2003/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat — C 31/2001 (ex NN 156/99 und N 288/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2145) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 24/03/2003 S. 0041 - 0056
Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat C 31/2001 (ex NN 156/99 und N 288/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2145) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/194/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 hat Deutschland die Kommission über Beihilfen für die Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH ("Schmitz-Gotha") unterrichtet. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer NN 156/99 eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Juni 1998, 21. Dezember 1999 und 17. Mai 2000 ersuchte die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 15. Oktober 1998, 21. Juli 1999, 27. April 2000, 1. Dezember 2000 und 8. Januar 2001. (2) Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in dieser Sache einzuleiten, und sie unter der Nummer C 31/2001 einzutragen. Die Stellungnahmen Deutschlands gingen am 14. und 22. August 2001 ein. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfe zu äußern, erhielt jedoch keine Antwort hierauf. Die Kommission stellte mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 weitere Fragen an Deutschland, die am 14. Dezember 2001 beantwortet wurden. Weitere Auskünfte gingen am 16. und 28. Mai sowie dem 3. Juli 2002 ein. II. BESCHREIBUNG 1. Die Beihilfeempfängerin (3) Gegenstand dieses Verfahrens sind Finanzierungsmaßnahmen für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha, einem Unternehmen mit Sitz in Thüringen, das im Fahrzeugbau, insbesondere der Sparte Aufbauten und Anhänger tätig ist. Schmitz-Gotha ist das Nachfolgeunternehmen der Gothaer Fahrzeugwerke GmbH (nachstehend: Altgesellschaft), eines zuvor in staatlichem Besitz befindlichen Unternehmens, das nach seiner Privatisierung im Jahre 1994 der Lintra Beteiligungsholding GmbH ("Lintra-Holding") gehörte. Neben anderen Beihilfen wurde den acht zu der Lintra-Holding gehörenden Gesellschaften ein Verlustausgleich in Höhe von 175 Mio. DEM für die Jahre 1995 bis 1997 seitens der öffentlichen Hand zur Unterstützung ihrer Privatisierung gewährt. Bereits im Jahre 1996 war dieser öffentliche Verlustausgleich vollständig verbraucht und die Altgesellschaft machte im Folgenden einen Verlust von 12,4 Mio. DEM. Ein weiterer Verlust von 7,5 Mio. DEM wurde für das Jahr 1997 erwartet. Daher wurde im Jahr 1996 die Privatisierung der Altgesellschaft als gescheitert angesehen und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") erlangte die Kontrolle über das Unternehmen zurück und beschloss die Fortsetzung der Umstrukturierung mit dem Ziel, es für einen Verkauf vorzubereiten. Schließlich übernahmen zwei Unternehmen, Schmitz-Gotha und Gothaer Fahrzeugtechnik die Teile der Sachanlagen der Altgesellschaft, die für verkaufsfähig gehalten wurden. Die übrigen Sachanlagen des früheren Betriebs wurden liquidiert. Folgende Zahlen wurden für die vorangegangene Entwicklung der Altgesellschaft angegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (4) Von den acht potenziellen Investoren unterbreiteten nur die jetzigen beiden Investoren Schmitz Cargobull AG (70 %) und Josef Koch GmbH (30 %) ein gemeinsames Angebot für Schmitz-Gotha. Sie erwarben die Sachanlagen am 10. September 1997 zum Preis von 1 DEM. Herr Koch wurde in der Folge alleiniger Geschäftsführer von Schmitz-Gotha. Nach der Übernahme 1997 beschäftigte Schmitz-Gotha 77 Personen. 2. Die Umstrukturierung (5) Hauptproblem der Altgesellschaft im Fahrzeugbau (nunmehr Schmitz-Gotha) war die Unfähigkeit zur Serienproduktion konkurrenzfähiger eigener Produkte, die das Unternehmen von der Auftragsproduktion für im Wesentlichen zwei Hauptkunden abhängig machten. Die Auftragsproduktion ging mit der Fertigung nur geringer Losgrößen einher. In Anbetracht der geringen Produktionsmenge war die technische sowie die Personalkapazität des Unternehmens überdimensioniert, was zu überhöhten Fixkosten führte. Deutschland gibt an, dass für die Umstrukturierung Investitionen für die Trennung der Infrastruktur der beiden Nachfolgeunternehmen sowie für die Sanierung, Instandhaltung und Neuanschaffung von Maschinen und Logistik zur Einrichtung einer effizienten Serienproduktion von eigenen Produkten erforderlich wurden. (6) Vor dem Eröffnungsbeschluss wurden die Umstrukturierungskosten wie folgt angegeben (in DEM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Das ursprünglich übermittelte Konzept sah die Erreichung der Marktfähigkeit des Unternehmens innerhalb von zwei bis drei Jahren sowie das Erzielen eines nachhaltig positiven Geschäftsergebnisses spätestens innerhalb des vierten Geschäftsjahres vor. Nach dem Umstrukturierungsplan sollte Schmitz-Gotha seine Produktion auf Fahrzeugkarosserien, Anhänger und verschiedene Arten von Spezialanhängern konzentrieren und auch das Projektgeschäft der Schmitz-Gruppe für Kunden wie beispielsweise die Bundeswehr und Vermietungsgesellschaften übernehmen. Schmitz-Gotha sollte dabei auf das weite Vertriebsnetz seiner Investoren zurückgreifen. (8) Am 9. Oktober 1997, einen Monat nach der Übernahme durch die neuen Investoren, erwarb Schmitz-Gotha für 3,7 Mio. DEM eine 100 %ige Beteiligung an einem seiner Zulieferbetriebe, ("(...)(3)") - einem von Herrn Koch gegründeten und als geschäftsführendem Gesellschafter geführten Unternehmen. Trotz der im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Anordnung zur Auskunftserteilung, die insbesondere die Umstände des Erwerbs der 100-%-Beteiligung an (...)