32003D0261

2003/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4483)

Amtsblatt Nr. L 103 vom 24/04/2003 S. 0050 - 0062


Entscheidung der Kommission

vom 27. November 2002

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4483)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/261/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 hat Deutschland die Kommission über die staatliche Beihilfe zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH (Ambau) informiert. Der Fall wurde unter der Nummer NN 11/2000 eingetragen. Mit Schreiben vom 21. Januar, 15. Mai und 26. Oktober 2000 erbat die Kommission weitere Informationen. Die Antworten Deutschlands gingen mit Schreiben vom 4. April, 22. Juni und 14. Dezember 2000 ein.

(2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 16. März 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert(2). Der Fall wurde dann unter der Nummer C 15/2001 eingetragen. Die von Deutschland vorgelegten Stellungnahmen gingen am 19. und 20. Juni 2001 ein. Die Stellungnahme des Beihilfeempfängers ging mit Schreiben vom 28. Juni 2001 ein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das Verfahren auf angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährte Maßnahmen ausgeweitet hat, und forderte die Beteiligten erneut zur Abgabe einer Stellungnahme auf(3). Die Stellungnahme Deutschlands zur Ausdehnung des Verfahrens ging am 7. Februar 2002 ein. Mit Schreiben vom 16. September 2001 bat die Kommission um weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 erteilte. Eine weitere Stellungnahme des Beihilfeempfängers ging mit Schreiben vom 23. Mai 2002 ein.

II. BESCHREIBUNG

1. Der Beihilfeempfänger

(3) Der Fall betrifft Finanzmaßnahmen für die Umstrukturierung des Betriebs Graefenhainichen der Ambau, eines Unternehmens mit Sitz in den neuen Bundesländern, das im Bereich Anlagenbau tätig ist. Ambau betreibt zwei Produktionsstätten in den neuen Bundesländern. Eine dieser Produktionsstätten liegt in Sperrenberg, Brandenburg, die andere in Graefenhainichen, Sachsen-Anhalt.

(4) Der Betrieb in Graefenhainichen war zuvor Eigentum des Anhaltiner Stahl- und Anlagenbau ("ASTA"), eines ehemaligen staatlichen Unternehmens. 1990 ging ASTA in das Eigentum der Treuhandanstalt (THA) über und wurde 1992 im Wege eines Management-Buy-Out (MBO) privatisiert. Im Jahr 1996 erlitt ASTA Verluste in Höhe von 7,5 Mio. DEM und musste Gesamtvollstreckung anmelden. Der Gesamtvollstreckungsverwalter hielt den Betrieb von ASTA bis Ende 1997 aufrecht.

(5) Im Dezember 1997 übernahm die Ambau die Produktion von ASTA sowie 92 der ehemals 270 Beschäftigten. Vor der Übernahme hatte die Ambau in ihrem Betrieb in Sperrenberg 42 Beschäftigte. Damit hatte das Unternehmen nach der Übertragung der Tätigkeit von ASTA an die Ambau etwa 130 Beschäftigte. Seitdem ist die Zahl der Beschäftigten nicht erheblich gestiegen. Im Rechnungsjahr 2000/2001 beschäftigte die Ambau 139 Personen, davon 25 in Sperrenberg und 114 in Graefenhainichen. Eigentümer der Ambau sind zu jeweils 50 % zwei private Geschäftsleute.

(6) Am 4. Dezember 1997 schloss die Ambau über die Vermögensbestände von ASTA einen Mietvertrag mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter. Im Januar 1998 übernahm die GSA Grundstücksfonds Sachsen-Anhalt (GSA), die zu einer öffentlichen Einrichtung gehört, die Vermögensbestände vom Gesamtvollstreckungsverwalter und schloss später einen langfristigen Mietvertrag mit der Ambau. In den ersten zehn Jahren konnte der Vertrag nur beim Vorliegen von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beendet werden(4). In dieser Anfangsphase hat die Ambau auch die Möglichkeit, die Vermögensbestände zu kaufen. Die Ambau ist laut Vertrag für die Wartung und Erneuerung des Betriebs verantwortlich. Trotz der ursprünglichen Absicht des Investors, ein neues Unternehmen zu gründen, wurde der Betrieb in Graefenhainichen auf Wunsch der Kreditgeber in die Ambau GmbH integriert.

2. Die Umstrukturierung

(7) Die Hauptprobleme, die zu den Schwierigkeiten von ASTA führten, waren ein mangelhaftes Management und das Fehlen eines klaren Produktprofils. Nach Angaben Deutschlands bearbeitete ASTA nahezu jeden verfügbaren Auftrag, ohne dessen Profitabilität zu berücksichtigen und ohne ein klares Unternehmenskonzept zu haben.

