32003D0264

2003/264/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Förderanlagen- und Kranbau Köthen GmbH sowie der Kranbau Köthen GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4403)

Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0073 - 0080


Entscheidung der Kommission

vom 21. Dezember 2000

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Förderanlagen- und Kranbau Köthen GmbH sowie der Kranbau Köthen GmbH gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4403)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 teilte Deutschland der Kommission eine Beihilfe der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten der Förderanlagen- und Kranbau Köthen GmbH sowie der Kranbau Köthen GmbH mit. Diese Beihilfe wurde unter der Nummer NN 191/97 registriert.

(2) Mit Schreiben vom 16. März 1998 unterrichtete die Kommission Deutschland über ihre Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die betreffende Beihilfe und forderte Deutschland aufgrund einer Anordnung zur Auskunftserteilung auf.

(3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission erhielt als Reaktion hierauf Stellungnahmen von Beteiligten, die Deutschland übermittelt wurden.

(4) Mit Schreiben vom 26. und 28. August 1998 wurde die Kommission von Deutschland über weitere Beihilfen zugunsten der Kranbau Köthen GmbH in Kenntnis gesetzt. Da die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Möglichkeit einer Verfahrenserweiterung vorsah, wurden die neuen Beihilfen in dasselbe Verfahren einbezogen.

(5) Die Kommission besprach den Fall mit Vertretern der deutschen Behörden in Berlin am 13. November 1998. Sie erhielt mit Schreiben vom 3. März 1999 zusätzliche Auskünfte. Der Fall wurde anlässlich einer Sitzung in Berlin am 29. März 1999 erneut mit den deutschen Behörden besprochen, in der diese die Kommission baten, die Bearbeitung des Falls so lange zurückzustellen, bis ihr weitere Informationen vorgelegt würden. Diese Informationen gingen mit Schreiben vom 21. Mai und mit Schreiben vom 26. Mai 1999 ein.

(6) Die Kommission erhielt am 1. Juli 1999 und mit Schreiben vom 12. Juli, 10. September, 29. September und 6. Oktober 1999 weitere Informationen von Deutschland. Der Fall wurde nochmals am 21. Oktober 1999 mit den deutschen Behörden in Brüssel besprochen, und die Kommission schickte Deutschland am 26. Oktober 1999 ein Schreiben, in dem sie die wesentlichen Probleme des Beihilfefalls darlegte. Deutschland übermittelte am 24. November 1999, 21. März, 27. April, 18. Mai, 20. Juni, 26. Juli und 27. September 2000 abschließende Informationen.

II. BESCHREIBUNG

Der Beihilfeempfänger

(7) Der Beihilfeempfänger ist eine aus zwei juristischen Personen bestehende Wirtschaftseinheit(3): Dabei handelt es sich um die Förderanlagen und Kranbau Köthen GmbH (FKK) und die Kranbau Köthen GmbH (Kranbau Köthen oder KK).

(8) Die FKK hat ihren Sitz in Köthen, Sachsen-Anhalt. Sie konzipierte und produzierte Kräne und Förderanlagen. Sie wurde im Dezember 1992 nach einer offenen Ausschreibung durch Veräußerung an die Ludwig Willenborg Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. KG privatisiert. Dies war die erste Privatisierung des Beihilfeempfängers. Die FKK beantragte am 22. Juli 1997 die Gesamtvollstreckung; das Verfahren wurde am 1. September 1997 eröffnet.

(9) Die Kranbau Köthen hat ihren Sitz am selben Ort wie die FKK. Sie entwirft und baut Spezialkräne, zählt 169 Mitarbeiter und [...]*(4). Sie gehört in ihrer Gesamtheit der FKK. Bevor Geschäft und Vermögenswerte übertragen wurden, war die Kranbau Köthen eine am 28. Juni 1997 gegründete Auffanggesellschaft ohne kommerzielle Funktion. Die Kranbau Köthen übernahm Vermögenswerte und Verträge der FKK, mit deren Ausführung noch nicht begonnen worden war.

(10) 1998 wurde die Kranbau Köthen unter bestimmten Bedingungen an die Georgsmarienhütte-Gruppe (GMH-Gruppe) (Beschreibung weiter unten) privatisiert, die kein KMU ist. Anteilseignerin blieb die FKK. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur GMH-Gruppe können Beihilfen an die Kranbau Köthen nicht als Beihilfen an ein KMU gewürdigt werden(5). Mehrere staatliche Beihilfen zugunsten der Kranbau Köthen betreffen deren Privatisierung an die GMH-Gruppe.

