16.12.2002 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/1 |
GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION AN DIE DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND DIE KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN, DIE VON BERUFSKONSULARBEAMTEN GELEITET WERDEN
(2002/C 313/01)
EINLEITENDER VERMERK
Die Gemeinsame Konsularische Instruktion, die von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (aufgeführt unter der Bezugsnummer SCH/COM-ex(99) 13 in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S 1) und veröffentlicht im (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 317), wurde seither mehrmals gemäß den Bestimmungen der Verordung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5) geändert. Der nachstehend veröffentlichte Text der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthält alle bisherigen Änderungen.
INHALTSVERZEICHNIS
I. |
Allgemeine Bestimmungen | 6 |
1. |
Geltungsbereich | 6 |
2. |
Begriffsbestimmung und Visumkategorien | 6 |
2.1. |
Einheitliches Visum | 6 |
2.1.1. |
Visum für den Flughafentransit | 6 |
2.1.2. |
Durchreisevisum | 6 |
2.1.3. |
Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise | 6 |
2.1.4. |
Sammelvisum | 7 |
2.2. |
Visum für den längerfristigen Aufenthalt | 7 |
2.3. |
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit | 7 |
2.4. |
An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum | 7 |
II. |
Zuständige Auslandsvertretung | 7 |
1. |
Bestimmung des zuständigen Staates | 7 |
1.1. |
Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat | 7 |
1.2. |
Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates | 8 |
2. |
Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 | 9 |
2.1. |
Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates | 9 |
2.2. |
Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten | 9 |
2.3. |
Konsultationsverfahren im Falle der Vertretung | 9 |
3. |
Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates | 9 |
4. |
Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa | 9 |
III. |
Entgegennahme des Antrags | 10 |
1. |
Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke | 10 |
2. |
Dem Antrag beizufügende Unterlagen | 10 |
3. |
Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts | 10 |
4. |
Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller | 10 |
IV. |
Rechtsgrundlage | 10 |
V. |
Bearbeitung und Entscheidung | 11 |
Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags | 11 |
1. |
Bearbeitung des Visumantrags | 11 |
1.1. |
Prüfungsverfahren für den Visumantrag | 11 |
1.2. |
Überprüfung der Identität des Antragstellers | 11 |
1.3. |
Überprüfung des Reisedokumentes | 11 |
1.4. |
Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege | 12 |
— Belege über den Zweck der Reise | 12 |
— Belege über Reiseroute, Beförderungsmittel und Rückkehr | 12 |
— Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts | 12 |
— Belege über die Unterkunft | 12 |
— Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind | 13 |
1.5. |
Prüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller | 13 |
2. |
Entscheidungsverfahren | 13 |
2.1. |
Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen | 13 |
2.2. |
Verantwortung der handelnden Dienststelle | 13 |
2.3. |
Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden | 13 |
a) Verfahren | 14 |
b) Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates | 14 |
c) Inhalt der Konsultation | 14 |
d) Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden | 15 |
e) Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung | 15 |
f) Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses | 15 |
g) Übermittlung spezifischer Unterlagen | 15 |
2.4. |
Nichtbearbeitung oder Ablehnung | 15 |
3. |
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit | 16 |
VI. |
Ausfüllen der Visummarke | 16 |
1. |
Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8 | 16 |
1.1. |
Feld „GÜLTIG FÜR“… | 16 |
1.2. |
Feld „VON ... BIS ...“… | 17 |
1.3. |
Feld „ANZAHL DER EINREISEN“… | 17 |
1.4. |
Feld „DAUER DES AUFENTHALTES ... TAGE ...“… | 17 |
1.5. |
Feld „AUSGESTELLT IN ... AM ...“… | 18 |
1.6. |
Feld „PASSNUMMER“ | 18 |
1.7. |
Feld „VISUMKATEGORIE“ | 18 |
1.8. |
Rubrik „NAME UND VORNAME“ | 18 |
2. |
Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (ANMERKUNGEN) — Feld 9 | 18 |
3. |
Feld für das Lichtbild | 19 |
4. |
Maschinenlesbare Zone — Feld 5 | 19 |
5. |
Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke | 19 |
5.1. |
Unterschrift | 19 |
5.2. |
Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums | 19 |
5.3. |
Aufbringung der Visummarke in den Pass | 19 |
5.4. |
Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente | 19 |
5.5. |
Stempel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die das Visum ausstellt | 20 |
VII. |
Verwaltung und Organisation | 20 |
1. |
Organisation der Visumstelle | 20 |
2. |
Dateien und Archivierung der Begleitpapiere | 20 |
3. |
Verzeichnis der Visa | 20 |
4. |
Für die Ausstellung des Visums zu erhebende Gebühren | 20 |
VIII. |
Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort | 21 |
1. |
Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort | 21 |
2. |
Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung | 21 |
3. |
Überprüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller | 21 |
4. |
Austausch von Statistiken | 21 |
5. |
Über Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstalter von touristischen Pauschalreisen eingereichte Visumanträge | 22 |
5.1. |
Einzelheiten der Mittlertätigkeit | 22 |
5.2. |
Harmonisierung der Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros, Reiseveranstaltern und deren Endverkaufsstellen | 22 |
ANLAGEN ZUR GEMEINSAMEN KONSULARISCHEN INSTRUKTION
1. |
— Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten visumpflichtig sind | 24 |
— Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind | 24 |
2. |
Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen | 27 |
3. |
Liste der Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind | 31 |
4. |
Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen | 35 |
5. |
Liste der Fälle, bei denen nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 vor der Erteilung des Visums die zentralen Behörden des eigenen Staates, eines anderen Staates oder anderer Staaten zu konsultieren sind | 53 |
6. |
Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von Visa ermächtigt sind | 53 |
7. |
Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge | 54 |
8. |
Muster der Visummarke und Informationen über die Sicherheitsmerkmale | 58 |
9. |
Angaben, die jeder Staat gegebenenfalls in das Feld „Anmerkungen“ einträgt | 64 |
10. |
Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone | 64 |
11. |
Visierfähige Reisedokumente | 64 |
12. |
Gebühren (in Euro) für die Ausstellung der einheitlichen Visa | 65 |
13. |
Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke | 66 |
14. |
Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Aufenthaltstitel | 84 |
15. |
Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung | 87 |
16. |
Muster des harmonisierten Vordrucks für die Beantragung eines einheitlichen Visums | 93 |
GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION
an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden
Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens gültigen Visums
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Geltungsbereich
Aufgrund der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 und 2 des „Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ vom 19. Juni 1990, dem später Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und Österreich beigetreten sind, gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften für die Prüfung von Visumanträgen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten — einschließlich der Anträge auf Durchreisevisa —, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens (1).
Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterliegen weiterhin den nationalen Verfahren und berechtigen lediglich zu einem Aufenthalt auf dem nationalen Hoheitsgebiet. Inhaber dieser Visa können jedoch durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, sie erfüllen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder sie stehen in der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien
2.1. Einheitliches Visum
Durch das einheitliche, in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufgebrachte Visum erteilt eine Vertragspartei eine Genehmigung bzw. trifft sie eine Entscheidung. Sie berechtigt den visumpflichtigen Drittausländer, an einer Grenzkontrollstelle der Außengrenze des das Visum ausstellenden Staates oder an der Grenze einer anderen Vertragspartei vorstellig zu werden und je nach Kategorie des Visums um Durchreise oder Aufenthalt zu ersuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Ein- oder Durchreise gegeben sind. Der Besitz eines einheitlichen Visums verleiht dem Drittausländer kein unwiderrufliches Recht auf Einreise.
2.1.1. Visum für den Flughafentransit
Dieses Visum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittausländer, sich während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Diese Visumpflicht stellt eine Ausnahme zu dem allgemeinen Transitprivileg dar, sich ohne Visum in dem genannten Bereich aufhalten zu können.
Ein solches Visum ist bei den Staatsangehörigen der in Anlage 3 genannten Länder erforderlich sowie bei Personen, die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, aber im Besitz eines Reisedokumentes sind, das von den Behörden dieser Länder ausgestellt worden ist.
Ausnahmen von der Flughafentransitvisumpflicht sind in Teil III der Anlage 3 geregelt.
2.1.2. Durchreisevisum
Visum, durch das einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsparteien gestattet wird, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen.
Dieses Visum kann erteilt werden, um einmal, zweimal oder in Ausnahmefällen auch mehrere Male durchzureisen, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.
2.1.3. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise
Visum, durch das einem Drittausländer die Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise gestattet wird, soweit mit der Einreise nicht die Einwanderung angestrebt wird. Dieses Visum kann in der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.
Bestimmten Drittausländern, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig in eine oder mehrere Vertragsparteien begeben müssen, kann das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein Jahr oder in Ausnahmefällen für bestimmte Personen mehr als ein Jahr betragen (siehe Teil V 2 Punkt 2.1).
2.1.4. Sammelvisum
Ein Visum für die Durchreise bzw. für einen Aufenthalt von nicht mehr als 30 Tagen, das in einen Sammelpass aufgebracht werden kann, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, und für eine Gruppe von Drittausländern bestimmt ist, die bereits vor der Entscheidung, eine Reise zu unternehmen, als Gruppe bestand und die bei der Einreise und dem Aufenthalt in sowie der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien stets als geschlossene Gruppe reist.
Pro Sammelvisum umfasst die Gruppe mindestens fünf und höchstens 50 Personen. Es gibt mindestens einen Gruppenleiter, der seinen Pass und erforderlichenfalls ein auf seinen Namen ausgestelltes Visum mitzuführen hat.
2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.
Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sofern es unter Einhaltung der gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt I dieses Übereinkommens angenommen wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e des Übereinkommens aufgeführten und in Teil IV dieser Instruktion übernommenen Einreisevoraussetzungen erfüllt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
2.3. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
In Ausnahmefällen ausgestelltes Visum, das eine Vertragspartei in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufbringt und das ausschließlich zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten berechtigt; Ein- und Ausreise müssen ebenso in bzw. aus dem Hoheitsgebiet dieses bzw. dieser Staaten erfolgen. (Vgl. V 3 dieser Instruktion).
2.4. An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum (2)
II. ZUSTÄNDIGE AUSLANDSVERTRETUNG
Ein visumpflichtiger Drittausländer (Anlage 1), der in eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens einreisen möchte, hat sich an die Konsularabteilung der zuständigen Auslandsvertretung zu wenden.
