32003D0369

2003/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 23/05/2003 S. 0048 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 16. Mai 2003

zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557)

(2003/369/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 85/377/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 99/725/EG(4), stellt die Basis für die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Größe und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung (BWA) sowohl in den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe als auch im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) dar. Die Ergebnisse der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, die nach europäischen Größeneinheiten (EGE) oder BWA klassifiziert werden, dienen als Basis zur Auswahl und Gewichtung der Stichprobe der landwirtschaftlichen Betriebe des INLB.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission vom 23. September 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 118/66/EG über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1837/2001(6), wurde der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(7), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 143/2002 der Kommission(8), enthält den Katalog der zu erhebenden Merkmale der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

(4) Struktur und Inhalt des Betriebsbogens und des Katalogs der Erhebungsmerkmale für die Erhebung der Jahre 2003, 2005 und 2007 sind kürzlich mit den oben genanten Verordnungen geändert worden.

(5) Die Entscheidung 85/377/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 85/377/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7.

(3) ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.

(4) ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 28.

(5) ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1.

(6) ABl. L 255 vom 24.9.2001, S. 1.

(7) ABl. L 56 vom 2.3.1998, S. 1.

(8) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16.

ANHANG

Entscheidung 85/377/EWG wird wie folgt geändert

1. Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe f) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

"2) Währungseinheiten und Abrundung

Die Basisfaktoren für die Bestimmung der SDB und die berechneten SDB werden in Landeswährung der Mitgliedstaaten festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die SDB anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Ziffer 1 Buchstabe e) dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in Euro umgerechnet. Die Kommission teilt diese Umrechnungskurse den betreffenden Mitgliedstaaten mit.

Die SDB können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Teil B wird wie folgt geändert

i) Punkt a) wird wie folgt ersetzt:

"a) Die Art der betroffenen Produktionszweige

Diese Produktionszweige beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2003, 2005 und 2007 erhobenen Merkmale. Sie werden durch ihren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(1) aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Anhang II Teil C(2) angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert."

ii) In der Tabelle mit dem Titel "Spezialisierte Betriebe - Pflanzliche Erzeugung" werden die Punkt 1 entsprechenden Reihen wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Teil C wird wie folgt geändert:

i) Punkt I wird wie folgt ersetzt:

"I. Codes, die mehrere in den Strukturerhebungen 2003, 2005 und 2007 aufgeführte Merkmale neu gruppieren

P1 Ackerbau = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide) + D/9 (Hülsenfrüchte) + D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte) + D/23 (Tabak) + D/24 (Hopfen) + D/25 (Baumwolle) + D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte) + D/31 (Flachs) + D/32 (Hanf) + D/33 (Sonstige Textilpflanzen) + D/34 (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + D/35 (Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + D/14a (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau) + D/18 (Futterpflanzen) + D/19 (Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland) + D/20 (Sonstige Kulturen auf dem Ackerland) + D/22 (Schwarzbrache, einschließlich Grünbrache, die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird) + I/1 (Aufeinander folgende Nebenkulturen, ausgenommen Futterpflanzen)(3).

P2 Gartenbau = D/14b (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland als Gartenbaukulturen) + D/15 (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Glas) + D/16 (Blumen und Zierpflanzen im Freiland) + D/17 (Blumen und Zierpflanzen unter Glas) + I/2 (Champignons).

P3 Dauerkulturen = G/1 (Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen) + G/2 (Zitrusanlagen) + G/3 (Olivenanlagen) + G/4 (Rebanlagen) + G/5 (Baumschulen) + G/6 (Sonstige Dauerkulturen) + G/7 (Dauerkulturen unter Glas).

P4 Grünland und Weidevieh = F/1 (Dauerwiesen und Weiden, ausschließlich ertragsarme Weiden) + F/2 (Ertragsarme Weiden) + J/1 (Einhufer) + J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre und älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe) + J/9 (Schafe) + J/10 (Ziegen).

P5 Veredlung = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine) + J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Gefluegel) +J/17 (Mutterkaninchen).

P11 Getreide = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide).

P12 Ölsaaten = D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte)

P41 Rinder für die Milcherzeugung = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/4 (weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe).

P42 Rinder = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre unter älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe).

P51 Schweine = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine).

P52 Gefluegel = J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Gefluegel).

P111 Getreide ohne Reis = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/8 (Sonstiges Getreide).

P121 Hackfrüchte = D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte)."

ii) Punkt II wird wie folgt ersetzt::

"II. Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

(1) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(2) Die Positionen D/12 (Futterhackfrüchte), D/18 (Futterpflanzen), D/21 (Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird), E (Haus- und Nutzgärten), F/1 (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden), F/2 (Ertragsarme Weiden) und J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang I Ziffer 5 dieser Entscheidung).

(3) Einander folgende Nebenkulturen, die nicht den Futterbau betreffen (I/1), gehören zum Ackerbau (P1), und ihre SDB sind die gleichen wie die der entsprechenden Hauptkulturen.