Beschluss des Rates vom 6. März 2003 über die Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
Amtsblatt Nr. C 064 vom 18/03/2003 S. 0004 - 0006
Beschluss des Rates vom 6. März 2003 über die Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (2003/C 64/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(1), insbesondere auf Artikel 4, in Anbetracht der dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten für deren Vertreter sowie von der Kommission für die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vorgelegten Kandidatenlisten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 1999(2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 17. Dezember 1999 bis zum 16. Dezember 2002 ernannt. (2) Es ist angezeigt, die Mitglieder des Verwaltungsrates dieses Zentrums für einen Zeitraum von drei Jahren zu ernennen - BESCHLIESST: Artikel 1 Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die Zeit vom 6. März 2003 bis zum 5. März 2006 ernannt: I. VERTRETER DER REGIERUNGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Der Rat wird die von Belgien, Italien, den Niederlanden und Portugal noch nicht benannten Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 6. März 2003. Im Namen des Rates Der Präsident D. Reppas (1) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 354/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 1). (2) ABl. C 4 vom 7.1.2000, S. 4.