1. Bestimmung des zuständigen Staates
1.1. Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat
Für die Prüfung des Antrags und die Erteilung eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums sind die nachstehenden Staaten in der angegebenen Reihenfolge zuständig:
a) |
|
b) |
|
1.2. Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates
a) |
Besteht in einem Land keine Auslandsvertretung des für die Bearbeitung des Visumantrags nach Artikel 12 des Durchführungsübereinkommens zuständigen Staates, kann das einheitliche Visum von der Auslandsvertretung der Vertragspartei erteilt werden, die die Interessen des eigentlich zuständigen Staates vertritt. Das Visum wird im Namen des vertretenen Staates und — sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind — mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt. Besteht eine Auslandsvertretung der Benelux-Staaten, vertritt diese von Amts wegen die übrigen Benelux-Staaten. |
b) |
Besteht eine Auslandsvertretung des für den Visumantrag zuständigen Staates in der Hauptstadt eines Staates, jedoch nicht in dem Gebiet, in dem der Antrag gestellt wurde und verfügt/verfügen jedoch ein anderer bzw. mehrere andere Schengener Staaten über eine Auslandsvertretung in diesem Gebiet, so können die Visa — in Ausnahmefällen und ausschließlich in geografisch sehr ausgedehnten Staaten — von einer anderen Vertragspartei in Vertretung des für den Antrag zuständigen Staates ausgestellt werden, sofern zwischen den beiden Staaten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde; deren Bestimmungen sind bei der Visaerteilung einzuhalten. |
c) |
Die Regelung nach Punkt a) und b) lässt in jedem Fall dem Antragsteller die Wahl, ob er sich an die vertretende Auslandsvertretung oder die eigentlich zuständige des Hauptreiseziels wendet. |
d) |
Die AG II-Visa stellt über die vereinbarten Vertretungsregelungen eine Übersicht zusammen und überarbeitet diese periodisch. |
e) |
Die Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens, erfolgt auf der Grundlage der folgenden Ausgangspunkte:
|
2. Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten gemäß Artikel 17 Absatz 2
2.1. Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates
Die mit der Bearbeitung des Antrags befasste Auslandsvertretung hat die zentrale Behörde des eigenen Staates um Genehmigung zu ersuchen, diese zu konsultieren bzw. sie im Voraus von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, die sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis in den darin vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung der darin festgelegten Form und Frist treffen wird. Die Fälle, in denen die zentralen Behörden des eigenen Staates konsultiert werden, sind in der Anlage 5 Teil A genannt.
2.2. Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten
Die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung hat die eigene zuständige zentrale Behörde um Genehmigung zu ersuchen, die den Antrag ihrerseits an die zuständigen zentralen Behörden eines anderen Staates oder anderer Staaten weiterleitet (siehe Teil V 2 Punkt 2.3). Bis der Exekutivausschuss eine Liste der Fälle erarbeitet, in denen die anderen zentralen Behörden zu konsultieren sind, gilt Anlage 5 Teil B dieser Konsularischen Instruktion als vorläufige Liste.
2.3. Konsultationsverfahren im Fall der Vertretung
a) |
Werden Visumanträge in Bezug auf Staatsangehörigkeiten aus der Anlage 5 Teil C in einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Schengen-Staates, der in Vertretung eines Partnerstaates handelt, eingereicht, wird der vertretene Staat konsultiert. |
b) |
Die Angaben bezüglich dieser Visumanträge, die ausgetauscht werden, entsprechen den Angaben, die derzeit im Rahmen der Konsultation nach Anlage 5 Teil B übermittelt werden. Auf dem Vordruck ist jedoch eine obligatorische Rubrik für die Verweise auf das Hoheitsgebiet des vertretenen Staates vorzusehen. |
c) |
Bei den Fristen, deren Verlängerung und der Art der Antwort gelten die derzeitigen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion. |
d) |
Die nach Anlage 5 Teil B vorgesehenen Konsultationen werden vom vertretenen Staat durchgeführt. |
3. Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates
Wird ein Visum in einem Staat beantragt, der nicht Wohnsitzstaat des Antragstellers ist und bestehen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Absichten des Antragstellers (und insbesondere bei Gefahr illegaler Einwanderung), so kann das Visum ausschließlich nach Konsultation der Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat des Antragstellers und/oder der eigenen zuständigen zentralen Behörde ausgestellt werden.
4. Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa
Mit Ausnahme der in Anlage 6 aufgeführten Fälle sind zur Erteilung einheitlicher Visa nur die Auslandsvertretungen der Schengener Vertragsparteien ermächtigt.
III. ENTGEGENNAHME DES ANTRAGS
1. Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke
Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu benutzen.
Der Drittausländer hat mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag auszufüllen, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.
2. Dem Antrag beizufügende Unterlagen
Der Drittausländer hat dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
a) |
ein gültiges Grenzübertrittspapier, in das ein Visum aufgebracht werden kann (siehe Anlage 11); |
b) |
gegebenenfalls Belege zum Nachweis des Aufenthaltzwecks und der Aufenthaltsumstände. Hat der Antragsteller nach den der Auslandsvertretung vorliegenden Informationen einen guten Ruf, kann das für die Visaerteilung zuständige Personal von der Vorlage der Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände absehen. |
3. Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Der Antragsteller muss die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung davon überzeugen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.
4. Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller
Der Antragsteller muss grundsätzlich aufgefordert werden, persönlich in der Auslandsvertretung zu erscheinen, um den Zweck seines Antrags mündlich zu erläutern, insbesondere, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, bestehen.
Bestehen keine Zweifel über die Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, kann von diesem Grundsatz unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Antragstellers und der Entfernung der Auslandsvertretung von seinem Wohnort abgewichen werden; dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.
Teil VIII Nummer 5 enthält genauere Vorschriften für die von Beratungsstellen, Reisebüros sowie Reiseunternehmen und deren Endverkäufern übernommene Beantragung von Visa (3).
IV. RECHTSGRUNDLAGE
Einheitliche Visa können erteilt werden, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 15 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 erfüllt werden.
Artikel 15Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
Artikel 5 1. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden. b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein. c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. 2. Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 sowie Artikel 16 i. V. m. Artikel 5 Absatz 2 erfüllt werden (siehe V 3).
Artikel 11 Absatz 2 (2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist. (1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.
Artikel 14 Absatz 1
Artikel 16Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.