Der voraussichtliche neue Eigentümer der Kranbau Köthen

(11) Voraussichtlicher neuer Eigentümer der Kranbau Köthen ist die GMH-Gruppe. Diese Gruppe ist in der Erzeugung, Bearbeitung und Weiterverarbeitung von Eisen, Stahl, Edelstahl sowie anderen Grund- und Werkstoffen tätig. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Dr. Jürgen Großmann. Der Gruppe gehören Betriebe in Deutschland und Österreich, zwei Schrottrecyclingunternehmen und verschiedene Stahlwerke in der Gemeinschaft. Nach Angaben Deutschlands beschäftigt die Gruppe rund 5000 Mitarbeiter [...]*. Sie ist kein KMU.

Wirtschaftliche Entwicklung des Beihilfeempfängers seit 1992

(12) Nach Angaben Deutschlands begannen die Schwierigkeiten für die FKK 1993 und 1994. Ab 1994 arbeitet das Unternehmen nur noch mit Verlusten. Es litt unter folgenden Problemen: Fehlentscheidungen des Managements, zu hohe Personalkosten und Aufbau des unrentablen Geschäftsfelds Förderanlagen, unzureichende finanzielle Mittel des Investors und unsachgemäße Durchführung des Umstrukturierungsplans. 1995 führten diese Schwierigkeiten dazu, dass die BvS und das Land Sachsen-Anhalt aufgrund einer konzertierten Aktion in die Umstrukturierung eingriffen.

(13) Deutschland erklärt, dass die grundlegenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umstrukturierung der FKK darin bestanden, einen neuen Geschäftspartner zu finden und die Geschäftsführung zu ersetzen. Verhandlungen mit einer finnischen Gesellschaft führten zu keinem Ergebnis. Der FKK-Gesellschafter weigerte sich im Übrigen, der Aufforderung der BvS zu einem Wechsel der Geschäftsführung nachzukommen. Dies führte 1996 dazu, dass die FKK ihr Umsatzziel [...]* nicht erreichte und Overheadkosten [...]* entstanden. Maßnahmen im Bereich des Personalabbaus gingen mit Abfindungszahlungen [...]* einher. [...]* 1997 musste die FKK schließlich die Gesamtvollstreckung beantragen.

(14) 1997 während des Gesamtvollstreckungsverfahrens der FKK wurde die Kranbau Köthen als Tochtergesellschaft der FKK gegründet, um den potenziell rentablen Kranbau der FKK zu übernehmen. Nach Angaben, die Deutschland im November 1999 übermittelte, war bereits 1997 vom Gesamtvollstreckungsverwalter der FKK ein Umstrukturierungsplan für das Kranbaugeschäft der FKK ausgearbeitet worden, um die Schwierigkeiten des fortlaufenden Betriebs zu lösen. Diese Schwierigkeiten hielten nämlich trotz der Gründung des neuen Unternehmens und der Begleichung ausstehender Verbindlichkeiten an. Für den Erwerb wesentlicher Vermögenswerte des Kranbaugeschäfts der FKK und die Durchführung der von der FKK übernommenen Verträge wurde Kapital bereitgestellt.

(15) Hauptelement war zunächst eine Übergangsphase, während derer das Krangeschäft aus der FKK herausgelöst und als eigenständiger Geschäftsbereich mit grundlegendem Kapital ausgestattet wurde. Außerdem wurden in dieser Zeit erste Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt und ein Geschäftspartner gesucht. Sobald sich ein geeigneter Geschäftspartner gefunden hatte, nämlich die GMH-Gruppe im August 1998, wurden weitere Maßnahmen zur Vervollständigung des Umstrukturierungskonzepts ergriffen.

(16) Der Umstrukturierungsplan sieht Folgendes vor: Die Kranbau Köthen soll sich auf den Entwurf und den Bau von nicht fahrbaren Spezialkränen (zum Einsatz an besonderen Orten) konzentrieren. Hierzu gehören der Entwurf und der Bau kompletter Kräne ebenso wie die Herstellung und Lieferung von Ersatzteilen, aber auch damit verbundene Dienstleistungen, wie der Umbau von Kränen. Die Umstrukturierung dauert von 1997 bis 2001. Zu den wesentlichen Maßnahmen gehören Kostenreduzierung, fortlaufender Personalabbau, die Beschaffung der zur Finanzierung von Verträgen notwendigen Mittel und der Erwerb der grundlegenden Vermögenswerte der FKK zur Fortführung des Kranbaugeschäfts sowie gewerblicher Schutzrechte zur Entwicklung und Modernisierung des Produktsortiments der Kranbau Köthen. Außerdem sollen die von der FKK übernommenen Anlagen, die zum Teil abgewirtschaftet und veraltet waren, verbessert werden. Mit diesen organisatorischen Maßnahmen geht eine finanzielle Umstrukturierung einher, die in der Bereitstellung von Kapital und Finanzmitteln zur Vertragserfuellung besteht.

