32003D0064

2003/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2003 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus bei zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 339)

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2003 S. 0015 - 0017


Entscheidung der Kommission

vom 28. Januar 2003

mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus bei zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 339)

(2003/64/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/89/EG(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 dritter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ende 1999 und Anfang 2000 haben Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Ausbrüche des Pepino mosaic virus an Tomatenpflanzen in ihrem Land sowie über die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

(2) Mit der Entscheidung 2001/536/EG der Kommission(3) sind die Mitgliedstaaten vorübergehend aufgefordert worden, Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino mosaic virus bei zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen zu erlassen.

(3) Bei offiziellen, von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2001/536/EG durchgeführten Erhebungen wurden neue Ausbrüche entdeckt. Darüber hinaus kommt das Pepino mosaic virus in mehreren Drittländern vor.

(4) Das Pepino mosaic virus wird derzeit weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG geführt. Eine vorläufige Schädlingsrisikoanalyse mehrerer Mitgliedstaaten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Informationen hat jedoch gezeigt, dass das Pepino mosaic virus und durch das Virus verursachte Schäden eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit in der Gemeinschaft darstellen, und dass insbesondere die in Gewächshäusern erzeugten Tomaten geschädigt werden könnten. Die Gefahr für die Freilanderzeugung von Tomaten und anderen Solanaceae-Pflanzen, insbesondere Kartoffeln, ist noch nicht vollständig untersucht worden. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten fortzusetzen und zu der Gefahr des Pepino mosaic virus für die Freilanderzeugung von Tomaten und anderen Solanaceae-Pflanzen Stellung zu nehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt hat die wissenschaftliche Arbeit im Zusammenhang mit dem Pepino mosaic virus noch keine ausreichend klaren Ergebnisse geliefert, um die vorläufige Schädlingsrisikoanalyse zu überprüfen.

(5) Da die Entscheidung 2001/536/EG nicht länger gültig ist, sollten vorläufige Maßnahmen gegen das Pepino mosaic virus getroffen werden.

(6) Der Ursprung der Kontaminierung auf Flächen für die Tomatenfruchterzeugung konnte bisher nicht bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher amtliche Erhebungen durchführen, um die Quellen der Kontaminierung sowie den Weg der Einführung festzustellen.

(7) Obwohl die Rolle von Tomatensamen als Infektionsquelle noch nicht vollständig geklärt ist, ist es wahrscheinlich, dass Samen eine wichtige Rolle spielen. Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen sollten daher auch für Tomatensamen gelten.

(8) Diese Maßnahmen sollten für die Einschleppung oder Ausbreitung des Pepino mosaic virus in der Gemeinschaft, die Untersuchung von zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen mit Ursprung in Drittländern und die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen gelten. Sie sollten darüber hinaus auch eine allgemeinere Überwachung des Auftretens des Pepino mosaic virus in den Mitgliedstaaten umfassen.

(9) Die Ergebnisse der genannten Maßnahmen sollten fortlaufend bewertet und mögliche Folgemaßnahmen vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Bewertung erwogen werden. Die Folgemaßnahmen sollten auch die bereitgestellten Informationen und die wissenschaftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einführung und Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Tomatenpflanzen, Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., die vom Pepino mosaic virus befallen sind, ist in der Gemeinschaft verboten.

Artikel 2

Zum Anpflanzen bestimmte Tomatenpflanzen mit Ursprung in Drittländern müssen die Bedingungen gemäß den Nummern 1 oder 2 des Anhangs erfuellen. Sie werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/29/EG auf Befall mit Pepino mosaic virus untersucht.

Artikel 3

(1) Tomatenpflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur von ihrem Erzeugungsort verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß den Nummern 3 oder 4 im Anhang erfuellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Pflanzen, die zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, sofern dies aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten führen zumindest in den Erzeugungseinrichtungen für Tomatenpflanzen und -früchte amtliche Erhebungen über das Auftreten des Pepino mosaic virus durch.

Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Absatz 1 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2003 übermittelt.

Artikel 5

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Entscheidung spätestens am 31. Oktober 2003.

Artikel 6

Die Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung läuft am 31. Januar 2004 ab.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 45.

(3) ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 26.