V. BEARBEITUNG UND ENTSCHEIDUNG
Die Auslandsvertretung überprüft zunächst die eingereichten Unterlagen (1) und zieht diese anschließend zur Entscheidung über den Visumantrag (2) heran:
Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags
Es sei daran erinnert, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen folgende wesentliche Punkte zu beachten sind: die Sicherheit der Schengener Vertragsparteien, die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie andere Aspekte der internationalen Beziehungen. Je nach Land kann dem einen oder dem anderen Punkt größere Bedeutung beigemessen werden, sie sind jedoch stets alle im Auge zu behalten.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit ist zu überprüfen, ob die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden: Abfrage der Datenbestände der im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Personen sowie Konsultation der zentralen Behörden im Falle von Ländern, bei denen Konsultation erforderlich ist.
Für die Einschätzung des Einwanderungsrisikos liegt die Bewertung in der alleinigen Verantwortung der Auslandsvertretung. Bei der Prüfung des Visumantrags ist festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten mithilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf „Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor“ wie Arbeitslose und Personen zu richten, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen. Bestehen insbesondere Zweifel bezüglich der Echtheit der Dokumente und der vorgelegten Belege, wird die Auslandsvertretung von der Erteilung eines Visums absehen.
Die Prüfungen für Antragsteller, deren guter Ruf bekannt ist und über die im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Informationen ausgetauscht wurden, werden dagegen erleichtert.
1. Bearbeitung des Visumantrags
1.1. Prüfungsverfahren für den Visumantrag
— |
die beantragte Aufenthaltsdauer muss dem Aufenthaltszweck entsprechen; |
— |
das Formular muss vollständig und schlüssig ausgefüllt werden. Dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers beizulegen, und nach Möglichkeit muss er die Angabe des Hauptreiseziels enthalten. |
1.2. |
Überprüfung der Identität des Antragstellers; weiterhin ist zu prüfen, ob er im Schengener Informationssystem „SIS“ zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ob sonstige (Sicherheits)risiken vorliegen, die einer Visumerteilung entgegenstehen; darüber hinaus ist mit Blick auf unerlaubte Einwanderung zu prüfen, ob vorherige Aufenthaltsfristen überschritten wurden. |
1.3. Überprüfung des Reisedokuments
— |
Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Dokuments: Es muss vollständig und darf nicht abgeändert, ge- oder verfälscht sein; |
— |
Überprüfung des räumlichen Geltungsbereichs des Reisedokuments; es muss für die Einreise in die Schengener Vertragsstaaten gültig sein; |
— |
Überprüfung der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; sie sollte die des Visums um drei Monate überschreiten (Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens); |
— |
Aus dringlichen humanitären Gründen, nationalen Belangen oder internationalen Verpflichtungen können jedoch in Ausnahmefällen Visa auf Reisedokumenten erteilt werden, deren Gültigkeitsdauer die oben genannte Frist (drei Monate) unterschreitet, jedoch unter der Bedingung, dass das Reisepapier länger gültig ist als das Visum und die Rückreise des Drittausländers zulässt; |
— |
Überprüfung der Dauer vorangegangener Aufenthalte des Antragstellers auf dem Gebiet der Vertragsparteien. |
1.4. Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege
Umfang und Art der Belege hängen vom möglichen Risiko der illegalen Einwanderung und den örtlichen Gegebenheiten (z. B. konvertierbare Währung) ab und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Die Auslandsvertretungen können eine an diese Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise bei der Beurteilung von Belegen verabreden.
Diese Dokumente müssen den Grund der Reise, die Beförderungsmittel, die Rückreise sowie die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und die Unterkunft belegen:
— |
Belege über den Zweck der Reise, z. B.:
|
— |
Belege über den Zweck der Reise, z. B.:
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— |
Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts Als Belege über den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können gelten: Bargeld in konvertierbarer Währung, Reiseschecks, auf ein Devisenkonto ausgestellte Schecks, Kreditkarten bzw. jeder andere Beleg, durch den bewiesen wird, dass der Antragsteller über Devisen verfügt. Der Umfang der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Zweck der Reise sowie zu den Lebenshaltungskosten in dem/den zu besuchenden Schengener Staat(en) stehen. Zu diesem Zweck werden die für den Grenzübertritt erforderlichen Richtbeträge jährlich von den nationalen Behörden der Vertragsparteien festgelegt (siehe Anlage 7) (4). |
— |
Belege über die Unterkunft Folgende Dokumente können u. a. als Belege über die Unterkunft gelten:
Die Vorlage der Unterkunftsbescheinigung, von der in den beiden vorangegangenen Spiegelstrichen die Rede ist, bedeutet keine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Diese Bescheinigung soll als praktisches Hilfsmittel angesehen werden, um in den Konsulaten eine Unterkunft oder ggf. die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen zu können. Wenn eine Vertragspartei ein solches Dokument verwendet, muss es auf jeden Fall den Namen des Gastgebers und des Gastes bzw. der Gäste sowie die Anschrift enthalten und Dauer sowie Zweck der Aufnahme, den möglichen Verwandtschaftsgrad und den rechtmäßigen Aufenthalt des Gastgebers belegen. Nachdem die Auslandsvertretung das Visum erteilt hat, bringt sie auf dem Dokument ihren Stempel an und trägt darauf die Visumnummer ein, um zu verhindern, dass das Dokument nochmals verwendet wird. Die Prüfung hat auf jeden Fall zum Ziel, Gefälligkeitseinladungen, betrügerische Einladungen oder Einladungen von Drittausländern zu verhindern, die sich in einer unrechtmäßigen oder unsicheren Lage befinden. Kann der Antragsteller belegen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt, um die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der/den zu besuchenden Vertragspartei(en) zu tragen, so kann er bei der Beantragung eines einheitlichen Visums von der Verpflichtung befreit werden, Belege zur Unterkunft vorzulegen. |
— |
Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind, z. B.:
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Dort wo nach nationalem Recht der Schengenstaaten, als Nachweis für Einladungen von Privatpersonen bzw. für Geschäftsreisende, Verpflichtungserklärung bzw. Nachweise der Unterkunft gefordert werden, erfolgt dies mit einem harmonisierten Dokumenten-Vordruck.
