2003/184/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Irland im Jahr 2001 entstandenen Betriebskosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 761)
Amtsblatt Nr. L 071 vom 15/03/2003 S. 0025 - 0027
Entscheidung der Kommission vom 14. März 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Irland im Jahr 2001 entstandenen Betriebskosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 761) (Nur die englische Fassung ist verbindlich) (2003/184/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche hat Irland mitgeteilt, dass es die gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/11/EG der Kommission(4), für den Fall des Ausbruchs dieser Seuche festgelegten Maßnahmen unmittelbar durchgeführt hat, wie dies für die Erteilung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehen ist. (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(5) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte unter der Voraussetzung geleistet werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der in dieser Entscheidung festgelegten Frist liefern. (4) Die Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. Zur Verhütung der Seuchenverschleppung und zur Tilgung der Krankheit sollte die Gemeinschaft Irland für zuschussfähige Ausgaben weiterhin eine Finanzhilfe gewähren. Daher ist es angezeigt, Irland gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren, um die im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 entstandenen Kosten zu decken. (5) Gemäß der Entscheidung 2001/646/EG der Kommission vom 14. August 2001(6) wurde für die Entschädigung von Eigentümern von Tieren, die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen nach dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 obligatorisch geschlachtet wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt. Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte auch für die übrigen im Zusammenhang mit der Schlachtung dieser Tiere entstandenen Betriebskosten und für sonstige mit solchen Maßnahmen direkt verbundene Kosten gewährt werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Irland Irland kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 60 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Betriebskosten erhalten, die in Irland im Jahr 2001 im Rahmen der in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) und Buchstabe b) der Entscheidung 90/424/EWG des Rates für die Tilgung der Maul- und Klauenseuche vorgesehenen Maßnahmen entstanden sind. Artikel 2 Definitionen Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen: a) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche angemessen sind; b) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 11 der Entscheidung 90/424/EWG in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wird. Artikel 3 Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen für die zuschussfähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird nicht gewährt für: a) Mehrwertsteuer, b) Beamtengehälter, c) Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial. Artikel 4 Bedingungen für die Zahlung und Nachweise (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf folgender Grundlage gewährt: a) Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Anhang II und innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, b) ausführliche Unterlagen, die die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Zahlen bestätigen, c) die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5. Die unter Buchstabe b) genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Audits der Kommission zur Verfügung zu stellen. (2) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Anspruch ist in elektronischer Form gemäß Anhang II innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung geltend zu machen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt. Artikel 5 Vor-Ort-Inspektionen der Kommission Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen zur Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sowie den in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vornehmen. Artikel 6 Unterrichtung über die Vor-Ort-Inspektionen der Kommission Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen, die gemäß Artikel 5 durchgeführt wurden. Artikel 7 Adressaten Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 14. März 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (4) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 82. (5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (6) ABl. L 228 vom 24.8.2001, S. 24. ANHANG I Zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 3 1. Kosten für die Schlachtung der Tiere: a) Löhne und Gebühren der Metzger, b) Verbrauchsmaterial (Kugel, T61, Beruhigungsmittel, ...) und spezielle Ausstattung für die Schlachtung, c) für den Transport der Tiere zum Schlachtort verwendetes Material. 2. Kosten für die Vernichtung der Tiere: a) Tierkörperverwertung: Transport der Schlachtkörper zur Tierkörper-verwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls, b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebes, c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Anlage. 3. Kosten für die Vernichtung von Milch: a) Entschädigung zum Marktpreis der Milch, b) Vernichtung der Milch. 4. Kosten für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion der Haltungsbetriebe: a) Erzeugnisse für die Desinfektion und Desinsektion, b) Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal. 5. Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel: a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel, b) Vernichtung der Futtermittel. 6. Kosten der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung zu Marktpreisen und Vernichtung dieser Ausstattung. Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht zuschussfähig. ANHANG II Anspruch gemäß Artikel 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>