(8) Der Umstrukturierungsplan sah einen dreijährigen Umstrukturierungszeitraum von 1998 bis 2001 vor. Nach dem neuen Konzept sollte sich der Betrieb der Ambau in Graefenhainichen auf einige wenige Hauptaktivitäten spezialisieren. Zum einen sollte er sich aufgrund der wachsenden Bedeutung nachhaltiger Energieträger auf die Herstellung von Komponenten für neue Technologien wie Windenergie konzentrieren. Zum anderen sollten andere Komponenten für Kraftwerke wie Turbinen und Abgassysteme hergestellt werden. Außerdem sollte der Betrieb sich auf die Montage von Öfen für Metallurgie- und Chemiebetriebe sowie die Herstellung großer Stahlkonstruktionen wie Brücken und Türme spezialisieren.

(9) Das neue Produktprofil machte eine Heraufsetzung der Betriebsmittel (Vorräte und Bestände) sowie die Entwicklung eines neuen Kundenstamms erforderlich. Außerdem mussten veraltete Maschinen ersetzt und die überdimensionierte Infrastruktur, die ursprünglich überhöhte Fixkosten mit sich brachte, verringert werden.

(10) Die Hauptinvestitionen im Rahmen der Umstrukturierung betrafen die Modernisierung der Produktionsanlagen, die Ersetzung und Wartung einiger Maschinen sowie die Einführung neuer EDV und Software. Die Umstrukturierungskosten wurden ursprünglich mit 11249000 DEM veranschlagt.

(11) Im Plan war ursprünglich folgende Geschäftsentwicklung vorgesehen:

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3. Staatliche Finanzmaßnahmen für die Umstrukturierung

(12) Vor dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Einleitungsbeschluss) wurden die folgenden Maßnahmen als öffentliche Mittel angegeben, die nach der Übernahme im Jahr 1997 für die Umstrukturierung gewährt wurden:

Tabelle 1

Maßnahmen, die ursprünglich als öffentliche Mittel ausgewiesen wurden

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4. Finanzbeiträge aus anderen Quellen

(13) Den vor dem Einleitungsbeschluss gemachten Angaben Deutschlands zufolge umfasste die Finanzierung der Umstrukturierung die folgenden Beiträge des begünstigten Unternehmens und aus privatwirtschaftlichen Quellen:

Tabelle 2

Maßnahmen, die ursprünglich als private Beiträge ausgewiesen wurden

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5. Marktanalyse

(14) Im Betrieb in Graefenhainichen ist Ambau in den Bereichen Maschinen für unspezifische Verwendung (NACE Rev. 1 29.1 und 29.2) sowie Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1.29.4 und 29.5) tätig.

(15) Den ersten Informationen zufolge erwirtschaftete die Ambau zwischen 1998 und 1999 30 % ihres Umsatzes in Deutschland und 70 % durch direkte und indirekte Ausfuhren. Ende 1998 betrug der Anteil der Ambau am deutschen Markt im Bereich des Anlagenbaus für den Sektor Windenergie 2,5 % und im Bereich der Ausrüstungen für Metallurgie- und Chemiebetriebe 0,089 %. Den Angaben Deutschlands zufolge ist der Anteil der Ambau am Europäischen Markt nicht signifikant genug, um ihn prozentual zu beziffern. Die einzelnen Bereiche trugen wie folgt zu dem Umsatz von 18,5 Mio. DEM im Rechnungsjahr 2000/2001 bei: Kraftwerksturbinen (35 %); Windkraftanlagen (35 %); Maschinen für die metallverarbeitende Industrie und den Maschinenbau sowie Reparaturen (30 %).

(16) Nach den zunächst übermittelten Angaben würde die Kapazität in Graefenhainichen unverändert bleiben.

6. Beschlüsse über die Einleitung und die Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(17) Im Einleitungsbeschluss wurde die Beihilfe nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(5) von 1994 (Leitlinien von 1994) beurteilt, da die Beihilfe vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinien(6) im Jahr 1999 (Leitlinien von 1999) gewährt wurde.

(18) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel über folgende Punkte:

a) ob der Mietvertrag zwischen der GSA und dem Investor Beihilfen enthält, da die GSA eine öffentliche Einrichtung ist und der Kommission nicht ausreichend Informationen zur Verfügung standen, um zu beurteilen, ob der Vertrag unter Marktbedingungen geschlossen worden ist;

b) ob die dem Unternehmen gewährte Ad-hoc-Beihilfe den Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 entspricht. Im Einzelnen stellten sich folgende Fragen:

i) ob der Beihilfeempfänger für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt;

ii) ob - mit Blick auf die begrenzten Ressourcen des Unternehmens und insbesondere das sinkende Eigenkapital des Unternehmens - der Umstrukturierungsplan geeignet war, die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen;

iii) ob die Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer unzumutbaren Weise verfälschten, da nach den zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses verfügbaren Marktinformationen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Ambau ihre Kapazität herabsetzen musste, und zu diesem Zeitpunkt lediglich angegeben wurde, dass die Kapazität nicht erhöht wurde;

iv) ob die Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung im Verhältnis stand, da zweifelhaft war, ob die Maßnahmen 8 und 9 der Tabelle 2 als Beiträge des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung bewertet werden konnten. Maßnahme 8 - das durch die DtA refinanzierte Darlehen - wurde offensichtlich zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert und konnte damit Beihilfe enthalten. Es war ebenfalls nicht klar, ob Maßnahme 9 - das Darlehen der Sparkasse - für den Betrieb in Sperrenberg oder für Graefenheinichen genutzt wurde.