(17) Nach Ansicht der deutschen Behörden wird die KK auch von ihrer Einbindung in die GMH-Gruppe profitieren, da diese über die für die KK notwendige und äußerst wichtige Erfahrung auf dem Gebiet der Produktion, des Vertrieb und der Ausbildung verfügt.

(18) Der für 2000 und 2001 angestrebte Umsatz wird wahrscheinlich insbesondere aufgrund der kürzlichen erfolgreichen Akquisition dreier großer Aufträge [...]* erzielt werden. Nach den im September 2000 übermittelten Auskünften sind inzwischen genügend Aufträge eingegangen, um die Produktionskapazität der KK bis Mitte 2001 voll auszulasten.

(19) Die Umstrukturierungskosten zwischen 1997 und 2001 verteilen sich wie folgt:

TABELLE 1

Kosten für die Umstrukturierung der Kranbau Köthen

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(20) [...]* Die Seriosität des Umstrukturierungsplans wurde zwischenzeitlich durch den neuesten, von Abschlussprüfern geprüften Geschäftsbericht der KK [...]*.

(21) Die Kommission weiß, dass sie ihre Würdigung auf die zum Zeitpunkt der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der KK, also der 1997 vorliegenden Daten stützen muss. Mit dem neuen Investor, der GMH-Gruppe, hat sich der ursprüngliche Umstrukturierungsplan zwangsläufig wesentlich geändert und spiegelt die neue Situation wider. Die nachstehenden Zahlen, soweit es sich um tatsächliche Zahlen handelt(6), tragen diesen Änderungen bereits Rechnung, während die für den Zeitraum 2000 bis 2002 vorgesehenen Angaben immer noch auf dem Umstrukturierungsplan in seiner Fassung von 1997 beruhen. Alle Zahlen sind in Mio. DEM.

TABELLE 2

Finanzielle Ergebnisse der Kranbau Köthen((Die Tabelle enthält ausgewählte Daten und ist aus rechnerischer Sicht unvollständig.))

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FINANZQUELLEN

Finanzmaßnahmen zugunsten der FKK (1. Beihilfepaket)

(22) In der Mitteilung an die Kommission über die Maßnahmen zugunsten der FKK werden Maßnahmen der Treuhandanstalt (Treuhand) zugunsten der FKK vor und während der Privatisierung im Jahr 1992 genannt. Zwischen 1993 und 1994 führte die unsachgemäße Durchführung eines früheren Umstrukturierungsplans zu ernsthaften Cashflowproblemen. Anfang 1995 war der Fortbestand der FKK äußerst ungewiss. Daher vereinbarten die BvS, das Land Sachsen-Anhalt und der damalige Privatinvestor im März 1995 ein Paket von Finanzmaßnahmen. Bis einschließlich 1995 wurden folgende Maßnahmen zugunsten der FKK durchgeführt:

TABELLE 3

Staatliche Finanzmaßnahmen zugunsten der FKK

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Finanzmaßnahmen zugunsten der Kranbau Köthen (2. Beihilfepaket)

(23) In seiner Mitteilung vom 9. Dezember 1997 unterbreitete Deutschland erste Angaben über die staatlichen Finanzmaßnahmen zugunsten der KK ab 1997. Nach letzten Angaben besteht das 2. Beihilfepaket aus 30,9 Mio. DEM und soll die Umstrukturierung von 1997 bis 2001 finanzieren.

TABELLE 4

Staatliche Finanzmaßnahmen zugunsten der Kranbau Köthen

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Private Finanzmaßnahmen zugunsten der Kranbau Köthen

(24) Ein privater Beitrag konnte erst anlässlich der bedingten Privatisierung der Kranbau Köthen an die GMH-Gruppe im Juli 1998 erfolgen. Auf der Grundlage der im November 1999 und der anschließend gemachten Angaben bestand der private Beitrag zu den Kosten des neuen Umstrukturierungsplans aus einer Liquiditätszufuhr von 3 Mio. DEM, einem Darlehen von 1,879 Mio. DEM für Rechnung der Kranbau Köthen und Bürgschaften in Höhe von 9,5 Mio. DEM (insgesamt also 14,379 Mio. DEM). Diese Beiträge wurden ohne staatliche Beihilfe aufgebracht.

