32003D0229

2003/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über die von Deutschland bewilligte Verlängerung der 8%igen Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern durch das Jahressteuergesetz 1996 zugunsten der Mitteldeutschen Erdöl-Raffinerie GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4037) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0042 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 30. Oktober 2002

über die von Deutschland bewilligte Verlängerung der 8%igen Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern durch das Jahressteuergesetz 1996 zugunsten der Mitteldeutschen Erdöl-Raffinerie GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4037)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/229/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme aufgrund der vorerwähnten Vorschriften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. HINTERGRUND UND VERFAHREN

(1) Die Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie GmbH (nachstehend "MIDER") ist eine Tochtergesellschaft der französischen Elf Aquitaine SA (nachstehend "ELF"). Sie wurde am 23. Juli 1992 zum Zwecke der Errichtung einer neuen Raffinerie in Leuna, Sachsen-Anhalt, gegründet (nachstehend "das Projekt Leuna 2000").

(2) Mit Entscheidung vom 11. November 1992(1) genehmigte die Kommission eine 8%ige Investitionszulage für Investitionen im Gebiet der ehemaligen DDR in Übereinstimmung mit dem Investitionszulagengesetz 1993 (nachstehend "InvZulG"). Nach § 3 Absatz 3 InvZulG konnte die 8%ige Investitionszulage nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller mit der Durchführung seines Investitionsvorhabens nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen und es vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hatte. Falls das Vorhaben innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig durchgeführt wurde, war der Antragsteller verpflichtet, die bereits im Rahmen der Investitionszulage empfangenen Geldbeträge zurückzuzahlen.

(3) Die Kommission erklärte mit Entscheidung vom 30. Juni 1993(2) ein Bündel von Beihilfen für die Errichtung einer Raffinerie im Rahmen des Projekts Leuna 2000 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und u. a. auch die 8%ige Investitionszulage in Höhe von 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM). Die Hauptaussagen dieser Entscheidung waren: "Mit Ausnahme der zusätzlichen Investitionshilfe von 400 Mio. DEM entsprechen alle gewährten Beihilfen bestehenden Beihilfeprogrammen, denen die Kommission zugestimmt hat (Investitionszulagengesetz: C 59/91, NN 150/91 und N 561/92; Fördergebietsgesetz: C 63/91, N 153/91; Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur: N 292/92 und NN 83/92). [...]". "Unter Berücksichtigung der Lage und der Aussichten der Raffinerieindustrie in der Gemeinschaft, der wachsenden Nachfrage für Treibstoffe und Destillate in den neuen Ländern, der günstigen Wirkung, die die Raffinerie auf die Entwicklung der Region Halle haben wird, und der Tatsache, dass die geplanten Beihilfen, die gemäß genehmigter Beihilfeprogramme gewährt werden, zusammen mit der zusätzlichen Investitionshilfe von 400 Mio. DEM nicht die Kumulationsobergrenze von 35 % für Neuerrichtungen in den neuen Ländern übersteigt, kann das Beihilfevorhaben nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. [...]". Mit Entscheidung vom 25. Oktober 1994 genehmigte die Kommission die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe für das Projekt Leuna 2000(3).

(4) § 3 Absatz 3 InvZulG wurde durch § 18 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 geändert. Nach dieser Bestimmung konnte der Antragsteller die 8%ige Investitionszulage erhalten, wenn sein Investitionsvorhaben vor dem 1. Januar 1999 durchgeführt wurde, wodurch sich die Durchführungsfrist für beihilfefähige Investitionen um zwei Jahre verlängerte, ohne dass sich aber die Frist, innerhalb deren die Durchführung beginnen musste, veränderte. Das Jahressteuergesetz 1996 trat am 1. Januar 1996 in Kraft.

(5) Deutschland teilte der Kommission diese Änderung verspätet mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 mit.

(6) Mit Entscheidung vom 3. Juli 1996, die Deutschland am 31. Juli 1996 mitgeteilt wurde, eröffnete die Kommission wegen § 18 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(4). Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten sowie alle Beteiligten wurden darin zur Stellungnahme aufgefordert. Deutschland und ELF übermittelten mit Schreiben vom 9. September bzw. 29. Oktober 1996 ihre Bemerkungen. Frankreich äußerte sich unter Bezugnahme auf die Bemerkungen von ELF am 30. Oktober 1996 zu der Angelegenheit.