1.5. Prüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
Zur Feststellung der Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers wird geprüft, ob diese Person im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort als Bona-fide-Person bekannt ist.
Darüber hinaus werden ebenfalls die zwischen den Auslandsvertretungen ausgetauschten Informationen herangezogen (siehe Teil VIII, 3).
2. Entscheidungsverfahren
2.1. Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen
Das einheitliche Visum kann sein (Artikel 11):
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ein für einen und mehrere Aufenthalte gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen; |
— |
ein Visa mit einjähriger Gültigkeit, das zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und zu mehrmaliger Einreise berechtigt; dieses Visum kann Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind. Darüber hinaus besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmten Kategorien von Personen Visa mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu erteilen, die zu mehrmaliger Einreise berechtigen; |
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ein Durchreisevisum, das seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder in Ausnahmefällen mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf, soweit die Einreise in diesen Drittstaat im Voraus gesichert und die Durchreise normalerweise durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien führt. |
2.2. Verantwortung der handelnden Dienststelle
Die diplomatischen Vertreter oder die Leiter der Konsularabteilung tragen entsprechend ihren nationalen Befugnissen für die praktischen Modalitäten bei der Visaerteilung in den Auslandsvertretungen die Gesamtverantwortung und sie stimmen sich untereinander ab.
Die Auslandsvertretung entscheidet auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation jedes Antrags.
2.3. Sonderverfahren im Fall der Konsultation anderer zentraler Behörden
Im Hinblick auf die Durchführung der Konsultation der zentralen Behörden haben die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems beschlossen. Bei Ausfall des technischen Systems für die Konsultationen können in einer Übergangszeit und fallbedingt die folgenden Maßnahmen angewandt werden:
— |
Beschränkung der Konsultationen auf unumgängliche Fälle, |
— |
Nutzung des vor Ort vorhandenen Netzes der Botschaften und Konsulate der betreffenden Staaten für die Steuerung der Konsultationen, |
— |
Nutzung des Netzes der Botschaften der Vertragsparteien, die sich a) in dem ersuchenden Land, b) in dem ersuchten Land befinden, |
— |
Nutzung herkömmlicher Systeme: Telefax, Telefon, usw. bei der Übermittlung zwischen Kontaktstellen, |
— |
Verstärkung der Überwachung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen. |
Die Erteilung des einheitlichen Visums und des Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, an die in Anlage 5 B aufgeführten Kategorien von Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, des Außenministeriums oder sonstiger Instanzen erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens) richtet sich nach folgendem Verfahren:
Bei Antragstellung einer Person, die zu dieser Kategorie gehört, hat die Auslandsvertretung sich zunächst durch Abfrage des Schengener Informationssystems zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Des Weiteren wendet sie folgendes Verfahren an:
a) |
Verfahren Das Verfahren nach Buchstabe b) ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. |
b) |
Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates In konsultationsbedürftigen Fällen teilt die Auslandsvertretung der zentralen Behörde des eigenen Landes unverzüglich mit, dass ein Visum beantragt wurde.
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c) |
Inhalt der Konsultation Um die Einheitlichkeit der Konsultation der zentralen Behörden zu gewährleisten, übermittelt die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung der eigenen zentralen Behörde folgende Informationen:
Diese Angaben sind dem Antragsvordruck in der Reihenfolge zu entnehmen, in der sie dort erscheinen. Diese Informationen werden von den zentralen Behörden für die Konsultation herangezogen, wobei grundsätzlich der ersuchende Staat den Übermittlungsweg festlegt. In jedem Fall muss nachgewiesen werden können, zu welchem Datum und um welche Uhrzeit das Ersuchen gestellt wurde und wann dieses bei den ersuchten Behörden eingegangen ist. |
d) |
Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt wurde, übermittelt das Ersuchen an die zentrale(n) Behörde(n) des/der Staates/en, der/die um Konsultation gebeten hat/haben. Die zentralen Behörden sind die Behörden, die von den Staaten zur Erfüllung dieser Aufgaben bezeichnet wurden. Diese Behörde(n) teilt/teilen der ersuchenden zentralen Behörde nach der erforderlichen Prüfung das Ergebnis der Konsultation mit. |
e) |
Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung Die Frist für die Übermittlung des Ergebnisses an die ersuchende zentrale Behörde beträgt höchstens sieben Kalendertage. Die Frist von sieben Kalendertagen beginnt mit der Übermittlung der Konsultation von der ersuchenden zentralen Behörde an die ersuchte zentrale Behörde. Beantragt eine der ersuchten zentralen Behörden im Laufe der sieben Kalendertage bei der ersuchenden Behörde eine Verlängerung der Frist, kann diese um weitere sieben Tage verlängert werden. In Ausnahmefällen kann die ersuchte zentrale Behörde unter Angabe von Gründen um eine Verlängerung der Frist um mehr als sieben Tage ersuchen. Die ersuchten zentralen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, in dringenden Fällen so schnell wie möglich eine Antwort zu übermitteln. Erfolgt nach Ablauf der ersten Frist und ggf. nach Ablauf der Verlängerung keine Antwort, kommt dies einer Nichterhebung von Einwänden der ersuchten Behörde(n) gleich, und es steht der Erteilung des Visums nichts entgegen. |
f) |
Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Visumantrag gestellt wurde, kann im Anschluss daran der Auslandsvertretung die Erteilung des einheitlichen Visums gestatten. Die für die Bearbeitung des Visumantrags zuständige konsularische Dienststelle kann 14 Tage nach Weiterleitung des Antrags durch die für die Konsultation zuständige Behörde das Visum ausstellen, sofern keine ausdrückliche Entscheidung der eigenen zentralen Behörde vorliegt. Es obliegt jeder zentralen Behörde, die eigenen Auslandsvertretungen vom Beginn der Konsultationsfrist in Kenntnis zu setzen. Wurde bei der ersuchenden zentralen Behörde eine außerordentliche Fristverlängerung beantragt, teilt sie dies der für den Antrag zuständigen Auslandsvertretung mit; diese kann über den Antrag erst entscheiden, wenn die eigene zentrale Behörde eine Antwort erteilt hat. |
