Schlachthofbetreiber loben (die guten erwähnen). 'Vereinbarung, um die Stimmung am Markt zu heben'. Preisempfehlungen der Berufsverbände"(92).

(63) In einem auf der Homepage der FNSEA wiedergegebenen Interview mit dem Vizepräsidenten der FNB vom 4. Dezember 2001 wird dieser wie folgt zitiert: "letzte Woche haben wir gezeigt, wie nützlich feste Mindestpreise sind, um den preislichen Abwärtstrend zum Stillstand zu bringen. Die Unternehmen erkennen ihre Wirkung an, wollen aber gleichzeitig den Empfehlungen aus Brüssel nachkommen. Ab jetzt werden wir nicht mehr von einer branchenübergreifenden Vereinbarung über feste Mindestpreise sprechen, sondern von Richtpreisen, die nicht unterschritten werden sollten. Wir nehmen nach wie vor den Begriff fester Preisvorgaben durch die Berufsverbände für uns in Anspruch". Auf die Frage "Haben alle Unternehmen eine Mitteilung erhalten, in der sie um Beibehaltung der solchermaßen festgesetzten Preise gebeten wurden?" antwortet der Vizepräsident der FNB: "Es gibt keine neue schriftliche 'Vereinbarung'. Nur mündliche Absprachen. Aber überaus wichtige. Die Vertreter der Unternehmen auf nationaler Ebene haben den Inhalt unserer Gespräche ebenfalls mündlich weitergegeben". Schließlich führt der Vizepräsident zu den Durchführungsmodalitäten aus: "Was die Preise anbelangt, so müssen sie dem entsprechen, worüber letzte Woche beratschlagt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden wir eine Blockade der betreffenden Schlachthöfe in die Wege leiten. Im Übrigen haben bereits am Dienstag 4 Delegationen die 4 Schlachthöfe in der Vendée wieder zur Rechenschaft gezogen. Wir wollen von ihnen wissen, ob sie die Weisungen ihrer nationalen Strukturen erhalten haben, die mit unseren Vorgaben identisch sind. Wir werden sehen, welches Gewicht Worte nach dem durch die schriftliche Vereinbarung verursachten Schock haben"(93).

(64) Ferner ist in einem auf der Homepage der FDSEA des Departement Vendée veröffentlichten Dokument vom 5. Dezember 2001, das auf der Website der FNSEA wiedergegeben wird, zu lesen: "die Ende letzter Woche für den Rindfleischsektor eingegangene mündliche Vereinbarung wird in der Praxis nur schleppend umgesetzt. Wie vor einem Monat. Die widerspenstigen Schlachthofbetreiber sind immer dieselben. Zwar spricht man nicht mehr von branchenübergeifender Vereinbarung. 'Schon', erläutert die FDSEA, 'aber wir wandeln die vor einem Monat unterzeichnete Vereinbarung über feste Mindestpreise mittels einer Verpflichtung zur flächendeckenden Anwendung der Richtpreise, die nicht unterschritten werden dürfen, in Preisvorgaben der Berufsverbände um'. Der gesamte Sektor müsste sich Anfang der Woche bezüglich dieser 'Vereinbarung' absprechen". Im Dokument wird zunächst hervorgehoben, beim Besuch eines Schlachthofs habe der Zuständige gesagt, "von seinen nationalen Stellen nichts erhalten zu haben"; weiter heißt es: "Was die sofortige und vollständige flächendeckende Anwendung dieser Richtpreise anbelangt, können die Schlachthofbetreiber den FDSEA vertrauen. 'Wenn am Montag nichts vorwärts geht, organisieren wir neue Blockaden'. Die FNSEA fordert alle Departements auf, in gleicher Weise vorzugehen". Nach Erwähnung der Diskussionen zwischen den Demonstranten und einem Schlachthofbetreiber wird ausgeführt: "die Verantwortlichen des Schlachthofs haben mit [dem Präsidenten der FNICGV] gesprochen. Dieser bestätigte die Diskussionen der letzten Woche". Anschließend wird ein leitender Funktionär der FDSEA der Vendée zitiert: "'Die FDSEA ist per Fax über alle in dem Departement geschlachteten Tiere, die nicht unseren Preisempfehlungen entsprechen, zu informieren. Anhand dieser Informationen werden wir über eine Blockade der betreffenden Betriebe entscheiden'. Die Verantwortlichen der Vendée haben diese Botschaft allen FDSEA, die bis Donnerstag in Paris versammelt waren, mit Nachdruck und überzeugend vermittelt. Die festgesetzten Mindestpreise behalten somit weiterhin ihre Gültigkeit, wenn auch nicht mehr branchenübergreifend, so doch verbandsintern. Mit aller Konsequenz."(94).

1.7.4. Das Treffen vom 5. Dezember 2001

(65) Am 5. Dezember 2001 veranstaltete die FNSEA einen "nationalen Tag des Rindfleischs"(95). Nachmittags wurde ein runder Tisch abgehalten(96), an dem Vertreter der jeweiligen Unterzeichner der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 teilnahmen.

(66) Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der FNSEA hat die Kommission folgende E-Mail sichergestellt, die ein Vertreter der bretonischen FRSEA den Präsidenten der FDSEA seiner Region am 6. Dezember 2001 zugesandt hatte: "bei den Diskussionen der gestrigen Sitzungen haben sich drei Prioritäten herauskristallisiert: Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus für weibliche Tiere, Entlastung des Markts, Nachdenken über Kontrollmaßnahmen. Zum ersten Punkt: Zwar gibt es aus den in meiner letzten Nachricht genannten Gründen keine offizielle Preisvereinbarung mehr, aber alle waren sich darüber einig, dass die Kurse für weibliche Tiere durch Druck seitens der Berufsverbände auf dem Niveau der bestehenden Mindestpreise gehalten werden müssen, die jeweils auf die für den Sonderankauf geltenden Preise abgestimmt werden sollten (...) Was diesen Aspekt der Mindestpreise betrifft, so haben die nationalen Präsidenten der FNICGV und der FNCBV erklärt, sie seien sich der Notwendigkeit bewusst, die Marktpreise zu stützen und ihre Mitglieder von dieser Notwendigkeit zu überzeugen. Gleichwohl wird es keine schriftliche Vereinbarung über diesen Punkt geben, und die Aufrechterhaltung fester Preise wird von unserer Fähigkeit abhängen, genügend Druck auf den Sektor auszuüben. Daher schlage ich Ihnen vor, die Schlachthofbetreiber Ihres Departements bereits Ende der Woche (telefonisch oder durch Delegationen) zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass sie sich verpflichten, die Preise auf der bestehenden bzw. der aktualisierten Basis zu halten, und um sie zu warnen, dass die Berufsverbände bei Missachtung dieser Verpflichtung bereits nächste Woche entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten könnten"(97).

(67) Im wöchentlichen Mitteilungsblatt der FNPL wird über den nationalen Tag des Rindfleischs wie folgt berichtet: ",mit diesem Aktionstag der Berufsverbände wurde der Milch/Fleisch-Krieg vermieden, die Beibehaltung fester Mindestpreise wurde bestätigt, und er hat vielen Teilnehmern die Gelegenheit geboten, zu Wort zu kommen. Der größte Teil des Morgens wurde darauf verwandt, die Einführung und Anwendung der verschiedenen Preisvorgaben (für Fresser, Jungrinder aus der Loire-Gegend und Kühe) vorzustellen. Die Beibehaltung der Mindestpreise ist insgesamt notwendig, und dazu müssen die Berufsverbände Druck machen, auch wenn es Probleme mit ihrer Anwendung gibt. Feste Mindestpreise stellen jedoch eine Übergangslösung dar, Ziel muss es letztendlich sein, die Produktion auf den Markt abzustimmen (...) Der Nachmittag war dem runden Tisch vorbehalten. Die Vertreter der Schlachthofbetreiber (die Präsidenten der FNCBV und der FNICGV) nehmen die (schriftlich nicht fixierte) Fortführung der vereinbarten Mindestpreise zur Kenntnis". Unter der Überschrift "Probleme mit der Anwendung der Richtpreise für Schlachtfleisch" heißt es: "Ein Schlachthof (im Departement Saône-et-Loire) hält sich nicht an die Preisvorgaben, hält die Forderungen der Erzeuger für inakzeptabel und droht im Falle von Aktionen seitens der Berufsverbände mit der Einschaltung staatlicher Stellen und der Europäischen Kommission. Die Botschaft (des Präsidenten der FNICGV) scheint entweder nicht klar oder nicht deutlich genug vermittelt worden zu sein!"(98).

(68) In den handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB, von denen die Kommission bei ihrer Durchsuchung der Geschäftsräume dieses Verbands eine Fotokopie erstellt hat, wird auf sechs Seiten auf den nationalen Tag vom 5. Dezember 2001 eingegangen(99). Zu den Importen wird ausgeführt: "Sagen wir nicht mehr 'gegen die Importe', sondern gehen wir zur AHV über"(100). Hinter den Initialen des Präsidenten der FNSEA ist zu lesen: "ein Fehler: die Aussetzung der Importe schriftlich fixiert zu haben, wir haben von Brüssel und anderen vom COPA Prügel bezogen. Ohne darüber zu schreiben, sollten wir mit 'Preisvorgaben' bzw. Richtpreisen, die die Preise nicht unterschreiten dürfen, weitermachen. Wir sind uns sicher, dass die Partner im Sektor sich zur Preispolitik verpflichten". Dann heißt es noch: "kein Schriftverkehr"(101).

(69) Über den runden Tisch vom 5. Dezember 2001 ist unter der Überschrift "Vereinbarung vom 25. Oktober" hinter den Initialen des Generalsekretärs der FNB insbesondere vermerkt: "Ziel der Berufsverbände: weitermachen". Es folgen diesbezügliche Kommentare des Präsidenten der FNCBV und der FNICGV. Von Ersterem wird folgende Äußerung wiedergegeben: "dürfen nicht mehr schreiben, aber weitermachen". Von letzterem: "werden an Verpflichtung bezüglich SAP (Sonderankaufspreis) festhalten. Botschaft an unsere Betriebe weitergegeben. Somit zwischen + 30 und + 40 cts. Die festen Mindestpreise gelten informell weiter". Dann wieder der neue Präsident der FNCBV: "ja OK. Aber müssen von allen angewandt werden"(102). Abschließend heißt es unter den Initialen der Präsidenten der FNSEA: "Mindestpreise werden nicht abgeschafft. Aber keine schriftliche Vereinbarung, sondern de facto Fortführung. Wer nicht hören will, dem statten wir einen Besuch ab"(103).

(70) Im gleichen Sinne äußert sich der Präsident der FDB des Departements de la Marne in einer Mitteilung auf der Website der betreffenden FDSEA vom 14. Dezember 2001: "Nachdem die unterzeichnete Vereinbarung gegen EG-Recht verstößt, werden wir sie eben ohne erneute Unterzeichnung anwenden (...) Der Erste, der ausschert, wird wieder ins Gleis zurückgebracht"(104).

1.8. Umsetzung der Vereinbarung

1.8.1. Allgemeines

(71) Wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, handelte es sich bei dem Dokument, auf das sich die sechs Verbände am 24. Oktober 2001 geeinigt hatten, um eine "Vereinbarung", in der diese im Namen der Verbände "Verpflichtungen" eingingen. Dass sie sich an diese Verpflichtungen gebunden fühlten, geht im Übrigen aus ihren offiziellen Stellungnahmen unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung hervor. So richteten die vier Bauernverbände am 25. Oktober 2001 eine Mitteilung an die Vertreter sämtlicher Orts- und Fachverbände, in denen von der geschlossenen "Vereinbarung" berichtet wird, wobei präzisiert wird: "jeder von uns muss nun äußerst wachsam sein, damit diese Vereinbarung von nächstem Montag an strikt und flächendeckend angewandt wird"(105). Auch das Telefax, das der Präsident der FNICGV bereits am 24. Oktober 2001 an die Mitglieder seines Verbands richtete, lässt keinen Zweifel am Bestehen einer Vereinbarung, deren Anwendung zwingend erscheint(106). Die Unternehmer haben die Vereinbarung im Übrigen auch so verstanden. So ist etwa in dem am 24. Oktober 2001 auf Antrag eines Schlachthofbetreibers in der Saône-et-Loire von einem Gerichtsvollzieher erstellten Protokoll festgehalten, der Vertreter der FDSEA habe eine lokale Vereinbarung mit diesem Schlachthofbetreiber schließen wollen; dieser habe "präzisiert, dass dies unnötig sei, weil die nationalen Vereinbarungen flächendeckend gelten"(107). Desgleichen antwortete ein Mitglied auf besagtes Telefax des Präsidenten der FNICGV, er nehme diese Vereinbarung (gegen die er sich im Übrigen verwahrte) zur Kenntnis und "[leite] alles in die Wege, um ihr unverzüglich nachzukommen"(108).

(72) Die Bauernverbände forderten ihrerseits ihre Mitglieder umgehend auf, die vereinbarten Mindestpreise nach besten Kräften bekannt zu machen, sich ihrer Anwendung zu vergewissern(109) und jeden Fall der Nichtanwendung unverzüglich zu melden(110). Der Präsident der FDSEA de Vendée erklärte in einem in der Zeitung La Vendée agricole vom 2. November 2001 veröffentlichten Interview: "die Zeit der Diskussionen ist vorbei. Nationale Verbände haben am 25. Oktober um 9.00 Uhr die Vereinbarung mit der FNSEA und deren Fachverbänden unterzeichnet. Diese Mindestpreise gelten von nun an flächendeckend und für alle Betriebe"(111).

(73) Im Übrigen wurden zahlreiche lokale Vereinbarungen geschlossen, um die nationale Vereinbarung vor Ort zu "ratifizieren"(112). Hierbei handelte es sich um (meist auf Ebene des Departements) zwischen den örtlichen Bauernverbänden und einem oder mehreren Schlachthöfen geschlossene Vereinbarungen. Der Abschluss dieser Vereinbarungen - als Voraussetzung für die Aufhebung der Blockade der Schlachthöfe - erfolgte zum Teil unmittelbar nach Unterzeichnung der nationalen Vereinbarung, zum Teil aber noch den ganzen November über. Vereinzelt wurde einfach nur mündlich vereinbart, dass die nationale Vereinbarung eingehalten werden sollte(113).

