32003D0211

2003/211/GASP: Beschluss 2003/211/GASP des Rates vom 24. Februar 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Nordatlantikvertrags-Organisation über den Geheimschutz

Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/2003 S. 0035 - 0035


Beschluss 2003/211/GASP des Rates

vom 24. Februar 2003

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Nordatlantikvertrags-Organisation über den Geheimschutz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. Juli 2000 wurde zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Nordatlantikvertrags-Organisation eine vorläufige Sicherheitsvereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen den betreffenden Generalsekretären getroffen.

(2) Auf seiner Tagung in Barcelona hat der Europäische Rat die Bedeutung der Erzielung von Dauervereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der NATO zum frühestmöglichen Zeitpunkt betont. Zu diesem Zweck hat er auch den Vorsitz sowie den Hohen Vertreter ersucht, entsprechende Kontakte auf höchster Ebene aufzunehmen, um ein positives Ergebnis sicherzustellen. Zu den betreffenden Vereinbarungen gehört ein Abkommen über den Geheimschutz.

(3) Nach dem Inkrafttreten ihrer jeweiligen Sicherheitsvorschriften am 1. Dezember 2001 sind der Rat und die Kommission in der Lage, den sich aus der Durchführung eines solchen Abkommens ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen.

(4) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 15. April 2002 zur Ermächtigung des Vorsitzes, Verhandlungen mit der NATO zu eröffnen, hat der Vorsitz mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen über den Geheimschutz ausgehandelt.

(5) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Nordatlantikvertrags-Organisation über den Geheimschutz wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou