32003D0597

2003/597/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2801)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 12/08/2003 S. 0046 - 0053


Entscheidung der Kommission

vom 4. August 2003

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2801)

(2003/597/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG(2), insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 7, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 94/434/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/25/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Definitionen notwendig. Hierzu ist es erforderlich, die von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe zu umschreiben. Weiter müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrößenklassen und Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmäßigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig.

(3) Nach der Richtlinie 93/25/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zur Ermittlung der Schaf- und Ziegenbestände zu verwenden sowie die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.

(4) Anträge der Mitgliedstaaten zu den verschiedenen Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.

(5) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG ist jede technischwirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

(2) Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG werden erfasst:

a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr;

b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

(3) Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission(5) - des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Artikel 2

Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Schafen und Ziegen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Gebiete sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 5

Das in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte Schlachtgewicht wird in Anhang IV definiert.

Artikel 6

(1) Den in Anhang V unter Buchstabe a) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/25/EWG gestattet, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden.

(2) Den in Anhang V unter Buchstabe b) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG gestattet, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.

Artikel 7

Die Entscheidung 94/434/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10.

(2) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28.

(3) ABl. L 179 vom 13.7.1994, S. 33.

(4) Siehe Anhang VI.

(5) ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.

ANHANG I

Definition der Kategorien

Mutterschafe und gedeckte Lämmer:

Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden.

Milchschafe:

Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt sind. Einzuschließen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).

Andere Mutterschafe:

Mutterschafe ohne Milchschafe.

Lämmer:

Junge männliche oder weibliche Tiere mit einem Alter von bis zu ungefähr zwölf Monaten.

ANHANG II

Gebiete

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

TABELLE 1

Größenklassen des Schafbestandes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 2

Größenklassen des Ziegenbestandes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Definition des Schlachtgewichts

Schlachtgewicht: Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpometakarpal- bzw. Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter).

Die Nieren und das sie umgebende Fett sind im Tierkörper enthalten.

ANHANG V

a) Mitgliedstaaten, denen gestattet ist, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden.

b) Mitgliedstaaten, denen gestattet ist, die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.

ANHANG VI

Aufgehobene Entscheidung und ihre nachfolgenden Änderungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>