32003D0513

2003/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2312)

Amtsblatt Nr. L 177 vom 16/07/2003 S. 0022 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 11. Juli 2003

über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2312)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/513/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 96/490/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden(3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Bei Gyrodactylus salaris handelt es sich um einen Ektoparasiten, der Salmoniden befällt und erhebliche Todesfälle bei Salmo salar hervorrufen kann.

(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Krankheit durch den Handel mit Lachs und anderen Salmoniden aus infizierten Gebieten nach noch nicht infizierten Gebieten verbreiten kann. Die Krankheit kann auch durch die natürliche Flusswanderung der Salmoniden verbreitet werden.

(4) Es ist zu vermeiden, dass sich die Krankheit aus den möglicherweise mit Gyrodactylus salaris infizierten Gemeinschaftsgebieten weiterverbreitet.

(5) Die Einschleppung des Parasiten in Gebiete mit bezüglich von Gyrodactylus salaris sehr anfälligen Lachsbeständen könnte zu erheblichen Verlusten bei diesen Beständen führen. Daher sind die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um eine solche Einschleppung zu vermeiden.

(6) Es sollten auch Verfahren festgelegt werden, um die Gebiete zu schützen, in denen sehr anfällige Lachsbestände vorkommen oder die wahrscheinlich frei von Gyrodactylus salaris sind.

(7) Die Mitgliedstaaten, in denen Schutzmaßnahmen gegen Gyrodactylus salaris gelten, führen entsprechende Test- und Überwachungsprogramme ein. Deren Ergebnisse sollten regelmäßig der Kommission mitgeteilt werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verbringen lebender Salmoniden in die in Anhang I aufgeführten Gebiete aus anderen Gebieten ist nicht erlaubt.

Artikel 2

Das Verbringen von Salmonideneiern zu Vermehrungszwecken in die in Anhang I aufgeführten Gebiete aus anderen Gebieten ist nur zulässig, wenn die Eier desinfiziert werden, um zu gewährleisten, dass alle Parasiten der Gattung Gyrodactylus salaris vernichtet werden.

Artikel 3

(1) Bei Sendungen lebender Salmoniden zwischen den in Anhang I aufgeführten Gebieten muss die Gesundheitsbescheinigung in Abschnitt VI der Transportbescheinigung gemäß Anhang E Kapitel I der Richtlinie 91/67/EWG des Rates(5) durch folgenden Satz ergänzt werden:

"Die Fische dieser Sendung stammen aus einem der Gebiete, die in Anhang I der Entscheidung 2003/513/EG der Kommission über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden aufgeführt sind."

Das Verbringen lebender Salmoniden von der Pufferzone unter Nummer 3 des Anhangs I in die in dem genannten Anhang aufgeführten anderen Gebiete ist nicht erlaubt.

(2) Bei Sendungen von Salmonideneiern zu Vermehrungszwecken in die in Anhang I aufgeführten Gebiete aus anderen Gebieten muss die Gesundheitsbescheinigung in Abschnitt VI der Transportbescheinigung gemäß Anhang E Kapitel I der Richtlinie 91/67/EWG durch folgenden Satz ergänzt werden:

"Die Eier dieser Sendung sind gemäß der Entscheidung 2003/513/EG der Kommission über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich von Gyrodactylus salaris in Salmoniden desinfiziert worden."

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die in Anhang I aufgeführten Gebiete verantwortlich sind, unterziehen ihre Salmonidenbestände laufenden Überwachungstests und Laboruntersuchungen, um nachzuweisen, dass Gyrodactylus salaris nicht auftritt, und legen deren vollständige Ergebnisse jährlich bis spätestens 1. Juli der Kommission vor.

Artikel 5

Die Entscheidung 96/490/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 202 vom 10.8.1996, S. 21.

(4) Siehe Anhang II.

(5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

ANHANG I

GEBIETE

1. Vereinigtes Königreich: Großbritannien, Nordirland, Isle of Man, Guernsey

2. Irland

3. Finnland: Wassereinzugsgebiete Tenojoki und Näätämönjoki (Pufferzone: Paatsjoki, Luttojoki, Uutuanjoki)

ANHANG II

AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT IHRER ÄNDERUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>