32003D0543

2003/543/GASP: Beschluss 2003/543/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik

Amtsblatt Nr. L 185 vom 24/07/2003 S. 0059 - 0060


Beschluss 2003/543/GASP des Rates

vom 21. Juli 2003

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen(1) insbesondere auf Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2001/200/GASP(2) beschloss die Europäische Union, einen Beitrag zur Bekämpfung der unkontrollierten Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen zu leisten, die eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellen und, unter anderem in Lateinamerika und in der Karibik, die Aussichten auf eine dauerhafte Entwicklung verringern. Mithilfe des Beitrags, den die Europäische Union im Rahmen dieses Beschlusses zu dem der Abteilung der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (DDA) unterstehenden Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UN-LiREC) mit Sitz in Lima geleistet hat, konnten vorbereitende Arbeiten vorgenommen und mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der unkontrollierten Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in der Region begonnen werden. Damit diese Maßnahmen fortgesetzt werden können, haben das UN-LiREC und die DDA um weitere Unterstützung der Europäischen Union gebeten.

(2) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP genannten Ziele beabsichtigt die Europäische Union, in den zuständigen internationalen Gremien bzw. in einem regionalen Kontext über internationale Organisationen, Programme und Agenturen sowie im Rahmen regionaler Vereinbarungen Beistand zu leisten.

(3) Im Auftrag der DDA verfolgt das UN-LiREC als regionales Clearinghouse für Feuerwaffen, Munition und Sprengstoff in Lateinamerika und in der Karibik das übergeordnete Ziel, den Staaten in der Region bei der Umsetzung der regionalen Abkommen und Regelungen sowie bei der Entwicklung eines abgestimmten Konzepts zur Verhinderung des illegalen Handels mit Feuerwaffen und zur Verbesserung der Fähigkeiten und Kapazitäten in der Region mit einer Reihe von spezifischen Projekten Hilfe zu leisten.

(4) Die verschiedenen Projekte des UN-LiREC dienen folgenden Zielen: Schulung von Ausbildern an Strafverfolgungsakademien, Entwicklung von Ausrüstung zur besseren Überwachung des legalen Handels mit Feuerwaffen, Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen in Lateinamerika und in der Karibik, Förderung der Vernichtung überschüssiger Waffenbestände und einer besseren Verwaltung der Bestände sowie Unterstützung von Abgeordneten bei der Verbesserung der Rechtsvorschriften über Feuerwaffen, Munition und Sprengstoff.

(5) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Projekte werden vom UN-LiREC und von der Organisation Amerikanischer Staaten in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen durchgeführt.

(6) Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt zu werden.

(7) Die Europäische Union beabsichtigt daher, für die Maßnahmen des UN-LiREC gemäß Titel II der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP weitere finanzielle Unterstützung zu gewähren.

(8) Die Kommission stellt sicher, dass der Beitrag der Europäischen Union zu den Projekten, auch durch geeignete Maßnahmen des UN-LiREC, hinreichend erkennbar ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union leistet einen Beitrag zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik, indem sie für die geplanten Maßnahmen des UN-LiREC weitere Unterstützung bereitstellt.

(2) Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union der Abteilung der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (DDA), in deren Auftrag das UN-LiREC handelt, finanzielle Unterstützung für Projekte zur Schulung von Ausbildern an Strafverfolgungsakademien durch die Entwicklung von speziellen Lehrgängen und Simulationsübungen, zur Entwicklung von Ausrüstungen im Hinblick auf die Förderung der Bemühungen um eine bessere Überwachung des legalen Handels mit Feuerwaffen, zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen in Lateinamerika und in der Karibik, zur Förderung der Vernichtung überschüssiger Waffenbestände und einer besseren Verwaltung der Bestände sowie zur Unterstützung von Abgeordneten bei der Verbesserung der Kontrollverfahren für Feuerwaffen, Munition und Sprengstoff.

(3) Die Kommission wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt. Hierzu schließt sie mit der DDA, in deren Auftrag das UN-LiREC handelt, ein Finanzierungsabkommen über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form eines Zuschusses erfolgt. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass das UN-LiREC, die DDA sowie die Partner des UN-LiREC sicherstellen, dass der Beitrag der Europäischen Union - seinem Umfang entsprechend - hinreichend erkennbar ist.

Artikel 2

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 700000 EUR.

(2) Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Gemeinschaft verwaltet.

Artikel 3

Die Kommission übermittelt den zuständigen Gremien des Rates gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP regelmäßig Berichte über die Umsetzung dieses Beschlusses. Diesen Informationen liegen insbesondere die regelmäßigen Berichte zugrunde, die das UN-LiREC/die DDA im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Kommission gemäß Artikel 1 unterbreiten müssen.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. August 2003 in Kraft; bei der Umsetzung dieser Maßnahme anfallende Ausgaben können von diesem Zeitpunkt an erstattet werden. Der Beschluss tritt am 31. Juli 2004 außer Kraft.

(2) Dieser Beschluss wird zehn Monate nach seiner Annahme überprüft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(2) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 1.