32003D0526

2003/526/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2535)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2003 S. 0046 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 18. Juli 2003

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2535)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/526/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der klassischen Schweinepest in bestimmten Grenzgebieten Frankreichs, Deutschlands und Luxemburgs hat die Kommission die Entscheidung 2002/626/EG vom 25. Juli 2002 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den Departements Moselle und Meurthe-et-Moselle(3), die Entscheidung 2002/1009/EG vom 27. Dezember 2002 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg(4), die Entscheidung 2003/135/EG vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland(5), die Entscheidung 2003/136/EG vom 27. Februar 2003 über die Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Luxemburg(6) und die Entscheidung 2003/363/EG vom 14. Mai 2003 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens(7) erlassen.

(2) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und der geografischen Verteilung der letzten Fälle bei Wildschweinen empfiehlt es sich, die mit der Entscheidung 2002/1009/EG festgelegten Maßnahmen weiter anzuwenden und die Gebiete Frankreichs und Deutschlands zu ändern, in denen diese Maßnahmen gelten sollen.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt unbeschadet der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne, die mit den Entscheidungen 2002/626/EG, 2003/135/EG, 2003/136/EG und 2003/363/EG von der Kommission genehmigt worden sind.

Artikel 2

(1) Belgien, Frankreich, Luxemburg und Deutschland (nachstehend "die betreffenden Mitgliedstaaten" genannt) tragen dafür Sorge, dass Schweine aus diesen Mitgliedstaaten nur unter der Bedingung versandt werden, dass sie

a) aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen, und

b) aus einem Betrieb stammen, in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Durchfuhr von Schweinen durch die im Anhang genannten Gebiete nur über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg erfolgt und die Fahrt auf keinen Fall unterbrochen wird.

Artikel 3

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass kein Schweinesperma versandt wird, es sei denn, es stammt von Ebern aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 90/429/EWG des Rates(8), die außerhalb der im Anhang genannten Gebiete liegt.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Eizellen und Embryonen von Schweinen aus diesen Mitgliedstaaten versandt werden, es sei denn, sie stammen von Schweinen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang genannten Gebiete liegen.

Artikel 4

(1) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(9), die Schweinesendungen aus den betreffenden Mitgliedstaaten beiliegen muss, ist durch folgenden Vermerk zu ergänzen:

"Tiere gemäß der Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg."

(2) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die Sendungen von Schweinesperma aus den betreffenden Mitgliedstaaten beiliegen muss, ist durch folgenden Vermerk zu ergänzen:

"Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg."

(3) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 1 der Entscheidung 95/483/EG der Kommission(10), die Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg beiliegen muss, ist durch folgenden Vermerk zu ergänzen:

"Eizellen/Embryonen(11) gemäß der Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg."

Artikel 5

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Vorschriften des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter, vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG(12) in Schweinehaltungsbetrieben innerhalb der im Anhang genannten Gebiete angewandt werden.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang genannten Gebiete verwendet wurden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Desinfektion nachweisen muss.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats können die betreffenden Mitgliedstaaten den Versand von Schweinen aus Haltungsbetrieben innerhalb der im Anhang genannten Gebiete in einem der betreffenden Mitgliedstaaten zu anderen Haltungsbetrieben oder Schlachthöfen in den im Anhang genannten Gebieten eines anderen der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweine aus einem Betrieb stammen,

a) in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

b) dessen Bestand von einem amtlichen Tierarzt nach dem Verfahren gemäß Kapitel IV Abschnitt A sowie Abschnitt D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission(13) klinisch auf klassische Schweinepest untersucht wurde, und

c) in dem in den sieben Tagen unmittelbar vor dem Versand Proben aus der zu versendenden Tiergruppe mit Negativbefund serologisch auf klassische Schweinepest untersucht wurden. Dabei sind von mindestens so vielen Schweinen Proben zu entnehmen, dass für die zu versendende Tiergruppe mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 10 % festgestellt werden kann.

Buchstabe c) gilt jedoch nicht für Schweine, die zur unmittelbaren Schlachtung zu Schlachthöfen versandt werden sollen.

(2) Bei der Versendung der Schweine gemäß Absatz 1 tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 zusätzliche Informationen über die Daten der klinischen Untersuchungen, die Probenahmen und Analysen, die Zahl der untersuchten Proben, das angewandte Analyseverfahren sowie die Testergebnisse enthält.

Artikel 7

Die betreffenden Mitgliedstaaten dürfen die Versendung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang genannten Gebiete in andere Gebiete desselben Mitgliedstaats nur genehmigen, wenn die Tiere aus Versandbetrieben stammen, in denen eine klinische und serologische Untersuchungen auf klassische Schweinepest gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) mit Negativbefund durchgeführt wurden.

Artikel 8

Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der serologischen Überwachung auf klassische Schweinepest in den im Anhang genannten Gebieten.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 10

Diese Entscheidung wird vor dem 20. Oktober 2003 überprüft.

Artikel 11

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. Oktober 2003.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 37.

(4) ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 21.

(5) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47.

(6) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 52.

(7) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 43.

(8) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(9) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(10) ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.

(11) Nichtzutreffendes streichen.

(12) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(13) ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71.

ANHANG

Gebiete der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8

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