(7) Von Dezember 1996 bis Juli 1997 wurde der Vorgang anlässlich mehrerer Zusammenkünfte zwischen der Kommission und den deutschen Behörden erörtert.

(8) Die Kommission beendigte das Verfahren am 16. Oktober 1997 mit der Annahme einer Negativentscheidung(5). Darin vertrat sie die Auffassung, dass die aufgrund von § 18 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eingeführte Verlängerung der Durchführungsfrist für Investitionen, die mit 8 % gefördert werden können, eine zusätzliche staatliche Beihilfe für Unternehmen darstellte, die in den neuen Bundesländern Investitionen vornehmen. Außerdem stellte die Kommission fest, dass durch diese Beihilfe keine zusätzlichen Investitionen gefördert werden und folglich eine Betriebsbeihilfe vorliegt, durch die sich das Kapital der betreffenden Unternehmen erhöht. Sie schloss die Anwendung der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag insbesondere mit der Begründung aus, dass die Betriebsbeihilfe nicht ausschließlich der Wirtschaft der neuen Bundesländer zugute kommen würde.

(9) Der verfügende Teil der Entscheidung lautet:

"Artikel 1

Durch § 18 Nr. 1 Jahressteuergesetz 1996, der eine Änderung von § 3 Investitionszulagengesetz 1993 dahin gehend vorsieht, dass die 8%ige Investitionszulage nunmehr für Investitionen gewährt wird, mit denen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 1999 (statt vor dem 1. Januar 1997) abgeschlossen werden, wird eine neue, zusätzliche staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen eingeführt, die Investitionen in den neuen Bundesländern getätigt haben. Diese Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Nichtbeachtung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt worden ist. Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie nicht zur Erreichung eines der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ziele beiträgt.

Artikel 2

§ 18 Nr. 1 Jahressteuergesetz 1996 ist aufzuheben. Deutschland hat alle Beihilfen, die in Anwendung dieser Bestimmung gewährt wurden, zurückzufordern. Der Beihilfebetrag ist nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage des Zinssatzes zurückzuzahlen, der als Bezugszinssatz bei der Beurteilung der Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung über die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet."

(10) Die Kommission erklärte allerdings in ihrer Entscheidung: "Die vorstehenden Ausführungen haben indes keinen präjudiziellen Charakter im Hinblick auf eine mögliche Einzelnotifizierung Deutschlands von bestimmten Maßnahmen zur Modifizierung des Beihilfenpaketes zur Unterstützung der Investition von MIDER in Ostdeutschland. Eine derartige Änderung würde von der Kommission im Hinblick auf die besonderen Umstände dieser bestimmten Investition und die positive Entscheidung der Kommission zu diesem Vorhaben geprüft werden."

(11) Mit Schreiben vom 13. März 1998 teilte Deutschland der Kommission mit, dass die Entscheidung aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland umgesetzt wurde. Das Jahressteuergesetz 1996 wurde daraufhin aufgehoben. Die Maßnahme trat am 28. März 1998 in Kraft, und die Finanzministerien der Länder forderten die bereits gezahlten Beträge von den Investoren, die ihre Projekte nicht bis zum 1. Januar 1997 durchführen konnten, zurück. Das Land Sachsen-Anhalt forderte mit Bescheid vom 30. Dezember 1996 von MIDER die Rückzahlung einer für das Jahr 1994 bereits ausgezahlten Investitionszulage in Höhe von 49,8 Mio. EUR (97,5 Mio. DEM) zzgl. Zinsen (3,4 Mio. EUR). MIDER erhob gegen diesen Rückforderungsbescheid Klage und hinterlegte den Betrag auf einem Sperrkonto.

(12) MIDER befasste das Gericht erster Instanz am 5. Januar 1998 mit einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1997.

(13) Am 30. Dezember 1997 war zwischen ELF/MIDER und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) eine Vergleichsvereinbarung ausgehandelt worden, durch die beide Parteien auf ihre gegenseitigen Forderungen aus der Privatisierung des Projekts Leuna 2000 verzichteten. Die Vergleichvereinbarung sah die Zahlung von 122,7 Mio. EUR (240 Mio. DEM) durch die BvS und von 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM) durch das Land Sachsen-Anhalt vor. Deutschland unterrichtete die Kommission am 30. Januar 1998 über diese Vergleichsvereinbarung.

