32003D0587

2003/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. August 2003 zur Einhaltung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 betreffend ein Feuerlöschsystem auf dem Ro-Ro-Fahrgastfährschiff "Finnsailor" (IMO Nr. 8401444) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2819)

Amtsblatt Nr. L 198 vom 06/08/2003 S. 0017 - 0018


Entscheidung der Kommission

vom 5. August 2003

zur Einhaltung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 betreffend ein Feuerlöschsystem auf dem Ro-Ro-Fahrgastfährschiff "Finnsailor" (IMO Nr. 8401444)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2819)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2003/587/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr(1), geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates sieht ein System verbindlicher Überprüfungen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr zwischen Häfen der Mitgliedstaaten vor, um sicherzustellen, dass die Schiffe gültige Zeugnisse mitführen; sie sieht ferner vor, dass die Verwaltungen von zwei oder mehr an einer gezielten Besichtigung des gleichen Schiffes oder Fahrzeugs beteiligten Aufnahmestaaten zusammenarbeiten.

(2) Im Fall einer fortdauernden Meinungsverschiedenheit zwischen den Aufnahmestaaten hinsichtlich der Ergebnisse einer gezielten Besichtigung teilt die Verwaltung jedes an dieser Überprüfung teilnehmenden Aufnahmestaats gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie 1999/35/EG der Kommission unverzüglich die Gründe für diese Meinungsverschiedenheit mit.

(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates fasst die Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie eingesetzten Ausschusses einen Beschluss, wenn eine fortdauernde Meinungsverschiedenheit zwischen diesen Verwaltungen vorliegt.

(4) Das Königreich Schweden hat in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat am 3. Juli 2002 der Kommission Mitteilung gemacht von einer fortdauernden Meinungsverschiedenheit mit der Republik Finnland hinsichtlich des Feuerlöschssystems, das auf dem Kraftfahrzeugdeck des unter finnischer Flagge fahrenden Ro-Ro-Fahrgastschiffs "Finnsailor" (IMO(3) Nr. 8401444)(4) verwendet wird; nach Ansicht von Schweden erfuellt das Schiff nicht die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Bereiche eines Schiffs, zu denen Fahrgäste während der Fahrt sowie beim Be- und Entladen Zutritt haben.

(5) Der Sonderraum eines Schiffs gemäß SOLAS-Regel II-2/3.18 ist ein geschlossener Raum über oder unter dem Schottendeck, der zur Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, welche im Tank fluessigen Brennstoff für ihren Eigenantrieb mitführen, und in den oder aus dem diese Fahrzeuge gefahren werden können und zu dem die Fahrgäste Zutritt haben; das Fahrzeugraumdeck, zu dem die Fahrgäste zumindest während des Be- und Entladens Zutritt haben, gilt als "Sonderraum" und "Fahrgastraum".

(6) Gemäß SOLAS müssen Sonderräume mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem gemäß Regel II-2/37.1.3 ausgerüstet sein, beispielsweise mit einem Druckwasser-Sprühlöschsystem oder einem anderen System, das nach IMO-Entschließung A.123(V) bei der Bekämpfung eines in einem solchen Raum jederzeit wahrscheinlichen Brandes nicht weniger wirksam ist.

(7) Ein fest eingebautes Feuerlöschsystem auf Gasbasis wie beispielsweise ein System auf Kohlendioxidbasis wird nicht als ausreichend wirksam zur Bekämpfung von Bränden erachtet, die in Sonderräumen wahrscheinlich sind, insbesondere beim Be- und Entladen, wenn der Raum nicht geschlossen und damit nicht gasdicht ist; außerdem ist die Verwendung eines Feuerlöschmittels, das giftige Gase in solchen Mengen freisetzt, dass Personen gefährdet sind, nicht gestattet, weshalb die Gasanschlüsse in den Laderäumen, wenn sie als Fahrgasträume genutzt werden, beispielsweise beim Be- und Entladen, zu verschließen sind.

(8) Damit die einschlägigen Zeugnisse gültig sind, muss daher in den Sonderräumen ein Feuerlöschsystem auf Wasserbasis fest eingebaut sein.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fahrzeugdecks auf dem Ro-Ro-Fahrgastschiff "Finnsailor" (IMO Nr. 8401444) gelten als Sonderräume und müssen daher mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem auf Wasserbasis gemäß SOLAS Kapitel II-2 ausgerüstet sein.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab zwölf Monate nach dem Datum ihrer Annahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 5. August 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53.

(3) Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

(4) Bei einer Namensänderung des Schiffs dient die IMO-Nummer zur Identifizierung.

(5) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.