(19) Da ferner nicht klar war, ob die 56 %ige Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt (Maßnahme 6 der Tabelle 1) sowie die stille Beteiligung der WSA (Maßnahme 7(7) mit den Regelungen, nach denen sie nach Angaben Deutschlands gewährt wurden, übereinstimmen, richtete die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(8) an Deutschland.

(20) Deutschland übermittelte anschließend zusätzliche Informationen bezüglich der Anwendung der Beihilferegelungen. Hinsichtlich der 56 %igen Bürgschaft (Maßnahme 6(9) unterrichtete Deutschland die Kommission darüber, dass diese Maßnahme der Ambau im Jahr 1996 gewährt wurde, also vor der Übernahme des ASTA-Betriebes in Graefenhainichen, und daher keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde. Bezüglich der stillen Beteiligung (Maßnahme 7(10) unterrichtete Deutschland die Kommission darüber, dass diese Maßnahme tatsächlich im Rahmen einer anderen Beihilferegelung gewährt wurde als ursprünglich angegeben(11). Im Hinblick auf das DtA-Darlehen (Maßnahme 8(12), das ursprünglich als Beitrag des Beihilfeempfängers ausgewiesen wurde, korrigierte Deutschland seine Angaben und stellte fest, dass diese Maßnahme im Rahmen einer Beihilferegelung(13) finanziert wurde und folglich als bestehende Beihilfe zu betrachten ist.

(21) Im Beschluss zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission bezüglich der 56 %igen Bürgschaft (Maßnahme 6(14) fest, dass diese nicht weiter gewürdigt werden müsse, da sie den zusätzlichen Informationen zufolge offensichtlich die Voraussetzungen der betreffenden Regelung erfuellt. Ferner war die Kommission der Ansicht, dass die stille Beteiligung (Maßnahme 7) nicht die Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung erfuelle, da sie mit anderen Umstrukturierungsmaßnahmen kumuliert worden sei; sie sei folglich als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten. Das DtA-Darlehen (Maßnahme 8) sei ebenfalls als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten, da der Zinssatz niedriger sei, als in der von Deutschland angeführten Beihilferegelung vorgesehen, und die Maßnahme nicht, wie in der Regelung vorgesehen, in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung gewährt worden sei.

(22) Diese beiden Maßnahmen sind daher in dieser Entscheidung ebenfalls als Einzelbeihilfen zu würdigen.

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND DES BEIHILFEEMPFÄNGERS

(23) Während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland die folgenden neuen oder geänderten Informationen. Diese enthalten auch Bemerkungen des Beihilfeempfängers, die nach den Beschlüssen über die Einleitung und Ausweitung des Verfahrens eingingen.

(24) Hinsichtlich des neuen Mietvertrags zwischen der Ambau und der GSA übermittelte Deutschland ein Expertengutachten, demzufolge beim Mietpreis dem äußerst schlechten Zustand der Gebäude, zu deren Instandsetzung und Wartung die Ambau vertraglich verpflichtet sei, sowie der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, dass die Ambau auch die Verwaltung und Wartung von Teilen der Gebäude übernommen habe, die sie selbst nicht nutzte.

(25) Deutschland stellt fest, dass Ambau vor der Übernahme des Betriebs von ASTA in Graefenhainichen ein sehr kleines Unternehmen mit begrenzten Ressourcen und weniger als 50 Beschäftigten gewesen sei. Zwischen 1993 und 1997 habe die Ambau durchschnittlich einen Jahresgewinn von etwa 20000 DEM bei einem Jahresumsatz von 10 Mio. DEM erwirtschaftet. Ferner trägt Deutschland vor, dass die ursprüngliche Tätigkeit in Sperrenberg nur wenig Betriebskapital erfordert habe, da sie sich vor allem auf Montagearbeiten erstreckt habe. Die neue Tätigkeit in Graefenhainichen dagegen erfordere ein wesentlich höheres Betriebskapital, das die Ambau nicht ausschließlich aus eigenen Mitteln hätte finanzieren können. Durch die Übernahme laufender Aufträge von ASTA seien außerdem Verluste in Höhe von 1,2 Mio. DEM gemacht worden. Daher habe die Übernahme der Tätigkeit von ASTA zu einem Rückgang des Eigenkapitals der Ambau sowie zu einem Anstieg der Verbindlichkeiten des Unternehmens geführt.

(26) Deutschland übermittelte ferner Informationen, nach denen alle staatlichen Finanzmaßnahmen ausschließlich für die Umstrukturierung des Betriebs Graefenhainichen genutzt wurden.

(27) Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Umstrukturierungsplans weist Deutschland darauf hin, dass die effektive Eigenkapitalquote der Ambau höher sei als in den Unternehmensdaten angegeben, da die erhaltene Beihilfe zunächst in der Jahresbilanz als Verbindlichkeit zu verbuchen sei, bis sie von der Kommission genehmigt werde.