(14) Die Kommission erließ am 13. März 2000 eine Entscheidung(6), in der sie feststellte, dass die Vergleichsvereinbarung kein Element einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Bezug auf die Zahlung von 122,7 Mio. EUR durch die BvS enthielt. In Bezug auf die Zahlung von 61,4 Mio. EUR durch das Land Sachsen-Anhalt, durch die die nicht erhaltene 8%ige Investitionszulage teilweise ausgeglichen werden sollte, vertrat die Kommission die Ansicht, diese Maßnahme stelle eine staatliche Beihilfe dar, erklärte sie jedoch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Allerdings verpflichtete sich Deutschland, den Betrag von 61,4 Mio. EUR so lange auf einem Sperrkonto zu lassen, bis die Kommission eine abschließende Entscheidung in dem Verfahren C 47/97 - Leuna 2000/ELF/MIDER erlassen haben würde.

2. URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (T-9/98)

(15) Das Gericht erster Instanz erließ am 22. November 2001 sein Urteil in der Rechtssache T-9/98(7). Es erklärte die Kommissionsentscheidung vom 16. Oktober 1997 über die Verlängerung der 8%igen Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern durch das Jahressteuergesetz 1996, insoweit es MIDER betraf, für nichtig. Das Gericht erster Instanz stellte vor allem Folgendes fest:

(16) "Ist die Kommission schließlich förmlich mit der Notifizierung einer Beihilferegelung befasst worden, so hindert sie das nicht daran, neben einer abstrakt-generellen Prüfung dieser Regelung deren Anwendung in einem einzelnen Fall zu prüfen. Auch kann die Kommission in der Entscheidung, die sie nach ihrer Prüfung erlässt, zu dem Ergebnis gelangen, dass bestimmte Fälle der angemeldeten Beihilferegelung eine Beihilferegelung darstellen und andere nicht, oder nur bestimmte Fälle für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären. Im Rahmen ihres weiten Entscheidungsspielraums kann sie insbesondere zwischen den von der Beihilferegelung Begünstigten nach bestimmten Merkmalen, die diese aufweise, oder Voraussetzungen, die sie erfuellen, unterscheiden. [...]" (Rdnr. 116 des Urteils).

(17) "Im vorliegenden Fall durfte sich die Kommission nicht mit einer abstrakt-generellen Untersuchung von Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 begnügen, sondern musste auch den besonderen Fall der Klägerin prüfen. Diese Prüfung war nicht nur wegen der Besonderheiten des Investitionsvorhabens der Klägerin - von denen die Kommission vollständig unterrichtet war - erforderlich, sondern auch, weil die Bundesregierung im Verwaltungsverfahren ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte." (Rdnr. 117 des Urteils).

(18) "Nach dem Akteninhalt und den Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung hat diese zwischen zwei Gruppen möglicher Empfänger der fraglichen Beihilfemaßnahme unterschieden und ist auf diese Weise zu ihrem Ergebnis gelangt." (Rdnr. 121 des Urteils).

(19) "Die erste Gruppe besteht aus den Unternehmen, die in den neuen Bundesländern ein Investitionsvorhaben unter Zugrundelegung der 8%igen Investitionszulage durchführen wollten, die mit der Ausführung ihres Vorhabens nach dem 1. Januar 1993 und vor dem 30. Juni 1994 begonnen und rechtzeitig Anträge auf Teilzahlung dieser Zulage gestellt hatten, jedoch entgegen ihrer ursprünglichen Absicht ihr Vorhaben letztendlich nicht vor dem 1. Januar 1997 abschließen konnten. In der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission hierzu aus: 'Unternehmen, die Investitionsentscheidungen im Hinblick auf die 8%ige Investitionszulage ohne einen gewissen zeitlichen Spielraum für investitionsbezogene Risiken getroffen haben, haben eine Investitionsbeihilfe akzeptiert, die potenziell niedriger ausfällt, als wenn sie die Voraussetzungen des Investitionszulagengesetzes 1993 erfuellten, und haben ihre Investition trotz dieser Risiken als rentabel angesehen.' Sie fügt hinzu: 'Die Fristverlängerung bewirkt keine zusätzlichen Investitionen und dürfte auf die Beendigung von begonnenen Investitionen kaum Einfluss haben.' Vom Gericht in der mündlichen Verhandlung um Erläuterung gebeten, hat die Kommission erklärt, in Bezug auf die Unternehmen, die der ersten Gruppe angehörten, führe Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eine zusätzliche staatliche Beihilfe dadurch ein, dass sie für diese Unternehmen das Risiko beseitigt, ihr Investitionsvorhaben nicht innerhalb der verlangten Frist durchzuführen." (Rdnr. 122 des Urteils).