(74) Aus den Akten geht insgesamt hervor, dass die lokalen Vereinbarungen genau der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 entsprachen(114). Weigerte sich ein Schlachthofbetreiber, eine solche Vereinbarung zu schließen, so riskierte er eine Blockade seines Betriebs, die so lange aufrechterhalten wurde, bis er zur Unterzeichnung bereit war(115). In einigen Fällen gaben die Schlachthofbetreiber nicht klein bei und erwirkten bei den französischen Gerichten ein Räumungsurteil(116).

(75) In einigen Fällen gingen diese Vereinbarungen jedoch sogar noch über die nationale Vereinbarung hinaus. Während der die Aussetzung der Importe betreffende Teil der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 im Protokoll von Rungis vom 31. Oktober 2001 revidiert worden war, geht aus den Akten insbesondere hervor, dass in einigen im Monat November geschlossenen lokalen Vereinbarungen immer noch ausdrücklich ein vorübergehendes Einfuhrverbot vorgesehen war(117). In einem der Kommission bekannt gewordenen Fall wurde die lokale Vereinbarung von einer anderen Interessenvertretung dieses Sektors geschlossen, nämlich der örtlichen Vereinigung der Viehhändler(118).

(76) Nach der Unterzeichnung der nationalen Vereinbarung wurde offenbar eine Einbeziehung nachgelagerter Vertriebsstufen ins Auge gefasst, wobei insbesondere an den Großhandel und den Bereich der Gemeinschaftsverpflegung gedacht wurde. Die Akten enthalten jedoch keine Hinweise darauf, dass diese sich an der Einführung bzw. Anwendung der Mindestpreise beteiligt hätten(119). Die Verbände haben in ihrer jeweiligen Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 9. November 2001 bestätigt, keinerlei mit den Großhändlern ausgetauschte Dokumente über die streitige Übereinkunft zu besitzen.

1.8.2. Die Importe

(77) Wie gesagt beinhaltete die am 24. Oktober 2001 geschlossene Vereinbarung eine Verpflichtung zur "vorübergehenden Aussetzung der Importe", die sich auf alle Rindfleischprodukte erstreckte. Am 31. Oktober 2001 wurde der Wortlaut dieser Verpflichtung durch das Protokoll von Rungis abgeschwächt; nun war nur noch von "Solidarität" die Rede.

(78) Aus den der Kommission vorliegenden Statistiken geht hervor, dass der prozentuale Anteil des auf dem Markt von Rungis verkauften Rindfleischs außerfranzösischen Ursprungs in der auf die Unterzeichnung der Vereinbarung folgenden Woche zwar zurückging, jedoch nicht signifikant. Sein Anteil war immer noch höher als zwei Wochen zuvor(120). Als Anlage zu ihrem Antwortschreiben auf das Warnschreiben (siehe Randnummer 4 dieser Entscheidung) legte die FNICGV außerdem Tabellen vor, die über das Volumen der im Zeitraum vom 1. Oktober bis 26. Oktober 2001 und vom 1. November bis 27. November 2001 auf dem Markt von Rungis umgeschlagenen Importe Aufschluss geben. Die Zahlen zeigen, dass das Volumen der in Rungis verkauften Importe im November gegenüber Oktober nicht nur nicht zurückgegangen ist, sondern sogar zugenommen hat(121). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die FNICGV in Anhang 5 und 6 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwei neue Tabellen vorgelegt hat, von denen die eine mit "Rindfleischimporte auf dem französischen Markt" und die andere mit "Frischfleischimporte auf dem französischen Markt" überschrieben ist. Diese Tabellen lassen einen deutlichen Rückgang der Importe im November 2001 gegenüber Oktober 2001 und im Dezember 2001 gegenüber November 2001 erkennen. Hingegen war im Januar 2002 wieder ein deutlicher Anstieg der Importe zu verzeichnen. So gingen die Importe aus Deutschland und den Niederlanden (den Hauptexporteuren nach Frankreich) zwischen Oktober und Dezember 2001 um über 25 % bzw. über 14 % zurück, nahmen aber im Januar 2002 wieder um 24 % bzw. 29 % zu. Bei der mündlichen Anhörung erklärte der Vertreter der FNICGV, es könne sich um ein zu dieser Zeit des Jahres nicht ungewöhnliches zyklisches Phänomen handeln(122), und diese Entwicklung könne auf andere Faktoren als die Vereinbarung zurückzuführen sein.

(79) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Anschluss an die Vereinbarung vom 24. Oktober unterzeichneten lokalen Vereinbarungen eine Klausel über eine Aussetzung der Importe enthielten. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnung des Protokolls von Rungis sich auf die bereits zuvor geschlossenen lokalen Vereinbarungen ausgewirkt hätte. Vielmehr enthielten sogar die nach dem 31. Oktober 2001 geschlossenen lokalen Vereinbarungen ungeachtet dieses Protokolls noch eine Klausel über die Aussetzung der Importe; darin wird immer auf die "Verpflichtung zur vorübergehenden Aussetzung der Importe (auch aus dem europäischen Ausland) bis zur Aushandlung einer neuen nationalen Vereinbarung" abgestellt(123).

(80) Am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 riefen die Führungsgremien der FNB und der FNSEA zum Boykott von Fleisch nicht-französischen Ursprungs auf und drohten denjenigen, die dem Boykott nicht folgen würden, Repressalien an(124). Bereits am 30. Oktober fanden Demonstrationen statt, bei denen Züchter Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten vernichteten(125). Verschiedene Dokumente (E-Mails, Mitteilungen, Informationen auf der Website der FDSEA) belegen, dass die örtlichen Bauernverbände in den Monaten November und Dezember in verschiedenen Departements Aktionen zur "Kontrolle" der Herkunft von Fleisch durchführten. So heißt es in einem Telefax der FRSEA de Basse-Normandie an den Direktor der FNB vom 9. November 2001 insbesondere: "in der Orne und im Calvados werden Lkws auf Importfleisch hin kontrolliert: nichts zu melden"(126). Eine E-Mail vom 13. November 2001 an die FNB mit der Überschrift "Kontrolle Rindfleischimporte Loir-et-Cher" lautet wie folgt: "Haben heute Morgen eine Kontrollaktion zur Feststellung der Herkunft von Rindfleisch durchgeführt. Haben dabei Fleisch aus den Niederlanden, Deutschland und Polen entdeckt"(127). In einem Telefax eines Vertreters der FDSEA du Maine-et-Loire an den Direktor der FNB vom 11. Dezember 2001 ist unter der Überschrift "Kontrolle in den Schlachthöfen des Maine-et-Loire" insbesondere zu lesen: "keine Unregelmäßigkeiten festgestellt - Mindestpreise werden angewandt - keine Importe"(128).

1.8.3. Die Preise

(81) Aus den von den Verbänden in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen vorgelegten Tabellen mit den Wochendurchschnittspreisen für verschiedene Fleischkategorien (siehe Randnummer 3 dieser Entscheidung) geht hervor, dass die Preise für alle Fleischkategorien zu Beginn der 43. Woche (d. h. der Woche, in der die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 unterzeichnet wurde) nach einem etwa 20 Wochen anhaltenden Preisrückgang wieder zu steigen begannen(129) (siehe Randnummer 14 dieser Entscheidung).

(82) Für die Anwendung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 über die Mindestpreise und deren Auswirkungen gibt es eine Reihe von Beweisen.

(83) Erstens enthalten zahlreiche Unterlagen Hinweise auf die Bekanntmachung der Mindestpreise in der Presse oder in Schreiben an die Mitglieder(130).

(84) Zweitens werden in einem mit "Anwendung und Überwachung der Einhaltung der Mindestpreise der Berufsverbände" überschriebenen, auf der Website der FNSEA veröffentlichten Dokument vom 14. November 2001 folgende Äußerungen des Vizepräsidenten der FNB wiedergegeben: "trotz der Anlaufschwierigkeiten kann nach den ersten 14 Tagen davon ausgegangen werden, dass die vereinbarten Mindestpreise in den 4 Schlachthöfen des Departements [der Vendée] eingehalten werden", eine Feststellung, die nach Kontrollen in diesen Schlachthöfen erfolgte. Im selben Dokument heißt es, dass "die Kontrollen in rascher Folge fortgesetzt werden"(131).

(85) Drittens wird in einer mit "Rindfleisch - Stand der Dinge" überschriebenen Mitteilung der FNSEA vom 7. November 2001 ausgeführt: "Heute stellt sich die Anwendung der Mindestpreise bei den Kategorien O und P als relativ gut dar. Etwas weniger gut ist sie angeblich bei Fleischrassen und insbesondere bei der Kuh R, bei welcher der Preisunterschied zu groß sein soll"(132). In einer Mitteilung desselben Verbands vom 15. November 2001 heißt es unter der Überschrift: "Branchenspezifische Fragen - 1. Rindfleisch" bezüglich der Mindestpreise: "die Vereinbarung wird von den Beteiligten im Großen und Ganzen eingehalten, wenngleich sich ein Tätigwerden der Verbände in einigen Fällen als erforderlich erweist"(133). In einer dritten, undatierten, aber zwischen dem 9. und 15. November verfassten Mitteilung(134) heißt es: "bei den Kühen U und R wurden spürbare und bei den Kühen O und P zaghaftere Auswirkungen festgestellt. Bei Anwendung der Mindestpreise stellt sich das Problem der Herabstufung".

(86) Viertens stellt der Präsident der FDB des Departements Aude in einem Schreiben vom 20. November 2001 fest: "Uns wurde bestätigt, dass die Vereinbarung nicht immer eingehalten wird, oder nur unter bestimmten, vom Käufer festgesetzten Bedingungen"(135). Ein Telefax der FDSEA des Departements Finistère an die FNB vom 19. November 2001 ist mit folgendem handschriftlichem Vermerk versehen: "uns sind keine Beschwerden von Züchtern wegen Nichteinhaltung der Mindestpreise zugegangen"(136). In einem Telefax der FDSEA des Departements Pas-de-Calais an die FNB vom 29. November 2001 heißt es unter der Überschrift "Einhaltung der Mindestpreise": "Im Allgemeinen wurden die Mindestpreise schon in der ersten Woche angewandt. Die Preise waren in der 2. und 3. W. leicht erhöht, gingen aber in der 4. und 5. W. zurück. Die Anwesenheit eines Verantwortlichen der FDSEA, der alle Preise am Markt notiert hat, hat die Schlachthofbetreiber offenbar beunruhigt, so dass sie sich an die Preisvorgaben gehalten haben"(137).

(87) Fünftens wurde am 26. November 2001 aus dem Departement Côtes-d'Armor eine E-Mail mit folgendem Wortlaut an die FNB gerichtet: "heute Morgen haben 150 Züchter drei Schlachthöfe aufgesucht (...). Die Mindestpreise werden nach ihren Feststellungen korrekt angewandt"(138). In einer anderen E-Mail, die der Präsident der FRSEA der Bretagne am 28. November 2001 insbesondere der FNB zusandte, wird ebenfalls von der Einhaltung der Mindestpreise in den aufgesuchten Schlachthöfen berichtet - wobei die Einhaltung von Fall zu Fall als "total" oder "weitgehend" eingestuft wird(139).

(88) Sechstens tauchen entsprechende Vermerke in den handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB auf. So notiert dieser anlässlich einer Vorstandssitzung der FNB(140) bezüglich des Departements Aveyron: "Pb mit Schlachtkühen ungleichmäßige Anwendung der Mindestpreise" und bezüglich des Departements Cantal: "Mindestpreise: Pb mit den R"(141). Einige Seiten weiter ist unter der Überschrift "'Branchenvereinbarung': Wie soll es ab Ende November weitergehen?" zu lesen: "Bilanz. Teilaspekt 'Mindestpreise': während der Woche war ein Kursanstieg von ca. 0,75 F/kg für Kühe R und U ..., und von einigen cts/kg für Kühe P und O zu verzeichnen. Bis auf Angers entsprachen die regionalen Notierungen frei Schlachtstätte nicht den Mindestpreisen"(142). Schließlich heißt es in handschriftlichen Notizen anlässlich eines regionalen Treffens in Clermont-Ferrand am 3. Dezember 2001 über die Mindestpreise "Es klappt: wir behalten die Oberhand. Die Situation schlägt zu unseren Gunsten um"(143).

(89) Auch die Umsetzung der Preisvorgaben der Bauernverbände, denen die Verbände der Schlachthofbetreiber Ende November - Anfang Dezember 2001 zustimmten, wird durch mehrere Dokumente belegt.

(90) Diese Richtpreise wurden zunächst unter der Überschrift "Empfehlungen der Berufsverbände" in der Presse bekanntgegeben(144).

(91) An dem auf die Sitzung vom 5. Dezember 2001 folgenden Tag wandte sich der Präsident der FNSEA an alle Präsidenten der Orts- und Fachverbände und forderte sie auf, ihr "Netzwerk zu mobilisieren, um ab Montag, dem 10. Dezember, in den Unternehmen des Sektors die beim Kauf von Rindern zugrunde gelegten Preise zu kontrollieren"(145).

(92) In einem Telefax der FDSEA des Departements Maine-et-Loire an die FNB vom 11. Dezember 2001 werden die Ergebnisse einer "Überprüfung" von Schlachthöfen dieses Departements durch Landwirte vorgestellt. Es wird ausgeführt: "Richtpreise angewandt", wobei der Verfasser der Mitteilung seiner Verwunderung über diese lückenlose Anwendung Ausdruck gibt und sich die Frage stellt, ob die Landwirte nicht "getäuscht" worden seien(146).

(93) In mehreren aktuellen Mitteilungen auf der Website der FDSEA wird über erneute Schlachthofblockaden Mitte Dezember 2001 berichtet. Vom 17. bis zum 19. Dezember sei eine Blockade der Betriebe einer Schlachthofkette organisiert worden - "die Einzige in Frankreich, die gegen die Anwendung von Richtpreisen opponiert", wie es in einer dieser Mitteilungen heißt. Die Schlachthofkette erklärte sich schließlich bereit, die Richtpreise bis zum 11. Januar 2002 anzuwenden(147).

