2003/239/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 über den Abschluss einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man
Amtsblatt Nr. L 089 vom 05/04/2003 S. 0011 - 0015
Beschluss des Rates vom 18. Februar 2003 über den Abschluss einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man (2003/239/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Schutzrecht nach Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG gilt für Datenbanken, deren Hersteller oder Rechteinhaber die Voraussetzungen des Artikels 11 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie erfuellen. (2) Die Rechtsvorschriften der Insel Man über den Rechtsschutz für Datenbanken stehen im Einklang mit der Richtlinie 96/9/EG und schützen Datenbanken auf einem Niveau, das dem Schutzniveau nach Kapitel III jener Richtlinie gleichwertig ist. Die Insel Man beabsichtigt, den Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, sowie Gesellschaften oder Unternehmen auszudehnen, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben. (3) Die Rechtsvorschriften der Insel Man eignen sich daher für eine Ausdehnung des Rechtsschutzes gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG. Die Dauer des nach diesem Verfahren ausgedehnten Schutzes sollte jedoch die Schutzdauer nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG nicht übersteigen. (4) Die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels über die Ausdehnung des Rechtsschutzes gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man sollte daher genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Schreiben an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident N. Christodoulakis (1) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20. (2) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 313.