2003/517/EG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind
Amtsblatt Nr. L 181 vom 19/07/2003 S. 0043 - 0044
Beschluss des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (2003/517/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 6, sowie auf Artikel 29.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Anhang des Vertrags (im Folgenden "Satzung" genannt), auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluss 98/382/EG(4) hat der Rat Vorschriften über die statistischen Daten erlassen, die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB zu verwenden sind. (2) Gemäß Artikel 29.3 der Satzung werden die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB alle fünf Jahre angepasst. (3) Beim Beitritt eines oder mehrerer Staaten zur Europäischen Union werden deren nationale Zentralbanken Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und Zeichner des EZB-Kapitals. Die Gewichte der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB sollten entsprechend angepasst werden. (4) Es ist notwendig, Vorschriften für die Bereitstellung der bei den Anpassungen der Gewichte der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB zu verwendenden statistischen Daten zu erlassen. (5) Art und Quelle der zu verwendenden Daten und das Verfahren zur Berechnung des Gewichts der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB sollten festgelegt werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(5) enthält eine Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Gemeinschaft erforderlich sind, sowie ein Programm für die Übermittlung der gemäß jener Verordnung erstellten Konten und Tabellen zu genau festgelegten Zeitpunkten für die Zwecke der Gemeinschaft. Die Verordnung trägt den aktuellsten Standards und Entwicklungen der statistischen Methodik Rechnung, und die darin enthaltenen Definitionen sollten daher für diesen Beschluss verwendet werden. (7) Nach dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB richten sich der jeweilige Anteil der nationalen Zentralbanken am Kapital der EZB und am Gesamtbestand der Währungsreserven, die Gewichte ihrer Stimmen im EZB-Rat bei allen Beschlüssen, bei denen die Stimmen (gemäß Artikel 10.3 der Satzung) gewogen werden, und die Verteilung der monetären Einkünfte des ESZB auf die einzelnen Zentralbanken; daher ist es wichtig, dass die Gewichtung in diesem Schlüssel genau berechnet wird. Folglich sollte die Kommission die entsprechenden Ausschüsse zu den Daten für Bevölkerung und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen anhören - BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Die bei der Anpassung des Gewichtsanteils der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verwendenden statistischen Daten werden von der Kommission nach den Bestimmungen dieses Beschlusses bereit gestellt. Artikel 2 Bevölkerung (1) "Bevölkerung" ist die jahresdurchschnittliche und auf die nächsten Tausend Einwohner gerundete "Gesamtbevölkerung" gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. (2) Für die Anpassung der Gewichtsanteile der nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 29.3 der Satzung werden die Bevölkerungsdaten für das vorletzte Jahr vor der Anpassung des Schlüssels zugrunde gelegt. Artikel 3 Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (1) "Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen" ist das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, bezogen auf ein Kalenderjahr und ausgedrückt in nationaler Währung mit größtmöglicher Präzision, um eine Zusammenstellung der Anteile mit der erforderlichen Genauigkeit zu ermöglichen. (2) Für die Anpassung der Gewichtsanteile der nationalen Zentralbanken gemäß Artikel 29.3 der Satzung werden die Daten für das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen für die fünf Jahre vor dem vorletzten Jahr vor der Anpassung des Schlüssels zugrunde gelegt. Artikel 4 Wechselkurse (1) Der jährliche Wechselkurs für die Umrechnung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen ist das arithmetische Mittel der täglichen Wechselkurse für alle Werktage eines Kalenderjahres. (2) Vor 1999 sind die täglichen Wechselkurse die von der Kommission zusammengestellten ECU-Referenzkurse. Ab 1999 gelten die von der EZB ermittelten Euro-Referenzkurse. Artikel 5 Berechnung und Genauigkeitsgrad (1) Der Anteil eines Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil an der Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten. (2) Der Anteil eines Mitgliedstaats am BIP zu Marktpreisen der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil am kumulierten BIP zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten während fünf Jahren. (3) Die Gewichtung einer nationalen Zentralbank im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB entspricht dem arithmetischen Mittel der Anteile des betreffenden Mitgliedstaats an der Bevölkerung und am BIP zu Marktpreisen der Gemeinschaft. (4) Bei den verschiedenen Rechenschritten sind genügend Dezimalstellen zu verwenden, so dass die Genauigkeit der Ergebnisse gewährleistet ist. Der Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB wird auf vier Stellen hinter dem Komma festgelegt. Artikel 6 Information der Ausschüsse Die Kommission unterrichtet den durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften(6) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm über die Bevölkerungsdaten. Die Kommission unterrichtet den durch Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(7) eingesetzten Ausschuss über die Daten für das BIP zu Marktpreisen. Artikel 7 Neue Mitgliedstaaten Wenn ein oder mehrere Staaten der Gemeinschaft beitreten und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken Mitglieder des ESZB werden, entsprechen die Referenzzeiträume für die statistischen Daten zur Bevölkerung und zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen denen, die bei der letzten fünfjährigen Anpassung gemäß Artikel 29.1 und 29.3 der Satzung angewandt wurden. Artikel 8 Bereitstellung der Daten Die Daten zur Bevölkerung, zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und zu den jährlichen Wechselkursen, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, werden der EZB von der Kommission für alle Mitgliedstaaten getrennt spätestens zwei Monate vor dem Termin übermittelt, zu dem die Anpassung der Gewichte der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB in Kraft tritt. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Tremonti (1) Vorschlag vom 14. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 3. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 102 vom 29.4.2003, S. 11. (4) ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 33. (5) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1). (6) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. (7) ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.