(94) Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der FNB wurde eine Kopie eines eine Seite umfassenden Dokuments erstellt, das oben mit dem Vermerk versehen ist: "Fax von FDSEA 79 erhalten, 13.12.01, 17:31". Dieses Dokument trägt die Überschrift: "Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (fortgeführt), von der FNSEA, der FNB, der FNICGV und der FNCBV/SICA unterzeichnet und Verständigung über Anwendung". Es enthält eine Tabelle "'Empfohlene Mindestpreise' seitens der Berufsverbände". Am Seitenende ist vermerkt: "alle Familien, die diese Vereinbarung mitunterzeichnet haben, haben die Bauern- und Berufsverbände gebeten, das Notwendige zu veranlassen, um die Einhaltung der Richtpreise mittels jedweder Aktion sicherzustellen, die in ihren 'Augen' ein Vorstelligwerden bei jedem Unternehmer des Sektors rechtfertigen kann"(148). Dasselbe Dokument wurde von der FDSEA des Departements Deux-Sèvres am 13. Dezember 2001 einem Schlachthofbetreiber übermittelt(149).

(95) Schließlich wird in einigen Dokumenten auf den Zusammenhang zwischen der Kontrolle von Importen und Preisen hingewiesen. So richtete die Fédération française des commerçants en bestiaux (französische Vereinigung der Viehhändler) am 24. Oktober 2001 (dem Tag, an dem die Beratungen der sechs Verbände über die Vereinbarung bezüglich fester Mindestpreise stattfanden) ein Schreiben an den französischen Landwirtschaftsminister, in dem es heißt: "in einer Marktwirtschaft kann es keine Festsetzung der Marktpreise von oben geben, ohne gleichzeitig ein ganzes Bündel an Schutzmaßnahmen gegen die ausländische Konkurrenz an den Grenzen einzuführen"(150). Im Übrigen war sich die FNB am 11. Oktober 2001 bei ihren Beratungen über die Einführung von Mindestpreisen bereits darüber im Klaren, dass mehrere Aktionen notwendig sein würden, um dieses Ergebnis zu verwirklichen. Die erste dieser von der FNB in einer Mitteilung zur "Information der für Rindfleisch zuständigen Abteilungen" aufgeführten Aktionen betraf eben die Importe, und zwar insbesondere im Bereich der Außer-Haus-Verpflegung(151). Des Weiteren geht aus den der Kommission vorliegenden, öffentlich zugänglichen Dokumenten - wie etwa Zeitungsartikeln oder aktuellen Mitteilungen auf der Website der FNSEA oder der FDSEA - hervor, dass es bei den von den Bauernverbänden von Oktober bis Dezember in den Schlachthöfen durchgeführten "Kontrollen" fast durchwegs darum ging, die zugrunde gelegten Preise und das Vorhandensein von Importfleisch zu kontrollieren.

2. WICHTIGSTE EINLASSUNGEN DER PARTEIEN

(96) Nachfolgend werden die Einlassungen der verschiedenen Verbände in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie bei der mündlichen Anhörung zusammengefasst.

(97) Die FNSEA macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

- Die Vereinbarung dürfe nicht losgelöst vom Hintergrund ihrer Unterzeichnung gesehen werden, d. h. einer Krise, wie man sie bislang noch nicht erlebt hatte, und von der der Rindfleischsektor seit Oktober 2000 heimgesucht wurde. Diese Krise habe zu einem beträchtlichen Kursverfall ohne jede Hoffnung auf eine mittelfristige Normalisierung der Lage geführt. Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bewältigung der Krise seien von einigen Mitgliedstaaten nur ungenügend beachtet worden und hätten sich als unzureichend erwiesen. Aufgrund der Krise dieses Wirtschaftssektors seien die Landwirte in eine persönliche Notlage geraten, so dass es zu mitunter gewalttätigen Demonstrationen gekommen sei. Hierdurch sei die öffentliche Ordnung schließlich ernsthaft gefährdet worden. Die vor allem medienwirksame Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 sei "die einzige Möglichkeit gewesen, zu Hoffnung und sozialem Frieden zurückzufinden"(152).

- Die FNSEA sei weder ein Unternehmen noch eine Unternehmensvereinigung, sondern ein Berufsverband, der über keinerlei Möglichkeiten verfüge, die Mitglieder zu irgendetwas zu zwingen. Die Vereinbarung sei nicht wettbewerbswidrig gewesen, sondern im Rahmen "der Wahrnehmung der Interessen des Berufsstands (der Züchter) durch die Berufsverbände", d. h. einer "gemeinnützigen Aufgabe" geschlossen worden(153). Überdies sei die FNCBV ein Genossenschaftsverband. Zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern könne es aber keine Vereinbarung geben.

- Die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 sei nicht verlängert worden. Es dauere jedoch einige Zeit, bis Entscheidungen auch auf lokaler Ebene allgemein bekannt würden, und außerdem stehe die Nichtverlängerung der Vereinbarung einer Fortsetzung der Aktionen der Berufsverbände nicht entgegen.

- Der Teil der Vereinbarung über die Importe sei "seiner Natur nach fragwürdig"(154) gewesen; er sei jedoch beschlossen worden, um einer Ausnahmesituation zu begegnen, habe (da er "Ende November 2001 beendet" worden sei(155)) nur kurze Zeit bestanden und sei praktisch wirkungslos geblieben.

- Die Vereinbarung über die Preise stelle keine verbotene Preisabsprache dar. Jedenfalls müsse ihr die zweite Ausnahme von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 zugute kommen. Die Vereinbarung sei nämlich zur Verwirklichung der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Vertrags genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik "erforderlich" gewesen und habe "die Verwirklichung der anderen Ziele des Artikels 33 nicht beeinträchtigt"(156).

- Der Landwirtschaftsminister habe öffentlich zur Unterzeichnung der Vereinbarung aufgerufen.

- Was die Importe betreffe, so sei der Verstoß sehr rasch beendet worden. Die vereinzelten Anhaltspunkte, über die die Kommission verfüge, rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Vereinbarung über den 1. Dezember hinaus fortbestanden habe.

- Auf jeden Fall dürfe in Anbetracht des Hintergrunds, vor dem die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 geschlossen wurde, der nur kurzen Geltung des die "Importe" betreffenden Teils und des Ausbleibens von Wirkungen keine Geldbuße verhängt werden.

(98) Die FNB und die FNPL haben auf die Stellungnahme der FNSEA verwiesen. Die FNPL hat außerdem auf ihre Eigenschaft als der FNSEA angeschlossene Berufsverbände hingewiesen.

(99) Die JA haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

- Eine Krise, wie sie den Rindfleischsektor seit Oktober 2000 heimsuchte, habe es zuvor noch nie gegeben. Die Züchter hätten erhebliche Einkommenseinbußen erlitten, ohne dass Aussicht auf eine Besserung der Lage bestanden hätte. Dies habe tief greifende soziale Spannungen ausgelöst. Bei der mündlichen Anhörung machten die JA außerdem insbesondere geltend, mit der Vereinbarung habe man den Landwirten in einer schweren psychischen Krise vor allem eine Botschaft der Hoffnung vermitteln wollen.

- Die JA seien ein Personenverband und keine Unternehmensvereinigung.

- Die Vereinbarung über die Aussetzung der Importe habe symbolischen Charakter gehabt und habe nur sehr kurze Zeit bestanden.

(100) Die FNCBV hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 nicht verlängert worden sei. Dies habe jedoch nicht verhindern können, dass sie in den folgenden Wochen weiter angewandt wurde. Tatsächlich seien die Auswirkungen der nationalen Vereinbarung bis zu den Weihnachtsfeiertagen 2001 allmählich entfallen.

(101) Die FNICGV hat ihrerseits Folgendes geltend gemacht:

- Im Herbst 2001 erreichte die Krise im Rindfleischsektor ihren Höhepunkt, so dass es häufig zu Unruhen gekommen sei. "Objektives" Ziel der Vereinbarung sei lediglich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gewesen.

- Die FNICGV habe die ursprüngliche Vereinbarung bereits am 19. November 2001 aufgekündigt. An einer heimlichen Fortführung der Vereinbarung habe sie sich nicht beteiligt. Die als Beweis verwandten Dokumente stammten ausschließlich von den Bauernverbänden. Sie belegten einzig und allein die Existenz von durch diese Bauernverbände einseitig beschlossenen Preisvorgaben.

- Die Beteiligten seien zum Abschluss der Vereinbarung durch gewalttätige Züchter genötigt worden, was nach französischem Recht einen Anfechtungsgrund darstelle (Artikel 1111 und 1112 des französischen bürgerlichen Gesetzbuchs); die Schlachthofbetreiber hätten im Übrigen keinerlei Interesse am Abschluss einer derartigen Vereinbarung gehabt.

- Die Vereinbarung betreffe nur eine sehr beschränkte Anzahl Tiere.

- Die FNICGV habe keinerlei Möglichkeiten, ihre Mitglieder zu irgendetwas zu zwingen. Einige hätten sich im Übrigen geweigert, sich an die auf nationaler Ebene geschlossene Vereinbarung zu halten. Die Vereinbarung habe jedenfalls für den Fall einer Zuwiderhandlung keinerlei Sanktionen vorgesehen.

- Was insbesondere den die Importe betreffenden Aspekt anbelange, so habe die Vereinbarung keinerlei Auswirkungen gehabt.

- Der Landwirtschaftsminister habe "die Züchter und Schlachthofbetreiber nachdrücklich zum Abschluss einer Vereinbarung aufgefordert". Damit habe er "die Unternehmen zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten gezwungen"(157).

- Was die Höhe einer etwaigen Geldbuße betreffe, so müsse diese aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls moderat ausfallen.

3. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

3.1. Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag

(102) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: "Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, ..., welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken ...".

3.1.1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

(103) Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Mitglieder der betreffenden Verbände "Unternehmen" im Sinne des Artikels 81, und sodann, ob die Verbände selbst "Unternehmensvereinigungen" im Sinne dieser Vorschrift sind.

3.1.1.1. Begriff des "Unternehmens"

(104) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung(158). Demnach kann sogar eine natürliche Person ein Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrages sein, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt(159). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten(160).

(105) Vorliegend nehmen vier der Verbände die Vertretung der Landwirte wahr. Es steht außer Zweifel, dass Landwirte eine in der Erzeugung von Gütern, die sie zum Verkauf anbieten, bestehende Tätigkeit ausüben. Damit sind Landwirte sogar als natürliche Personen Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrags. Würden die Landwirte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, so hätte die Verordnung Nr. 26 außerdem keinen Sinn, da die Wettbewerbsregeln in der Landwirtschaft gar nicht gelten würden.

(106) Auch die Schlachthöfe erbringen mit dem Schlachten eine Dienstleistung, die sie sich vergüten lassen, und bieten die hierbei gewonnenen Erzeugnisse zum Kauf an. Sie sind daher ebenfalls als Unternehmen anzusehen.

(107) Zwar trifft es zu, dass einige Schlachthöfe genossenschaftlich organisiert sind; die FNCBV ist im Übrigen ein Genossenschaftsverband. Wie der Gerichtshof jedoch im Fall einer dänischen Genossenschaft entschieden hat, ändert die Tatsache, dass eine Einheit eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gebildete Genossenschaft ist, nichts an der wirtschaftlichen Natur der Tätigkeit dieser Genossenschaft(161). Was insbesondere das Vorbringen der FNSEA betrifft (siehe Randnummer 97 zweiter Spiegelstrich dieser Entscheidung), so genügt der Hinweis, dass die fragliche Vereinbarung nicht das Verhältnis zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern betrifft, sondern dass es sich vielmehr um eine Vereinbarung zwischen sechs unterschiedlichen Einheiten handelt - nämlich den Verbänden, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet.

(108) Aus alledem folgt, dass die Mitglieder der beteiligten Verbände Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrages sind.

3.1.1.2. Unternehmensvereinigungen

(109) Die betreffenden Verbände sind somit Zusammenschlüsse von Unternehmen im Sinne des Artikels 81 des Vertrages; folglich handelt es sich bei diesen Verbänden um Unternehmensvereinigungen bzw. um Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen.

(110) Zwar haben die FNSEA und die JA geltend gemacht, sie seien jeweils in der Rechtsform eines französischen Berufsverbandes konstituiert und unterlägen damit den Vorschriften von Titel I des IV. Buchs des französischen Arbeitsgesetzbuchs; mithin seien sie keine Unternehmensvereinigungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber der rechtliche Rahmen, in dem Vereinbarungen geschlossen werden, für die Anwendbarkeit des Artikels 81 des Vertrages ebenso wenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen(162).

(111) Darüber hinaus ist Artikel 81 des Vertrages auch auf Vereinigungen ohne Gewinnzweck anwendbar, soweit deren Tätigkeit oder die der darin zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Folgen abzielt, die dieser Artikel unterbinden will(163). Vorliegend hat die FNSEA geltend gemacht, mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten habe sie lediglich das Recht auf Koalitionsfreiheit wahrgenommen. Dieses Verhalten zu verurteilen, laufe faktisch auf eine Verletzung dieses Grundrechts hinaus.

(112) Die Kommission erkennt den hohen Stellenwert der Koalitionsfreiheit an, die insbesondere durch Artikel 12 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird(164). Insbesondere unterschätzt die Kommission keineswegs die den Berufsverbänden zukommende Aufgabe im Bereich der Information, Beratung und Interessenwahrnehmung von Berufsgruppen. Derartige Organisationen überschreiten jedoch ihre Kompetenzen, wenn sie am Abschluss und an der Umsetzung von Vereinbarungen mitwirken, die öffentlichen Ordnungsvorschriften, wie z. B. den Wettbewerbsregeln, zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall sprengt der Abschluss einer auf eine Aussetzung der Importe und die Festsetzung von Mindestpreisen abzielenden Vereinbarung zwischen Bauernverbänden und den Interessenvertretungen nachgelagerter Unternehmen den Rahmen der legitimen Betätigung von Berufsverbänden.

(113) In der Rechtsprechung des französischen Conseil de la concurrence (französisches Kartellamt) gibt es im Übrigen zahlreiche Beispiele für Entscheidungen in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen einschließlich der Landwirtschaft, mit denen festgestellt wurde, dass Berufsverbände unter Überschreitung ihrer rechtmäßigen Kompetenzen gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hatten, so dass sie mit entsprechenden Sanktionen belegt wurden(165).

