32003D0127

2003/127/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/218/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 581)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 25/02/2003 S. 0027 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 24. Februar 2003

zur Änderung der Entscheidung 2001/218/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 581)

(2003/127/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/89/EG(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2001/218/EG(3), geändert durch die Entscheidung 2002/124/EG(4) hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm - KFW) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt.

(2) Weitere Untersuchungen des Lebensmittel- und Veterinäramts vom April 2002 sowie von Portugal vorgelegte zusätzliche Informationen deuten darauf hin, dass die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms dank der Anwendung des Tilgungsprogramms noch auf das abgegrenzte Gebiet Portugals beschränkt ist. Bei Untersuchungen in dem Gebiet wurden jedoch noch immer Bäume mit Anzeichen für den Befall durch diesen Schadorganismus festgestellt.

(3) In amtlichen Untersuchungen, die 2002 von den anderen Mitgliedstaaten an Holz, loser Rinde und Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr. mit Ursprung in Portugal durchgeführt wurden, ergab sich bei keiner analysierten Probe ein Positivbefund für den Kiefernfadenwurm.

(4) Deshalb ist es notwendig, dass Portugal weiterhin besondere Maßnahmen trifft und einen mittelfristigen Tilgungsplan vorlegt, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit Blick auf die Tilgung zu verhindern. Es kann erforderlich sein, dass auch die übrigen Mitgliedstaaten weiterhin zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen, um ihr Hoheitsgebiet vor der Einschleppung des KFW zu schützen. Die Ergebnisse der besonderen Maßnahmen und der Umsetzung des mittelfristigen Plans sollten ständig überprüft und falls notwendig geändert werden.

(5) Für die Verbringung von Spänen aus symptomfreien Bäumen oder aus Bäumen mit Negativbefund für den Kiefernfadenwurm innerhalb Portugals in andere als die abgegrenzten Gebiete sollten besondere Regelungen vorgesehen werden.

(6) Die Bestimmungen über die Mitteilung der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm an die übrigen Mitgliedstaaten und an die Kommission sollten präzisiert werden.

(7) Die Entscheidung 2001/218/EG ist daher nochmals für einen begrenzten Zeitraum bis 31. März 2005 zu verlängern und entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/218/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i) Im ersten Absatz wird das Datum "28. Februar 2003" durch das Datum "31. März 2005" ersetzt.

ii) Nach dem zweiten Absatz wird folgender neuer Absatz angefügt:"Portugal legt spätestens am 15. März 2003 einen mittelfristigen Tilgungsplan vor, um die Verbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel der Tilgung zu bekämpfen."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

i) Im ersten Absatz wird zwischen "Hoheitsgebiet" und "amtliche Untersuchungen" "jährliche" eingefügt.

ii) Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:"Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der in Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission bis 15. November 2003 bzw. 15. November 2004 mitgeteilt, wenn daraus hervorgeht, dass der Kiefernfadenwurm in Gebieten auftritt, in denen er bislang nicht bekannt war."

3. In Artikel 5 erster Absatz wird nach "20 km" das Wort "Breite" eingefügt.

4. In Artikel 6 wird das Datum "15. Dezember 2002" ersetzt durch "15. Januar 2004 bzw. 15. Januar 2005".

5. Der Anhang wird wie folgt geändert:

i) Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) das von anderen als den unter Ziffer i) genannten Bäumen gewonnen wurde, wird amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i). Bei Negativbefund kann das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, um als Bauholz verwendet zu werden, oder ausnahmsweise unter amtlicher Aufsicht zu der Kommission gemeldeten Verarbeitungsbetrieben in anderen Gebieten Portugals als den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, in denen das Holz oder aus diesem Holz hergestellte Späne zwischen dem 1. November und dem 1. April entweder

- im Fall von Spänen in diesem zugelassenen Betrieb zu industriellen Zwecken verwendet werden, oder

- im Fall von Holz:

- in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wird. Eine weitere Verbringung solchen hitzebehandelten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von einem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist, oder

- zu Spänen zerkleinert und begast wird, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist. Eine weitere Verbringung solch begasten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von einem Pflanzenpass begleitet ist, oder

- in diesem Betrieb zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet wird, oder

- unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht wird, um dort

- in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden, oder

- zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, oder

- zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden;".

ii) Nummer 2 Buchstabe c) Ziffer ii) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i). Bei Negativbefund kann das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, um als Bauholz verwendet zu werden, oder".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 45.

(3) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 34.

(4) ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 56.