g) |
Übermittlung spezifischer Unterlagen In Ausnahmefällen kann die Botschaft, bei der der Visumantrag gestellt wurde, auf Ersuchen der konsularischen Vertretung gemäß Artiklel 17 Schengener Durchführungsübereinkommen konsultierten Staates den Vordruck des Visumantrags (mit Lichtbild) übermitteln. Dieses Verfahren findet nur in Orten Anwendung, in denen es diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen des konsultierenden und des konsultierten Staates gibt, und dies lediglich für Staatsangehörigkeiten nach Anlage 5 Teil B. Die Antwort oder das Ersuchen um Verlängerung der Konsultation kann unter keinen Umständen auf lokaler Ebene übermittelt werden, mit Ausnahme der Konsultationen, die gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Anlage 5 Teil B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion auf lokaler Ebene erfolgen. Für den Austausch zwischen den zentralen Behörden wird grundsätzlich das Konsultationsnetz eingesetzt. |
2.4. Nichtbearbeitung oder Ablehnung
Wird der Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Visums von der Auslandsvertretung nicht bearbeitet oder abgelehnt, gelten für das Verfahren und die möglichen Rechtsmittel die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
Falls ein Visum abgelehnt wird und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begründung dieser Ablehnung vorsehen, muss diese auf der Grundlage des folgenden Textes erfolgen:
|
„Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), c), d) und e) vorgesehenen Voraussetzungen (bitte Zutreffendes ankreuzen), wonach... (Wortlaut der Voraussetzung oder Voraussetzungen, die in Betracht kommen), nicht erfüllen.“ |
Dieser Wortlaut kann gegebenenfalls durch detailliertere Informationen ergänzt werden oder andere Informationen gemäß den in diesem Bereich von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Verpflichtungen enthalten.
Sieht sich eine diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung, die in Vertretung eines Partnerstaates handelt, gezwungen, nicht mit der Bearbeitung eines Visumantrags fortzufahren, wird der Antragsteller davon unterrichtet und ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich an die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung des für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Staates wenden kann.
3. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
Ein Visum mit räumlicher Beschränkung auf das nationale Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien kann erteilt werden:
1. |
wenn eine Auslandsvertretung es aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens genannten Gründe (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen) für erforderlich hält, von dem in Artikel 15 des genannten Übereinkommens niedergeschriebenen Grundsatz abzuweichen (Artikel 16); |
2. |
wenn der in Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Fall greift:
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3. |
wenn eine Auslandsvertretung die zentralen Behörden aus Dringlichkeitsgründen (aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen) nicht konsultiert hat oder von der zentralen Behörde Einwände erhoben worden sind; |
4. |
wenn es erforderlich ist, dass die Auslandsvertretung einem Antragsteller innerhalb eines Halbjahres, für das er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt erhalten hat, erneut ein Visum erteilt. In den Fällen 1, 3 und 4 kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. In Fall 2 kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. Die Auslandsvertretungen der anderen Vertragsparteien sind über die Erteilung dieses Visums zu unterrichten. |
VI. AUSFÜLLEN DER VISUMMARKE
Die Anlagen 13 und 8 enthalten ausgefüllte Muster der Visummarke sowie Informationen über die technischen Sicherheitsmerkmale.
1. Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8
1.1. Feld „Gültig für“
In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.
Es bestehen nur vier Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:
a) |
Schengener Staaten, |
b) |
Angabe des Schengener Staates oder der Schengener Staaten, in dem oder in denen das Visum gültig ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet: A für Österreich, B für Belgien, D für Deutschland, E für Spanien, F für Frankreich, GR für Griechenland, I für Italien, L für Luxemburg, NL für die Niederlande und P für Portugal, |
c) |
Benelux |
d) |
Schengener Staat (unter Verwendung der Angaben unter Buchstabe b), der das nationale Visum für den längerfristigen Aufenthalt + Schengener Staaten ausgestellt hat. |
— |
Wird die Visummarke als einheitliches Visum nach Artikel 10 und 11 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder als Visum ohne räumliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Staates die Worte Schengener Staaten eingetragen. |
— |
Wird die Visummarke als Visum ausgestellt, in dem die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beschränkt sind, wird in dieses Feld in der Landessprache der Name der Vertragspartei eingetragen, auf deren Gebiet Einreise, Aufenthalt und Ausreise des Visuminhabers beschränkt sind. |
— |
Wird das Visumetikett verwendet zur Ausstellung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gilt, so wird in dieses Feld zuerst der Mitgliedstaat eingetragen, der das nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, und danach die Worte „Schengener Staaten“. |
— |
In den Fällen nach Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens darf die räumliche Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beschränkt werden; in diesem Fall und entsprechend den Codes der in dieses Feld einzutragenden Mitgliedstaaten werden folgende Möglichkeiten erwogen:
|
— |
Der in diesem Teil des Visums eingetragene räumliche Geltungsbereich kann nicht auf ein kleineres geografisches Gebiet als das einer Vertragspartei eingeschränkt werden. |
1.2. Feld „von … bis“
In diesem Feld wird die Gültigkeitsdauer des Visums angegeben.