(114) Wenngleich die Koalitionsfreiheit für die Interessenvertretung der Mitglieder von grundlegender Bedeutung ist, gibt dies den Berufsverbänden noch lange nicht das Recht, sich rechtswidrig zu verhalten. Ihre Rolle sollte im Gegenteil insbesondere darin bestehen, solche Verhaltensweisen zu verhindern.

(115) Aus den Akten geht hervor, dass die Parteien schon bei Eingehung der Vereinbarung wussten oder wissen mussten, dass diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft unvereinbar war. So ist in den handschriftlichen Notizen eines der Direktoren der FNB unter dem Datum 25. Oktober bezüglich der Pressekonferenz über die Vereinbarung vermerkt: "nicht legal"(166) und noch expliziter hinter dem Namen des Präsidenten der FNCBV: "nicht ganz legal, aber sei's drum"(167). In denselben Notizen ist bezüglich eines Treffens vom 29. Oktober 2001 vermerkt: "DGCCRF + Conseil de la concurrence!!!"(168) (d. h. Generaldirektion Wettbewerb + Kartellamt). Tatsächlich belegen diese Notizen, dass über die etwaige Festsetzung von Mindestpreisen bereits Anfang Oktober 2001 beraten wurde. Bezüglich eines Treffens am 2. Oktober 2001 ist hinter den Initialen des Präsidenten der FNSEA vermerkt: "ist wettbewerbswidrig, aber zu vereinbaren" (Dok. 38.279/950). Hinter dem Namen des Präsidenten der FNCBV ist zu lesen: "können wir uns gegenseitig solidarisch zeigen? ohne dass uns die DGCCRF einen Verstoß nachweisen kann?" (Dok. 38.279/951). Außerdem beschwerten sich Dritte unmittelbar nach der Unterzeichnung der Vereinbarung beim Präsidenten der FNSEA und wiesen auf deren Rechtswidrigkeit hin (siehe Randnummer 44 dieser Entscheidung). Aus den die DGCCRF betreffenden Pressemitteilungen des Präsidenten der FNCBV geht übrigens hervor, dass sich die Beteiligten des rechtswidrigen Charakters der Vereinbarung vollkommen bewusst waren (siehe Randnummer 43 dieser Entscheidung)(169).

(116) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zahlreiche Beispiele dafür gibt, dass an sich vollkommen legale Vereinigungen rechtswidrig den Rahmen für Wettbewerbsverstöße abgegeben haben(170).

(117) Nach alledem handelt es sich bei den sechs Verbänden, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, um Unternehmensvereinigungen (oder um Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen) im Sinne des Artikels 81 des Vertrages.

3.1.2. Vereinbarung

(118) Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 81 des Vertrags nicht unbedingt voraus, dass die Parteien diese für rechtsverbindlich halten. Eine "Vereinbarung" kann bereits vorliegen, wenn sich die Parteien an einen gemeinsamen Plan halten, der ihren geschäftlichen Handlungsspielraum begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer Handlungen bzw. der Unterlassung von Handlungen am Markt gegenseitig festgelegt wird. Durchsetzungsmaßnahmen, wie sie ein zivilrechtlicher Vertrag vorsehen kann, sind nicht erforderlich. Ebensowenig muss eine derartige Vereinbarung schriftlich abgefasst sein.

(119) Demnach stellt eine Vereinbarung wie diejenige vom 24. Oktober 2001 eine "Vereinbarung" zwischen Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 81 des Vertrags dar(171).

(120) Darüber hinaus geht aus den bei den Treffen vom 29. November 2001 und 5. Dezember 2001 geführten Gesprächen hervor, dass anknüpfend an die frühere Vereinbarung zwischen denselben Parteien eine ähnliche Abmachung fortbestand. Zwar hatte sich deren Form gegenüber der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 insoweit geändert, als es keine förmliche schriftliche Vertragsurkunde mehr gab. Aus dem Sachverhalt geht gleichwohl hervor, dass bei diesen Gesprächen eine Willensübereinstimmung zwischen den Unterzeichnern der ursprünglichen Vereinbarung bestand. Besonders explizit sind diesbezüglich die vom Direktor der FNB bei den Treffen vom 29. November 2001 und 5. Dezember 2001 verfassten Notizen. Darin wird nämlich mehrfach auf die "Vereinbarung" zwischen den verschiedenen Beteiligten abgestellt (siehe insbesondere oben Randnummern 58, 60 und 69 dieser Entscheidung). Dem Sachverhalt ist sogar zu entnehmen, dass die Parteien übereingekommen waren, die neue Vereinbarung geheim zu halten (siehe insbesondere oben Randnummer 60 dieser Entscheidung); in den Unterlagen wird mehrfach darauf hingewiesen, dass "nichts schriftlich fixiert" werden dürfe (siehe insbesondere oben Randnummern 59, 60, 68, 69 und 70 dieser Entscheidung) und dass man sich auf eine "mündliche Absprache" beschränken wolle (siehe insbesondere oben Randnummern 59, 60, 63 und 64 dieser Entscheidung). Ohne nochmals im Detail auf die betreffenden Dokumente eingehen zu wollen, sei nur auf die handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB hingewiesen, in denen vermerkt ist: "sind uns darüber einig, von Schriftverkehr abzusehen". Der Vizepräsident der FNB erklärte seinerseits: "Es gibt keine neue schriftliche 'Vereinbarung'. Nur mündliche Absprachen ... Wir werden sehen, welches Gewicht Worte nach dem durch die schriftliche Vereinbarung verursachten Schock haben".

(121) Die FNICGV hat geltend gemacht, zum Abschluss der Vereinbarung durch Gewaltandrohung durch die Züchter bestimmt worden zu sein, was nach französischem Zivilrecht einen Anfechtungsgrund darstellt. Eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 muss jedoch nicht unbedingt ein nach nationalem Recht verbindlicher und wirksamer Vertrag sein(172). Im Übrigen kann sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, welche(s) Partei einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 des Vertrages ist, nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, sich an diesen Absprachen unter Zwang beteiligt zu haben. Falls auf den Betreffenden wirklich Druck ausgeübt wurde, hätte er dies bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können, anstatt sich an diesen Absprachen zu beteiligen(173).

(122) Wäre Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen unanwendbar, die mit einem ihre Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit begründenden Mangel behaftet sind, wie es die FNICGV bezüglich der ihrer Ansicht nach aufgrund der Gewalt zustande gekommenen Vereinbarung behauptet, so könnte es sich bei einer Absprache niemals um eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags handeln, da eine Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt, nach Artikel 81 Absatz 2 EG-Vertrag per se nichtig ist. Hingegen kann die Tatsache, dass die Beteiligten zum Abschluss der Vereinbarung genötigt wurden, im Rahmen der Beurteilung ihres Anteils an der Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigt werden.

(123) Den Behauptungen der Parteien steht schließlich auch die Tatsache, dass die Vereinbarung selbst für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens keinerlei Sanktionen gegen die Unterzeichner vorsah, deren Qualifizierung als Vereinbarung im Sinne des Artikels 81 nicht entgegen(174).

3.1.3. Wettbewerbsbeschränkung

(124) In Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags werden als Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen Verhaltensweisen genannt, die auf die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von An- oder Verkaufspreisen abzielen. Unter den Buchstaben b) und c) wird auf Verhaltensweisen abgestellt, die in der "Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes" oder in der "Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen" bestehen.

(125) Demnach läuft eine Vereinbarung wie die vorliegend zwischen den Vertretern von Züchtern und Schlachtern geschlossene auf eine Festsetzung der Mindestpreise für Schlachtkühe in Frankreich abzielende Vereinbarung auf eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags hinaus.

(126) Darüber hinaus führt diese Vereinbarung, mit der sich die Parteien verpflichtet haben, insbesondere auch von der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen abzusehen, zu einer mit Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages unvereinbaren Abschottung der Märkte. Zwar trifft es zu, dass der die allgemeine "Aussetzung" der Rindfleischimporte betreffende Teil der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 durch das Protokoll von Rungis vom 31. Oktober 2001 abgeschwächt wurde. Jedoch muss die "Solidarität", die unter Beweis zu stellen Importeure und Exporteure sich verpflichteten, in diesem Kontext als Aufforderung verstanden werden, die Importe zumindest nach Möglichkeit einzuschränken, da ein vollständiger Importstopp sich in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen hatte. Zudem steht fest, dass sowohl in der letzten Oktoberwoche als auch im November, d. h. nach Unterzeichnung des Protokolls von Rungis, lokale Vereinbarungen geschlossen wurden (siehe Randnummern 73-75 und 79 dieser Entscheidung). Diese der Fortführung und Umsetzung der nationalen Vereinbarung dienende lokalen Vereinbarungen enthielten aber eine Klausel über die Aussetzung der Importe, die "bis zur Aushandlung einer neuen nationalen Vereinbarung" gelten sollte (siehe Randnummern 75 und 79 dieser Entscheidung). Aus dem Sachverhalt geht außerdem hervor, dass die Landwirte im November und Dezember 2001, d. h. nach Unterzeichnung des Protokolls von Rungis, die Herkunft von Fleisch erneut "kontrollierten" und in einigen Fällen nicht aus Frankreich stammendes Fleisch vernichteten (siehe Randnummer 80 dieser Entscheidung). Die Ortsverbände berichteten der FNB in diesen beiden Monaten mehrfach über speziell die Herkunft von Fleisch betreffende Kontrollen. So schrieb beispielsweise der Vertreter eines Ortsverbands der FNB am 11. Dezember 2001 über eine Kontrolle in den Schlachthöfen seiner Region: "keine Unregelmäßigkeiten festgestellt - Mindestpreise werden angewandt - keine Importe" (selbe Randnummer). Des Weiteren ist in den handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB vermerkt: "Beim Import weitermachen", wobei hervorgehoben wird, man dürfe "nicht mehr darüber sprechen, geschweige denn schreiben" (siehe Randnummer 49) über Gespräche vom 20. November 2001 dieser Entscheidung]. In denselben Notizen heißt es über das Treffen vom 5. Dezember 2001: "Sagen wir nicht mehr 'gegen die Importe', sondern gehen wir zur AHV über" (siehe Randnummer 68 dieser Entscheidung).

(127) Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt(175). Die vorliegende Vereinbarung zielte auf eine Einschränkung des Wettbewerbs ab, so dass es einer Prüfung ihrer Auswirkungen nicht bedarf. Gleichwohl kann hinsichtlich des ersten (die Preise betreffenden) Teils der Vereinbarung festgehalten werden, dass die Preise nach Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 tatsächlich gestiegen sind (siehe Randnummer 14 und 81 dieser Entscheidung) und dass die Vertreter der Landwirte, wie aus mehreren Dokumenten hervorgeht, der Vereinbarung über die Mindestpreise zumindest teilweise die gewünschte Wirkung zugeschrieben haben (siehe Randnummern 85, 86 und 88 dieser Entscheidung). Was den die Importe betreffenden Teil der Vereinbarung betrifft, so wurde die Herkunft der Ware laut Sachverhalt "kontrolliert", und Importfleisch wurde vernichtet (siehe insbesondere oben Randnummer 80 dieser Entscheidung). Die von der FNICGV in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Zahlen belegen, dass das Volumen der Rindfleischimporte aus den Ländern, die diesbezüglich Frankreichs wichtigste Handelspartner sind, im November und Dezember 2001 gegenüber Oktober 2001 deutlich zurückgegangen ist, um im Januar 2002 wieder zu steigen (siehe Randnummer 78 dieser Entscheidung). Die Kommission kann jedoch nicht positiv behaupten, dass dies auf den vorliegend in Frage stehenden Verstoß zurückzuführen ist.

(128) Die FNICGV hat allerdings betont, dass die Vereinbarung nur eine begrenzte Anzahl Tiere betraf. Dazu ist zunächst festzustellen, dass dies hinsichtlich des die Importe betreffenden Aspekts der Vereinbarung nicht zutrifft. Dieser Teil der Vereinbarung sollte für Rindfleisch jeder Art gelten (siehe Randnummer 38 dieser Entscheidung). Er war weder auf Kühe (im Gegensatz zu anderen Rindern) noch auf lebende, zur Schlachtung bestimmte Tiere (im Gegensatz zu importiertem Frisch- oder Tiefkühlfleisch) beschränkt. Soweit der die Preise betreffende Teil der Vereinbarung aber tatsächlich nur für einige Kategorien von Schlachtkühen galt, darf seine Wirkung dennoch nicht unterschätzt werden.

(129) Zunächst einmal bevorzugen die Verbraucher in Frankreich das Fleisch weiblicher Tiere, was eine Besonderheit des französischen Marktes darstellt(176). Die von der FNB bereits Mitte Oktober 2001 ausgearbeiteten Mindestpreise (siehe Randnummer 31 dieser Entscheidung) galten aber gerade eben für Schlachtkühe "als bedeutender Kategorie von Rindern"(177). Im Übrigen ist es widersprüchlich, einerseits zu behaupten, mit dem Abschluss der Vereinbarung habe man vor allem den Landwirten eine starke Botschaft der Hoffnung vermitteln, dem erheblichen Druck seitens der Züchter und der staatlichen Stellen ein Ende bereiten und öffentliche Unruhen vermeiden wollen, und andererseits geltend zu machen, diese Vereinbarung betreffe nur eine ganz geringe Anzahl Tiere.

(130) Und schließlich befand sich der Rindfleischsektor zur Zeit der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer schweren Krise (siehe Abschnitt 1.3 dieser Entscheidung), von der im Übrigen alle Märkte in der Gemeinschaft betroffen waren. Die Kommission hat dies erkannt und eben aus diesem Grund Sondermaßnahmen ergriffen (siehe Abschnitt 1.4.2 dieser Entscheidung). Wie der Gerichtshof aber erst kürzlich noch einmal klargestellt hat, kann "die Existenz einer Krise auf dem Markt für sich genommen den wettbewerbswidrigen Charakter eines Kartells nicht ausschließen"(178). Das Vorliegen einer Krise hätte gegebenenfalls geltend gemacht werden können, um eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags zu erlangen(179). Keine der an der Vereinbarung beteiligten Parteien hat jedoch einen dahin gehenden Antrag gestellt. Und selbst wenn dieses Kartell angemeldet worden wäre, hätte eine Freistellung wohl kaum gewährt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages nämlich kumulativ erfuellt sein(180). Vorliegend lagen aber bereits die beiden ersten Voraussetzungen offensichtlich nicht vor: Zum einen trägt die streitige Vereinbarung keineswegs zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei, und zum anderen werden die Verbraucher auch nicht angemessen an dem daraus entstehenden Gewinn beteiligt.