* betraf, hat Deutschland keinen Kaufvertrag und auch keine genauen Angaben zu den vorherigen Eigentümern der (...)* übermittelt. Die übermittelten Informationen geben lediglich an, dass (...)* zuvor im Eigentum dreier Privatpersonen stand. 2,2 Mio. DEM des Kaufpreises wurden am 25. Februar 1998 gezahlt. Die verbleibenden 1,5 Mio. DEM sollten in vier jährlichen Raten zu 375000 DEM gezahlt werden, falls die (...)* ein jährliches Betriebsergebnis vor Steuern von 500000 DEM erwirtschaftet. Da man davon ausging, dass die Gesellschaft die geplanten Ergebnisse erzielen würde, wurde der Restbetrag von 1,5 Mio. DEM in voller Höhe zurückgestellt. Mit jeder gezahlten Rate verminderte sich der Rückzahlungsbetrag entsprechend. Mit der Übernahme sollten die Produktion schlank organisiert und die Zulieferung spezieller Fahrzeugteile gesichert werden. (9) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Staatliche Finanzierungsmaßnahmen für die Umstrukturierung (10) Ursprünglich wurden von Deutschland folgende Maßnahmen als öffentliche Beiträge zur Umstrukturierung nach der Übernahme im Jahre 1997 angegeben: TABELLE 1 Ursprünglich als öffentliche Beiträge angegebene Maßnahmen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (11) Im Jahr 1997 erhielt die Altgesellschaft außerdem einen BvS-Zuschuss in Höhe von 6,1 Mio. DEM für die Abfindung entlassener Arbeitskräfte. Nach Auffassung Deutschlands handelte es sich hierbei um keine Beihilfe, da die entlassenen Arbeitnehmer die Begünstigten waren. Auch für den Fall, dass die Maßnahme als Beihilfe angesehen werden sollte, könne Schmitz-Gotha nicht als Begünstigter angesehen werden, da das Unternehmen gemäß den deutschen Rechtsvorschriften alle verbleibenden Beschäftigten übernommen habe. In letzterem Fall müsse somit die Altgesellschaft als Begünstigte angesehen werden, da die Maßnahme der Senkung des Personalbestands der Altgesellschaft und der Liquidation des Unternehmens diente. 4. Finanzielle Beiträge aus anderen Quellen (12) Ursprünglich wurden von Deutschland folgende Beträge als Beiträge des Begünstigten oder gewerbliche Drittmittel angegeben: TABELLE 2 Ursprünglich als private Beiträge angegebene Beiträge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Marktinformation (13) Das Unternehmen ist im Fahrzeugbau und insbesondere den Bereichen Aufbauten und Anhänger gemäß der NACE-Einteilung 1.34.20 tätig, einem Sektor in dem es innergemeinschaftlichen Handel gibt. Der Anteil der Anhängerproduktion betrug im Jahr 2000 19 % auf dem deutschen und 7 % auf dem europäischen Markt. (14) Deutschland machte ursprünglich geltend, dass die in Betracht zu ziehenden Kapazitäten an der Anzahl der Arbeitnehmer und der Produktionsstätten zu messen seien, da die Produktion im Wesentlichen aus Montagetätigkeiten bestehe. Zwischen 1997 und 2001 erhöhte sich die Anzahl der Arbeitnehmer von 77 auf 240, während die Anzahl der Produktionsstätten gleich blieb. Die Tatsache, dass bei Anhängern lange Lieferlisten bestuenden, mache deutlich, dass es auf dem Markt keine überschüssigen Kapazitäten gebe. 6. Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (15) In dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden die Maßnahmen unter Nr. 1 in Tabelle 1 entgegen der Auffassung Deutschlands als Beihilfen eingestuft, da sie als Vorteil an das Unternehmen anzusehen sind, obwohl sie für die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer bestimmt sind. Somit fallen sie unter Artikel 87 EG-Vertrag. (16) Entgegen dem Vorbringen Deutschlands wurde der in Randnummer 11 beschriebene Zuschuss der BvS von 6,1 Mio. DEM ebenfalls als Beihilfe eingestuft, da Verpflichtungen aufgrund der Beschäftigungsgesetze oder Tarifvereinbarungen zur Zahlung von Entlassungsabfindungen als Bestandteil der üblichen Kosten anzusehen sind, die von dem Unternehmen selbst zu tragen sind. Die Maßnahmen wurden als Beihilfen an Schmitz-Gotha angesehen, da die Kommission der Auffassung war, dass sie zwar an die Altgesellschaft gezahlt wurden, ihr alleiniger Zweck jedoch darin bestand, die anschließende Übernahme durch das Nachfolgeunternehmen zu ermöglichen. Da keine Angaben zur Aufteilung dieses Zuschusses auf die beiden Nachfolger vorlagen, erging hierzu ein Auskunftsersuchen. (17) Bei der Einleitung des Verfahrens wurde davon ausgegangen, dass die Beihilfen unter die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) (nachstehend: Leitlinien von 1999) fallen, da angenommen wurde, dass ein Teil der Beihilfen nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden war. (18) Darüber hinaus äußerte die Kommission bei Einleitung des Verfahrens folgende Zweifel: a) ob in dem Verkauf an die neuen Investoren zu einem Preis von 1 DEM neue Beihilfen enthalten waren, da nicht feststand, ob der Verkauf in einem offenen und bedingungsfreien Verfahren erfolgt ist. Außerdem war unklar, ob der Preis dem Marktpreis entsprach, da der Liquidationswert 4,36 Mio. DEM zu betragen schien; b) ob der durch Maßnahme 2 in Tabelle 1 gewährte Investitionszuschuss den Voraussetzungen der von Deutschland angeführten Regelung entsprach; c) ob der durch Maßnahme 1 b) in Tabelle 1 gewährte Zuschuss den Voraussetzungen der betreffenden Regelung entsprach; d) ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität von Schmitz-Gotha wiederherzustellen, da die potenzielle Verpflichtung aus der Negativentscheidung betreffend die Vorgängergesellschaft Lintra-Holding, als