(28) Außerdem wurden die folgenden Informationen über die tatsächliche Geschäftsentwicklung der Ambau übermittelt:

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(29) Hinsichtlich einer möglichen Wettbewerbsverfälschung übermittelte Deutschland zusätzliche Marktinformationen, nach denen die Märkte für Anlagenbau und insbesondere Windenergie im Wachstum begriffen seien. Deutschland stellte fest, dass nach der Umstrukturierung die Gesamtzahl möglicher Produktionsstunden in Graefenhainichen im Vergleich zu den ehemals bei ASTA vor der Übernahme möglichen Stunden reduziert sein werde. Die Kapazitäten in Sperrenberg werde beibehalten. Die tatsächlichen Marktanteile der Ambau in ihren wichtigsten Tätigkeitsbereichen stellten sich wie folgt dar:

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(30) Hinsichtlich der Frage, ob die Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung im Verhältnis steht, unterrichtete Deutschland die Kommission darüber, dass sich die tatsächlichen Umstrukturierungskosten auf 15,3 Mio. DEM beliefen und sich wie folgt zusammensetzten:

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NB:

Tabelle enthält gerundete Zahlen.

(31) Hinsichtlich des Darlehens der Sparkasse Teltow (Maßnahme 9(15) trägt Deutschland vor, dass dieses für die Umstrukturierung in Graefenhainichen verwendet worden sei. Es sei aus diesem Grund als ein Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung zu bewerten.

(32) Ferner habe die Belegschaft einem vom Tarifvertrag abweichenden "Haustarifvertrag" zugestimmt, der Einsparungen im Wert von 1919000 DEM entspreche, und die Zulieferer der Ambau hätten Verlängerungen von Zahlungsfristen für insgesamt 2150000 DEM eingeräumt. Beides sei als Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung zu bewerten.

(33) Bezüglich der Frage, ob die in Tabelle 2 angeführte Maßnahme 7 - die stille Beteiligung der WSA - die Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung erfuellt, korrigiert Deutschland seine vorherigen Angaben, nach denen diese eine bestehende Beihilfe darstelle, und stellt nun fest, dass diese Maßnahme als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten sei.

(34) Bezüglich der Frage, ob das DtA-Darlehen (Maßnahme 8 der Tabelle 2) die Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung erfuellt, macht Deutschland geltend, dass die Regelung in Ausnahmefällen eine Überschreitung der darin vorgesehenen Frist von vier Jahren für die Gewährung der Beihilfe erlaube. Ferner seien die im Rahmen der Regelung anzuwendenden Zinssätze flexibel und tatsächlich gesunken. Daher überstiegen die Darlehenskonditionen noch nicht die in der Regelung vorgesehene Beihilfeintensität.

(35) Den neuen Informationen zufolge wird die Umstrukturierung wie folgt finanziert:

Tabelle 3

Maßnahmen, die nach dem Einleitungsbeschluss als öffentliche Mittel ausgewiesen wurden((Vgl. auch Tabelle 1.))

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Tabelle 4

Maßnahmen, die nach dem Einleitungsbeschluss als private Beiträge ausgewiesen wurden((Vgl. auch Tabelle 2.))

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IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(36) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasste Maßnahmen, die keine bestehende Beihilfe sind, sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren, es sei denn, die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 oder 3 sind auf sie anwendbar.

1. Staatliche Beihilfen

(37) Angesichts der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen und insbesondere der Expertenstudie zum neuen Mietvertrag zwischen der Ambau und der GSA, nach der beim Mietpreis die mit dem Mietobjekt in Zusammenhang stehenden außergewöhnlichen finanziellen Belastungen berücksichtigt wurden, stellt die Kommission fest, dass ihre Zweifel, ob der Vertrag staatliche Beihilfen beinhalten könnte, ausgeräumt wurden.

(38) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle anderen Finanzmaßnahmen Deutschlands zugunsten des begünstigten Unternehmens anwendbar. Die Kommission stellt fest, dass die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ebenso wie ihre Vorgängerin, die THA, die Aufgabe hat, die Privatisierung der staatseigenen Unternehmen in den neuen Bundesländern durchzuführen. Die BvS ist Teil der Bundesverwaltung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Daher sind die von ihr geleisteten Maßnahmen dem Staat zuzuordnen.

(39) Durch sämtliche von Deutschland gewährten Maßnahmen werden einem bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verliehen, die es aus privatwirtschaftlichen Quellen nicht empfangen hätte. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Beihilfen. Derartige Beihilfen sind ihrem Wesen nach geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Angesichts der Merkmale dieser Beihilfen und der Tatsache, dass innergemeinschaftlicher Handel in den Sektoren vorherrscht, in denen das begünstigte Unternehmen tätig ist, fallen die gewährten Finanzmaßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(40) Da der Verzicht auf die Rückzahlung von BvS-Darlehen in Höhe von 1 Mio. DEM (Maßnahme 1(16) offensichtlich nicht auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde, muss er in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden.

(41) Im Hinblick auf die angeblich im Rahmen genehmigter Regelungen gewährten staatlichen Beihilfen kann festgestellt werden, dass insbesondere auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen die Maßnahmen 2 bis 6(17) sowie Maßnahme 8(18) offensichtlich die Voraussetzungen der jeweiligen Beihilferegelung erfuellen. Diese Maßnahmen müssen in dieser Entscheidung nicht weiter gewürdigt werden.