3.1.4. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(131) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann(181).

(132) Vorliegend ging es beim ersten Teil der Vereinbarung schlichtweg um eine Aussetzung der Importe. Wenngleich der Inhalt der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 durch das Protokoll von Rungis abgeschwächt wurde, geht aus dessen Wortlaut wie auch aus den aktenkundigen Tatsachen hervor, dass die Kontrolle der Rindfleischimporte - auch aus anderen Mitgliedstaaten - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung ausmachte (siehe Randnummer 80 dieser Entscheidung). Die schriftlichen Proteste der Bauernverbände aus anderen Mitgliedstaaten belegen es (siehe Randnummer 44 dieser Entscheidung).

(133) Was den Mindestkaufpreis für Schlachtkühe angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert(182). Außerdem kann eine Vereinbarung über Mindestpreise auf einem für Importe durchlässigen Markt nur funktionieren, wenn sie mit Maßnahmen zur Kontrolle der Importe einhergeht(183). In einem Bereich wie dem französischen Rindfleischsektor, in dem die Erzeugerpreise bereits weit über denjenigen in den Nachbarstaaten und insbesondere in Deutschland liegen, hätte die Festsetzung noch höherer Mindestpreise ohne derartige Maßnahmen notwendigerweise zu einer Zunahme der billigeren Importe geführt. Die unter Randnummer 95 dieser Entscheidung geschilderten Tatsachen belegen diesen Zusammenhang zwischen den Mindestpreisen und der Kontrolle der Importe. Insbesondere hatte die FNB im Zusammenhang mit den von ihr bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 festgesetzten Mindestpreisen Maßnahmen genannt, die die Berufsverbände durchzuführen hätten, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Die erste dieser Maßnahmen zielte eben auf eine Kontrolle der Importe ab (selbe Randnummer). Tatsächlich betrafen die von den Landwirten zwischen Oktober und Dezember 2001 durchgeführten "Kontrollen" sowohl die Preise als auch die Herkunft der Fleischlieferungen.

(134) Das Volumen des Imports und Exports von Rindfleisch zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten ist beträchtlich (siehe Randnummer 11 dieser Entscheidung). Tatsächlich erfolgt der Großteil des Handels mit Rindfleisch innerhalb der Gemeinschaft. Daher schlagen sich die Auswirkungen, die eine derartige Vereinbarung haben kann - sei es unmittelbar (Aussetzung oder Begrenzung der Importe) oder mittelbar (Preiskartell) - deutlich nieder.

3.2. Verordnung Nr. 26 des Rates

(135) Der Verordnung Nr. 26 zufolge findet Artikel 81 des Vertrages auf alle Vereinbarungen, Beschlüsse über Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen Anwendung, die den Handel mit den in Anhang II (nunmehr Anhang I) des Vertrages aufgeführten Erzeugnissen betreffen (wozu auch Rindfleisch zählt).

(136) Die Verordnung nimmt folgende drei Sachverhalte vom Anwendungsbereich des Artikels 81 aus:

a) Absprachen, "die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind";

b) Absprachen, "die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind";

c) Absprachen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, "soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse (...) betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden".

(137) Vorliegend sind die Ausnahmen gemäß a) und c) (wie es die Parteien im Übrigen eingeräumt haben) nicht einschlägig. Die Ausnahme nach a) kann nicht zur Anwendung gelangen, da für Rindfleisch eine gemeinsame Marktorganisation besteht. Die Ausnahme nach c) ist im vorliegenden Fall aus zwei Gründen ausgeschlossen, denn 1. sind an der Vereinbarung noch andere Parteien als nur Landwirte - nämlich Vereinigungen von Schlachthofbetreibern - beteiligt und 2. schreibt die Vereinbarung die Anwendung eines bestimmten Preises vor.

(138) Auch die unter b) genannte Ausnahme ist vorliegend nicht anwendbar. Zunächst einmal ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 als Ausnahmeregelung nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen(184). Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung wird diesbezüglich ausgeführt, Artikel 81 des Vertrages sei auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwenden, soweit dies "die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht [gefährdet]".

(139) Der Rechtsprechung zufolge gilt die Ausnahme nach Buchstabe b) nur dann, wenn eine Vereinbarung die Verwirklichung sämtlicher in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele fördert(185) bzw. - falls sich diese Ziele als divergierend erweisen sollten - wenn sich diese Ziele nach Auffassung der Kommission zumindest derart miteinander in Einklang bringen lassen, dass die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift möglich wird(186).

(140) Vorliegend ermöglicht es die Vereinbarung keineswegs, "die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern". Dieses in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags genannte Ziel ist der Vereinbarung völlig fremd.

(141) Soweit die Vereinbarung hingegen darauf abzielt, einen über dem Marktpreis liegenden Mindestpreis festzusetzen, so ließe sich vertreten, dass sie es ermöglichen soll, "der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten". Hierzu ist jedoch anzumerken, dass dieses in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Ziel mit der Verwirklichung des ersten, unter a) aufgeführten Ziels dieses Artikels zusammenhängt, nämlich der Steigerung der Produktivität, wie die adverbiale Bestimmung "auf diese Weise" deutlich macht. Dieses erste Ziel ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht erfuellt.

(142) Entgegen dem Vorbringen der FNSEA kann auch nicht behauptet werden, die Vereinbarung sei notwendig, um "die Märkte zu stabilisieren" (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrags). Die Krise im Rindfleischsektor war nämlich vor allem auf ein krasses Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen. Die Festsetzung von Mindestpreisen schafft in einer solchen Situation keine Abhilfe. Sie wirkt sich nämlich nicht auf den Angebotsüberhang aus; eine Erhöhung der Mindestpreise könnte sogar einen Rückgang der Nachfrage nach sich ziehen, wodurch das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage noch verstärkt würde. Dass die Festsetzung von Mindestpreisen das Problem nicht lösen würde, hatten im Übrigen auch der Präsident sowie ein Vertreter der FNCBV und der FNICGV beim Treffen vom 23. Oktober 2001 zum Ausdruck gebracht (siehe Randnummer 32 dieser Entscheidung). Zahlreiche in der Akte enthaltene Dokumente belegen, dass alle sich darüber im Klaren waren, dass nur die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Angebot und Nachfrage die Krise wirklich beenden würde(187).

(143) Die Vereinbarung ist darüber hinaus auch nicht notwendig, um "die Versorgung sicherzustellen" (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d) des Vertrags). Auf dem Rindfleischmarkt besteht nämlich keinerlei Versorgungsengpass.

(144) Entgegen dem Vorbringen der FNSEA ist die Vereinbarung schließlich auch nicht geeignet, "für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen" (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e) des Vertrags). Was insbesondere den Bedarf im Bereich der Außer-Haus-Verpflegung mit seinem hohen Verbrauch an preisgünstigerem Importfleisch betrifft, so konnte die Aussetzung der Importe nur zu einer Preissteigerung führen.

(145) Daraus folgt, dass die Vereinbarung offensichtlich zumindest zur Verwirklichung von vier der fünf Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht erforderlich ist. Selbst wenn man das in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Ziel als erfuellt ansehen wollte, würde sich bei Abwägung dieses Ziels gegen die vier übrigen Ziele des Artikels 33 (die nicht erfuellt sind) daher ergeben, dass die in der Verordnung Nr. 26 vorgesehene Ausnahme vorliegend nicht anwendbar ist.

(146) Außerdem gilt für den Rindfleischsektor wie gesagt eine gemeinsame Marktorganisation. Derartige Marktordnungen werden geschaffen, "um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen", wie in Artikel 34 des Vertrags ausdrücklich ausgeführt wird. Darauf wird auch im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (siehe Randnummer 17 dieser Entscheidung) noch einmal hingewiesen.

(147) Die streitige Vereinbarung gehört aber keineswegs zu den in dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mitteln zur Verwirklichung dieser Ziele(188).

(148) Und selbst wenn die von den Parteien durchgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages genannten Ziele beitragen würden (was nicht zutrifft), so müssten sie nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 auch dazu notwendig sein; das ist aber nur dann der Fall, wenn sie verhältnismäßig in dem Sinne sind, dass sich die angestrebten Ziele nicht mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen lassen. Vorliegend zielt die betreffende Vereinbarung aber auf die Festsetzung von Preisen und die Aussetzung der Importe ab, d. h. auf zwei in Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags explizit genannte Wettbewerbsbeschränkungen, die als offenkundige Verstöße gegen den Vertrag bereits häufig zur Verhängung von Sanktionen geführt haben.

(149) Nach alledem ist die Vereinbarung nicht als notwendig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 anzusehen. Folglich ist sie auch nicht aus dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags ausgenommen.

3.3. Rolle des französischen Staates

(150) Es bleibt zu prüfen, ob die Rolle der staatlichen Stellen beim Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 geeignet ist, die Anwendung von Artikel 81 auf das Verhalten der sechs Verbände auszuschließen, wie von einigen der Parteien behauptet worden ist.

(151) Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der französische Staat in der Person seines Landwirtschaftsministers am Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 mitgewirkt hat. Dieser hat sich nachdrücklich für den Abschluss einer Vereinbarung eingesetzt, deren Inhalt den Wettbewerbsregeln zuwiderlaufen würde. Dies geht ausdrücklich sowohl aus den Äußerungen des Landwirtschaftsministers vor der französischen Nationalversammlung zum Zeitpunkt der Beratungen über die Vereinbarung (siehe Randnummer 33 dieser Entscheidung) als auch aus der Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums nach deren Abschluss (siehe Randnummer 42 dieser Entscheidung) hervor. Jedoch hat der Minister selbst eingeräumt, er könne die Parteien weder "in die Pflicht nehmen" noch zum Abschluss einer Vereinbarung "zwingen" (siehe Randnummer 33 dieser Entscheidung). Im Übrigen bleibt dies eine Vereinbarung zwischen Privatparteien.

(152) Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 81 des Vertrages dann nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese einen rechtlichen Rahmen bilden, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung ihre Ursache nicht in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen(189).

(153) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Welche Rolle der französische Staat bei den Beratungen, die dem Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 vorausgegangen sind, auch gespielt haben mag, kann doch von einem rechtlichen Rahmen, der den Unternehmen keinen Spielraum für selbständige Verhaltensweisen belassen würde, nicht die Rede sein.

(154) Die Parteien haben dies in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Übrigen nicht bestritten. Zwar haben die FNSEA und die FNICGV die Rolle des französischen Ministers hervorgehoben, sie haben jedoch auch bestätigt, dass diese sich auf entsprechende - wenn auch eindringliche - Aufforderungen beschränkt habe(190).

(155) Schließlich darf auch nicht vergessen werden, dass sich der Minister aufgrund von wochenlangen und in einigen Fällen gewalttätigen Demonstrationen von Züchtern in den Monaten September und Oktober 2001 zum Einschreiten veranlasst sah. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die FNSEA ausgeführt, dass die "öffentliche Ordnung gefährdet" gewesen sei und dass diese Demonstrationen "die Wirtschaftstätigkeit im gesamten Landwirtschafts- und Ernährungssektor gelähmt"(191) hätten; der Minister habe es für erforderlich gehalten, einzuschreiten, "um dieser Krisensituation und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ein Ende zu setzen"(192).

(156) Nach alledem sind die Verhaltensweisen der sechs französischen Verbände vom Anwendungsbereich des Artikels 81 des Vertrags nicht ausgenommen.

3.4. Dauer der Zuwiderhandlungen

(157) Der Verstoß, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, findet seinen Ursprung in der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001. Diese Vereinbarung wurde - wenn auch in anderer Form - über den 30. November 2001 als den vorgesehenen letzten Geltungstag der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 hinaus fortgesetzt. Der Kommission liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die auf nationaler Ebene geschlossene Vereinbarung mindestens bis zum 11. Januar 2002 (dem Tag, an dem die letzte der Kommission bekannte lokale Vereinbarung zur Umsetzung der auf nationaler Ebene eingegangenen Verpflichtung auslief) (siehe Randnummer 93 dieser Entscheidung) fortgewirkt hat. Die fragliche Zuwiderhandlung hat somit am 24. Oktober 2001 begonnen und mindestens bis zum 11. Januar 2002 angedauert.

3.5. Adressaten der vorliegenden Entscheidung

(158) Die vorliegende Entscheidung ist an die unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Verbände zu richten, d. h. an die Parteien, die die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 geschlossen und diese - wenn auch in anderer Form - auch nach dem 30. November 2001 weiterhin angewandt haben.

3.6. Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

(159) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des Vertrages fest, so kann sie nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurde die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 in anderer Form über den 30. November 2001 hinaus fortgeführt.

(160) Wenngleich es aufgrund der Einlassungen der Parteien vorliegend wahrscheinlich erscheint, dass die Zuwiderhandlung heute keine Wirkungen mehr entfaltet, so lässt sich dies doch nicht mit letzter Sicherheit feststellen.

(161) Die Kommission muss die Verbände, die Adressaten dieser Entscheidung sind, daher auffordern, die Zuwiderhandlung (soweit noch nicht geschehen) abzustellen und in Zukunft von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise sowie von jedem Beschluss abzusehen, die einen ähnlichen Gegenstand oder eine ähnliche Wirkung haben könnten.

3.7. Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

(162) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages verstoßen.

3.7.1. Festsetzung der Höhe der Geldbußen

(163) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen hat die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere des Verstoßes sowie die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(164) Gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festzusetzenden Geldbußen(193) sind bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

(165) Vorliegend ist die Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die zum einen die Vereinbarung von Mindestpreisen und zum anderen eine Verpflichtung zur Aussetzung oder zumindest zur Begrenzung der Importe beinhaltete, ihrer Art nach besonders schwer wiegend. Dies gilt umso mehr, als die Gemeinschaftsinstitutionen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise ergriffen und die Gewährung von Beihilfen an die betroffenen Landwirte gestattet hatten.

(166) Was den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes anbelangt, so ist festzuhalten, dass der französische Markt einer der bedeutendsten Agrarmärkte der Gemeinschaft ist und dass die französischen Rinderbestände für sich genommen mehr als 25 % der gesamten europäischen Bestände ausmachen. Darüber hinaus ist der Verstoß wegen des die Importe betreffenden Teils der Vereinbarung nicht auf französisches Staatsgebiet beschränkt.