(25) Im Übrigen verweist Deutschland auf zusätzliche Privatbeiträge der Mitarbeiter der Kranbau Köthen mittels eines Verzichts auf Lohn- und Gehaltszahlungen in Höhe von 3 Mio. DEM und einer Know-how-Übertragung der GMH-Gruppe auf die Kranbau Köthen in Höhe von angeblich 3,4 Mio. DEM.

RELEVANTER MARKT

(26) Die Kranbau Köthen entwickelt, plant und produziert nicht fahrbare Spezialkräne und die entsprechenden Ersatzteile und Umbauten in Einzelfertigung.

(27) Die Kommission verfügt über keine genauen Angaben hinsichtlich des Nischenmarktes für nicht fahrbare Spezialkräne, in dem KK tätig ist. Allerdings gibt es keine Hinweise auf Überkapazitäten in diesem Nischenmarkt. Die Kommission stellt fest, dass im Kranbausektor insgesamt allgemein scharfer Wettbewerb besteht. Es gab Gründe, in diesem größeren Sektor Überkapazitäten anzunehmen(7). Nach den der Kommission vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Informationen wies der Umsatz am Gesamtmarkt für Kräne und Förderanlagen in Deutschland mit einem Anstieg von 20,5 Mrd. DEM (1998) auf 21,9 Mrd. DEM (1999) ein kräftiges Wachstum auf.

(28) Der Markt für Spezialkräne erstreckt sich mindestens auf den Europäischen Wirtschaftsraum(8). Innerhalb der Gemeinschaft besteht in diesem Sektor ein lebhafter grenzüberschreitender Handel.

GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(29) Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil Art und Zweck der von Deutschland beschriebenen Beihilfen zugunsten der Kranbau Köthen zunächst unklar waren und die Beihilfen dort, wo die Informationen klar waren, offensichtlich nicht den für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Kriterien der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(9) ("Leitlinien") entsprachen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab die Kommission außerdem zu bedenken, dass in dem betreffenden Sektor möglicherweise Überkapazitäten bestanden.

(30) Wollte man die Beihilfen als Rettungsbeihilfen einstufen, so entsprachen mehrere Maßnahmen nicht den in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen, da zum Zeitpunkt der Gewährung zwei dieser Maßnahmen die allgemein gültige Hoechstlaufzeit von sechs Monaten bei weitem überschritten. Für die Gewährung einer Ausnahme in diesem Fall fehlte eine entsprechende Begründung.

(31) Wollte man die Beihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen einstufen, so hätte zunächst eine Problemanalyse vorliegen müssen, um die Schwierigkeiten zu erklären, und es hätte ein Umstrukturierungsplan unterbreitet werden müssen. Tatsächlich fehlten Informationen über die Kapazitätsentwicklung, und da kein Investor sein Interesse an dem Unternehmen bekundete, war anzunehmen, dass das Unternehmen künstlich am Leben erhalten wurde. Demnach fehlte seinerzeit auch eine ausreichende Investorbeteiligung an den Umstrukturierungskosten.

III. BEMERKUNGEN ANDERER BETEILIGTER UND DEUTSCHLANDS

(32) Im April 1997 übermittelte ein Mitglied des Europäischen Parlaments der Kommission die Beschwerde eines westdeutschen Wettbewerbers gegen die FKK. Diese Beschwerde wurde ohne Angabe von Gründen am 1. April 1999 zurückgezogen. Die Veröffentlichung des Schreibens der Kommission an Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im November 1998 zog eine weitere Beschwerde eines westdeutschen Wettbewerbers gegen Kranbau Köthen nach sich. Diese Beschwerde wurde ebenfalls ohne Erklärung am 27. April 1999 zurückgezogen. Außerdem gingen Bemerkungen eines niederländischen Kunden zugunsten der Kranbau Köthen ein.

