32003D0209

2003/209/EG: Beschluss der Kommission vom 25. März 2003 zur Einrichtung einer Beratenden Gruppe mit der Bezeichnung "Sachverständigengruppe Menschenhandel"

Amtsblatt Nr. L 079 vom 26/03/2003 S. 0025 - 0027


Beschluss der Kommission

vom 25. März 2003

zur Einrichtung einer Beratenden Gruppe mit der Bezeichnung "Sachverständigengruppe Menschenhandel"

(2003/209/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union erhält die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und entwickelt ihn weiter.

(2) Die Union gewährleistet den Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, indem sie das organisierte Verbrechen und andere Formen der Kriminalität, insbesondere Menschenhandel und Straftaten gegenüber Kindern, verhütet und bekämpft.

(3) Menschenhandel ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verboten.

(4) Nach der Definition im Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels(1) stellt Menschenhandel eine schwere Straftat dar, die gegen die grundlegenden Menschenrechte und die Menschenwürde verstößt und deren Bekämpfung einen interdisziplinären Ansatz erfordert, der alle am Menschenhandel Beteiligten, d. h. die Herkunfts-, Transit- und Zielländer gleichermaßen, einbezieht.

(5) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere die Prävention aller Arten des Menschenhandels. Der Europäische Rat von Sevilla unterstrich auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 die Notwendigkeit, den Menschenhandel entschlossen zu bekämpfen.

(6) Die Brüsseler Erklärung, die den Abschluss der "Europäischen Konferenz über die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels - Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert" (18.-20. September 2002 in Brüssel) bildete, umfasst einen Anhang mit Empfehlungen, Normen und bewährten Praktiken. In der Brüsseler Erklärung wird gefordert, dass die Kommission eine Sachverständigengruppe zum Menschenhandel einsetzt.

(7) Die Sachverständigengruppe wird der Kommission Stellungnahmen zu geplanten Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels vorlegen und so einen entscheidenden Beitrag zur Weiterentwicklung der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels leisten.

(8) Auf der Grundlage des Vorstehenden sollte die Sachverständigengruppe gebildet, ihre Amtszeit festgelegt und ihre Verwaltung organisiert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Hiermit wird eine Beratende Gruppe mit der Bezeichnung "Sachverständigengruppe Menschenhandel" - nachstehend "die Sachverständigengruppe" genannt - eingesetzt.

(2) Die Sachverständigengruppe setzt sich aus Einzelpersonen zusammen, die aufgrund ihrer Erfahrung im Rahmen einer Tätigkeit für Behörden der EU-Mitgliedstaaten oder der Kandidatenländer, für zwischenstaatliche, internationale und regierungsunabhängige Organisationen, die sich für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzen, oder im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten für öffentliche oder private Hochschulen und Einrichtungen zur Auseinandersetzung mit Menschenhandelsfragen qualifiziert sind.

Artikel 2

Auftrag

(1) Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.

(2) Die Sachverständigengruppe legt der Kommission auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Stellungnahmen oder Berichte vor, bei deren Ausarbeitung sie den Empfehlungen der Brüsseler Erklärung in gebührendem Maße Rechnung trägt.

(3) Die Sachverständigengruppe legt innerhalb von neun Monaten, nachdem sie eingesetzt wurde, einen Bericht vor, der sich auf die Empfehlungen der Brüsseler Erklärung stützt und anhand dessen die Kommission weitere Vorschläge für konkrete Maßnahmen auf europäischer Ebene erarbeiten kann.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1) Die Sachverständigengruppe besteht aus 20 Mitgliedern.

(2) Die Sachverständigengruppe umfasst Einzelpersonen mit Erfahrung im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels, die im Rahmen einer Tätigkeit für

a) Behörden der EU-Mitgliedstaaten (7 Mitglieder),

b) Behörden der Kandidatenländer (4 Mitglieder),

c) zwischenstaatliche, internationale und regierungsunabhängige Organisationen, die sich auf europäischer Ebene für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzen und ihr Fachwissen und ihre Erfahrung nachweisen können (9 Mitglieder),

erworben wurde.

Einzelpersonen, die im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten für öffentliche oder private Hochschulen oder Einrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten einschlägige Erfahrungen gesammelt haben, kommen für eine Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe ebenfalls in Betracht, sofern sie von einer der vorstehenden Einrichtungen oder Organisationen vorgeschlagen wurden.

(3) Die Sachverständigengruppe setzt sich mindestens zu je 40 % aus männlichen und weiblichen Mitgliedern zusammen.

(4) Die Mitglieder werden als unabhängige Sachverständige ernannt. Sie vertreten nicht das Land oder die Organisation, für die sie tätig sind.

Artikel 4

Ernennung

(1) Die Mitglieder werden von der Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien für anerkannten Sachverstand und Erfahrung ernannt. Bei der Ernennung stützt sich die Kommission auf ein Personenverzeichnis, das vorgeschlagen wurde von:

a) den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten,

b) den Regierungen der Kandidatenländer,

c) internationalen, zwischenstaatlichen und regierungsunabhängigen Organisationen, die auf europäischer Ebene den Menschenhandel verhindern und bekämpfen und deren Projekte zur Bekämpfung des Menschenhandels im Rahmen der EU-Programme STOP I oder STOP II kofinanziert wurden.

Jeder Mitgliedstaat, jedes Kandidatenland und jede der vorgenannten Organisationen kann bis zu drei Personen für eine Mitgliedschaft vorschlagen.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Mitgliederverzeichnis zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 5

Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr; die Wiederernennung der Mitglieder ist möglich.

(2) Bei Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Sachverständigengruppe bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

(3) Die Amtszeit eines Mitglieds endet durch Niederlegung des Amtes oder durch Tod. In diesen Fällen erfolgt die Ernennung der neuen Mitglieder für die restliche Amtszeit gemäß dem Verfahren nach Artikel 4.

(4) Die Tätigkeit in der Sachverständigengruppe ist unentgeltlich.

Artikel 6

Arbeitsgruppen

Die Sachverständigengruppe kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 2 Ad-hoc-Arbeitsgruppen aus maximal 8 Mitgliedern einsetzen.

Artikel 7

Hinzuziehen weiterer Sachverständiger

(1) Die Sachverständigengruppe kann Personen, die über besonderen Sachverstand hinsichtlich eines auf der Tagesordnung stehenden Punktes verfügen, zur Mitarbeit einladen. Diese Sachverständigen nehmen nur an den Arbeiten zu dem Thema teil, zu deren Erörterung sie eingeladen wurden.

(2) Die Sachverständigengruppe kann offizielle Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kandidatenländer oder Drittstaaten oder von internationalen, zwischenstaatlichen und regierungsunabhängigen Organisationen einladen.

Artikel 8

Vorsitz und Präsidium

(1) Die Sachverständigengruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

(3) Endet die Amtszeit des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden durch Niederlegung des Amtes oder durch Tod, erfolgt die Ernennung der neuen Mitglieder für die restliche Amtszeit gemäß dem Verfahren nach Absatz 1.

(4) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden das Präsidium.

(5) Das Präsidium ist für die Vorbereitung und organisatorische Abwicklung der Arbeit der Sachverständigengruppe zuständig.

(6) Das Präsidium kann die Berichterstatter der Arbeitsgruppen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9

Sekretariat

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für die Sachverständigengruppe, das Präsidium und die Arbeitsgruppen wahr.

Artikel 10

Teilnahme von Vertretern der Kommissionsdienstellen

Vertreter beteiligter Kommissionsdienststellen können an den Sitzungen der Sachverständigengruppe, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teilnehmen.

Artikel 11

Stellungnahmen und Berichte

(1) Die Sachverständigengruppe legt der Kommission ihre Stellungnahmen und Berichte vor. Die Kommission kann eine Frist für die Vorlage der Stellungnahmen und Berichte festlegen.

(2) Die Beratungen der Sachverständigengruppe unterliegen keiner Abstimmung. Wird eine Stellungnahme oder ein Bericht von der Sachverständigengruppe einstimmig angenommen, werden gemeinsame Schlussfolgerungen erstellt, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt werden. Erlangt die Sachverständigengruppe keine Einigung in Bezug auf eine Stellungnahme oder einen Bericht, unterrichtet sie die Kommission über die unterschiedlichen Auffassungen ihrer Mitglieder.

(3) Die Kommission kann Berichte, Stellungnahmen und Verfahren der Sachverständigengruppe im Internet veröffentlichen, sofern diese nicht vertraulich sind.

Artikel 12

Sitzungen

(1) Die Sachverständigengruppe kommt auf Einladung der Kommission an deren Sitz zusammen.

(2) Das Präsidium kommt auf Einladung des Vorsitzenden, in Einvernehmen mit der Kommission, an deren Sitz zusammen.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 287 des EG-Vertrags dürfen die Mitglieder der Sachverständigengruppe Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit in der Sachverständigengruppe oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangen, nicht preisgeben, falls die Kommission die Sachverständigengruppe darauf hingewiesen hat, dass die erbetene Stellungnahme oder Angelegenheit vertraulich zu behandeln ist. In diesem Fall nehmen nur Mitglieder der Sachverständigengruppe und die Vertreter der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 25. März 2003

Für die Kommission

António Vitorino

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.