(42) Hinsichtlich der stillen Beteiligung der WSA in Höhe von 1,5 Mio. DEM (Maßnahme 7(19), die nach früheren Angaben Deutschlands gemäß einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden war, teilte Deutschland der Kommission mit, dass diese Maßnahme nicht unter die Bestimmungen der ursprünglich genannten Regelung fällt. Folglich ist auch diese Maßnahme als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen.

(43) Damit müssen in dieser Entscheidung Beihilfen in Höhe von 2,5 Mio. DEM (Maßnahmen 1 und 7(20) hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft werden.

(44) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland seiner Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, die Kommission rechtzeitig über die beabsichtigten Beihilfen zu unterrichten. In formaler Hinsicht handelt es sich daher um rechtswidrige Beihilfen. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Einzelmaßnahmen sind deshalb gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu prüfen.

2. Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag

(45) In Artikel 87 Absatz 2 und 3 werden die Bedingungen festgelegt, nach denen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können: Hier ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) einschlägig, da der Zweck der fraglichen Beihilfen die Umstrukturierung des Beihilfeempfängers war und keine andere in den Absätzen 2 und 3 geregelte Ausnahme angeführt wurde oder in Anwendung kommen kann.

(46) In ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten hat die Kommission die Voraussetzungen für eine positive Ausübung ihrer Ermessensbefugnis nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen festgelegt. Da nach den von Deutschland übermittelten Informationen die gesamten zu würdigenden Beihilfen dem Beihilfeempfänger vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurden, kommen auf diese Beihilfen gemäß Randnummer 101 der Leitlinien von 1999 die Leitlinien von 1994 zur Anwendung.

(47) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob die folgenden in den Leitlinien von 1994 aufgeführten Voraussetzungen erfuellt sind.

a) Förderfähigkeit für Umstrukturierungsbeihilfen

1) Unternehmen in Schwierigkeiten

(48) Nach den Leitlinien von 1994 kommen Unternehmen für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage, die sich in Schwierigkeiten befinden und sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen können. In den Leitlinien von 1994 wird keine eindeutige Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegeben. Es werden jedoch typische Symptome von Unternehmen in Schwierigkeiten beschrieben: rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, vermindertes Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. In akuten Fällen ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder hat Konkurs angemeldet (Ziffer 2.1 der Leitlinien von 1994.

(49) Zunächst ist festzustellen, dass ASTA, bevor seine Tätigkeit durch die Ambau fortgesetzt wurde, eine ganze Reihe der in Ziffer 2.1 der Leitlinien von 1994 genannten Symptome zeigte, die das Unternehmen schließlich zwangen, Insolvenz anzumelden, und zu dem folgenden Gesamtvollstreckungsverfahren führten. Daher wäre ASTA förderfähig für Umstrukturierungsbeihilfen gewesen, bevor seine Tätigkeit an die Ambau übertragen wurde. Andererseits ist festzustellen, dass die Ambau, bevor sie die Tätigkeit der ASTA übernahm, ein gesundes Unternehmen war. Die in der vorliegenden Entscheidung zu würdigenden Maßnahmen wurden nach der Übertragung der Aktivität der ASTA an die Ambau gewährt. Daher muss geprüft werden, ob die Ambau nach der Übertragung förderfähig für Umstrukturierungsbeihilfen war.

(50) In der Regel kann von einem gesunden Investor, der ein Unternehmen in seine eigene Gesellschaft eingliedert, erwartet werden, dass er die Umstrukturierung aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung finanziert. Folglich kann ein gesunder Investor, der ein Unternehmen in Schwierigkeiten in seine eigene Gesellschaft eingliedert, ohne sich selbst in Schwierigkeiten zu befinden, grundsätzlich nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen.

(51) Die Leitlinien von 1994 (Ziffer 3.2.4) sind jedoch weniger restriktiv im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen für KMU. Im vorliegenden Fall haben offensichtlich nur die spezifischen Probleme des Unternehmens als KMU die rechtliche Eingliederung des umzustrukturierenden Unternehmens erforderlich gemacht. Die Ambau ist ein sehr kleines Unternehmen mit begrenzten Ressourcen, das zum Zeitpunkt der Übernahme auch wesentlich kleiner war als ASTA. Selbst nach der Eingliederung blieb die Ambau ein KMU mit begrenztem Zugang zu Fremdfinanzierung, dessen Investoren zwei private Geschäftsleute waren, die nicht durch eine größere Gruppe unterstützt wurden.