(20) [...] "Die Kommission zählt die Klägerin jedoch zu den Unternehmen der ersten Gruppe. Daher braucht im vorliegenden Fall weder über die Berechtigung der Bestimmung der zweiten Gruppe noch über die unterschiedliche Auslegung von § 6 Absatz 1 InvZulG durch die Parteien entschieden zu werden" (Rdnr. 124 des Urteils).

(21) "In Bezug auf die Klägerin hat Artikel 18 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 offenkundig keine zusätzliche Beihilfe und daher keine Betriebsbeihilfe eingeführt" (Rdnr. 125 des Urteils).

(22) "Denn nach dem Akteninhalt hat die Klägerin bei der Inangriffnahme des Projekts Leuna 2000 nicht das Risiko auf sich genommen, es nicht vor dem 1. Januar 1997, dem in § 3 Absatz 3 InvZulG 1993 angeführten Termin, abschließen zu können. Sie hatte für die Verwirklichung dieses Vorhabens nicht nur einen gewissen zeitlichen Spielraum vorgesehen - es sollte ursprünglich im Juli 1996 abgeschlossen werden -, sondern die eingetretene Verzögerung beruhte auch auf Umständen, die von ihrem Willen völlig unabhängig waren und die sie nicht hatte bedenken müssen, als sie ihre Investitionsentscheidung traf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Investitionsvorhaben auch dann als rentabel betrachtet hätte, wenn die 8%ige Investitionszulage nicht gewährt worden wäre" (Rdnr. 126 des Urteils).

(23) "Die Kommission konnte auch nicht auf das Vorliegen einer anderen zusätzlichen staatlichen Beihilfe zugunsten der Klägerin schließen. Insbesondere musste die Kommission, der die genaue Art und der genaue Umfang des Investitionsvorhabens der Klägerin sowie Höhe und Intensität der ihr gewährten Beihilfen von Anfang an bekannt waren (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 30. Juni 1993), feststellen, dass diese Kriterien aufgrund der Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung der Investitionen, die Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage eröffneten, nicht geändert wurden" (Rdnr. 127 des Urteils).

(24) "Jedenfalls wäre es, selbst wenn Artikel 18 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 1996 auch zugunsten der Klägerin eine zusätzliche staatliche Beihilfe eingeführt hätte, in ihrem Fall nicht gerechtfertigt gewesen, diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Zum einen hat die Kommission nicht nur keine Einwände gegen die Regelung der 8%igen Investitionszulage erhoben, sondern auch noch ausdrücklich die Gewährung eines Bündels von Beihilfen für das Projekt Leuna 2000 - u.a. 360 Mio. DEM als Investitionszulage - gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, und zum anderen war die bloße Verlängerung des Investitionszeitraums nicht geeignet, Art und Umfang dieses Vorhabens oder den Betrag und die Intensität dieses Bündels von Beihilfen zu ändern. Daher hatte die Kommission keinen Grund zu der Annahme, die Verlängerung könne den Wettbewerb über das hinaus verfälschen oder zu verfälschen drohen, was das Projekt Leuna 2000 in der ursprünglich angemeldeten Form bereits bewirkte, und sei daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar" (Rdnr. 129 des Urteils).

(25) "Nach allem hätte die Kommission im Fall der Klägerin zu der Ansicht gelangen müssen, dass Artikel 18 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 keine zusätzliche staatliche Beihilfe einführe oder das diese zumindest mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei" (Rdnr. 130 des Urteils).

3. NEUESTE ENTWICKLUNGEN UND WÜRDIGUNG DER MASSNAHME IN BEZUG AUF MIDER

(26) Bedingt durch die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung wurde das Verfahren C 28/96 (ex NN 6/96) betreffend MIDER wieder eröffnet. Um dem Urteil des Gerichts erster Instanz zu entsprechen und um es der Kommission zu ermöglichen, in einem Einzelfall eine Entscheidung zu treffen, änderte Deutschland mit Schreiben vom 31. Juli 2002 seine ursprüngliche Anmeldung (vom 19. Dezember 1995) des Jahressteuergesetzes 1996. Der geänderten Anmeldung zufolge erhält MIDER lediglich für das Jahr 1994 eine 8%ige Investitionszulage in Höhe von 49,8 Mio. EUR (97,5 Mio. DEM) zzgl. Zinsen in Höhe von 3,4 Mio. EUR (6,8 Mio. DEM). Die Anmeldung der Investitionszulagen zugunsten von MIDER für die Jahre 1995 bis 1997 - und für alle anderen möglichen Beihilfeempfänger - wurde zurückgezogen.

