2003/412/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 — Einzelplan V — Rechnungshof
Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0049 - 0049
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0221 - 0222
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 - Einzelplan V - Rechnungshof (2003/412/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 (SEK(2002) 405 - C5-0245/2002), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2001 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0538/2002)(1), in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0538/2002), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0087/2003), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3), gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0101/2003/rev1), 1. erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian Priestley Der Präsident Pat Cox (1) ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1. (2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.