ANHANG

BEDINGUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 2 UND 3

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang III Nummer 13 der Richtlinie 2000/29/EG müssen Tomatenpflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen, mit Ursprung in Drittländern, von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 2000/29/EG begleitet sein, welches besagt, dass

a) sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino mosaic virus bekannterweise nicht vorkommt, oder

b) i) i) bei Prüfungen am Erzeugungsort, die mindestens einmal während der Zeit, in der sich die Pflanzen am Erzeugungsort befinden, durchgeführt werden, keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt wurden, oder, wenn das Pepino mosaic virus am Erzeugungsort aufgetreten ist, dieser Ort nach geeigneten Tilgungsmaßnahmen bei amtlicher Kontrolle, die stichprobenartige Tests einschließt, und Überwachung während eines geeigneten Zeitraums als frei vom Pepino mosaic virus befunden wurde, oder

ii) bei der mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen durchgeführten Prüfung von Blattproben von Pflanzen, die am Erzeugungsort an- oder aufgezogen wurden bzw. sich dort befinden, kein Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt wurde, oder, wenn das Pepino mosaic virus am Erzeugungsort aufgetreten ist, zusätzliche Prüfungen der einzelnen Partien durchgeführt wurden und ergeben haben, dass diese Partien frei vom Pepino mosaic virus sind,

und, wenn die besagten Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die sowohl zur Erzeugung von Tomatenpflanzen als auch von Tomatenfrüchten genutzt werden, nachgewiesen werden kann, dass die Erzeugung und Verpackung der Früchte klar von derjenigen der Pflanzen getrennt ist, um eine Kontaminierung zu vermeiden.

2. Tomatensamen mit Ursprung in Drittländern müssen von einer Pflanzengesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 2000/29/EG begleitet sein, die besagt, dass sie mit Hilfe eines geeigneten Säureextraktionsverfahrens gewonnen wurden, und

a) dass sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino mosaic virus bekannterweise nicht vorkommt, oder

b) dass bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino mosaic virus gefunden wurden, oder

c) dass amtliche Untersuchungen auf das Pepino mosaic virus an einer repräsentativen Probe und mit geeigneten Verfahren durchgeführt wurden, bei denen kein Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt wurde.

3. Tomatenpflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen, mit Ursprung in der Gemeinschaft, dürfen nur vom Erzeugungsort verbracht werden,

a) wenn sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino mosaic virus bekannterweise nicht vorkommt, oder

b) i) wenn bei Prüfungen am Erzeugungsort, die mindestens einmal während der Zeit, in der sich die Pflanzen am Erzeugungsort befinden, durchgeführt werden, keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt wurden, oder, wenn das Pepino mosaic virus am Erzeugungsort aufgetreten ist, dieser Ort nach geeigneten Tilgungsmaßnahmen bei amtlicher Kontrolle, die stichprobenartige Tests einschließt, und Überwachung während eines geeigneten Zeitraums als frei vom Pepino mosaic virus befunden wurde, oder

ii) wenn bei der mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen durchgeführten Prüfung von Blattproben von Pflanzen, die am Erzeugungsort an- oder aufgezogen wurden bzw. sich dort befinden, kein Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt wurde, oder, wenn das Pepino mosaic virus am Erzeugungsort aufgetreten ist, zusätzliche Prüfungen der einzelnen Partien durchgeführt wurden und ergeben haben, dass diese Partien frei vom Pepino mosaic virus sind,

und, wenn die besagten Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die sowohl zur Erzeugung von Tomatenpflanzen als auch von Tomatenfrüchten genutzt werden, nachgewiesen werden kann, dass die dass die Erzeugung und Verpackung der Früchte klar von derjenigen der Pflanzen getrennt ist, um eine Kontaminierung zu vermeiden.

4. Tomatensamen mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen nur vom Erzeugungsort verbracht werden, wenn sie mit Hilfe eines geeigneten Säureextraktionsverfahrens gewonnen wurden, und

a) sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino mosaic virus bekannterweise nicht vorkommt, oder

b) bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino mosaic virus gefunden wurden, oder

c) amtliche Untersuchungen auf das Pepino mosaic virus an einer repräsentativen Probe und mit geeigneten Verfahren durchgeführt wurden, bei denen kein Befall mit dem Pepino mosaic virus festgestellt wurde.