(33) Die vorerwähnten Bemerkungen wurden Deutschland übermittelt. Mit Schreiben vom 3. März 1999 stellten die deutschen Behörden die Beschwerden in Abrede und verwiesen auf ihre Rücknahme. Im November 2000 gingen zwei Schreiben von dritter Seite ein. Wegen ihrer erheblichen Verspätung gemessen an der durch die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgegebenen Einmonatsfrist konnte die Kommission diesen Bemerkungen im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung nicht mehr Rechnung tragen.

IV. WÜRDIGUNG

Anwendbarkeit des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(34) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen an bestimmte Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(35) Deutschland hat in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass zwei Maßnahmen der BvS im Rahmen der konzertierten Aktion im Jahr 1995, nämlich ein Darlehen von 8,2 Mio. DEM und ein Erlass von Verbindlichkeiten von 6,8 Mio. DEM, dazu bestimmt waren, eine Forderung gegenüber der BvS zu begleichen. Aufgrund einer Sonderklausel des FKK-Privatisierungsvertrags von 1992 konnte die BvS unter bestimmten Umständen dafür haftbar gemacht werden, dass sie dem privatisierten Unternehmen nicht alle im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Eigenmittel bereitgestellt hatte. 1994 stellte sich heraus, dass dies tatsächlich der Fall war, wobei das fehlende Eigenkapital auf 15 Mio. DEM geschätzt wurde. Diese Schätzung wurde im weiteren Verlauf von externen Sachverständigen bestätigt.

(36) Um Rechtseinwände zu verhindern, stellte die BvS der FKK 1995 aufgrund der beiden vorerwähnten Maßnahmen insgesamt 15 Mio. DEM bereit. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Begleichung einer angemessenen, berechtigten Forderung als ein normales Geschäftsverhalten bezeichnet werden kann. Daher stellen diese beiden 1995 ergriffenen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe dar.

(37) Die dem Beihilfeempfänger von Deutschland im Rahmen des ersten und des zweiten Beihilfepakets zur Verfügung gestellten Mittel verschaffen einem bestimmten Unternehmen in Schwierigkeiten wirtschaftliche Vorteile, die es wahrscheinlich kaum von privatwirtschaftlicher Seite erhalten hätte. Die Mittel sind daher geeignet, staatliche Beihilfen darzustellen, und können von ihrem Wesen her den Wettbewerb verfälschen. Angesichts der Art der Beihilfen und der Tatsache, dass im Gemeinsamen Markt ein grenzüberschreitender Handel auf den relevanten Märkten, auf denen der Beihilfeempfänger - sei es die FKK oder die KK - tätig war bzw. ist, besteht, fallen die vorliegenden Beihilfen mit Ausnahme der beiden Maßnahmen von 1995 in Höhe von 15 Mio. DEM in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Staatliche Beihilfen im Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind

(38) Maßnahmen im Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind generell mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag fallen. Auf jeden Fall müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Kommission die Beihilfen notifizieren, bevor sie diese gewähren.

(39) Im vorliegenden Fall ist Artikel 87 Absatz 3 von Bedeutung. Dieser gestattet der Kommission, staatliche Beihilfen unter bestimmten Umständen zuzulassen. Hierzu gehören Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In den Leitlinien hat die Kommission die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag festgelegt.

(40) Auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gestattet der Kommission, staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zu genehmigen. Die neuen Bundesländer fallen in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung(10). Im vorliegenden Fall zielt jedoch die Beihilfe vor allem auf die Rettung oder Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten und nicht auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes ab. Auch wenn ein mit Erfolg gerettetes oder umstrukturiertes Unternehmen zur Entwicklung einer Region beitragen kann, sollte die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gewürdigt werden.

Finanzmaßnahmen zugunsten der FKK - 1. Beihilfepaket

(41) Laut Schreiben Deutschlands vom 28. August 1998 erhielt die FKK aufgrund des ersten Beihilfepakets insgesamt 141,363 Mio. DEM einschließlich der 1995 gewährten 15 Mio. DEM, die keine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission würdigt den Vorgang anhand der ihr vorliegenden Informationen wie folgt:

(42) Was die Zuwendungen für den Sozialplan in Höhe von insgesamt 14,243 Mio. DEM betrifft, die vor der Privatisierung im Jahr 1992 ausgereicht wurden, so stellt die Kommission fest, dass die Verpflichtungen eines Unternehmens aufgrund des Arbeitsrechts oder aufgrund von Tarifverträgen zu Abfindungs- und/oder Ruhegehaltszahlungen zu den normalen Kosten eines Unternehmens gehören, die aus eigenen Mitteln zu bestreiten sind. Deswegen ist jeder Beitrag des Staates zu diesen Kosten als Beihilfe anzusehen. Insofern stellen die vorerwähnten Zuwendungen eine Beihilfe dar.