(167) Wie bereits ausgeführt wurde (siehe Randnummer 127 dieser Entscheidung), ist es der Kommission nicht möglich, zu beurteilen, inwieweit sich die Vereinbarung tatsächlich auf die Preise und den innergemeinschaftlichen Handel ausgewirkt hat. Was die Preise anbelangt, so war in den drei auf den Abschluss der Vereinbarung folgenden Wochen zwar ein Anstieg der Preise frei Schlachthof festzustellen (siehe Randnummer 14 dieser Entscheidung); aus den der Kommission vorliegenden Statistiken geht jedoch hervor, dass diese Preissteigerung nicht von langer Dauer war und dass die erzielten Preise darüber hinaus unter dem Preisniveau von Oktober und November 1999 (den dem Ausbruch der zweiten BSE-Krise vorausgehenden Monaten) blieben(194). Was das Handelsvolumen zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, so ist nicht sicher, ob der Rückgang der Importe, der sich in den von der FNICGV bei der mündlichen Anhörung vorgelegten Zahlen widerspiegelt (siehe Randnummer 78 dieser Entscheidung), auf die Vereinbarung zurückführen ist.

(168) Die Zuwiderhandlung stellt sich sowohl ihrer Art als auch dem räumlichen Umfang des betreffenden Marktes nach als sehr schwerwiegend dar.

(169) Alle Verbände müssen für ihre jeweilige - nach Ermittlung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung festgestellte - Beteiligung an der beanstandeten Zuwiderhandlung bestraft werden. Dabei muss eine Unterscheidung getroffen werden, die das Kräfteverhältnis unter den Beteiligten wiederspiegelt, damit der individuelle Grad der Beteiligung deutlich wird. Eine Einstufung nach Marktanteilen ist hier aber offensichtlich ungeeignet, da bei Verbänden eigentlich nicht von Marktanteilen gesprochen werden kann. Außerdem wäre selbst dann, wenn der Marktanteil der Mitglieder der Landwirtschaftsverbände zugrunde gelegt würde, ein direkter Vergleich der Verbände nicht möglich, da in einem - FNSEA - landwirtschaftliche Betriebe ganz allgemein, im nächsten eine bestimmte Kategorie solcher Betriebe (Junglandwirte) und in den übrigen Verbänden die Produzenten bestimmter Produkte (Rindfleisch bzw. Milch) zusammengeschlossen sind.

(170) Unter diesen Voraussetzungen ist das Verhältnis zwischen der Höhe der von jedem Landwirtschaftsverband erhobenen Jahresbeiträge und der Höhe des vom Hauptlandwirtschaftsverband erhobenen Mitgliedsbeitrags ein objektiver Maßstab für die jeweilige Bedeutung der einzelnen Verbände und damit für das Ausmaß ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung. Letzteres gibt an, welchen Schaden die Mitglieder jedes Verbandes tatsächlich anrichten können. Genauso ist auch bei den beiden Verbänden von Schlachthofbetreibern vorzugehen. Der Umstand, dass diese Verbände nicht auf demselben Markt tätig sind wie die landwirtschaftlichen Betriebe, ist unerheblich, da die Geldbußengrundbeträge eben nicht anhand der Marktanteile ermittelt werden. Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte ist der Grundbetrag der Geldbuße im Falle des Hauptverbandes FNSEA wegen der Schwere der Zuwiderhandlung daher auf 20 Mio. EUR festzusetzen. Dementsprechend sind die Grundbeträge für die FNPL, die FNICGV und die JA mit 1/5, 3/20 bzw. 1/20, für die FNB und die FNCBV mit je 1/10 zu veranschlagen.

(171) Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so wurde bereits festgestellt, dass sie am 24. Oktober 2001 begonnen hat. Bei der Festsetzung der Geldbußen ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlung bis zum 11. Januar 2002 angedauert hat, da der Kommission keine Beweise für eine Fortführung über dieses Datum hinaus vorliegen. Die Zuwiderhandlung war somit nur von kurzer Dauer, was vermutlich auch auf das rasche Einschreiten der Kommission zurückzuführen ist. Daraus folgt, dass etwaige praktische Auswirkungen der Zuwiderhandlung allenfalls zeitlich begrenzt gewesen sein können. Aufgrund der kurzen Dauer der Zuwiderhandlung wird nach Maßgabe der Leitlinien von einer Erhöhung des Grundbetrags abgesehen.

(172)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.7.2. Erschwerende und mildernde Umstände

3.7.2.1. Erschwerende Umstände

(173) Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die den Bauernverbänden angeschlossenen Landwirte die Vereinigungen der Schlachthofbetreiber mit Gewalt zum Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 gedrängt haben. Sie haben auch physischen Zwang ausgeübt, um die Einhaltung der Vereinbarung durchzusetzen, etwa im Rahmen von illegalen Aktionen zur "Kontrolle" der Herkunft von Fleisch. In den der Kommission vorliegenden Informationsquellen, zu denen auch Zeitungsartikel zählen, wird in diesem Zusammenhang wiederholt auf die Ortsverbände der FNSEA, der JA und der FNB Bezug genommen. Aufgrund dieses erschwerenden Umstands ist die Höhe der diesen drei Bauernverbänden auferlegten Geldbuße um 30 % heraufzusetzen.

(174) Hinzu kommt, dass die Parteien ihre Vereinbarung Ende November/Anfang Dezember 2001 in anderer Form heimlich fortgesetzt haben, obwohl sie ein Warnschreiben der Kommission erhalten und versichert hatten, die schriftliche Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 werde nicht fortgeführt (siehe Randnummer 4 dieser Entscheidung). Der Grundbetrag der jedem der sechs Beteiligten auferlegten Geldbuße ist daher um 20 % heraufzusetzen.

(175) Schließlich ist der herausragenden Rolle der FNB (dem Verband der Rinderzüchter) bei der Vorbereitung und Durchführung der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen. Aus den Akten geht hervor, dass die Initiative für die Festsetzung von Mindestpreisen und für entsprechende Maßnahmen bezüglich der Importe von der FNB ausging. Diese ist darüber hinaus in der Folge besonders militant für den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung eingetreten, wie es die Verlautbarungen ihres Vizepräsidenten in der Presse belegen. Folglich ist der Grundbetrag der der FNB auferlegten Geldbuße um 30 % heraufzusetzen.

3.7.2.2. Mildernde Umstände

(176) Als mildernder Umstand ist zu berücksichtigen, dass sich der französische Landwirtschaftsminister nachdrücklich für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ausgesprochen hatte, wie insbesondere aus seinen Ausführungen vor der Nationalversammlung sowie aus der Pressemitteilung am Tag des Abschlusses der Vereinbarung hervorgeht. Die Intervention des Ministers hat die Schlachthofbetreiber stark unter Druck gesetzt. Laut der Sachverhaltsbeschreibung hatten sich die Betreiber bei einem Treffen der Parteien am 23. Oktober 2001, also vor der Intervention des Ministers, noch geweigert, die Vereinbarung zu schließen, die ihnen von Seiten der landwirtschaftlichen Betriebe vorgelegt worden war (siehe Randnummer 32 dieser Entscheidung). Dies ist den beiden Schlachthofverbänden als mildernder Umstand zugute zu halten, so dass sich die Geldbuße in ihrem Fall um jeweils 30 % verringert. Für die vier Landwirtschaftsverbände dagegen kann dieser mildernde Umstand nicht gelten, da die Intervention des Ministers selbst die Folge wochenlanger Demonstrationen war, bei denen Mitglieder dieser Verbände den Abschluss der Vereinbarung mit den Schlachthofverbänden gefordert hatten.

(177) Des Weiteren ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, in der sich die beiden Verbände der Schlachthofbetreiber, die FNICGV und die FNCBV, befanden. In den dem Abschluss der Vereinbarung vorangehenden Wochen waren ihre Mitglieder illegalen Aktionen ausgesetzt; ihre Betriebe wurden einer Blockade unterzogen, die ihnen jede wirtschaftliche Betätigung unmöglich machte, Fleisch verdarb oder wurde vernichtet, und die Einrichtung der Schlachthöfe in einigen Fällen schwer beschädigt. Laut Sachverhalt haben sich die beiden Verbände, die die Schlachthofbetreiber vertreten, dennoch bis zum 23. Oktober 2001 der Unterzeichnung jeglicher Vereinbarung widersetzt (siehe Randnummer 32 dieser Entscheidung). Diese physische Zwangslage ist der FNICGV als mildernder Umstand zugute zu halten, und in geringerem Maße - wegen der Rolle, die der Präsident dieses Verbands später gespielt hat - auch der FNCBV (siehe Randnummer 35 dieser Entscheidung). Daher ist der Grundbetrag der Geldbuße im Falle der FNICGV und der FNCBV um jeweils 30 % herabzusetzen.

(178) Was schließlich den Verband der Milchproduzenten (die FNPL) betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die Kommission keinerlei Anhaltspunkt dafür hat, dass dieser Verband beim Abschluss oder bei der Umsetzung der streitigen Vereinbarung eine besondere Rolle gespielt hätte. Offenbar hat sich die FNPL lediglich passiv verhalten bzw. als Mitläufer agiert. Daher ist der Grundbetrag der Geldbuße im Falle dieses Verband um 30 % herabzusetzen.

(179)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.7.3. Sonstige Umstände

(180) In Absatz 5 Buchstabe b) der von der Kommission erlassenen Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen (siehe Randnummer 164 dieser Entscheidung) wird ausgeführt, es könne "je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie z. B. ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld".

(181) Diese Bestimmung der Leitlinien gibt der Kommission die Möglichkeit, den besonderen Umständen eines konkreten Falles Rechnung zu tragen. Angesichts der Tatsache, dass mit dieser Entscheidung erstmals eine ausschließlich von Verbänden getragene Vereinbarung geahndet wird, die ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis und zwei Glieder der Produktionskette betrifft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass im vorliegenden Fall der wirtschaftliche Kontext berücksichtigt werden muss, der folgende Merkmale aufweist:

(182) Erstens geht der Fleischverbrauch insgesamt seit einem Jahrzehnt zurück - eine Tendenz, die sich im Zuge der beiden BSE-Krisen (1996 und 2000) noch verschärft hat. 2001 ist der Verbrauch nochmals um 7 % gegenüber dem Vorjahreswert gesunken (siehe Randnummer 13 dieser Entscheidung). So hat die Lage in Frankreich im zweiten Halbjahr 2001 eine Branche getroffen, die schon seit mehreren Jahren mit Schwierigkeiten gekämpft hatte.

(183) Zweitens hat die Kommission zur Regulierung des Rindfleischmarktes und zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts Maßnahmen ergriffen, die sich über das ganze Jahr 2001 und die ersten Monate des Jahres 2002 erstreckten. Wie unter den Randnummern 23 bis 27 dieser Entscheidung dargelegt, wurden die Interventionsmechanismen zur Marktorganisation im Laufe des Jahres 2001 ständig angepasst, um die weiterhin gestörte bzw. instabile Marktlage zu verbessern(195); darüber hinaus wurde für den Zeitraum Juli 2001 bis März 2002 auf der Grundlage von Artikel 38 Absatz 1 der Grundverordnung (siehe Randnummer 21 dieser Entscheidung) ein Sondermechanismus eingeführt. Frankreich hat von diesen Mechanismen umfassend Gebrauch gemacht. Es war auch das erste Land, das sich des von Juli 2001 bis März 2002 eingerichteten Sondermechanismus bedient hat; diese Aufkäufe sind übrigens zu zwei Dritteln in dem Zeitraum erfolgt, welcher der Laufzeit der in Rede stehenden Vereinbarung entspricht. Darüber hinaus durfte Frankreich 2001 und 2002 den am stärksten betroffenen Landwirte staatliche Beihilfen gewähren. Bei der Genehmigung dieser Beihilfen hat die Kommission "außergewöhnlichen Ereignissen" im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag Rechnung getragen.(196) In den einschlägigen Genehmigungsentscheidungen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Rindfleischsektor nicht nur Opfer eines konjunkturellen Preisverfalls oder einer inzwischen wohlbekannten Krankheit war, sondern dass Faktoren wie der Vertrauensverlust der Verbraucher wegen des für den Menschen gefährlichen Creutzfeldt-Jacob-Syndroms eine besondere Situation geschaffen hat, die zu berücksichtigen sei.

(184) Bei Abschluss der fraglichen Vereinbarung sahen sich die landwirtschaftlichen Betriebe daher trotz der von Frankreich massiv genutzten Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft mit sinkenden Schlachthofpreisen für ihre Rinder konfrontiert. So sind die Rinderpreise, die von der Vereinbarung betroffen sind, seit dem Ende des ersten Halbjahrs 2001 erneut um 15-20 % (siehe Randnummer 14 dieser Entscheidung) auf Werte gesunken, die sogar noch unter dem Preisniveau vom November 2000 - dem dramatischsten Zeitpunkt der zweiten BSE-Kriste - lagen. Die Verbraucherpreise blieben in diesem Zeitraum aber stabil (siehe Randnummer 15 dieser Entscheidung).

(185) Angesichts dieser Situation, die über den einfachen Einbruch von Kursen oder den Ausbruch einer inzwischen bekannten Krankheit hinausgeht, können die Geldbußen um 60 % niedriger angesetzt werden.

(186)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fédération Nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA), die Fédération nationale bovine (FNB), die Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL), die Jeunes agriculteurs (JA, vormals: Centre national des jeunes agriculteurs), die Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) und die Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) haben dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, dass sie am 24. Oktober 2001 eine Vereinbarung geschlossen haben, welche die Aussetzung der Rindfleischimporte nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindern vorsah, und Ende November/Anfang Dezember 2001 eine mündliche Absprache ähnlichen Inhalts geschlossen haben.

Der Verstoß hat am 24. Oktober 2001 begonnen und sich mindestens bis zum 11. Januar 2002 ausgewirkt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Verbände stellen den darin erwähnten Verstoß unverzüglich ein, falls sie dies noch nicht getan haben, und enthalten sich künftig jeglicher Vereinbarung, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben könnte.