Gesamtschuldnerin neben anderen Begünstigten Beihilfen in Höhe von 7,1 Mio. DEM zurückzuzahlen, die Verwirklichung der Ziele des Umstrukturierungsplans zunichte machen könnte; e) ob entgegen dem Vorbringen Deutschlands die Beihilfe den Wettbewerb durch die Erhöhung der Kapazitäten in unzumutbarer Weise verfälscht, da innerhalb der Umstrukturierungszeit die Anzahl der Beschäftigten von 77 auf 240 zunahm; f) ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung stand, da nach den im vorläufigen Prüfverfahren gemachten Angaben die finanziellen Beiträge zur Umstrukturierung anscheinend nicht die angegebenen Umstrukturierungskosten deckten. Außerdem war zweifelhaft, ob der Begünstigte einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen oder Fremdmitteln leistete, da die folgenden von Deutschland angeführten Beträge anscheinend nicht als Beiträge des Begünstigten im Sinne der Leitlinien angesehen werden können: i) das Darlehen der Vereinsbank von 2,65 Mio. DEM (Maßnahme 5 in Tabelle 2), das nach den vorliegenden Angaben nie in Anspruch genommen wurde, ii) das Darlehen der Vereinsbank von 2,35 Mio. DEM (Maßnahme 7 in Tabelle 2), das offenbar durch Beihilfemaßnahmen eines KfW-Programmes refinanziert wurde. Somit schienen entgegen den Ausführungen Deutschlands die Beiträge des Begünstigten zu der Umstrukturierung lediglich 4 Mio. DEM zu betragen. g) Gleichzeitig war es zweifelhaft, ob die Beihilfen auf das für die vorzunehmende Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt waren, da Schmitz-Gotha während der Umstrukturierungszeit eine 100-%-Beteiligung an einem anderen Unternehmen zu einem Preis von 3,7 Mio. DEM erwarb. (19) Wegen der in Verbindung mit den Punkten a) bis c), e), f) ii) und g) geäußerten Zweifel erließ die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5). III. DIE AUSFÜHRUNGEN DEUTSCHLANDS (20) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens machte Deutschland die folgenden neuen oder geänderten Angaben: (21) Den Maßnahmen unter Nr. 1 in Tabelle 1 entsprechen nach dem neuen Vorbringen Deutschlands andere Beträge als ursprünglich angegeben. Nach dem neuesten Kenntnisstand hatte Schmitz-Gotha zwischen 1997 und 2000 Lohnzuschüsse in Höhe von 527000 DEM erhalten. Hiervon sollen 43824 DEM im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über "de-minimis"-Beihilfen(6) und ein Betrag von 351160 DEM im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sein(7). Schließlich wurde ein Betrag von 131745 DEM im Rahmen einer deutschen Rechtsvorschrift gewährt(8), die nach Auffassung Deutschlands keine staatliche Beihilfe, sondern eine allgemeine Maßnahme darstellt, die auf die Wiedereingliederung einzelner Arbeitnehmer abziele und deshalb nicht dem Unternehmen, sondern einzelnen wieder eingestellten Arbeitnehmern zugute komme. (22) Zu der Aufteilung des BvS-Zuschusses von 6,1 Mio. DEM für Ausgleichszahlungen an entlassene Arbeitnehmer während des Übergangs von der Altgesellschaft zum Nachfolgeunternehmen (Randnummer 11), gibt Deutschland an, dass in Bezug auf die von Schmitz-Gotha übernommenen Vermögenswerte lediglich 26 von 144 Beschäftigten nicht übernommen worden seien und deshalb Entlassungsentschädigungen in Höhe von 497000 DEM erhalten hätten, die mit dem BvS-Zuschuss bestritten worden seien. Alle übrigen Beträge seien für die Abwicklung des Altunternehmens verwendet worden. (23) Nach Angaben Deutschlands wurde der BvS-Zuschuss von 3,2 Mio. DEM (Maßnahme Nr. 3 in Tabelle 1) nicht im Jahr 1999, sondern im Jahr 1998 gewährt. (24) Zu dem Verkaufsverfahren führt Deutschland an, dass wegen der umfangreichen Presseberichte über den Zusammenbruch der Lintra-Holdinggesellschaft allen potenziellen Interessenten der geplante Verkauf der Vermögenswerte bekannt gewesen sei. Außerdem wurden alle führenden Unternehmen des Fahrzeugbaus vor dem Verkauf auch direkt angesprochen. Daraufhin hätten acht Unternehmen ein Interesse am Erwerb der Vermögenswerte bekundet und Informationsmaterial erhalten. Vier dieser Unternehmen hätten schließlich Verhandlungen aufgenommen, von denen lediglich zwei glaubwürdige Angebote abgegeben hätten. Hiervon erwies sich das Gebot von Schmitz/Koch als das wirtschaftlich beste Angebot. (25) Hinsichtlich des Liquidationswertes von 4,26 Mio. DEM bezogen auf den Verkaufspreis von 1 DEM weist Deutschland darauf hin, dass der gemäß einem Expertengutachten ("Forensika-Report") ermittelte Liquidationswert lediglich Teile der Vermögenswerte betraf, die mit den an Schmitz-Gotha verkauften Vermögenswerten nicht identisch waren. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Gesamtliquidierung die Bereitstellung weiterer Finanzmittel in Höhe von 15,375 Mio. DEM erfordert hätte, und dass die Kapitalrendite der entsprechenden Vermögenswerte wegen des negativen Gesamtergebnisses auf keinen Fall positiv hätte ausfallen können. Schließlich müsse bei dem Liquidationswert der verkauften Vermögenswerte berücksichtigt werden, dass die Kapazitäten, die als Grundlage für die Bewertung dienten, niemals vollständig ausgelastet werden konnten. Der tatsächliche Wert würde deshalb nur 50 % des ermittelten Wertes betragen, wovon wiederum 2,5 Mio. DEM für unverzüglich entstandene Umstrukturierungskosten abgezogen werden müssten. Deshalb hätte der Marktwert der an Schmitz-Gotha verkauften Vermögenswerte in keinem Fall mehr als 0 DEM betragen können. (26) Hinsichtlich der potenziellen Verpflichtung zur Rückzahlung von 7,1 Mio. DEM der Lintra Holding zu Unrecht gewährter Beihilfen weist Deutschland darauf hin, dass diese