(43) Die vor ihrer Privatisierung gemäß dem Treuhand-Beihilferegime NN 108/91(11) zugunsten der Kranbau Köthen gewährten Darlehen und Bürgschaften sind mit dieser genehmigten Regelung(12) jedoch unabhängig von ihrer Höhe vereinbar.

(44) Die Entschuldung von Altkrediten in Höhe von 45,921 Mio. DEM vor der Privatisierung im Jahr 1992 betrifft Altschulden aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 und wird daher aufgrund des Treuhand-Beihilferegimes NN 108/99(13) nicht als Beihilfe angesehen.

(45) Was die Maßnahmen im Rahmen der Privatisierung im Jahr 1992 betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die direkten Investitionszuschüsse auf einer genehmigten Beihilferegelung(14) beruhen und daher von der Kommission nicht gewürdigt werden müssen. Was den Rückzahlungsverzicht auf die Zuwendungen für den Sozialplan betrifft, so handelt es sich hier um Beihilfen, deren Rückzahlung aufgrund der schwierigen Situation des Unternehmens nie ins Auge gefasst worden war. Da Bürgschaften und Darlehen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfeintensität von 100 % haben, kann der Rückzahlungsverzicht als keine neue Beihilfe angesehen werden.

(46) Die restlichen Maßnahmen im Rahmen der Privatisierung werden dem Treuhand-Beihilferegime E 15/92, einer von der Kommission genehmigten Regelung(15) zugerechnet. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurde das Unternehmen an den Meistbietenden im Rahmen eines offenen, bedingungslosen Verfahrens verkauft. Über den Kaufpreis liegen keine Angaben vor. Da aber anlässlich der Privatisierung eine Verlustdeckung und die Übernahme drohender Verluste vereinbart wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Unternehmen zu einem negativen Preis(16) verkauft wurde. Da nach Angaben Deutschlands das Unternehmen nicht mehr als 1000 Mitarbeiter zählte, sind die Beihilfemaßnahmen unabhängig von ihrer Höhe mit dem vorerwähnten Treuhand-Beihilferegime(17) vereinbar.

(47) Die einzige Maßnahme, die im Rahmen der konzertierten Aktion von 1995 durchgeführt wurde und als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte, ist die Verlängerung einer bestehenden Bürgschaft. Diese Bürgschaft wurde ursprünglich vor der Privatisierung im Jahr 1992 gewährt und fällt unter das einschlägige Treuhand-Beihilferegime. Da diese Beihilfe in den Anwendungsbereich einer genehmigten Regelung fiel und ihre Intensität auf jeden Fall auf 100 % des verbürgten Betrags veranschlagt wurde, sieht die Kommission ihre Verlängerung nicht als zusätzliche Beihilfe an.

Finanzmaßnahmen zugunsten der Kranbau Köthen - 2. Beihilfepaket

(48) Das zweite Beihilfepaket zugunsten der Kranbau Köthen war für deren Umstrukturierung zwischen 1997 und 2001 bestimmt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen stehen in Ziffer 3.2 der Leitlinien. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit erfuellt:

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(49) Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Leitlinien ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen. Durch den Umstrukturierungsplan werden die Probleme des Kranbaugeschäfts des Beihilfeempfängers gelöst. Durch die bereits beschriebenen verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen sind die Produktionskosten der KK effektiv zurückgegangen. Außerdem ist dem Unternehmen ein von ihm unabhängiger Faktor zugute gekommen, nämlich die verbesserte Marktlage.

(50) Außerdem wird die KK erheblich von ihrer Einbindung in die GMH-Gruppe profitieren, denn ihr wird die notwendige, äußerst wichtige Erfahrung der GMH auf dem Gebiet der Produktion, des Vertriebs und der Ausbildung zugute kommen. Durch die Integration der KK in die GMH-Gruppe wird das Unternehmen darüber hinaus Zugang zu neuen Kunden sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gruppe und Zugang zu Finanzmitteln erhalten. Der Umstand, dass durch diese Integration in zunehmendem Maße neue Kunden gewonnen werden, hat sich inzwischen aufgrund von Informationen über die Auftragslage und die Rentabilität des Unternehmens bestätigt.

