32003D0375

2003/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe ".eu" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1624)

Amtsblatt Nr. L 128 vom 24/05/2003 S. 0029 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 21. Mai 2003

zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe ".eu"

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1624)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/375/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu"(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 (im Folgenden als die Verordnung bezeichnet) muss die Kommission das Register benennen, das die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe (TLD) ".eu" übernimmt, nachdem ein Aufruf zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(2) Am 3. September 2002 veröffentlichte die Kommission die Aufforderung zur Interessenbekundung (2002/C 208/08) im Amtsblatt der Europäischen Union und forderte damit Unternehmen und Einrichtungen auf, sich als Register für die Organisation und Verwaltung der TLD ".eu" zu bewerben.

(3) Schlusstermin der Aufforderung war der 25. Oktober 2002.

(4) Eine Bewertung der eingegangenen Bewerbungen anhand der in der Aufforderung zur Interessenbekundung aufgeführten Zulassungs- und Auswahlkriterien wurde mit Unterstützung durch unabhängige sachverständige Bewerter vorgenommen.

(5) Die Bewerter prüften die Bewerbungen und erarbeiteten eine Auswahlliste, auf der die Bewerbungen unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien in der Rangfolge ihrer Qualität aufgeführt sind. An oberster Stelle der Auswahlliste steht European Registry for Internet Domains (EURID), an zweiter Stelle steht European Domain Registry Asbl (EUDR) und an dritter Stelle steht EUREG. Die Kommission hat die Ergebnisse, zu denen die Bewerter gekommen sind, überprüft und bestätigt auf dieser Basis die Auswahlliste.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung schließt die Kommission mit dem ausgewählten Register einen Vertrag, in dem die Bedingungen festzulegen sind, zu denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe ".eu" überwacht.

(7) Der Entwurf eines Dienstleistungsvertrags zwischen der Kommission und dem Register für die Domäne oberster Stufe ".eu" wurde mit Beschluss C(2002) 3161 der Kommission vom 28. August 2002 verabschiedet und in der Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht. Die Kommission behält sich vor, Verhandlungen mit einem anderen Bewerber aufzunehmen, der eine zulässige Interessenbekundung eingereicht hat und die Auswahlkriterien erfuellt, falls die Bedingungen für die Benennung des Registers nicht erfuellt werden oder wenn die Vertragsverhandlungen mit der als Register benannten Organisation vor Unterzeichnung des Vertrags abgebrochen werden, weil entweder die Organisation selbst zurücktritt oder weil ein sachgerechter Vertrag nach Auffassung der Kommission nicht zustande kommen kann.

(8) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung hat die Kommission die Stellungnahme des Kommunikationsausschusses eingeholt, der durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(2) eingesetzt wurde. Der Ausschuss nahm zur Benennung des Registers, das mit der Organisation und Verwaltung der TLD ".eu" beauftragt wird, am 10. April 2003 Stellung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

European Registry for Internet Domains (EURID) wird als Register für die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe ".eu" benannt.

Artikel 2

Die Benennung erfolgt unter der Bedingung, dass die Mitglieder des Konsortiums European Registry for Internet Domains (EURID) der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung den Nachweis über die endgültige Gründung der Einrichtung ohne Erwerbszweck im Einklang mit der Bewerbung der Mitglieder des EURID-Konsortiums beibringen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitglieder des Konsortiums European Registry for Internet Domains (EURID) gerichtet, das heißt an

- DNS Belgium vzw/asbl Koning Leopold I straat 1 bus 2 B - 3000 Leuven,

- Istituto di Informatica e Telematica

Consiglio Nazionale delle Ricerche

Area della Ricerca di Pisa

Via Giuseppe Moruzzi 1 I - 56124 Pisa,

- Network Information Centre Sweden AB (NIC SE) Sehlstedtsgatan 7 SE - 115 28 Stockholm.

Brüssel, den 21. Mai 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.

(2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.