2003/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die Betreibung spezieller Überwachungsnetze (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2522)
Amtsblatt Nr. L 185 vom 24/07/2003 S. 0055 - 0058
Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die Betreibung spezieller Überwachungsnetze (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2522) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/542/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten(1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstaben a), b), c), d), e), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) führt die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken auf, die nach und nach von der epidemiologischen Überwachung zu erfassen sind. (2) Es ist erforderlich anzugeben, für welche übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken bereits spezielle Überwachungsnetze geschaffen worden sind, und sicherzustellen, dass diese Netze funktionieren und die benannten Strukturen/Behörden ihre Zuständigkeiten kennen. (3) Jeder Mitgliedstaat sollte Kontaktstellen benennen um sicherzustellen, dass das Gemeinschaftsnetz regelmäßig und unverzüglich über Ereignisse, Daten, Statistiken und Informationen bezüglich der von den speziellen Netzen erfassten übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken verständigt wird. Eine dieser Kontaktstellen (oder ein anderes geeignetes Gremium) sollte als Koordinierungsstruktur fungieren. (4) Die Arbeitsverfahren der speziellen Überwachungsnetze sollten dem Gemeinschaftsnetz mitgeteilt werden, um die Vergleichbarkeit und die Vereinbarkeit der Daten zu verbessern. (5) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/96/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 wird der bestehende Text zu Absatz 1 und der folgende Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, werden in Anhang I mit einem Sternchen gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten geben durch die von ihnen benannten Strukturen und/oder Behörden eine Kontaktstelle für jedes spezielle Überwachungsnetz an, die als nationale Vertretung beauftragt ist, Daten und Informationen im Sinne der Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG weiterzugeben. Jedes spezielle Überwachungsnetz erhebt einschlägige Überwachungsdaten und Informationen, gewährleistet die Koordinierung innerhalb seiner Struktur und übermittelt diese unverzüglich an das Gemeinschaftsnetz. Das spezielle Überwachungsnetz teilt dem Gemeinschaftsnetz auch die Arbeitsverfahren mit, die mindestens die in Anhang III genannten Themen umfassen." 2. Die Anhänge der Entscheidung 2000/96/EG werden gemäß Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. (2) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50. ANHANG Die Anhänge der Entscheidung 2000/96/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt ersetzt: "ANHANG I 1. ÜBERTRAGBARE KRANKHEITEN UND BESONDERE GESUNDHEITSRISIKEN, DIE NACH UND NACH WIE IN ARTIKEL 1 ANGEFÜHRT VOM GEMEINSCHAFTSNETZ ERFASST WERDEN SOLLEN 1.1. Die Überwachung der in der folgenden Liste aufgeführten übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes wird durch die standardisierte Erhebung und Analyse von Daten auf eine Art und Weise erfolgen, die für jede Krankheit und jedes besondere Gesundheitsrisiko bei der Einrichtung bestimmter spezieller gemeinschaftlicher Überwachungsnetze festgelegt wird 2. KRANKHEITEN 2.1. Durch Impfung verhütbare Krankheiten Diphtherie Infektionen mit Haemophilus influenzae Typ B(1) Grippe(2) Masern(3) Mumps Keuchhusten(4) Poliomyelitis Röteln Pocken Tetanus 2.2. Sexuell übertragene Krankheiten Chlamydia-Infektionen Gonokokken-Infektionen HIV-Infektion(5) Syphilis 2.3. Virushepatitis Hepatitis A Hepatitis B Hepatitis C 2.4. Durch Lebensmittel und Wasser übertragbare und umweltbedingte Krankheiten Milzbrand Botulismus Campylobacteriose Cryptosporidiose Giardiasis Infektion mit enterohämorrhagischen E. coli(6) Leptospirose Listeriose Salmonellose(7) Shigellose Toxoplasmose Trichinose Yersiniose 2.5. Sonstige Krankheiten 2.5.1. Durch unkonventionelle Erreger übertragbare Krankheiten Transmissible spongiforme Encephalopathien, Variante Creutzfeldt-Jakob Krankheit(8) 2.5.2. Durch Luft übertragbare Krankheiten Legionellose(9) Meningokokkenkrankheit(10) Pneumokokkeninfektionen Tuberkulose(11) 2.5.3. Zoonosen (außer den unter 2.4 genannten) Brucellose Echinokokkose Tollwut Q-Fieber Tularämie 2.5.4. Eingeschleppte schwere Erkrankungen Cholera Malaria Pest Virale hämorrhagische Fieber(12) 3. BESONDERE GESUNDHEITSRISIKEN 3.1. Nosokomiale Infektionen 3.2. Antibiotikaresistenz(13) (1) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (2) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (3) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (4) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (5) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (6) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (7) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (8) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (9) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (10) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (11) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (12) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet. (13) Die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die ein spezielles Überwachungsnetz eingerichtet worden ist, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet." 2. Anhang III wird wie folgt hinzugefügt: "ANHANG III Themen, die in den dem Gemeinschaftsnetz mitzuteilenden Arbeitsverfahren der speziellen Überwachungsnetze wie in Artikel 4.2 angeführt zu behandeln sind 1. Koordinierungsstruktur und Entscheidungsprozess; 2. Projektmanagement: Verwaltung und Supervision; 3. Falldefinitionen, Art der zu erhebenden Daten; 4. Datenmanagement und -schutz, einschließlich Datenzugang und Vertraulichkeit; 5. Art und Weise, wie Daten vergleichbar und kompatibel gemacht werden (Qualitätsanforderungen und Datenvalidierung); 6. geeignete technische Mittel und Verfahren, mit denen die Daten auf Gemeinschaftsebene verbreitet und ausgewertet werden sollen (Datenverbreitung und -meldung); 7. vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Infektionskontrollverfahren und Laborverfahren."