32003D0185

2003/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2003 über die Zuteilung von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates an Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 762)

Amtsblatt Nr. L 071 vom 15/03/2003 S. 0028 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 14. März 2003

über die Zuteilung von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates an Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 762)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/185/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(1), insbesondere auf Anhang XVII Nummer 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ist die Anzahl Tage festgelegt, an denen sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zwischen dem 1. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2003 in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten außerhalb des Hafens aufhalten dürfen.

(2) Gemäß Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für diese Schiffe zum Ausgleich für die Fahrzeit zwischen den Heimathäfen und den Fanggründen und zum Ausgleich für die Anpassung an das neu eingerichtete Fischereiaufwandssystem zusätzliche Tage außerhalb des Hafens gewähren.

(3) Mit den nach Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 eingeräumten Tagen verfügen Schiffe, die andere als die unter Nummer 4 Buchstabe a) desselben Anhangs genannten Fanggeräte einsetzen, über genügend Zeit, um die Mengen Kabeljau zu fangen, die sie im Jahr 2003 fischen dürfen.

(4) Schiffe, die die in Anhang XVII Nummer 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 genannten Fanggeräte einsetzen, führen herkömmlicherweise verschiedene Arten von Fanggerät an Bord mit. Gemäß Nummer 7 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ist diese Praxis für Fischereifahrzeuge, die unter die Bestimmungen besagten Anhangs fallen, unzulässig. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, den betroffenen Schiffen für die Anpassung an die neue Regelung zusätzliche Tage zu gewähren, damit sie erforderlichenfalls für den Austausch ihres Fanggeräts in den Hafen zurückkehren können. Zwei zusätzliche Tage werden für diesen Zweck als angemessen angesehen.

(5) Bei der Anpassung an das neu eingerichtete Fischereiaufwandssystem sehen sich vermutlich alle Mitgliedstaaten vor dieselben Probleme gestellt.

(6) Gemäß Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 kann die Kommission den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der erzielten oder erwarteten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen in den Jahren 2002 und 2003 für Schiffe mit einem der unter Nummer 4 Buchstabe a) desselben Anhangs definierten Fanggeräte an Bord zusätzliche Tage außerhalb des Hafens gewähren.

(7) Dänemark und das Vereinigte Königreich haben Daten über die Stilllegung solcher Fischereifahrzeuge im Jahr 2002 und einen Überblick über die beabsichtigte Stilllegung solcher Fischereifahrzeuge im Jahr 2003 übermittelt.

(8) Für die Zuteilung zusätzlicher Seetage für Fischereifahrzeuge mit den in Anhang XVII Nummer 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 definierten Fanggeräte an Bord ist eine Entscheidung der Kommission erforderlich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einklang mit Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 können die Mitgliedstaaten höchstens zwei zusätzliche Tage je Kalendermonat einräumen, an denen sich Schiffe mit einem der unter Nummer 4 Buchstabe a), desselben Anhangs genannten Fanggeräte an Bord außerhalb des Hafens aufhalten dürfen.

Artikel 2

Die Hoechstanzahl zusätzlicher Tage, die jeden Kalendermonat gemäß Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 eingeräumt werden dürfen, beträgt:

a) Dänemark: zwei Tage,

b) Vereinigtes Königreich: vier Tage.

Artikel 3

Die nach Artikel 1 und 2 eingeräumten zusätzlichen Tage dürfen kumuliert werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.