Nach dem Wort „von“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das durch die räumliche Gültigkeit des Visums angegebene Gebiet gestattet ist; diese Angabe wird wie folgt eingetragen:
— |
Zwei Ziffern für den Tag; dem 1.-9. eines Monats geht eine Null voraus; |
— |
Bindestrich; |
— |
zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus; |
— |
Bindestrich; |
— |
für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben; |
— |
Beispiel: 15-04-94 = 15. April 1994. |
Nach dem Wort „bis“wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums angegeben, bis zu dem die Ausreise aus dem Geltungsbereich des Visums bis 24.00 Uhr erfolgt sein muss.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise angegeben wie der erste Gültigkeitstag.
1.3. Feld „Anzahl der Reisen“
Angabe der möglichen Anzahl von Einreisen des Visuminhabers in den Geltungsbereich des Visums und damit Angabe der Anzahl der verschiedenen Aufenthalte, auf die die unter Punkt 1.4 angegebenen Tage verteilt werden können.
Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit „01“, „02“ bzw. mit „MULT“, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.
Im Durchreisevisum können eine oder zwei Einreisen gewährt werden, die mit den Ziffern „01“ oder „02“ angegeben werden; nur in Ausnahmefällen können mehr als zwei Einreisen auf derselben Visummarke gestattet werden; dies wird mit „MULT“ vermerkt.
Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Anzahl der Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtanzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.
1.4. Feld „Dauer des Aufenthaltes … Tage“
Angabe der Anzahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums in dem durch den räumlichen Gültigkeitsbereich angegebenen Gebiet aufhalten darf; hier handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 1.2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 1.3 gestatteten Anzahl der Einreisen (5).
Zwischen den Worten „Dauer des Aufenthaltes“ und „Tage“ wird die Anzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Anzahl der Tage weniger als 10 beträgt.
Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage pro Halbjahr.
1.5. Feld „Ausgestellt in … am“
Angabe der Stadt, in der sich die Auslandsvertretung befindet in der Landessprache der das Visum ausstellenden Vertragspartei. Diese Angabe wird zwischen „in“ und „am“ eingetragen; das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „am“ eingetragen.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie unter Punkt 1.2 angegeben.
Die ausstellende Behörde kann mithilfe des Stempelabdrucks des in Feld 4 angebrachten Stempels festgestellt werden.
1.6. Feld „Passnummer“
Angabe der Nummer des Passes, in den das Visum aufgebracht wird. Nach dem letzten Schriftzeichen wird die Anzahl der den Passinhaber begleitenden und im Pass vermerkten minderjährigen Kinder oder gegebenenfalls der Ehefrau angegeben (für die minderjährigen Kinder wird eine Zahl gefolgt von einem „X“ angegeben — z. B. 1X = ein minderjähriges Kind, 3X = 3 minderjährige Kinder und für die Ehefrau ein „Y“).
Wird bei Nichtanerkennung des Reisedokuments für die Anbringung des Visums das einheitliche Formblatt verwendet, so kann die ausstellende konsularische Vertretung entweder das gleiche Formblatt verwenden, um die Gültigkeit des Visums auf den Ehepartner des Formblattinhabers und unterhaltsberechtigte Minderjährige in seiner Begleitung auszudehnen, oder getrennte Visumblätter für den Inhaber des Dokuments, seinen Ehepartner und jede unterhaltsberechtigte Person ausstellen und das entsprechende Visum auf den einzelnen Visumblättern anbringen (6).
Die Passnummer, die eingetragen wird, ist die Seriennummer, die auf allen oder fast allen Seiten des Passes aufgedruckt oder eingestanzt ist.
Bei der Anbringung des Visums auf dem einheitlichen Formblatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer anstelle der Passnummer die auf dem Formblatt aufgedruckte Nummer, bestehend aus sechs Ziffern, die gegebenenfalls um den (die) Buchstaben ergänzt werden, der (die) dem das Visum ausstellenden Mitgliedstaaten oder der das Visum ausstellenden Gruppe von Mitgliedstaaten zugeordnet wird (werden) (6).
1.7. Feld „Visumkategorie“
Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten wird durch die Buchstaben A, B, C und D die Visumkategorie angegeben, für die das einheitliche Visum ausgestellt wird.
A |
Visum für den Flughafentransit |
B |
Durchreisevisum |
C |
Visum für den kurzfristigen Aufenthalt |
D |
Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt |
D+C |
Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt |
Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sowie bei Sammelvisa werden je nach Fall die Buchstaben A, B oder C verwendet.
1.8. Feld „Name und Vorname“
Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik „Name/n“ und an zweiter Stelle Angabe des ersten Worts aus der Rubrik „Vorname/n“ im Pass oder Reisedokument des Visuminhabers. Die diplomatische oder konsularische Vertretung hat die Übereinstimmung zwischen Name/n und Vorname/n im Pass oder Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen zu prüfen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind (6).
2. Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (Anmerkungen) — Feld 9
Im Unterschied zu Feld 8 (gemeinsame, obligatorische Angaben) ist dieses Feld den Angaben vorbehalten, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Praxis erforderlich sein können. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die seiner Ansicht nach erforderlichen Angaben einzutragen; im Hinblick auf das richtige Verständnis müssen jedoch alle Vertragsparteien über diese Angaben unterrichtet werden (siehe Anlage 9).
