32003D0191

2003/191/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 889)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/2003 S. 0030 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 19. März 2003

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 889)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/191/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem 28. Februar 2003 haben die Niederlande diverse Ausbrüche hochpathogener Gefluegelpest gemeldet.

(2) Mehrere Gefluegelbestände in dem "Gelderse Vallei" genannten Gebiet sind mit Gefluegelpestviren des Subtyps H7N7 infiziert.

(3) Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse Gefluegelkrankheit, die die Gefluegelwirtschaft ernsthaft gefährden kann.

(4) Angesichts der hohen Mortalität und der schnellen Verschleppung der Seuche haben die Niederlande bereits vor der amtlichen Bestätigung der Seuche Sofortmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

(5) Die Richtlinie 92/40/EWG enthält die Mindestkontrollmaßnahmen, die im Falle eines Ausbruchs von Gefluegelpest durchzuführen sind. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen strengere Maßnahmen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich ergreifen, die sie für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen.

(6) Außerdem wurde jede Verbringung von lebendem Gefluegel und Bruteiern innerhalb der Niederlande und ihre Versendung in andere Mitgliedstaaten verboten.

(7) Dasselbe Verbot sollte auch für Ausfuhren in Drittländer gelten, damit diese Länder ihren Gesundheitsstatus erhalten können und das Risiko der Wiedereinfuhr der betreffenden Sendungen in andere Mitgliedstaaten verhütet wird.

(8) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission nach Anhörung der niederländischen Behörden die Entscheidung 2003/153/EG vom 3. März 2003 über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in den Niederlanden(4), geändert durch die Entscheidung 2003/156/EG(5), erlassen, um die von den Niederlanden bereits getroffenen Maßnahmen zu verstärken und für Verbringungen von Schlachtgefluegel und Eintagsküken innerhalb der Niederlande eine Ausnahme zu gewähren.

(9) Mit den Entscheidungen 2003/156/EG, 2003/172/EG(6) und 2003/186/EG(7) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2003/153/EG vorgesehenen Maßnahmen angesichts der Seuchenentwicklung verlängert.

(10) Den derzeit verfügbaren epidemiologischen Informationen und den ersten Ergebnisse der in den gesamten Niederlanden durchgeführten Überwachungsprogramme zufolge ist die Wahrscheinlichkeit, dass das höchstpathogene Gefluegelpestvirus außerhalb des "Gelderse Vallei" auftritt, nur gering.

(11) Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Seuche sind die mit der Entscheidung 2003/172/EG erlassenen Maßnahmen weiter zu verlängern. Hinsichtlich der Verbringung von Bruteiern in den Niederlanden aus Gebieten außerhalb der Überwachungszonen ist jedoch auch eine Ausnahme vorzusehen.

(12) Außerdem haben die Niederlande bestätigt, dass die Verbringung von Merz-Legehennen zur unverzüglichen Schlachtung und von Junghennen in den Niederlanden aus Gebieten außerhalb der Überwachungszonen erlaubt werden kann.

(13) Die anderen Mitgliedstaaten haben ihre Handelsvorschriften bereits geändert und sind von der Kommission insbesondere im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ausreichend über den geeigneten Zeitraum für ihre Anwendung unterrichtet worden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Maßnahmen, die die Niederlande im Rahmen der Richtlinie 92/40/EG innerhalb der Überwachungszonen getroffen haben, tragen die niederländischen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass

a) weder lebendes Gefluegel noch Bruteier aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versendet werden;

b) weder lebendes Gefluegel noch Bruteier innerhalb der Niederlande befördert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) und soweit zur Verhütung der Seuchenverschleppung geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde genehmigen, dass

a) Gefluegel zur unverzüglichen Schlachtung, einschließlich Merz-Legehennen, aus Gebieten außerhalb der Überwachungszonen in einen von der zuständigen Veterinärbehörde ausgewiesenen Schlachthof,

b) Eintagsküken und Junghennen aus Gebieten außerhalb der Überwachungszonen zu einem amtlich überwachten Betrieb,

c) Bruteier aus Gebieten außerhalb der Überwachungszonen zu einer amtlich überwachten Brutanlage

befördert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vom 21. März 2003 bis 27. März 2003 um Mitternacht.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(4) ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.

(5) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 36.

(6) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 27.

(7) ABl. L 71 vom 15.3.2003, S. 30.