32003D0137

2003/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Paraguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 677)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0054 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 27. Februar 2003

zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Paraguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 677)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/137/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 93/402/EWG der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/908/EG(5), gilt für Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Paraguay und Uruguay.

(2) Im Oktober 2002 wurde in Paraguay ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) in einem Gebiet nahe der Grenze zu Brasilien entdeckt, das an die Gebiete grenzt, aus denen die Gemeinschaft Ausfuhren in die EU zulässt.

(3) Um die MKS-Seuchenlage in dem betreffenden Gebiet und in den von der Gemeinschaft für Ausfuhren zugelassenen Gebieten zu bewerten, wurde zwischen dem 4. und dem 14. Februar 2003 ein Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes durchgeführt.

(4) Der Kontrollbesuch hat ergeben, dass die allgemeine Lage in Paraguay hinsichtlich der Veterinärkontrollen der Tierbestände und der Fleischerzeugung die Anforderungen für die Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht erfuellt.

(5) Es wurden eine Reihe schwerer Mängel und fehlende Kontrollen der Systeme festgestellt, die von den Behörden Paraguays nach früheren Kontrollen des Lebensmittel- und Veterinäramtes eingeführt worden waren um sicherzustellen, dass nur entbeintes und gereiftes Fleisch von Tieren aus von der Gemeinschaft zugelassenen Gebieten des Landes in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsanforderungen ausgeführt werden konnte.

(6) Angesichts der Ergebnisse des Kontrollbesuchs sollte Paraguay die Zulassung zur Ausfuhr von entbeintem Fleisch und gereiftem frischem Rindfleisch in die Gemeinschaft entzogen werden.

(7) Da jedoch kein klarer Nachweis dafür vorliegt, dass die Seuche in Paraguay aktiv auftritt, sollte die Einfuhr von entbeintem und gereiftem frischem Rindfleisch für den menschlichen Verzehr und entbeintem Fleisch und Innereien für Heimtierfutter zugelassen werden, wenn diese vor dem 20. Februar 2003 geschlachtet, verarbeitet, zertifiziert und in die Gemeinschaft versandt wurden. Die Lage ist erneut zu prüfen, wenn die Behörden Paraguays ausreichende Garantien dafür vorlegen können, dass die festgestellten Mängel behoben wurden und dies durch einen weiteren Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes bestätigt wird.

(8) Die Entscheidung 93/402/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/402/EWG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Maßnahmen werden innerhalb von zwölf Monaten überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(4) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11.

(5) ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 34.

ANHANG

"ANHANG II

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN GEMÄSS DEM VETERINÄRZEUGNIS ((Die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H in der Tabelle beziehen sich auf die Muster der Tiergesundheitszeugnisse gemäß Anhang III Teil 2 dieser Entscheidung, die gemäß Artikel 2 je Erzeugnis und Herkunftsgebiet beizubringen sind. Ein Strich (-) bedeutet, dass die Einfuhr nicht zugelassen ist.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MV Für den menschlichen Verzehr.

FE Für die Fleischerzeugnisindustrie (hitzebehandelte Erzeugnisse):

1= Herzen

2= Lebern

3= Kaumuskeln

4= Zungen.

HF Für die Heimtierfutterindustrie."