(52) Hier geht aus den von Deutschland übermittelten Informationen hervor, dass die Beihilfe ausschließlich für die Umstrukturierung des früheren Betriebs in Graefenhainichen (ehemals ASTA) genutzt und nicht zur Finanzierung anderer Tätigkeiten des Unternehmens herangezogen wurde. Als selbständiges Unternehmen hätte der Betrieb in Graefenhainichen in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen als förderfähig betrachtet werden können. Die rechtliche Eingliederung des Betriebs in Graefenhainichen in die Ambau erfolgte ausschließlich auf Wunsch der Kreditgeber, um ausreichende Sicherheiten für die gewährten Kredite zu erhalten. Diese Eingliederung war auf die sehr begrenzten Ressourcen der Ambau zurückzuführen. Die beiden Investoren beteiligten sich bereits mit Bürgschaften, die ihr persönliches Vermögen betrafen, am Finanzierungsplan. Um weitere Fremdfinanzierungsmittel zu erhalten, standen den Investoren also keine anderen Sicherheiten zur Verfügung als die Einbringung ihres Betriebs in Sperrenberg. Diese zusätzliche Finanzierung war jedoch unverzichtbar, da die Ambau zum Zeitpunkt der Übernahme nicht über ausreichendes Kapital zur Finanzierung und Umstrukturierung des neu erworbenen Betriebs in Graefenhainichen verfügte.

(53) Unter den besonderen Umständen dieses Falls erfolgte die Eingliederung daher nicht, um die Tätigkeit beider Betriebsteile zu vereinen, sondern ausschließlich aus externen Motiven, d. h. um eine Fremdfinanzierung zu erhalten. Hier haben offensichtlich nur die Probleme des Unternehmens als KMU die rechtliche Eingliederung des grundsätzlich förderfähigen Betriebs in das Unternehmen des Investors erforderlich gemacht, um die Sicherheiten zu verbessern. Eine solche Situation könnte mit einem Wechsel des Eigentümers des Betriebs in Schwierigkeiten verglichen werden. Gemäß den Leitlinien von 1994 wird jedoch die Förderfähigkeit eines Unternehmens durch den Wechsel des Eigentümers nicht beeinflusst.

(54) In Anbetracht der besonderen Umstände, denen sich das Unternehmen als KMU gegenüber sah, kann die Umstrukturierungsbeihilfe für den Betrieb der Ambau in Graefenhainichen auf der Grundlage der Leitlinien von 1994 beurteilt werden.

2) Übernahme des Betriebs in Schwierigkeiten

(55) Die Übertragung der Aktivität der in der Gesamtvollstreckung befindlichen ASTA an die Ambau ist als Entstehung eines neuen Unternehmens aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren zu bewerten. Grundsätzlich kommt ein neu gegründetes Unternehmen, selbst wenn es sich bereits von Beginn an in Schwierigkeiten befindet, nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in den neuen Bundesländern wendet die Kommission jedoch in ständiger Praxis die Leitlinien von 1994 auf die so genannten Auffanglösungen(21) in diesen Bundesländern an, sofern diese vor Ende Dezember 1999 entstanden sind. Diese Ausnahme wird angewendet, wenn die Tätigkeit des Unternehmens fortgeführt wird und es sich nicht um den reinen Verkauf von einzelnen Vermögenswerten handelt(22).

(56) Vorliegend ist die Übertragung des Betriebs in Graefenhainichen in wirtschaftlicher Hinsicht den so genannten Auffanglösungen sehr ähnlich, da die Investoren die gesamte Tätigkeit der ASTA sowie einen erheblichen Teil der Belegschaft übernommen haben. Da die Ambau derzeit die Vermögensbestände in Graefenhainichen jedoch lediglich gemietet hat, stellt sich die Frage, ob dies als eine Übernahme des Betriebs in Schwierigkeiten bewertet werden kann.

(57) Die Investoren hatten ursprünglich beabsichtigt, die Vermögensbestände in Graefenhainichen zu kaufen. Aufgrund der sehr begrenzten Ressourcen der Ambau war dies jedoch zum Zeitpunkt der Übertragung nicht möglich, da die verfügbaren Finanzmittel bereits vollständig für andere Umstrukturierungsmaßnahmen aufgewendet worden waren. In diesem Zusammenhang wird ferner festgestellt, dass die Ambau keinerlei Beihilfe für den Kauf der Vermögensbestände erhalten hat, obwohl dies durch die Praxis der Kommission gemäß den Leitlinien von 1994 gestattet gewesen wäre. Daher schloss die Ambau einen langfristigen Mietvertrag über den gesamten Betrieb, der auch die Möglichkeit des Kaufs der Vermögensbestände vorsah. Die vertraglichen Verpflichtungen wie das eingeschränkte Kündigungsrecht und die Wartungsverpflichtung zielten auf eine langfristige Bindung des Investors an den Betrieb ab. Die Ambau investierte anschließend 1,7 Mio. DEM in die Instandsetzung des Betriebs. Die Ambau übernahm laufende Aufträge der ASTA, aufgrund derer Verluste in Höhe von 1,2 Mio. DEM gemacht wurden. Ferner brachten die beiden Investoren ihren bestehenden Betrieb in Sperrenberg sowie persönliche Sicherheiten in die Umstrukturierung ein.