(51) Die gegenwärtigen und für die Zukunft vorausgesagten Leistungsdaten in Verbindung mit einer verbesserten Auftragslage der Kranbau Köthen untermauern die abschließende Feststellung, dass die Rentabilität inzwischen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden kann. Die Voraussetzung ist demnach erfuellt.

Keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen

(52) Beihilfeempfänger dürfen die Beihilfen nicht zu einer Heraufsetzung ihrer Produktionskapazitäten verwenden, und bei sektoralen Überkapazitäten wird von ihnen eine Kapazitätsherabsetzung erwartet. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Notifizierung lagen Hinweise für eventuelle Überkapazitäten im Kranbausektor vor. Da die Umstrukturierung bereits während des Gesamtvollstreckungsverfahrens der FKK begann, ist die Produktionskapazität von Bedeutung. Die Modernisierung des Kranbaugeschäfts wurde durch Heraufsetzung der Effizienz erreicht, ohne die Gesamtproduktionskapazität des Beihilfeempfängers zu erhöhen.

(53) Im Übrigen ist festzustellen, dass die KK nicht sämtliche Produktionslinien ihrer Vorgängerin FKK übernommen hat, sondern nur einige davon. Demnach haben sich sowohl der Betrieb als auch die Zahl der Mitarbeiter verkleinert. Die Gesamtkapazität des Unternehmens ist also durch die Stilllegung bestimmter früherer Produktionsanlagen der FKK tatsächlich bereits herabgesetzt worden.

(54) Produktionsengpässe werden allerdings fortbestehen, insbesondere im Schneidesektor, von dem die Zahl der fertig gestellten Kräne abhängt. Aufgrund des Geschäftsgegenstands, d. h. der Bereitstellung kundenspezifischer Kräne und Ersatzteile, ist die Kapazität der Kranbau Köthen schwer quantifizierbar. Wie bereits erklärt wurde, bestehen jedoch keine Hinweise für Überkapazitäten in dem Nischenmarkt, in dem die KK tätig ist.

(55) Abschließend stellt die Kommission fest, dass KK in dem Nischenmarkt, in dem sie tätig ist, Wettbewerb seitens Tochtergesellschaften sehr viel größerer Unternehmen ausgesetzt ist. Die Beihilfe an KK dürfte also nur minimale wettbewerbsverfälschende Wirkungen haben. Gemessen an ihrem Nutzen werden die Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen des zweiten Beihilfepakets daher zu keiner unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen. Die Voraussetzung ist demnach ebenfalls erfuellt.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(56) Umfang und Intensität der Beihilfen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu den gesamten Umstrukturierungskosten stehen. Der Beihilfeempfänger muss einen erheblichen Beitrag zu den Kosten für die Umstrukturierung des Unternehmens in Schwierigkeiten leisten. Wird die Umstrukturierungsbeihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, dessen gesamte Existenz auf staatlichen Mitteln beruht, so muss dieser Beitrag aus betriebsfremden privaten Mitteln bestehen, da Beiträge des Beihilfeempfängers indirekt aus Beihilfen stammen können.

(57) Dass nach Angaben Deutschlands die Managementkosten [...]* von der GMH-Gruppe auf die Kranbau Köthen übertragen wurden, kann nicht als ein Vorgang angesehen werden, durch den sich die Umstrukturierungskosten der Kranbau Köthen reduziert haben. Denn obwohl die deutschen Behörden die Mitarbeit der GMH-Geschäftsführung als einen Know-how-Transfer beschreiben, ist nicht klar, inwieweit Know-how, gewerbliches oder geistiges Eigentum auf die Kranbau Köthen übertragen oder in Form einer Lizenz auf sie übergegangen sind. Der Transfer scheint insbesondere aus Dienstleistungen zu bestehen. Managementkosten aber, die einem Unternehmen durch den Erwerb eines anderen Unternehmens und dessen Einbindung entstehen, werden im Allgemeinen nicht als Umstrukturierungskosten des Zielunternehmens angesehen.

(58) Der Beitrag der Mitarbeiter in Form verminderter Löhne und Gehälter kann nicht als ein erheblicher privater Beitrag angesehen werden. Dessen ungeachtet begrüßt die Kommission diese Maßnahmen, da sie ein Beweis für den Willen der Belegschaft sind, die Umstrukturierung zum Erfolg zu führen, und gleichzeitig zu einer Herabsetzung des Finanzbedarfs des Unternehmens beitragen.