(27) Die Kommission erhielt wegen der Zinszahlungen ein Schreiben von ELF vom 19. August 2002 und zusätzliche Stellungnahmen Deutschlands mit Schreiben vom 19. September 2002. Sie stellte diesbezüglich fest, dass die Vergleichvereinbarung ausdrücklich vorsieht, dass MIDER alle als 8%ige Investitionszulage gezahlten Beträge, die es dem Unternehmen gestatten würden, über einen größeren Betrag als 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM) zu verfügen, an die BvS zurückzahlt. Dies wurde auch vom Gericht erster Instanz bestätigt (Rdnr. 31 und 37 des Urteils).

(28) Nach Auffassung der Kommission entstand aufgrund von § 18 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1996 eine zusätzliche Beihilfe für MIDER, da sie in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 1993 die Investitionszulage in Höhe von 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM) nicht genehmigt hatte(8).

(29) MIDER erfuellte nicht die Voraussetzungen von § 3 Absatz 3 InvZulG 1993 und hatte demnach aufgrund dieser Vorschrift keinen Anspruch auf die 8%ige Investitionszulage in Höhe von 184,1 Mio. EUR.

(30) Durch die Änderung des InvZulG 1993 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 wurden neue Beihilfen für MIDER geschaffen, da das Unternehmen dank dieser Änderung Anspruch auf Investitionszulagen hatte. Doch wurde diese neue Beihilfe von der Kommission nicht genehmigt und war folglich rechtswidrig.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

(31) Deutschland hat seine Notifizierung mit Schreiben vom 31. Juli 2002 in Bezug auf MIDER geändert. Die angemeldete Beihilfe betrifft eine 8%ige Investitionszulage ausschließlich für das Jahr 1994 in Höhe von 49,8 Mio. EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 3,4 Mio. EUR. Aufgrund der geänderten Anmeldung braucht sich die Kommission lediglich zur Vereinbarkeit dieses geänderten Betrags bezüglich MIDER zu äußern.

(32) In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-9/98 und mit ihren früheren Entscheidungen vom 11. November 1992 und 30. Juni 1993 bestätigt die Kommission, dass die 8%ige Investitionszulage für das Jahr 1994 zugunsten von MIDER mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, zumal die Gesamtbeihilfeintensität den im Land Sachsen-Anhalt zulässigen Regionalhöchstsatz von 35 % im Falle der Beihilfekumulierung nicht überschreitet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durch § 18 Nr. 1 Jahressteuergesetz 1996, wodurch § 3 Investitionszulagengesetz 1993 insoweit geändert wird, als die 8%ige Investitionszulage künftig für Investitionen gewährt wird, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen und vor dem 1. Januar 1999 statt 1. Januar 1997 abgeschlossen wurden, entsteht eine neue zusätzliche staatliche Beihilfe in Höhe von 49,8 Mio. EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 3,4 Mio. EUR zugunsten von MIDER. Die Beihilfemaßnahme ist rechtswidrig, da sie in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurde.

Artikel 2

Die 8%ige Investitionszulage zugunsten von MIDER für das Jahr 1994 in Höhe von 49,8 Mio. EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 3,4 Mio. EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) Staatliche Beihilfe N 561/92 - Deutschland (Verlängerung der Investitionszulage in der ehemaligen DDR).

(2) Staatliche Beihilfe NN 11/93 und N 109/93 - Deutschland (Privatisierung von Leuna/Minol - Investitionsbeihilfe des Landes Sachsen-Anhalt), ABl. C 214 vom 7.8.1993, S. 9.

(3) Staatliche Beihilfe N 543/94 - Deutschland (Erhöhung einer Beihilfe des Landes Sachsen-Anhalt an die neue Raffineriegesellschaft "Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie GmbH"), ABl. C 385 vom 31.12.1994, S. 35.

(4) ABl. C 290 vom 3.10.1996, S. 8.

(5) Entscheidung 98/194/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 betreffend die Verlängerung der 8%igen Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern durch das Jahressteuergesetz 1996, ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 38.

(6) Staatliche Beihilfe N 94/98 - Deutschland.

(7) Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, S. II-03367.

(8) Die Kommission erklärte lediglich, dass "alle gewährten Beihilfen bestimmten Beihilfeprogrammen entsprechen, denen die Kommission zugestimmt hat [...]".