32003D0509

2003/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/338/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2290)

Amtsblatt Nr. L 174 vom 12/07/2003 S. 0040 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 10. Juli 2003

zur Änderung der Entscheidung 2001/338/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2290)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/509/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nachdem sich bei einer Gemeinschaftskontrolle in Peru gezeigt hat, dass bei der Muschelerzeugung gravierende Hygienemängel bestehen, hat die Kommission die Entscheidung 2001/338/EG(2) erlassen, mit der die Einfuhr von Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru mit Ausnahme - unter bestimmten Bedingungen - von Pektenmuscheln ausgesetzt wurde.

(2) Die Entscheidung 2001/338/EG sollte im Lichte der von den peruanischen Behörden gegebenen Garantien und auf der Grundlage der Ergebnisse weiterer Gemeinschaftskontrollen vor Ort überprüft werden.

(3) Bei einem Kontrollbesuch der Gemeinschaft im Mai 2002 haben die zuständigen peruanischen Behörden ausreichende Garantien hinsichtlich der Kontrolle der Erzeugungsgebiete von La Mina/Bahia Lagunilla und Isla Tortuga vorgelegt. Die Ergebnisse des Kontrollbesuchs lassen die Schlussfolgerung zu, dass die von den peruanischen Behörden vorgelegten Garantien ausreichen und die Einfuhr von Pektenmuscheln aus den vorgeschlagenen Gebieten unter den mit der Entscheidung 2001/338/EG bereits für andere Aquakulturgebiete festgelegten Bedingungen zugelassen werden kann.

(4) Die Entscheidung 2001/338/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung 2001/338/EG erhält folgende Fassung:

"a) Pektenmuscheln, die in den Aquakulturgebieten von Pucusana (001), Guayanuna (002), La Mina/Bahia Lagunilla (003) und Isla Tortuga (004) geerntet wurden, sofern sie ausgeweidet sind;"

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 15. Juli 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 120 vom 24.4.2001, S. 45.