2003/151/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 658)
Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2003 S. 0026 - 0027
Entscheidung der Kommission vom 3. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 658) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/151/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/12/EG(4), dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie dort in einer in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheit entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika haben beantragt, diese Listen hinsichtlich der Eintragungen für diese Länder zu ändern. (2) Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind, und die betreffenden Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. (3) Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Zeile für die kanadische Einheit Nr. E 728 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Folgende Zeile betreffend die amerikanischen Einheiten wird angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 7. März 2003. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. März 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. (2) ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23. (3) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. (4) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 84.