32003D0236

2003/236/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1104)

Amtsblatt Nr. L 087 vom 04/04/2003 S. 0012 - 0012


Entscheidung der Kommission

vom 3. April 2003

zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum ANIMO und den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1104)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/236/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bis zur Verwirklichung einer neuen EDV-Struktur, und hier insbesondere in ihrem Teil, der das künftige ANIMO-Netz im Sinne der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen(3) umfasst, muss die Kontinuität des bestehenden ANIMO-Netzes gewährleistet sein.

(2) Die Entscheidung 92/486/EWG(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/615/EG(5), ist daher entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2a Absatz 7 erster Unterabsatz der Entscheidung 92/486/EWG erhält folgende Fassung:"Für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 sorgen die in Artikel 1 vorgesehenen Koordinierungsbehörden dafür, dass die in demselben Artikel genannten Verträge um ein Jahr verlängert werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.

(4) ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20.

(5) ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 60.