(59) Der Wert der übrigen Faktoren, insbesondere der Liquiditätsbeitrag und Finanzfazilitäten der GMH-Gruppe, stellen auf jeden Fall einen Investorbeitrag [...]* dar. Dies ist ein erheblicher Beitrag. Die Voraussetzung ist demnach erfuellt.

Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

(60) Das Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird aufgrund von Jahresberichten überprüft, die Deutschland der Kommission mitteilt.

V. SCHLUSS

(61) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die zugunsten der FKK im Jahr 1995 durchgeführten Maßnahmen in Höhe von 15 Mio. DEM keine staatliche Beihilfe darstellen. Nach Ansicht der Kommission hat Deutschland das unter der Nummer C 15/98 (ex NN 191/97) registrierte zweite Beihilfepaket in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt. Dieses Beihilfepaket erfuellt aber trotz seiner rechtswidrigen Durchführung die Kriterien der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen und ist demnach mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der aus Förderanlagen- und Kranbau Köthen GmbH sowie Kranbau Köthen GmbH bestehenden Wirtschaftseinheit Kranbau Köthen GmbH in Höhe von 27,8 Mio. DEM (14,21 Mio. EUR) ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Diese Beihilfe besteht aus den folgenden Maßnahmen:

a) Zuschüsse der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 16,3 Mio. DEM (8,33 Mio. EUR);

b) eine Rückbürgschaft der BvS in Höhe von 11,5 Mio. DEM (5,88 Mio. EUR).

Artikel 2

(1) Der Umstrukturierungsplan muss vollständig durchgeführt werden. Es werden alle Maßnahmen ergriffen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der Plan durchgeführt wird.

(2) Deutschland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung des Plans vor.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Beihilfe zurückgefordert werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 338 vom 6.11.1998, S. 4.

(2) ABl. C 338 vom 6.11.1998, S. 4.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte Folgendes: "Im Wettbewerbsrecht ist unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird" (Rechtssache 170/83, Hydrotherm gegen Andreoli, Slg. 1984, S. 2999); ähnlich gelagerter Fall T-234/95, DSG Dradenauer Stahlgesellschaft, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2000, Rdnr. 124 (noch nicht veröffentlicht).

(4) Vertrauliche Information.

(5) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 213 vom 27.7.1996, S. 4.

(6) Die Zahlen für 1998 und 1999 wurden den Geschäftsbüchern entnommen und von unabhängigen Prüfern bestätigt.

(7) Siehe "Statistisches Handbuch für den Maschinenbau" des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V., Ausgabe 1997, S. 57.

(8) Siehe Entscheidung der Kommission vom 17. August 1999 in der Sache IV/M.1594 - Preussag/Babcock Borsig - Rdnr. 16.

(9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Diese Leitlinien sind 1999 im ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2 neu veröffentlicht worden. Die neuen Leitlinien sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Beihilfemaßnahmen vor ihrer Veröffentlichung durchgeführt wurden (siehe Abschnitt 7 der Fassung von 1999).

(10) Siehe Kommissionsentscheidung über die Beihilfe N 464/93.

(11) SG (91) D/17825 vom 26.9.1991.

(12) Das Treuhand-Beihilferegime NN 108/91 erstreckt sich auf Darlehen und Bürgschaften der Treuhand an Unternehmen als ersten Schritt auf dem Weg zu ihrer Privatisierung und sieht keine Schwellenwerte vor.

(13) Nach dem Treuhand-Beihilferegime NN 108/91 stellt der Verzicht auf Forderungen gegenüber Unternehmen aus der Zeit vor dem 1.7.1990, die auf willkürliche Maßnahmen in der früheren Planwirtschaft zurückzuführen sind, keine staatliche Beihilfe dar.

(14) Investitionszuschüsse aufgrund der "Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Diese Maßnahmen gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und wurden aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt.

(15) SG (92) D/17613 vom 8.12.1992.

(16) Nach Ziffer 4 des Treuhand-Beihilferegimes E 15/92 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die negativen Preise einen Zuschuss enthalten können, mit dem der Käufer Verluste des fraglichen Unternehmens decken kann.

(17) Nach Ziffer 3 des Treuhand-Beihilferegimes E 15/92 mussten Darlehen und Bürgschaften bei Privatisierungen von Unternehmen zu einem negativen Preis notifiziert werden, wenn das Unternehmen mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigte. Nach Angaben der deutschen Behörden beschäftigte das Unternehmen 1992 718 Mitarbeiter. Demnach fielen die Maßnahmen in den Anwendungsbereich dieses Beihilferegimes.