(58) Der Mietvertrag über die Vermögensbestände wurde folglich nicht aufgrund eines mangelnden Engagements der Investoren für die Umstrukturierung sondern aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel abgeschlossen. Auch durch den Mietvertrag übernahm der Investor den gesamten Betrieb und nicht nur einzelne Vermögenswerte. Das Engagement der Investoren für den Betrieb wird auch durch den langfristigen Mietvertrag mit Kaufoption sowie die Investitionen und die Verlagerung von Arbeitskräften nach Graefenhainichen bekräftigt. Ferner wurde mit den verlustbringenden laufenden Aufträgen die ursprüngliche Tätigkeit mit den damit verbundenen Schwierigkeiten übernommen. Schließlich haben die Investoren erhebliche persönliche Risiken auf sich genommen, die mit dem Erfolg der Umstrukturierung verknüpft sind. Die Ambau hat daher, obwohl sie nicht Eigentümerin der Vermögensbestände wurde, den Betrieb in Schwierigkeiten tatsächlich übernommen.

(59) Nach alledem war die Ambau hinsichtlich der Umstrukturierung des in Graefenhainichen übernommenen Betriebs in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 1994 förderfähig.

b) Wiederherstellung der Rentabilität

(60) Gemäß den Leitlinien von 1994 sollte der Umstrukturierungsplan die Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen, nach dem das Unternehmen aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann. Dies muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden und sollte die Aufgabe strukturell defizitärer Tätigkeitsbereiche beinhalten.

(61) Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Umstrukturierungsplan entstanden die Zweifel, ob das Unternehmen in der Lage war, die Ziele des Plans zu erreichen, aufgrund des gesunkenen Eigenkapitals des Unternehmens. Deutschland hat zusätzliche Informationen übermittelt, nach denen die niedrige Eigenkapitalquote auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die Beihilfe als Verbindlichkeit verbucht wird, so lange sie nicht von der Kommission genehmigt wurde. Ferner ist die Eigenkapitalquote bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Plans nicht der entscheidende Faktor. Derzeit muss festgestellt werden, dass durch die erhebliche Reduzierung der Beschäftigtenzahl im Betrieb in Graefenhainichen, die Modernisierung der Produktionsanlagen sowie die Konzentration auf einige wenige Schlüsseltätigkeiten die Hauptprobleme, die zu den Schwierigkeiten von ASTA geführt hatten, offensichtlich in angemessener Weise angegangen wurden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Umstrukturierungsplan, der vorsah, dass Graefenhainichen innerhalb von zwei bis drei Jahren nach der Übernahme wieder rentabel sein sollte, geeignet war, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen.

(62) Die anfänglichen Zweifel der Kommission daran, dass der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, sind daher ausgeräumt worden. Diese Schlussfolgerung wird offensichtlich durch die tatsächliche Geschäftsentwicklung des Unternehmens bestätigt.

c) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(63) Eine weitere Voraussetzung der Leitlinien von 1994 besteht darin, dass nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb nach Möglichkeit auszugleichen sind. Dies sollte, wenn das Unternehmen in Märkten tätig ist, auf denen Überkapazitäten bestehen, zu einer Reduzierung der Kapazitäten des Unternehmens führen.

(64) Nach den vor dem Einleitungsbeschluss verfügbaren Informationen konnte nicht festgestellt werden, ob die Ambau verpflichtet war, ihre Kapazitäten zu verringern.

(65) Deutschland hat zusätzliche Informationen übermittelt, nach denen die Marktanteile der Ambau eher unerheblich sind. Außerdem kann aus den neuen Informationen der Schluss gezogen werden, dass die Ambau in wachsenden Märkten tätig ist und das Unternehmen seine eigenen Kapazitäten tatsächlich in einem gewissen Maße beschränkt hat. Daher konnten die Zweifel, ob die zugunsten der Ambau gewährte Beihilfe den Wettbewerb in unzumutbarer Weise verfälscht hat, ausgeräumt werden.

d) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

(66) Gemäß den Leitlinien von 1994 muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Deswegen wird von dem Beihilfeempfänger ein erheblicher Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Letzteres ist als Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen zu verstehen.

(67) Nach den letzten Informationen beliefen sich die Umstrukturierungskosten auf 15,3 Mio. DEM. Deutschland führt aus, dass die Beiträge des Beihilfeempfängers zu diesen Kosten 6,2 Mio. DEM, also etwa 40 %, betrugen. Die Beiträge sind als Maßnahmen 9 bis 14 der Tabelle 4 dargestellt.

(68) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission jedoch Zweifel daran, dass das DtA-Darlehen (Maßnahme 8(23) und das Sparkassen-Darlehen (Maßnahme 9(24) als Beitrag des Beihilfeempfängers bewertet werden können.

(69) In den zuletzt übermittelten Informationen vertritt Deutschland selbst die Ansicht, dass das DtA-Darlehen als Beihilfe zu bewerten ist und daher nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers berücksichtigt werden kann.

