2003/331/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1460)
Amtsblatt Nr. L 116 vom 13/05/2003 S. 0024 - 0025
Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1460) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/331/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(1), zuletzt geändert durch den Beschluss 1999/837/EG(2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland(3) sind die Bescheinigungsanforderungen und Muster der amtlichen Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland festgelegt. (2) Mit der genannten Entscheidung wird für bestimmte tierische Erzeugnisse vollständige Gleichwertigkeit anerkannt, indem die Muster der erforderlichen amtlichen Gesundheitsbescheinigungen entsprechend nach Anhang VII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden "das Abkommen" genannt) festgelegt sind. (3) Um den Übergang zu der neuen Bescheinigungsregelung zu erleichtern, sieht die Entscheidung 2003/56/EG eine Übergangszeit von maximal 90 Tagen vor. Diese Frist läuft am 2. Mai 2003 ab. (4) Auf seiner Sitzung vom 27./28. Februar hat der Gemischte Verwaltungsausschuss des Abkommens eine Empfehlung für die Gleichstellung von Bescheinigungsregelungen für eine weitere Palette tierischer Erzeugnisse abgegeben. Diese Empfehlung, die auf die Anerkennung der vollständigen Gleichwertigkeit der betreffenden Erzeugnisse hinausläuft, muss gemäß Anhang VII des Abkommens umgesetzt werden. Daher sollte das in Anhang I der Entscheidung 2003/56/EG festgelegte Muster der amtlichen Gesundheitsbescheinigung für diese Erzeugnisse durch die in den Anhängen II bis V der genannten Entscheidung vorgesehenen Muster ersetzt werden. (5) Um den Übergang zu der neuen Bescheinigungsregelung zu erleichtern, ist es folglich angezeigt, die in der Entscheidung 2003/56/EG vorgesehene Übergangszeit um weitere 30 Tage zu verlängern. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 der Entscheidung 2003/56/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse gemäß Anhang I unter den Bedingungen der zuvor geltenden Bescheinigungsmuster während einer Übergangszeit von höchstens 120 Tagen ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung." Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 2. Mai 2003. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. (2) ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1. (3) ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38.