32003D0253(01)

2003/253/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide

Amtsblatt Nr. L 095 vom 11/04/2003 S. 0036 - 0037


Beschluss des Rates

vom 19. Dezember 2002

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide

(2003/253/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. Juli 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bestimmte Zugeständnisse für Getreide zu ändern. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 26. Juli 2002 ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse in der EG-Liste CXL zu ändern.

(2) Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 des Vertrags und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt.

(3) Die Kommission hat mit Kanada, einem WTO-Mitglied, das an Lieferungen in erheblichem Umfang interessiert ist, ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt.

(4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sollte daher genehmigt werden.

(5) Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens zum 1. Januar 2003 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1) ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von jener Verordnung zu erlassen.

(6) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission kann im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses bis zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, aber nur bis zum 30. Juni 2003, in dem für die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens bis zum 1. Januar 2003 erforderlichen Umfang von der genannten Verordnung abweichen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.