32003D0426

2003/426/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von "Noni-Saft" (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1789)

Amtsblatt Nr. L 144 vom 12/06/2003 S. 0012 - 0012


Entscheidung der Kommission

vom 5. Juni 2003

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von "Noni-Saft" (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1789)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2003/426/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf den Antrag auf Inverkehrbringen von "Noni-Saft" (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.) als neuartiges Lebensmittel, den Morinda Inc. am 25. April 2000 bei den zuständigen belgischen Behörden gestellt hat,

gestützt auf den ersten Bewertungsbericht der zuständigen belgischen Behörden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrem ersten Bewertungsbericht ist die für die Bewertung von Lebensmitteln zuständige belgische Behörde zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine zusätzliche Bewertung erforderlich sei.

(2) Den ersten Bewertungsbericht hat die Kommission am 18. September 2001 an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" ist am 4. Dezember 2001 um eine zusätzliche Bewertung ersucht worden. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 ist der Ausschuss zu der Auffassung gelangt, dass Tahitian Noni®-Saft in den beobachteten Verzehrsmengen akzeptabel ist. Ferner hat der Ausschuss darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Angaben und verfügbaren Informationen keinerlei Beweis für besondere gesundheitsfördernde Wirkungen von, "Noni-Saft" liefern, die über die von anderen Fruchtsäften hinausgehen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Noni-Saft" (Saft aus der Frucht der Spezies Morinda citrifolia L.) darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in pasteurisierten Fruchtsaftgetränken in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Auf dem Etikett des Erzeugnisses selbst oder im Zutatenverzeichnis der Fruchtsaftgetränke, die das Erzeugnis enthalten, muss gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) die Bezeichnung "Noni-Saft" oder "Morinda citrifolia-Saft" erscheinen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Morinda Inc., 333 W. River Park Drive, Provo, UT 84604, USA, gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.