Verbindlichkeiten bei der Liquidation der Altgesellschaft zurückgezahlt worden seien. (27) Zu einer möglichen Verfälschung des Wettbewerbs hat Deutschland zusätzliche Marktinformationen folgenden Inhalts vorgelegt: a) Der Marktanteil von Schmitz-Gotha bei Sattelanhängern habe 4,28 % in Deutschland und 0,2 % in der Gemeinschaft betragen. b) Wegen der für diesen Wirtschaftszweig typischen, starken zyklischen Schwankungen sei es schwierig, genaue Angaben zur Kapazitätslage zu machen. Die Anzahl der Zulassungen zwischen 1998 und 2000 und die bestehenden Lieferfristen von zwischen 6 bis 8 Monaten im Jahr 1999 ließen jedoch auf keine überschüssigen Kapazitäten im Markt schließen. Die Kapazitätsauslastung habe sich von 80,2 % im Jahr 1997 auf 89,2 % im Jahr 1999 erhöht. Der Auftragsbestand habe sich zwischen 1996 und 1999 von durchschnittlich 10,8 Wochen auf 12,8 Wochen erhöht. Die durchschnittlichen Umsätze seien zwischen 1997 und 2000 um rund 30 % gestiegen. c) Die Produktionskapazitäten des Unternehmens seien um rund 50 % überdimensioniert, könnten jedoch nicht teilweise stillgelegt werden. Deshalb führe die Erhöhung der Beschäftigtenzahlen lediglich zu einer verbesserten Auslastung der bestehenden Produktionskapazität. Deutschland macht darüber hinaus geltend, dass gemäß den Leitlinien die Kapazität als Produktionskapazität im Sinne von technischer Kapazität zu messen sei; seine früheren Ausführungen, dass die Kapazität von Schmitz-Gotha besser anhand der Beschäftigtenzahl zu messen sei, dürften daher nicht missverstanden werden. Deutschland betont, dass die technische Kapazität nie erhöht worden sei und durchgehend zu nur 50 % ausgelastet gewesen sei. Zu der Erhöhung der Beschäftigtenzahl wird angeführt, dass der Betrieb im Oktober 1997 ohne eine genaue Erfassung der zukünftigen Aufträge und möglichen Produktionsmengen übernommen worden sei. Deshalb habe die wichtigste Erhöhung im Jahr 1998 stattgefunden, als der Personalbedarf besser ermittelt werden konnte. Seither sei die Zunahme der Beschäftigtenzahl unbedeutend gewesen. (28) Hinsichtlich des angemessenen Eigenbeitrags in Bezug auf Umstrukturierungskosten und -nutzen hat Deutschland folgende zusätzlichen Angaben zu den Beiträgen des Begünstigten gemacht: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Die Tabelle enthält gerundete Zahlen und ist nicht arithmetisch korrekt. b) Der Maßnahme Nr. 2 in Tabelle 1, die sich ursprünglich auf 2,42 Mio. DEM belaufen habe, entspreche ein anderer Betrag als ursprünglich angegeben. Dieser umfasse Investitionszuschüsse von 1,836 Mio. DEM und eine Investitionszulage im Rahmen einer genehmigten Regelung(9) von 362000 DEM, was insgesamt 2,198 Mio. DEM ergebe. c) Es sei ein Überschuss von 14,732 Mio. DEM erzielt worden, der in die Kapitalrückstellungen des Unternehmens eingegangen sei. Deshalb hätten Investitionszuschüsse der Maßnahme Nr. 2 in Tabelle 1 in Höhe von 650000 DEM sowie ein Darlehen der Vereinsbank (Maßnahme Nr. 5 in Tabelle 2) nicht in Anspruch genommen werden müssen. d) Maßnahme Nr. 7 in Tabelle 2 sei ausschließlich durch Sicherheiten der Schmitz-Gotha besichert worden, wofür die KfW, von der dieses Darlehen refinanziert worden sei, keine Ausfallbürgschaften bereitgestellt habe. Das in dem ermäßigten Zinssatz von 4,25 % (anstelle von 5,11 % wie ursprünglich angegeben) enthaltene Beihilfeelement belaufe sich entweder auf 1,69 %, d. h. 39000 DEM oder auf 5,69 %, d. h. 131000 DEM jährlich, sofern ein Aufschlag von 4 % gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(10) angewendet werde. Nach Angaben Deutschlands beläuft sich der Beitrag des Begünstigten aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung auf 20,692 Mio. DEM bzw. 75,72 %. (29) Nach den letzten Angaben beliefen sich die Fördermittel aus öffentlichen Quellen auf 6,636 Mio. DEM und setzten sich wie folgt zusammen: TABELLE 3 Als öffentliche Beiträge nach der Einleitung des Verfahrens angegebene Maßnahmen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IV. WÜRDIGUNGUNG DER BEIHILFE (31) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Maßnahmen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag sind auf sie anwendbar. 1. Staatliche Beihilfe (32) Nach den vorliegenden Angaben handelt es sich bei der Maßnahme gemäß §227 SGB III, d. h. den Maßnahmen Nr. 1 a) i) in Tabelle 3 offenbar um eine allgemeine Maßnahme. Selbst wenn sie als Beihilfe einzustufen wäre, würde sie jedoch nicht das Ergebnis dieser Entscheidung berühren und muss deshalb nicht weiter untersucht werden. Nach den vorliegenden Angaben wurden von dem BvS-Zuschuss von 6,1 Mio. DEM lediglich 497000 DEM (Maßnahme Nr. 3 a) in Tabelle 3) als Zahlungen für entlassene Arbeitnehmer verwendet, zu deren Übernahme Schmitz-Gotha verpflichtet gewesen wäre. Der verbleibende Betrag von 5,6 Mio. DEM wurde in Verbindung mit der Abwicklung des Altunternehmens verwendet und muss deshalb für diese Entscheidung nicht untersucht werden. (33) In dem Verkaufsverfahren des Jahres 1997 wurden alle führenden Unternehmen des Fahrzeugbaus angesprochen, von denen acht Interesse bekundeten und zwei schließlich an der Ausschreibung teilnahmen. Auch betraf der mit dem Forensika-Bericht ermittelte Liquidationswert lediglich Teile der Vermögenswerte, die nicht mit den an Schmitz-Gotha veräußerten identisch waren und auch keine zusätzlichen finanzielle Belastungen einbezogen, die unmittelbar in Verbindung mit dem Verkauf entstanden wären. Mit den zusätzlichen Informationen Deutschlands zu dem Verkaufsverfahren im Jahr 1997 konnten die anfänglichen Bedenken, dass in dem Verkauf ein Beihilfeelement enthalten sein könnte, zerstreut werden. (34) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle sonstigen finanziellen Maßnahmen Deutschlands zugunsten des begünstigen Unternehmens anwendbar. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der BvS um eine Bundesanstalt handelt, deren Aufgabe, wie die ihrer Vorgängerin der Treuhandanstalt, darin besteht, staatseigene Betriebe in Ostdeutschland zu privatisieren. Die BvS ist Teil der Bundesverwaltung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Daher sind Maßnahmen der BvS als staatliche Maßnahmen anzusehen. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die KfW, Deutschlands Förderbank, eine Anstalt öffentlichen Rechts ist, für die der Bund eine 100 % Gewährträgerhaftung übernommen hat. Aus diesen Gründen sind Maßnahmen der KfW auch dem Staat zuzurechnen. (35) Mit diesen Maßnahmen wurden einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verliehen, die es aus gewerblichen Quellen nicht erhalten hätte. Hierbei handelt es sich somit um staatliche Beihilfen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Wegen der Art der Fördermittel und des Vorhandenseins eines innergemeinschaftlichen Handels mit Produkten des Sektors, in dem das begünstige Unternehmen tätig war, werden die finanziellen Maßnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (36) Zur Maßnahme Nr. 1 a) ii) in Tabelle 3 ist festzustellen, dass sie nach den vorliegenden Angaben mit der Mitteilung über "de-minimis"-Beihilfen(11) übereinstimmt, da in dem relevanten Dreijahreszeitraum der Betrag von 100000 EUR nicht überschritten wurde. Sie braucht deshalb im Rahmen dieser Entscheidung nicht gewürdigt zu werden. Unabhängig davon würde die Beurteilung des vorliegenden Falls auch nicht anders ausfallen, wenn diese Maßnahme mit berücksichtigt würde. (37) Zu der im Rahmen genehmigter Regelungen gewährten Beihilfe ist festzustellen, dass die zusätzlichen Angaben Deutschlands betreffend die Maßnahmen Nr. 1 b) und 2 a) in Tabelle 3 die Zweifel der Kommission hinsichtlich der korrekten Anwendung dieser Regelungen ausräumen konnten. Auch in Bezug auf die Investitionszulage von 362000 DEM (Maßnahme 2 b) in Tabelle 3), die erst nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt wurde, ist anhand der vorliegenden Informationen festzustellen, dass sie mit den Voraussetzungen dieser Regelung übereinstimmt. Diese Maßnahmen müssen deshalb nicht in dieser Entscheidung weiter untersucht werden. (38) Die Maßnahmen in Höhe von 4,087 Mio. DEM unter Nr. 3 in Tabelle 3 wurden nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt und sind deshalb in dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfen zu würdigen. (39) Insbesondere in Bezug auf die Maßnahme Nr. 3 c) in Tabelle 3, das Darlehen von 2,35 Mio. DEM, ist zu bemerken, dass dieses von der KfW zu einem herabgesetzten Zinssatz refinanziert wurde und daher eine Zinsvergünstigung enthält. Wie unten erklärt wird, war Schmitz-Gotha zum Zeitpunkt der Gewährung als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Deshalb muss hier ein erhöhter Bezugszinssatz angewandt werden, um das Beihilfenelement dieser mit öffentlichen Geldern finanzierten Zinsvergünstigung zu errechnen. Gemäß der Mitteilung über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze kann ein Zuschlag von 4 % oder mehr für solche besonderen Risikofälle veranschlagt werden. Da Schmitz-Gotha dieses Darlehen ohne die Refinanzierung der KfW nicht zu den gleichen Bedingungen erhalten hätte, verwendet die Kommission vorliegend einen um den Mindestzuschlag von 4 % erhöhten Bezugszinssatz, d. h. 9,94 %, um das in diesem Darlehen enthaltene Beihilfeelement zu ermitteln. Somit kommt die in diesem Darlehen enthaltene Investitionszulage in dem jährlichen Aufschlag von 5,69 %, d. h. 131000 DEM jährlich, zum Tragen und ist als Beihilfe anzusehen. (40) Ferner ist festzustellen, dass Deutschland seiner Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Aus diesem Grund handelt es sich um eine rechtswidrige Beihilfe. Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Hieraus folgt, dass die einzelnen Maßnahmen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag untersucht werden müssen. 2. Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 EG-Vertrag (41) Der Zweck der Beihilfe besteht darin, die Umstrukturierung des Begünstigten zu ermöglichen. Da keine andere der Ausnahmebestimmungen in den Absätzen 2 und 3 anwendbar sind, kommt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht. (42) In ihren Leitlinien zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission die Voraussetzungen für eine befürwortende Nutzung ihres Ermessensspielraums nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eingehend dargelegt. Da aus den von Deutschland im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Angaben hervorging, dass sämtliche Beihilfen dem Begünstigen vor Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurden, sind gemäß Randnummer 101 dieser Leitlinien die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(12) anwendbar. (43) Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Umstrukturierungsbeihilfen unter den Leitlinien ist, dass es sich bei dem Beihilfenempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien zählen zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cashflow und ein niedriger Nettobuchwert. (44) Die Kommission stellt fest, dass die Altgesellschaft vorangehend fortlaufende Verluste machte, die nur im ersten Jahr