2003/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 627)
Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0052 - 0053
Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 627) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/136/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Jahr 2001 ist der Schwarzwildpopulation Luxemburgs die klassische Schweinepest aufgetreten. (2) Der Plan der luxemburgischen Behörden zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation wurde von der Kommission mit der Entscheidung 2002/181/EG vom 28. Februar 2002 zur Genehmigung des von Luxemburg vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Teilen des Landes(2) genehmigt. (3) In Anbetracht der Seuchenlage hat Luxemburg einen Plan zur Notimpfung von Wildschweinen in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt. (4) Dieser Plan wurde geprüft und für konform mit der Richtlinie 2001/89/EG befunden. (5) Die luxemburgischen Behörden haben die orale Immunisierung von Wildschweinen anhand von mit attenuiertem KSPV-Lebendimpfstoff (C-Stamm) präparierten Impfködern genehmigt. (6) Die luxemburgischen Behörden haben sich verpflichtet, i) die Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Luxemburg in enger Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission und vor dem Hintergrund der Entwicklung der Seuchenlage kontinuierlich zu überwachen und ii) die Sammlung von demographischen Daten über Wildschweine und über die Seuchenlage zu verbessern, auf denen die mit dieser Entscheidung genehmigten Tilgungs- und Impfpläne aufbauen. Die luxemburgischen Behörden ändern die mit dieser Entscheidung genehmigten Pläne erforderlichenfalls und legen sie der Kommission zur Annahme vor. (7) In Frankreich ist an der Grenze zu Luxemburg bei der Schwarzwildpopulation klassische Schweinepest festgestellt worden. Der von Frankreich vorgelegte Tilgungsplan wurde mit der Entscheidung 2002/626/EG der Kommission vom 25. Juli 2002 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den Departements Moselle und Meurthe-et-Moselle(3) genehmigt. (8) Aus Gründen der Klarheit sollte eine einzige Entscheidung erlassen werden, um i) die Genehmigung des von Luxemburg vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation zu bestätigen, ii) den neu vorgelegten Plan für die Notimpfung von Wildschweinen zu genehmigen, iii) Bedingungen zu schaffen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen Luxemburgs und Frankreichs in den betreffenden Grenzgebieten vereinbar sind, und iv) die Entscheidung 2002/181/EG aufzuheben. (9) Aus Gründen der Transparenz sollten in der vorliegenden Entscheidung die geographischen Gebiete angegeben werden, in denen die Tilgungs- und Notimpfungspläne umgesetzt werden sollten. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Luxemburg vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Luxemburg wird genehmigt. Artikel 2 Der von Luxemburg vorgelegte Plan für die Notimpfung von Wildschweinen in Luxemburg gegen die klassische Schweinepest wird genehmigt. Artikel 3 Luxemburg erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die in Artikel 1 und Artikel 2 genannten Pläne in den im Anhang genannten Gebieten durchzuführen. Artikel 4 Luxemburg erlässt in einem Streifen seines Hoheitsgebiets von mindestens 20 km Breite entlang der Grenze zu Frankreich geeignete Maßnahmen, um a) soweit wie möglich und unter Berücksichtigung natürlicher und künstlicher Hindernisse eine Störung der Schwarzwildpopulation zu vermeiden, die zu weitläufigen Abwanderungen von Wildschweinen aus dem betreffenden Gebiet führen könnten, und b) die Dichte der Schwarzwildpopulation zu reduzieren. Die genannten Maßnahmen sind von Luxemburg in Übereinstimmung und Zusammenarbeit mit den französischen Behörden zu erlassen. Sie sollten Bestimmungen im Hinblick auf die Jagd bzw. erforderlichenfalls ein Jagdverbot umfassen. Artikel 5 Die Entscheidung 2002/181/EG wird aufgehoben. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg und an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. (2) ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 54. (3) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 37. ANHANG Das gesamte Hoheitsgebiet Luxemburgs.