(70) Hinsichtlich des Sparkassen-Darlehens bestanden Zweifel, ob dieses als Beitrag berücksichtigt werden kann, da es nicht klar war, ob dieses für die Umstrukturierung in Graefenhainichen verwendet wurde. Deutschland hat zusätzliche Informationen über die Verwendung dieses Darlehens im Betrieb Graefenhainichen sowie über die Konditionen, zu denen es gewährt wurde, übermittelt. Es ist festzustellen, dass die Sparkasse ein staatlich getragenes Finanzinstitut ist. Angesichts der Tatsache, dass die Ambau zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens ein sehr kleines Unternehmen war und für das Darlehen ausschließlich persönliche Sicherheiten geleistet wurden, ist nicht eindeutig ersichtlich, ob der tatsächliche Zinssatz von 8,5 % wirklich den Marktbedingungen entsprach und das Darlehen damit als Fremdfinanzierung akzeptiert werden kann. Selbst wenn diese Maßnahme nicht als Beitrag des Beihilfeempfängers aus Fremdfinanzierung berücksichtigt wird, hat dies jedoch keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit.

(71) Hinsichtlich der Abweichung vom Tarifvertrag (Maßnahme 13(25), die erstmals in den nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen erwähnt wurde, stellt die Kommission fest, dass, wenn die Arbeitnehmer nicht selbst Investoren des Unternehmens sind, ihre Beiträge weder als Beitrag des Investors noch als öffentliche Finanzierung gewertet werden können.

(72) Hinsichtlich der Zustimmung der Zulieferer, der Ambau verlängerte Zahlungsfristen einzuräumen, wiederholt die Kommission ihren im Beschluss zur Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens vertretenen Standpunkt, dass es zu bezweifeln ist, dass eine solche kurzfristige Verschiebung als Fremdfinanzierung einer Umstrukturierung bewertet werden kann. Selbst wenn diese Maßnahme nicht berücksichtigt wird, hat dies jedoch keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit.

(73) Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln oder aus Fremdfinanzierung beläuft sich demnach auf 1,9 Mio. DEM, d. h. 12,41 %. Ferner ist die Ambau ein KMU in einem Fördergebiet, das derzeit etwa 140 Beschäftigte hat. In früheren Fällen hat die Kommission unter ganz besonderen Umständen Beihilfen für KMU mit einem relativ niedrigem Beitrag des Investors genehmigt(26). Außerdem haben die beiden Investoren ihren ursprünglichen Betrieb in Sperrenberg sowie ihr persönliches Eigentum eingebracht, da Bankdarlehen an das Unternehmen auch durch persönliche Bürgschaften der Investoren besichert wurden. Die Investoren haben also erhebliche persönliche Risiken auf sich genommen, die mit dem Erfolg der Umstrukturierung verknüpft sind. Außerdem floss dem Unternehmen durch die Beihilfe keine überschüssige Liquidität zu, die zu einem wettbewerbsverfälschenden Verhalten zum Nachteil der Konkurrenten führen könnte.

(74) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass der Beitrag des Investors als erheblich im Sinne der Leitlinien von 1994 bewertet werden kann und die Voraussetzungen von Ziffer 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien von 1994 hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erfuellt.

(75) Folglich wurden angesichts der im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen die ursprünglichen Zweifel, ob die Beihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt, ausgeräumt.

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe in Höhe von 2,5 Mio. DEM unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. In Anbetracht der gemachten Ausführungen kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Deutschland in Höhe von 1,28 Mio. EUR zugunsten der Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 179 vom 23.6.2001, S. 6 und ABl. C 105 vom 1.5.2002, S. 7.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Siehe Fußnote 1.

(4) Umstände, die die Fortsetzung des Vertrages für die andere Partei unzumutbar machen, wie zum Beispiel eine ernsthafte Verletzung der Vertragsverpflichtungen oder die Unmöglichkeit der vertraglich vorgesehenen Nutzung des Objekts (§§ 543, 569 BGB a. F. jetzt neu geregelt durch §§ 542 ff.).

(5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(6) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(7) Vgl. Tabelle 1.

(8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(9) Vgl. Tabelle 1.

(10) AaO.

(11) SG(97) D/6976 vom 12.8.1997 (C 337/97).

(12) Vgl. Tabelle 2.

(13) SG(99) D/9273 vom 28.1.1999 (N 463/98).

(14) Vgl. Tabelle 1.

(15) Vgl. Tabelle 2.

(16) Vgl. Tabellen 1 und 3.

(17) Vgl. Tabellen 1 und 3.

(18) Vgl. Tabellen 2 und 3.

(19) Vgl. Tabellen 1 und 3.

(20) Vgl. Tabellen 1 und 3.

(21) Neue Unternehmen, die aus Gesamtvollstreckungsverfahren hervorgegangen sind und die Tätigkeit des in Gesamtvollsteckung befindlichen Unternehmens fortführen.

(22) Diese Ausnahme ist nun explizit in Fußnote 10 der Leitlinien von 1999 festgelegt: "Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern."

(23) Vgl. Tabellen 2 und 3.

(24) Vgl. Tabellen 2 und 4.

(25) Vgl. Tabelle 4.

(26) Beihilfesachen KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode (11,5 %), ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 80; GMB Magnete Bitterfeld (12 %), ABl. C 50 vom 17.2.1998, S. 6; Stahl- und Maschinenbau Rostock (12 %), ABl. C 365 vom 18.12.1999, S. 9; Draiswerke (11 %), ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 44.