32003D0566

2003/566/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 über die finanzielle Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2693)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 31/07/2003 S. 0044 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 28. Juli 2003

über die finanzielle Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2003 geplanten Maßnahmen im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2693)

(2003/566/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission ihre Überwachungsprogramme für die Fischerei im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 übermittelt. Diesen Programmen sind Anträge auf eine finanzielle Beteiligung an den zur Durchführung der Programme geplanten Ausgaben beigefügt. Die Mitgliedstaaten haben für das Jahr 2003 aktualisierte Anträge eingereicht.

(2) Für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen die Finanzierungsanträge, die sich auf die in Artikel 2 der Entscheidung 2001/431/EG bezeichneten Maßnahmen beziehen. Unter besonderer Berücksichtigung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(2) eingeführten Vorschriften wird den Maßnahmen zur Ausweitung des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) auf Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m, der Durchführung von Pilotvorhaben für die elektronische Übertragung von Fangdaten und für die Fernerkundung von Fischereifahrzeugen sowie der Schulung nationaler Beamter Vorrang eingeräumt.

(3) Es sind für jede Maßnahme der Beteiligungssatz der Gemeinschaft, die an die Erstattung der Ausgaben geknüpften Bedingungen sowie für jeden Mitgliedstaat und für jede Maßnahme der Gesamtbetrag der für das Jahr 2003 erstattungsfähigen Ausgaben festzulegen.

(4) Zur Unterstützung der Ausweitung des Satellitenüberwachungssystems auf Schiffe zwischen 18 m und 24 m empfiehlt es sich, im Rahmen der Mittelbegrenzung gemäß Artikel 11 der Entscheidung 2001/431/EG einen höheren Beteiligungssatz der Gemeinschaft als 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben festzusetzen.

(5) In Anwendung von Artikel 15 der Entscheidung 2001/431/EG müssen die Mitgliedstaaten die geplanten Ausgaben binnen einem Jahr nach der rechtlichen und buchmäßigen Verpflichtung tätigen; diese Verpflichtung muss spätestens in dem auf das Jahr der Bekanntgabe der Kommissionsentscheidung folgenden Kalenderjahr eingegangen werden.

(6) In Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 der Entscheidung 2001/431/EG müssen die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben spätestens am 31. Mai des Jahres einreichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ausgaben bewilligt wurden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden für das Jahr 2003 die Beträge der erstattungsfähigen Ausgaben für jeden Mitgliedstaat, die Prozentsätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie etwaige Bedingungen für diese Beteiligung festgelegt, soweit die erstattungsfähigen Ausgaben tatsächlich für die Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme getätigt werden.

Artikel 2

Für Ausgaben zur Einrichtung von Informatikanlagen und -netzen, die für den Informationsaustausch im Bereich der Fischereiüberwachung erforderlich sind, wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I genannten Obergrenzen gewährt.

Artikel 3

Für Ausgaben zur Erprobung und Anwendung von neuen, nicht in Artikel 4 und 5 genannten Technologien zur effizienteren Überwachung des Fischfangs wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II genannten Obergrenzen gewährt.

Artikel 4

Für Investitionen zur Ausweitung des Satellitenüberwachungssystems auf Schiffe mit einer Länge über alles zwischen 18 m und 24 m wird unter den nachstehenden Bedingungen eine finanzielle Hoechstbeteiligung von 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III genannten Obergrenzen gewährt:

- der zulässige Hoechstbetrag für die Anschaffung der auf den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zu installierenden Satellitenortungsgeräte darf 4500 EUR je Schiff nicht übersteigen,

- die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung dieser Satellitenortungsgeräte wird für den Teil der Ausgaben, der 1500 EUR je Schiff übersteigt, auf 50 % begrenzt.

Artikel 5

Für Ausgaben zur Durchführung von Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung wird eine finanzielle Hoechstbeteiligung von 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV genannten Obergrenzen gewährt.

Artikel 6

Für Ausgaben zur Schulung von nationalen Beamten im Bereich der Fischereiüberwachung wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V genannten Obergrenzen gewährt.

Artikel 7

Für Ausgaben zur Anschaffung oder Modernisierung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die effektiv für Fischereiüberwachungsaufgaben eingesetzt werden, wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 35 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI genannten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Für Ausgaben zur Einführung eines Bewertungssystems für die Ausgaben zur Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII genannten Obergrenzen gewährt.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben gemäß dieser Entscheidung bis spätestens 31. Mai 2006.

Artikel 10

Die Anträge auf Erstattung und Vorschüsse, die in anderen Währungen als Euro ausgedrückt sind, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

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ANEXO IV/BILAG IV/ANHANG IV/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IV/ANNEX IV/ANNEXE IV/ALLEGATO IV/BIJLAGE IV/ANEXO IV/LIITE IV/BILAGA IV

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ANEXO V/BILAG V/ANHANG V/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ V/ANNEX V/ANNEXE V/ALLEGATO V/BIJLAGE V/ANEXO V/LIITE V/BILAGA V

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ANEXO VI/BILAG VI/ANHANG VI/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ VI/ANNEX VI/ANNEXE VI/ALLEGATO VI/BIJLAGE VI/ANEXO VI/LIITE VI/BILAGA VI

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ANEXO VII/BILAG VII/ANHANG VII/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ VII/ANNEX VII/ANNEXE VII/ALLEGATO VII/BIJLAGE VII/ANEXO VII/LIITE VII/BILAGA VII

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