Artikel 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

Die Geldbußen sind binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen:

Kontonummer 642-0029000-95

Europäische Kommission

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA)

IBAN-Code: BE76 6420 0290 0095

SWIFT-Code: BBVABEBB

Avenue des Arts - Kunstlaan 43

B-1040 Brüssel

Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte berechnet wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

1. Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FENSA),11, rue de la Baume, F-75008 Paris;

2. Fédération nationale bovine (FNB), 149, rue de Bercy, F-75012 Paris;

3. Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL), 42, rue de Châteaudun, F-75014 Paris;

4. Jeunes agriculteurs (JA), 14, rue La Boétie, F-75008 Paris;

5. Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV), 17, place des Vins-de-France, F-75012 Paris;

6. Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNVBV), 49, avenue de la Grande-armée, F-75116 Paris.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 2. April 2003.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3) ABl. L 30 vom 20.4.1962, S. 993/62.

(4) ABl. L 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62.

(5) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(6) ABl. C 195 vom 19.8.2003.

(7) Dok. 38.279/107. Siehe auch die auf der Website des Office national interprofessionnel des viandes, de l'élevage et de l'aviculture (Ofival) aufgeführten Statistiken (www.ofival.fr).

(8) Der Bericht ist auf der Website des Ofival (www.ofival.fr/doctech/sial/bov02-t.pdf) veröffentlicht.

(9) Diese Informationen sind der Website des Ofival zu entnehmen; als Quelle wird "französischer Zoll (2001)" genannt.

(10) Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, Rechtssache 1/00, Slg. 2001, I-9989.

(11) Siehe Dok. 38.279/162 und 163.

(12) Alle Angaben über Wochenpreise von Januar 1999 bis Mitte November 2001 sind im Dok. 38.279/109 - 111 aufgeführt.

(13) Mit der Gemeinschaftsregelung wurde ein auf der kombinierten Verwendung zweier Kriterien beruhendes Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder eingeführt. Beim ersten Kriterium (der Fleischigkeit) werden sechs Klassen unterschieden, die durch die Buchstaben S.E.U.R.O.P. gekennzeichnet werden (der Buchstabe S steht für "erstklassig", der Buchstabe E für "vorzüglich" usw. bis zum Buchstaben P für "gering"). Beim zweiten Kriterium, dem Fettgewebe, werden fünf Klassen unterschieden: von 1 ("sehr gering") bis 5 ("sehr stark"). Darüber hinaus kann eine weitere Unterteilung der Klassen in drei Untergruppen (gekennzeichnet durch die Symbole "+", "-" und "=") vorgenommen werden (s. Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2)).

(14) Dok. 38.279/109.

(15) So heißt es in einer Mitteilung der FNSEA vom 30. August 2001, dass "die durch die BSE-Krise verursachten Mehrkosten für die Herstellung und den Verkauf eines Kilogramms Hacksteaks auf 14 % des Verkaufspreises an den Großhandel" geschätzt werden kann (Dok. 38.279/534).

(16) Siehe Fußnote 13.

(17) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

(18) Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates zur Änderung der Grundverordnung (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 1).

(19) Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 der Kommission vom 20. Juni 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor (ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 15). Das für Interventionen festgesetzte Hoechstgewicht wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2001 der Kommission (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 3) nochmals heraufgesetzt.

(20) Siehe zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 2579/2001 der Kommission (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 68).

(21) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 47.

(22) ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 8.

(23) Verordnung (EG) Nr. 2595/2001 der Kommission (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 33).

(24) Dok. 38.279/631.

(25) ABl. C 247 vom 5.9.2001, S. 10; der Wortlaut dieser Verordnung ist auf den Internetseiten der Kommission unter folgender Adresse abrufbar: http://www.europa.eu.int/comm/ secretariat_general/ sgb/state_aids/agriculture_2001.htm

(26) ABl. C 110 vom 7.5.2002, S. 7.

(27) Siehe zum Beispiel die Presseschau im Anhang zur Antwort der FNICGV vom 23. November 2001 auf das Auskunftsverlangen der Kommission (Dok. 38.279/187-304).

(28) Idem. Siehe auch Dok. 38.279/719 und 720.

(29) Dok. 38.279/613 und 614. Siehe auch Dok. 38.279/615, das die Existenz dieser Liste mit Mindestpreisen bestätigt. Aus den Akten geht außerdem hervor, dass bereits in den vorhergehenden Wochen über Mindestpreise beraten worden war, zum Beispiel auf einem Treffen am 2. Oktober 2001 (Dok. 38.279/950 und 951).

(30) Dok. 38.279/614. Zum Bereich der "Außer-Haus-Verpflegung" gehören neben dem Hotel- und Gaststättengewerbe vor allem auch Betriebs- und Behördenkantinen, Krankenhäuser, Militäreinrichtungen sowie andere Verpflegungseinrichtungen.

(31) Siehe insbesondere Dok. 38.279/612.

(32) In einem Zeitungsartikel vom 25. Oktober 2001 wird über Gespräche über die vorgeschlagene Einführung eines Tarifs für Fresser berichtet. Anschließend heißt es: "die FNB hat letzte Woche an Viehmärkte und Fleisch verarbeitende Betriebe eine Liste mit Mindestpreisen frei Schlachtstätte für Schlachtkühe verteilt" (Dok. 38.279/201).

(33) Dok. 38.279/615. Siehe auch Dok. 38.279/614.

(34) Dok. 38.279/615.

(35) Dok. 38.279/200.

(36) So erklärte der Generalsekretär der örtlichen FDSE bezüglich einer Vereinbarung, die von einem Schlachthofbetreiber nach einer Blockade seines Betriebs durch Landwirte unterzeichnet wurde: "die Betreiber haben sich feierlich zu einer Aussetzung der Fleischimporte bis zum 1. Januar sowie zur Anwendung des Tarifs der Berufsverbände verpflichtet" (Zitat in Le Maine Libre vom 19. Oktober 2001, Dok. 38.279/221). Siehe auch die Auszüge aus der Tageszeitung Ouest France vom 19. Oktober 2001 (Dok. 38.279/223 und 224).

(37) Siehe den Sitzungsbericht des Koordinationstreffens, Dok. 38.279/620.

(38) Dok. 38.279/1159. Siehe auch Dok. 38.279/981.

(39) Dok. 38.279/1159.

(40) Dok. 38.279/1156.

(41) Dok. 38.279/1011.

(42) Dok. 38.279/309 und 310.

(43) Dok. 38.279/889.

(44) Dok. 38.279/195.

(45) Dok. 38.279/410.

(46) Dok. 38.279/1121.

(47) Dok. 38.279/893.

(48) Dok. 38.279/1025. Siehe auch Dok. 38.279/1038 "Geltung Importe: nur für Kühe? Definition vage, da Vereinbarung in Krise!"

(49) In einem Dokument der FNB vom 26. Oktober 2001 werden einige zusätzliche Informationen über Preisfestsetzungsmodalitäten gegeben (Dok. 38.279/618). Im Dok. 38.279/631 (Mitteilung der FNSEA im Hinblick auf das Treffen mit dem französischen Premierminister am 8. November 2001) wird präzisiert: "für Kühe O und P wurden die Preise so festgesetzt, dass der Sonderankauf für diese Kategorien beibehalten werden kann".

(50) Siehe Dok. 38.279/802 und 38.279/803.

(51) Dok. 38.279/109 und Dok. 38.279/198.

(52) Dok. 38.279/310, Vollständiges Protokoll der Parlamentsdebatte, 1. Sitzung von Mittwoch, dem 24. Oktober 2001, Journal officiel de la République Française.

(53) Dok. 38.279/893.

(54) Dok. 38.279/1023.

(55) Dok. 38.279/423.

(56) Dok. 38.279/1146. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Bericht in der Revue Jeunes Agriculteurs Nr. 566 von November 2001 hinzuweisen, in dem es heißt: "diese vom 29. Oktober an geltenden Mindestpreise sollen am 1. Dezember revidiert werden".

(57) Dok. 38.279/424. Siehe auch Dok. 38.279/428.

(58) Dok. 38.279/873.

(59) Dok. 38.279/519. Gemeint ist natürlich der 30. November.

(60) Dok. 38.279/203.

(61) Dok. 38.279/88.

(62) Dok. 38.279/195. Das Sigel DGCCRF steht für Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung).

(63) Dok. 38.279/1200 (Einzelunternehmen, Dokument vom 26. Oktober 2001) und Dok. 38.279/1201 (Verband des Fleischgroßhandels am internationalen Markt von Rungis, das Mitglied der FNICGV ist, Dokument vom 26. Oktober).

(64) Dok. 38.279/94.

(65) Wahrscheinlich handelt es sich um dieselbe Abordnung, mit der sich der Präsident der FNICGV getroffen hatte (siehe Fußnote 63).

(66) Dok. 38.279/914 - 917.

(67) Dok. 38.279/917.

(68) Siehe für die belgischen Landwirte das Schreiben des Präsidenten des Boerenbond an den Präsidenten der FNSEA vom 19. November 2001 (Dok. 38.279/394); für die britischen Landwirte das Schreiben des Präsidenten der National Farmers' Union an den Präsidenten der FNSEA vom 13. November 2001 (Dok. 38.279/391); für die deutschen Landwirte das Schreiben des Deutschen Bauernverbands an den Präsidenten der FNSEA vom 30. Oktober 2001 (Dok. 38.279/387); für die niederländischen Landwirte die Mitteilung der LTO vom 15. November 2001 (Dok. 38.279/683); für die spanischen Landwirte das Schreiben des Präsidenten der Asociación española de criadores de vacuno de carne an den Präsidenten der FNB vom 7. November 2001 (Dok. 38.279/1125). In einer von der FNSEA im Hinblick auf ein Treffen mit dem französischen Premierminister am 8. November 2001 verfassten Mitteilung heißt es, dass "die Unternehmen sich verpflichtet haben, ihre Importe vorübergehend auszusetzen, was möglicherweise zu Problemen mit unseren deutschen und niederländischen Partnern führen könnte" (Dok. 38.279/632).

(69) Dok. 38.279/1059 und 1060.

(70) Siehe etwa das bereits am 29. Oktober 2001 verfasste Schreiben des Generalsekretärs der UECBV an Kommissar Fischler (Dok. 38.279/1253 und 1254). Siehe auch die Reaktion der Präsidenten des französischen Verbands der Viehmärkte (Fédération des marchés de bétail vif - FMBV) und des französischen Verbands der Viehhändler (Fédération française des Commerçants en bestiaux - FFCB), über die in der Presse berichtet wurde (Dok. 38.279/197 und Dok. 38.279/201).

(71) Dok. 38.279/103.

(72) Dok. 38.279/105.

(73) Diese Notizen sind nicht datiert, doch nach dem Kontext zu urteilen, müssen sie zwischen dem 18. und dem 20. November 2001 verfasst worden sein.

(74) Dok. 38.279/1054 und 1055. Die Initialen "JB-PDL" sind diejenigen von zwei Funktionären der FNSEA.

(75) Dok. 38.279/1065.

(76) Dok. 38.279/1075. Die Buchstaben "Pb" bedeuten zweifellos "Problem".

(77) Dok. 38.279/1106.

(78) Dok. 38.279/1098.

(79) Dok. 38.279/164.

(80) Dok. 38.279/360.

(81) Dok. 38.279/736.

(82) Dok. 38.279/737.

(83) Es könnte sich um den Vertreter der JA (Jungbauern) bei einem Koordinationstreffen zur Krise im Rindfleischsektor (siehe Dok. 38.279/620) und einen Vertreter der JA beim runden Tisch zum Thema Rindfleisch am 5. Dezember 2001 (Dok. 38.279/580) handeln.

(84) "Die festen Mindestpreise hatten einen großen Vorteil: Wiederkehr von Hoffnung und sozialem Frieden => den eingeschlagenen Weg fortsetzen, mit angemessener Bekanntmachung" (Dok. 38.279/738); "der Markt entwickelt sich natürlich zu den vereinbarten Mindestpreisen hin, wir müssen weitermachen" (idem).

(85) Dok. 38.279/738.

(86) Dok. 38.279/739 (Unterstreichungen wurden nicht wiedergegeben).

(87) Dok. 38.279/740.

(88) Dok. 38.279/750.

(89) Dok. 38.279/1150.

(90) Zum Beispiel Dok. 38.279/748: "Wie funktioniert das? zu welchem Preis?".

(91) Dok. 38.279/1118.

(92) Dok. 38.279/750.

(93) Dok. 38.279/368.

(94) Dok. 38.279/366.

(95) Dok. 38.279/474.

(96) Dok. 38.279/401a.

(97) Dok. 38.279/487.

(98) Dok. 38.279/489.

(99) Dok. 38.279/751-756.

(100) AHV bedeutet Außer-Haus-Verpflegung. Dieser Bereich ist der Hauptkonsument von importiertem Rindfleisch. Dok. 38.279/751.

(101) Dok. 38.279/751 (Unterstreichungen nicht wiedergegeben).

(102) Dok. 38.279/754.

(103) Dok. 38.279/756.

(104) Dok. 38.279/1221.

(105) Dok. 38.279/1121.

(106) Dok. 38.279/88 und 89.

(107) Dok. 38.279/181.

(108) Dok. 38.279/1204.

(109) Siehe zum Beispiel Dok. 38.279/584, 617 und 1152.

(110) Zahlreiche Dokumente belegen dies, zum Beispiel die Dok. 38.279/187 und 237.

(111) Dok. 38.279/237.

(112) Dok. 38.279/204 (Vereinbarung in der Stadt Charolles), Dok. 38.279/279 (Vereinbarung im Departement Moselle), Dok. 38.279/280 (Vereinbarungen im Departement Vendée) oder Dok. 38.279/822 (Vereinbarungen im Departement Loir-et-Cher). Siehe auch die Anfang November 2001 zwischen der FRSEA de Basse-Normandie und den Schlachthofbetreibern dieser Region geschlossene Vereinbarung (Dok. 38.279/823).

(113) Zum Beispiel Dok. 38.279/1123.