nach der Privatisierung zum Teil durch die öffentliche Verlustübernahme abgedeckt werden konnten. Daher konnte die Altgesellschaft eindeutig als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Die Beihilfen sind nach der Übernahme im Jahre 1997 dem Unternehmen gewährt worden. Es ist festzuhalten, dass die von Schmitz-Gotha übernommene Aktivität Schwierigkeiten wie die Unfähigkeit zur Serienproduktion sowie überdimensionierte technische und Personalkapazitäten, die zu überhöhten Fixkosten führten, aufwies. Es kann angenommen werden, dass die strukturellen Schwierigkeiten der Altgesellschaft auch von den neuen Investoren übernommen wurden. Zusätzliche Kosten sind außerdem noch durch die erforderliche Trennung der Infrastruktur entstanden. Der ursprünglich im Jahre 1998 übermittelte Umstrukturierungsplan sah trotz der Beihilfengewährung fortlaufende Verluste für die ersten drei Jahre vor. Daher geht die Kommission davon aus, dass das Unternehmen auch nach der Übernahme als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war. (45) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob die Voraussetzungen der Leitlinien erfuellt waren. a) Wiederherstellung der Rentabilität (46) Bei der Einleitung des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungskonzeptes grundsätzlich geeignet waren, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die mit dieser Umstrukturierung verbundene Verpflichtung, "Altbeihilfen" in Höhe von 7,1 Mio. DEM eventuell zurückzahlen zu müssen, die Verwirklichung der Ziele des Plans in Frage stellte. (47) Während des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass die "alten" Verbindlichkeiten zwischenzeitlich von dem Altunternehmen getilgt worden sind. Damit wurden die anfänglichen Zweifel an der Wiederherstellung der Rentabilität ausgeräumt. Dies scheint durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens bestätigt zu werden, welches bereits in 1999 sein geplantes Betriebsergebnis von 5 Mio. DEM um (...)* Mio. DEM übertraf und somit ein Betriebsergebnis von (...)* Mio. DEM erzielte. b) Vermeidung von Verfälschungen des Wettbewerbs (48) Die Kommission stellt fest, dass der Markt, in dem Schmitz-Gotha tätig ist, sich durch zyklische Schwankungen auszeichnet, weshalb die genaue Lage bei den Kapazitäten schwierig zu ermitteln ist. In Anbetracht der zusätzlich vorgelegten Angaben erscheint es jedoch, dass keine überschüssigen Kapazitäten vorliegen. Die Kommission stellt auch fest, dass den Angaben Deutschlands zufolge die technischen Kapazitäten nicht erhöht wurden. Darüber hinaus wird festgestellt, dass es zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich war, die anfänglich sehr drastisch verringerte Personalkapazität wieder zu erhöhen und dass jedoch danach sich die Personalkapazität im Vergleich zu der Altgesellschaft nicht erhöht hat. Deshalb konnten die ursprünglichen Bedenken wegen einer Verfälschung des Wettbewerbs ausgeräumt werden. c) Angemessenheit bezogen auf die Umstrukturierungskosten und -vorteile (49) Gemäß den Leitlinien von 1994 haben die Begünstigten in der Regel einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung zu machen. Letzteres ist als Finanzierung zu Marktbedingungen zu verstehen. (50) Gemäß den nunmehr vorliegenden Angaben belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf 27,328 Mio. DEM. Wie erklärt, sind die meisten der angefallenen Kosten Investitionen in das Anlagevermögen des Unternehmens. (51) Aus den zuletzt vorgelegten Angaben geht hervor, dass diese Kosten aus folgenden Quellen finanziert wurden: TABELLE 4 Finanzierung der Umstrukturierungskosten wie nach Einleitung des Verfahrens angegeben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Die Tabelle enthält aufgerundete Zahlen und ist nicht arithmetisch korrekt. (52) Deutschland ist der Auffassung, dass dies eigene Beiträge des Empfängers oder Fremdfinanzierung in Höhe von 20692000 DEM enthält. (53) Im Hinblick auf die der Kommission vorliegenden Informationen ist Folgendes festzustellen: (54) Die Maßnahme Nr. 4 in Tabelle 4, Bereitstellung eigenen Kapitals in Höhe von 3 Mio. DEM, kann als ein Beitrag des Begünstigten eingestuft werden. (55) Das Darlehen von 1 Mio. DEM (Maßnahme Nr. 6 in Tabelle 4) wurde von einer Privatbank gewährt und ist ausschließlich durch Sicherheiten des Begünstigten ohne staatliche Beteiligung besichert. Deshalb kann es als Beitrag des Begünstigten angesehen werden. (56) Das Darlehen der Vereinsbank in Höhe von 2,35 Mio. DEM (Maßnahme Nr. 7 in Tabelle 2) wurde von der KfW refinanziert und enthält somit Beihilfen in Form eines Zinszuschusses. Damit ist dieser Beitrag grundsätzlich nicht als unter Marktbedingungen gewährt anzusehen. Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission kann der nach Abzug des Zinszuschusses verbleibende Betrag jedoch als Beitrag des Begünstigten angesehen werden, sofern darin keine anderen Beihilfeelemente enthalten sind. Da in diesem Fall das Darlehen ausschließlich durch Sicherheiten des Begünstigten ohne öffentliche Beteiligung besichert ist, kann der Betrag von 1,96 Mio. DEM (Nr. 7 in Tabelle 4) als Beitrag des Begünstigten angesehen werden. (57) Zu dem Überschuss von 14,732 Mio. DEM (Nr. 8 in Tabelle 4) ist zu bemerken, dass Cashflow in der Regel nicht als Beitrag des Begünstigten angesehen werden kann, da er indirekt oder direkt durch gewährte Beihilfen entstanden ist und sein genauer Betrag bei der Erstellung des Umstrukturierungsplan nicht genau ermittelt werden kann. Deshalb kann die Maßnahme Nr. 8 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Betrag von 650000 DEM, der nach Angaben Deutschlands von dem Investitionszuschuss (Maßnahme Nr. 2 in Tabelle 3) nicht verwendet wurde, da diese Maßnahme auf jeden Fall als Beihilfe angesehen werden müsste. Da Deutschland mitgeteilt hat, dass ein bereits gewährter Kredit der Vereinsbank in Höhe von 2,65 Mio. DEM (Maßnahme 5 in Tabelle 4) angesichts des entstandenen Überschusses nicht verwendet wurde, erscheint es fraglich, ob dieser Betrag als Beitrag des Begünstigten an der Umstrukturierung eingestuft werden kann. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Ermittlung der Angemessenheit. (58) Es ist somit festzustellen, dass der Beitrag des Begünstigten aus eigener oder Fremdfinanzierung entgegen der Auffassung Deutschlands lediglich 5,96 Mio. DEM beträgt. (59) Andererseits ist vorliegend ein erheblicher Teil der Umstrukturierungskosten von Beiträgen finanziert, die weder als Beiträge des Empfängers noch als Beihilfen anzusehen sind, da sie zu dem zu erwirtschaftenden Kapitalüberschuss des Unternehmens zählen. Insbesondere aufgrund dieses Umstandes fällt der Anteil des anzuerkennenden Beitrages des Beihilfeempfängers an den Gesamtkosten der Umstrukturierung gering aus. Es ist aber auch festzustellen, dass dieser Beitrag annähernd dem durch Beihilfen finanzierten Betrag von 6,6 Mio. DEM gleichkommt und dass die Kommission in vorangehenden, die neuen deutschen Länder betreffenden, Fällen mitunter eher geringe Beiträge des Empfängers akzeptiert hat. Daher können die anfänglichen Zweifel, ob der Begünstigte einen spürbaren Eigenbeitrag an der Umstrukturierung geleistet hat, als ausgeräumt angesehen werden. (60) Bei der Einleitung des Verfahrens wurden außerdem Bedenken geäußert, ob die Beihilfen, wie in den Leitlinien von 1994 vorausgesetzt, auf das Mindestmaß beschränkt sein würden. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränken, um ihre wettbewerbsverfälschenden Wirkungen zu begrenzen. Dies bedeutet auch, dass sie den Begünstigten nicht in die Lage versetzen dürfen, neue für die Umstrukturierung nicht erforderliche Investitionen zu finanzieren. (61) Am Anfang der Umstrukturierung im Oktober 1997 hat Schmitz-Gotha den Zulieferer (...)* für 3,7 Mio. DEM erworben. 2,2 Mio. DEM des Kaufpreises wurden gleich im ersten Halbjahr der Umstrukturierung entrichtet. Der Restkaufpreis von 1,5 Mio. DEM hingegen wurde in vier weiteren jährlichen Raten, die an das Erzielen eines bestimmten Umsatzes der (...)* geknüpft waren, getilgt. Die Übernahme von (...)* muss als "Neuinvestition" gewertet werden, die gemäß den Leitlinien von 1994 nur zu rechtfertigen ist, wenn sie als für die Umstrukturierung erforderlich anzusehen ist. (62) In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass die Investoren die Sachanlagen für 1 DEM erhielten. Herr Koch war einer der Investoren und gleichzeitig Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der (...)* sowie zukünftiger Geschäftsführer beider Firmen. Die Kommission weist auch nochmals darauf hin, dass trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung, weder der Kaufvertrag noch genauere schriftliche Angaben zu den ursprünglichen Eigentumsverhältnissen der (...)* von Deutschland übermittelt worden sind. Daher kann die Kommission in Anbetracht der anderen Umstände und mündlich übermittelter Informationen nicht ausschließen, dass vor der Übernahme ein erheblicher Teil der (...)* direkt oder indirekt im Eigentum von Herrn Koch oder seiner Familie stand. Deutschland hat angeführt, dass Schmitz-Gotha die von (...)* bezogenen Teile selbst nicht herstellen konnte und auch nicht in der Lage war, die Lieferbedingungen spürbar zu verbessern und somit Hauptziel der Übernahme war, die Produktionskosten zu senken. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass durch die Übernahme von (...)* ein erheblicher Betrag, der zur Finanzierung der Umstrukturierung hätte genutzt werden sollen, tatsächlich an einen der neuen Investoren gezahlt worden ist. Jedenfalls war die Übernahme von (...)* nicht notwendig, um eine gute Kooperation mit (...)* sicherzustellen. Da Herr Koch Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von (...)* war und später auch Geschäftsführer von Schmitz-Gotha wurde, erscheint es als unwahrscheinlich, dass keine besseren Einkaufsbedingungen mit (...)* zu erzielen waren. Darüber hinaus sollte ein wettbewerbsfähiges Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, seinen Zulieferbedarf zu marktüblichen Preisen zu finanzieren, ohne dabei in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. (63) Die von Deutschland übermittelten Informationen zeigen, dass die Übernahme der (...)* eine nützliche Investition für das Unternehmen war, da sie zu beachtlichen Einsparungen führte, die dazu beigetragen haben, die Umstrukturierungsphase um ein Jahr zu verkürzen. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die Investition erforderlich war, um die Umstrukturierung durchzuführen. Erhält ein Unternehmen Beihilfen für die Finanzierung seiner Umstrukturierung, ist nicht grundsätzlich jede Investition zulässig, die seine Effizienz erhöht, da solche Investitionen auch immer gleichzeitig die Fähigkeit des Beihilfeempfängers verringern, die Umstrukturierung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Nur wenn ohne die Investition der Erfolg der Umstrukturierung insgesamt in Frage gestellt oder in unzumutbarer Weise verzögert würde, kann eine Investition als für die Umstrukturierung erforderlich angesehen werden, da der Zweck der Beihilfe darauf beschränkt ist, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wiederherzustellen. Jede Investition, die über das hinausgeht, was zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erforderlich ist, verbraucht zwangsläufig finanzielle Ressourcen, die für die tatsächlich erforderlichen Umstrukturierungskosten hätten verwendet werden sollen und die somit den für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag der Beihilfe reduziert hätten. Daraus folgt, dass nicht in diesem Sinne für die Umstrukturierung erforderliche Investitionen zu einer Beihilfeintensität führen, die über das notwendige Mindestmaß hinausgeht, welches für die Umstrukturierung nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. (64) Allein die Senkung der Lieferkosten kann nicht die Notwendigkeit des Erwerbs für die Umstrukturierung begründen. Außerdem ist festzustellen, dass Deutschland nie vorgegeben hat, dass ohne die Übernahme der (...)* der Umstrukturierungserfolg in Frage gestellt oder in unzumutbarer Weise verzögert worden wäre. Auch ohne die Berücksichtigung der Übernahme der (...)* sah die ursprüngliche Planung das Erreichen von positiven Geschäftsergebnissen innerhalb des vierten Geschäftsjahres vor. Nach den neusten Informationen wurde dieser Zeitraum durch die Übernahme um ein Jahr verkürzt. Auch das Erreichen der Gewinnschwelle nach vier Jahren kann jedoch nicht als für die Umstrukturierung unangemessener Zeitraum angesehen werden. Man muss sogar im Gegenteil davon ausgehen, dass schon der ursprüngliche Plan eine eher rasche Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit vorsah. Man muss daher feststellen, dass auch ohne die Übernahme der (...)* die Umstrukturierung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich hätte durchgeführt werden können und der Erwerb daher nicht für den Erfolg der Umstrukturierung erforderlich war. Daher stellt die Kommission fest, dass der Erwerb von (...)* nicht unerlässlich zur Erreichung der Ziele des Plans gewesen ist. Daraus folgt jedoch, dass die für diesen Erwerb verwendeten Mittel an anderer Stelle zur Finanzierung der Umstrukturierung hätten beitragen sollen, um somit den für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag der Beihilfe zu reduzieren. (65) Der Kaufpreis von 3,7 Mio. DEM ist Teil der Investitionen von 23,8 Mio. DEM, die für die Umstrukturierung von 27,3 Mio DEM vorgesehen waren. Aus dem Umstand, dass die Übernahme bereits ganz am Anfang der Umstrukturierung vorgenommen wurde und 2,2 Mio. DEM bereits im ersten Halbjahr der Umstrukturierung gezahlt wurden, geht hervor, dass das Unternehmen schon zu diesem Zeitpunkt überschüssige Liquidität von wenigstens 2,2 Mio. DEM besaß, mit der es Investitionen vornehmen konnte, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich waren. Der übrige Betrag von 1,5 Mio. DEM wurde nur in vier darauf folgenden jährlichen Raten zu 375000 DEM gezahlt. Obwohl diese Raten auch tatsächlich gezahlt worden sind, ist festzustellen, dass diese Raten nur fällig waren, insofern (...)* ein jährliches Ergebnis vor Steuern von 500000 DEM erzielt. Auch wenn die (...)* zum Zeitpunkt des Erwerbes als ein profitables Unternehmen erschien und es die vorgesehenen Ergebnisse später auch erwirtschaftete, stellt die Kommission fest, dass es zum Zeitpunkt des Erwerbes noch nicht sichergestellt war, ob das Unternehmen die angestrebten Ergebnisse tatsächlich würde erwirtschaften können. Daher lässt sich die Auffassung vertreten, dass aus den gleichen Gründen, aus denen zu erwirtschaftende Kapitalrücklagen nicht als Beiträge des Empfängers zur Umstrukturierung gewertet werden können, in Höhe des Betrags von 1,5 Mio. DEM die Überschüsse, mit denen der Erwerb finanziert wurde, nicht garantiert waren und daher keinen Teil der überschüssigen Liquidität des Unternehmens darstellten. (66) Hieraus schließt die Kommission, dass Beihilfen in Höhe eines Betrags von 2,2 Mio. DEM unter Überschreitung des für die Umstrukturierung notwendigen Mindestmaßes im Sinne der Leitlinien gewährt wurden. Die Kommission hält die Beihilfe somit insoweit, d. h. bis zu einem Betrag von 2,2 Mio. DEM, gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (67) Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Beihilfen an Schmitz-Gotha in Höhe eines Betrags von 2,2 Mio. DEM nicht auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt waren und somit nicht den Kriterien der Leitlinien von 1994 entsprechen. (68) Deutschland hat die entsprechenden Beihilfen entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt. Beihilfen in Höhe eines Betrags von 2,2 Mio. DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie nicht die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Deutschland zugunsten der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat, sind in Höhe eines Betrags von 1,12 Mio. EUR mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich gemäß den Verfahren des deutschen Rechts, sofern diese die unverzügliche und wirksame Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 15. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Betriebsgeheimnis, im Folgenden '(...)*'. (4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (7) Siehe Fußnote 3. (8) Paragraph 217 und 10 des Sozialgesetzbuches III. (9) Investitionszulage für die neuen Bundesländer SG(96) D 3794 vom 11.4.1996 (N 494/A/95). (10) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (11) Siehe Fußnote 7. Vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "de-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.