(114) Siehe u. a. Dok. 38.279/826 und 827 (Departement Loire); Dok. 38.279/834 (Departement de l'Oise); Dok. 38.279/837 und 839 (zwei Vereinbarungen im Departement Corrèze); Dok. 38.279/841 und 845 (Departement Allier). In einigen Dokumenten wird auch eine mündliche Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestpreise erwähnt (Dok. 38.279/852 vom 19. November 2001). Siehe ebenfalls die handschriftlichen Notizen des Direktors der FNB, Dok. 38.279/911. Siehe außerdem das Telefax der FRSEA de Bretagne mit einer Übersicht über die mit den Schlachthofbetreibern in dieser Region erzielten Vereinbarungen zum 29. Oktober 2001, aufgeschlüsselt nach Departements.

(115) Siehe zum Beispiel Dok. 38.279/882 und 883, Dok. 38.279/420 ("die Mindestpreise werden weitgehend eingehalten, obgleich ein Einschreiten der Berufsverbände sich mitunter als notwendig erweist".).

(116) Siehe den Fall des Schlachthofs in la Tour du Pin, dessen Betreiber sich weigerte, eine lokale Vereinbarung abzuschließen (Dok. 38.279/1272), worauf sein Schlachthof vom 20. bis zum 23. November 2001 blockiert wurde (Dok. 38.279/868-871 und Dok. 38.279/1268 ff.) - d. h. so lange, bis er einen Räumungsbefehl der Präsidentin des Großinstanzgerichts von Bourgoin Jallieux erwirkte (Dok. 38.279/1255-1267).

(117) So sah die von der FDSEA und dem CDJA d'Isère am 13. November 2001 ausgearbeitete Mustervereinbarung immer noch eine Verpflichtung zur vorübergehenden Aussetzung der Importe vor (Dok. 38.279/885); Vereinbarungen nach diesem Muster wurden damals von einigen Schlachthofbetreibern unterzeichnet (Dok. 38.279/882). Siehe auch Dok. 38.279/1287.

(118) Dok. 38.279/825-827 im Departement Loire.

(119) Siehe ganz im Gegenteil das Schreiben des Präsidenten der FNCBV an den Präsidenten der FNSEA vom 9. November 2001, Dok. 38.279/410. Im Dok. 38.279/617 wird erwähnt, dass die FNB mit dem Verband der mittleren und großen Supermärkte Kontakt aufgenommen hat; von erzielten Ergebnissen wird jedoch nichts berichtet.

(120) Dok. 38.279/08.

(121) Dok. 38.279/356-359. Für die letzten Oktobertage wurden keine Zahlen vorgelegt.

(122) Die in derselben Tabelle aufgeführten Zahlen für den Zeitraum Oktober 2000 - Dezember 2000 sind wegen der im Oktober 2000 ausgebrochenen Krise in dieser Hinsicht nicht repräsentativ. Die Zahlen für den Zeitraum von Oktober 1999 bis Dezember 1999, die stabil geblieben sind, bestätigen die Erklärung eines zyklischen Phänomens nicht.

(123) Siehe zum Beispiel Dok. 38.279/882, 885 und 1285.

(124) Dok. 38.279/318.

(125) Dok. 38.279/322.

(126) Dok. 38.279/823.

(127) Dok. 38.279/822.

(128) Dok. 38.279/849. Siehe auch Dok. 38.279/1228.

(129) Dok. 38.279/117.

(130) Siehe die Presseschau im Anhang zur Antwort der FNICGV auf das Auskunftsverlangen der Kommission. Siehe z. B. auch Dok. 38.279/584.

(131) Dok. 38.279/277.

(132) Dok. 38.279/422. Die Buchstaben entsprechen Fleischkategorien nach den EG-Vorschriften (siehe Fußnote 13).

(133) Dok. 38.279/420.

(134) Dok. 38.279/424: In der Mitteilung wird auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 9. November 2001 und auf den Entwurf für ein Antwortschreiben Bezug genommen (die endgültige Antwort wurde am 15. November 2001 abgefasst).

(135) Dok. 38.279/851.

(136) Dok. 38.279/852.

(137) Dok. 38.279/856.

(138) Dok. 38.279/1098.

(139) Dok. 38.279/1106.

(140) Das Datum dieser Sitzung wird in den handschriftlichen Notizen nicht genannt. Dem Kontext nach muss es sich um das Treffen vom 21. November 2001 handeln, dessen Einberufung im Dok. 38.279/716 festgehalten ist.

(141) Dok. 38.279/1069.

(142) Dok. 38.279/1075.

(143) Dok. 38.279/746.

(144) Siehe den in der Union Paysanne vom 14. Dezember 2001 (Dok. 38.279/1178) erschienenen Artikel, in dem es weiter heißt: "nach mehreren Preisanpassungen sind die Richtpreise heute als Empfehlung der Berufsverbände zu verstehen, d. h. als Verkaufspreisempfehlung an die Züchter".

(145) Dok. 38.279/492. Siehe auch die von der FNB herausgegebene Mitteilung, Dok. 38.279/509 und 510, und die gemeinsame Mitteilung der vier Bauernverbände, Dok. 38.279/522, in der zur Mobilisierung aufgerufen wurde.

(146) Dok. 38.279/849.

(147) Dok. 38.279/1222-1229.

(148) Dok. 38.279/812.

(149) Dok. 38.279/1198.

(150) Dok. 38.279/829.

(151) Dok. 38.279/1168. Siehe auch den Sitzungsbericht über ein Koordinierungstreffen von FNSEA, JA, FNPL und FNB am 16. Oktober 2001; auch darin wird "die Kontrolle der Herkunft von Fleisch, insbesondere im Bereich der AHV" als erster Punkt der Strategie genannt, mit der "die Einhaltung der Mindestpreise sichergestellt werden soll" (Dok. 38.279/620).

(152) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 24.

(153) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 24.

(154) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 26.

(155) Idem.

(156) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 29.

(157) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 7.

(158) Siehe zum Beispiel das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2000, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, T-513/93, Slg. S. II-1807, Rn. 36, sowie die darin zitierte Rechtsprechung.

(159) Entscheidung 76/29/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.949 - AOIP/Beyrard), ABl. L 6 vom 13.1.1976, S. 8, Teil II, Rn. 2.

(160) Siehe zum Beispiel das in Fußnote 158 zitierte Urteil.

(161) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 1992, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, T-61/89, Slg. S. II-1931, Rn. 50.

(162) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. S. I-3851, Rn. 40, und vom 30. Januar 1985, Clair, 123/83, Slg. S. 391, Rn. 17.

(163) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1975, Frubo/Kommission, 71/74, Slg. S. 563, Rn. 30; vom 29. Oktober 1980, van Landewyck e. a./Kommission, 209-215/78 und 218/78, Slg. S. 3125, Rn. 88; sowie vom 8. November 1983, IAZ e. a./Kommission, 96-102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. S. 3369, Rn. 20.

(164) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Charta hat "jede Person (...) das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen (...) mit anderen zusammenzuschließen (...)".

(165) Jeder der Jahresberichte des Conseil de la concurrence seit seiner Gründung enthält mehrere Beispiele für die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Berufsverbände (siehe insbesondere die Jahresberichte 1987 und 1997). Als Beispiele für förmliche Entscheidungen, die Bauernverbände betreffen, seien die folgenden Entscheidungen des Conseil de la concurrence genannt:

- Nr. 00-D-01 vom 22. Februar 2000 über Verhaltensweisen im Bereich Obst und Gemüse (diese Entscheidung wurde am 17. Oktober 2000 vom Berufungsgericht von Paris aus anderen, mit einem Fehler bei der Feststellung der Identität des Adressaten der Entscheidung zusammenhängenden Gründen aufgehoben);

- Nr. 96-D-60 vom 15. Oktober 1996 über die Wettbewerbssituation bei Saatkartoffeln;

- Nr. 96-D-59 vom 8. Oktober 1996 über bei Champagnerweinen festgestellte Verhaltensweisen;

- Nr. 95-D-77 vom 5. Dezember 1995 über die Wettbewerbssituation auf dem Honigmarkt;

- Nr. 94-D-61 vom 29. November 1994 über bei der Erzeugung und Kommerzialisierung von Kalbfleisch festgestellte Verhaltensweisen;

- Nr. 94-D-23 vom 5. April 1994 über im Bereich des Olivenöls festgestellte Verhaltensweisen.

(166) Dok. 38.279/892.

(167) Dok. 38.279/893.

(168) Dok. 38.279/901.

(169) Hinzuweisen ist auch auf einen am 26. Oktober 2001 (dem auf die förmliche Unterzeichnung der Vereinbarung folgenden Tag) in der Zeitschrift "Les marchés" erschienen Artikel, in dem es heißt: "der FNSEA zufolge hat das Landwirtschaftsministerium keine Vorbehalte bezüglich dieser Vereinbarung angemeldet, von der jedoch bereits teilweise gemutmaßt wird, sie sei mit den Wettbewerbsvorschriften nicht vereinbar" (Dok. 38.279/198).

(170) Siehe zum Beispiel aus der bereits zitierten Rechtsprechung das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2000, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission (siehe Fußnote 158) sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1985, Clair (siehe Fußnote 162).

(171) Siehe zum Beispiel die Urteile des Gerichtshofs Frubo/Commission (siehe Fußnote 163) und Clair (siehe Fußnote 162), Rn. 20.

(172) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T-41/96, Slg. S. II-3383, Rn. 68, und Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 1990, Sandoz/Kommission, C-277/87, Slg. S. I-45, Rn. 13.

(173) Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1995, Sotralentz/Kommission, T-149/89, Slg. S. II-1127, Rn. 53, und vom 14. Mai 1998, Cascades/Commission, T-308/94, Slg. S. II- 925, Rn. 122.

(174) Insbesondere Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998, Moritz J. Weig/Kommission, T-317/94, Slg. S. II-1235, Rn. 134.

(175) Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. April 1999, LVM e. a./Kommission, T-305/94 e. a., Slg. S. II-931, Rn. 741.

(176) Siehe Mitteilung des französischen Landwirtschafts- und Fischereiministeriums vom 17. Oktober 2001 (Dok. 38.279/621).

(177) Insbesondere Dok. 38.279/614 und 615.

(178) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2002, LVM e. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 487.

(179) Idem, Rn. 488.

(180) Siehe zum Beispiel das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime e. a./Kommission, T-86/95, Slg. S. II-1011, Rn. 136.

(181) Siehe zum Beispiel das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia e. a./Kommission, 42/84, Slg. S. 2545, Rn. 22.

(182) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters, C-309/99, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 95. In seinem Urteil vom selben Tag in der Sache Arduino, C-35/99 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine berufsständische Gebührenordnung mit Mindest- und Hoechstsätzen, die "sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt, (...) zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist" (Rn. 33).

(183) Urteil des Gerichtshofs 11. Juli 1989, Belasco/Kommission, 246/86, Slg. S. 2117, Rn. 34: "Auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt können die Mitglieder eines nationalen Preiskartells ihren Marktanteil weiter nur bewahren, wenn sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen".

(184) Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1995, Oude Luttikhuis e. a., C-399/93, Slg. S. I-4515, Rn. 23, und des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1997, Florimex und VGB/Kommission, T-70/92 und T-71/92, Slg. S. II-693, Rn. 152. Siehe zum Beispiel auch die Entscheidung 1999/6/EG der Kommission vom 14. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/35.280 - Sicasov), ABl. L 4 vom 8.1.1999, S. 27, Rn. 68.

(185) Urteile Frubo/Kommission, a. a. O. (siehe Fußnote 163), Rn. 22-27; Oude Luttikhuis e. a., a. a. O. (siehe Fußnote 184), Rn. 25, sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2000, VBA e. a./Kommission, C-265/97 P, Slg. S. I-2061, Rn. 94.

(186) Urteil VBA e. a./Kommission, Rn. 94, a. a. O. (siehe Fußnote 185).

(187) So heißt es etwa in einer Mitteilung der FNSEA vom 6. November 2001 über die Verabschiedung des Agrarhaushalts in der französischen Nationalversammlung: "der Minister hat ausgeführt, es werde nicht ausreichen, den Züchtern Schecks zu überreichen; das Verhältnis von Angebot und Nachfrage müsse wieder ausgeglichen werden" (Dok. 38.279/400). Siehe auch ein Interview des Figaro Economie mit dem Präsidenten der FNSEA vom 17. Oktober 2001 (Dok. 38.279/312) sowie eine Mitteilung der FDSEA des Departements Loire vom 31. Oktober 2001, in der es heißt: "alle waren sich darüber einig, dass auf lange Sicht nur eine Erholung des Konsums die Rettung bringe würde, und dass die Zukunft des Sektors letztendlich hiervon abhängt" (Dok. 38.279/825).

(188) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1997, Florimex und VGB/Kommission, T-70/92 und T-71/92, Slg. S. II-693, Rn. 148 und 149, und Schlussfolgerungen des Generalanwalts Tesauro zum Urteil Oude Luttikhuis, a. a. O. (siehe Fußnote 184), Rn. 14. Siehe auch als Beispiele aus der jüngeren Entscheidungspraxis der Kommission die Rn. 68 der Entscheidung Sicasov, a. a. O. (siehe Fußnote 184), und die Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (British Sugar plc, Tate & Lyle plc, Napier Brown & Company Ltd et James Budgett Sugars Ltd), ABl. L 76 vom 22.3.1999, S. 1, Rn. 187.

(189) Siehe zum Beispiel das Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, C-359/95 P und C-379/95 P, Slg. S. I-6265, Rn. 33, sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz, Consiglio Nazionale degli Spedizioneri Doganali/Kommission, a. a. O. (siehe Fußnote 158), Rn. 58f.

(190) Stellungnahme der FNICGV, S. 7, letzter Absatz ("der Landwirtschaftsminister hat auf eine Einigung zwischen Züchtern und Schlachthofbetreibern gedrungen ..."), sowie Stellungnahme der FNSEA, S. 23, drittletzter Absatz ("der Landwirtschaftsminister selbst hat öffentlich zur Unterzeichnung einer als unerlässlich erachteten Vereinbarung aufgerufen ...").

(191) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 15, letzte Zeilen.

(192) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 23, drittletzter Absatz.

(193) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.

(194) Regelmäßig aktualisierte statistische Daten auf der Website des Ofival: www.ofival.fr

(195) Siehe u. a. die Entscheidungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1922/2001 der Kommission (ABl. L 262 vom 29.9.2001, S. 52) und der Verordnung (EG) Nr. 2579/2001 der Kommission (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 68).

(196) Zu den Entscheidungen in diesen Beihilfesachen siehe Rn. 25 und 26.