3. Feld für das Lichtbild (7)
Das Farblichtbild des Visuminhabers musss die dafür vorgesehene Zone (sssiehe Anlage 8) völlig abdecken. Dass auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:
|
Mindestanforderungen an die Auflösung:
|
|
Liegt kein Lichtbild vor, so ist zwingend in dieses Feld der Vermerk „gültig ohne Lichtbild“ in zwei oder drei Sprachen (Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats, Englisch und Französisch) einzutragen. Der Vermerk wird grundsätzlich aufgedruckt und nur im Ausnahmefall durch einen Sonderstempel aufgebracht, der auch im letzteren Fall über einen Teil der Stichtiefdruckzone reicht, die mit ihrer linken oder rechten Seite das Feld für das Lichtbild begrenzt. |
4. Maschinenlesbare Zone — Feld 5
Sowohl das Format der Visummarke als auch die Größe der maschinenlesbaren Zone wurden auf Antrag der Schengener Staaten von der ICAO gebilligt. Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll). In Anlage 10 befinden sich die Anweisungen zur Beschriftung dieser Zone.
5. Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
5.1. Unterschrift
Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die interne Praxis eine handgeschriebene Unterschrift vor, wird die Visummarke — nach Aufbringen in den Pass — von der dazu befugten Person unterschrieben.
Die Visummarke ist am rechten Rand des Feldes „Anmerkungen“ zu unterschreiben, wobei darauf zu achten ist, dass der Schriftzug über den Rand des Visums hinaus auf die Seite des Passes oder des Reisedokuments reicht, ohne dabei die maschinenlesbare Zone zu berühren.
5.2. Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums
Auf einer Visummarke dürfen weder Änderungen noch Streichungen vorgenommen werden. Unterläuft beim Ausfüllen der Visummarke ein Fehler, ist die Marke folgendermaßen ungültig zu machen:
— |
durch Vernichtung des Visums oder einen diagonalen Schnitt, wenn der Irrtum vor Aufbringen in das Reisedokument festgestellt wird; |
— |
durch ein mit einem roten Stift aufgebrachtes Andreaskreuz, wenn der Irrtum nach Aufbringen der Visummarke in das Reisedokument festgestellt wird; im Anschluss daran wird eine neue Visummarke aufgebracht. |
5.3. Aufbringen der Visummarke in den Pass
Die Visummarke wird vor dem Aufbringen in den Pass ausgefüllt. Die Abstempelung sowie die Unterschrift erfolgen nach der Anbringung der Visummarke im Pass oder Reisedokument.
Ist das Visum ordnungsgemäß ausgefüllt, wird es auf die erste noch freie Seite des Passes aufgebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Identifizierung des Antrags keine Eintragungen oder Stempel befinden dürfen. Pässe, in denen kein Platz für die Visummarke ist, die abgelaufen sind oder mit denen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums weder die Ausreise noch die Rückkehr des Drittausländers in sein Herkunftsland noch die Einreise in einen Drittstaat möglich ist, werden abgelehnt (siehe Artikel 13 des Durchführungsübereinkommens).
5.4. Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente
Die Kriterien für die Visierfähigkeit eines Reisedokuments gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) des Durchführungsübereinkommens ergeben sich aus Anlage 11.
Gemäß Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens kann in ein Reisedokument, das für keine der Vertragsparteien gültig ist, keine Visummarke aufgebracht werden. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, ist auch der Geltungsbereich des Visums auf diese Vertragspartei(en) zu beschränken.
Wird das Reisedokument von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) nicht als gültig anerkannt, so hat das Visum nur räumlich beschränkte Gültigkeit. Bei der Anbringung des Visums für Inhaber eines Reisedokuments, das von dem das Formblatt ausstellenden Mitgliedstaat nicht anerkannt wird, muss die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats das einheitliche Formblatt verwenden. Dieses Visum hat nur räumlich beschränkte Gültigkeit (8).
5.5. Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Der Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung wird in dem Feld „Anmerkungen“ aufgebracht; dabei ist besonders darauf zu achten, dass dadurch die Lesbarkeit von Angaben nicht beeinträchtigt wird, und dass der Stempel über die Visummarke hinaus auf die Seite des Passes oder Reisedokuments reicht. Nur wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, kann der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen und die Aufschrift auf dem Stempel sowie die zu verwendende Stempelfarbe werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.
Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem einheitlichen Formblatt angebracht wurde, zu verhindern, wird auf der rechten Seite auf der Marke und auf das Formblatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden konsularischen Vertretung dergestalt angebracht, dass die Lesbarkeit der Rubriken und Daten nicht beeinträchtigt und nicht in die maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird, sofern diese ausgefüllt wurde.
VII. VERWALTUNG UND ORGANISATION
1. Organisation der Visumstelle
Die Organisation der Visastelle fällt in die Zuständigkeit jeder Vertragspartei.
Der Leiter der Auslandsvertretung muss dafür Sorge tragen, dass die Visastelle so strukturiert ist, dass jegliche Nachlässigkeit, die Diebstahl oder Fälschungen Vorschub leisten könnte, vermieden wird.
— |
Das für die Erteilung von Visa zuständige Personal darf vor Ort keinem Druck ausgesetzt sein. |
— |
Es muss vermieden werden, dass Gewohnheiten entstehen, die die Wachsamkeit herabsetzen könnten (z. B. durch regelmäßige Umbesetzung der entsprechenden Arbeitsplätze). |
— |
Für die Aufbewahrung und die Verwendung von Visummarken müssen die gleichen Sicherheitskriterien beachtet werden, die auch für andere Sicherheitsdokumente gelten. |
2. Dateien und Archivierung der Begleitpapiere
Es obliegt jeder Vertragspartei, die Dateien und das Visumarchiv ordnungsgemäß zu führen und — bei konsultationsbedürftigen Visumanträgen — das Lichtbild des Antragstellers aufzubewahren.
Bei Visumerteilung beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Antragsformular mindestens ein Jahr. Bei Ablehnung ist das Antragsformular mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Um das Auffinden von Konsultationsunterlagen und Antworten der zentralen Behörden zu erleichtern, werden sie mit den entsprechenden Aktenzeichen der Kartei und des Archivs versehen.
3. Verzeichnis der Visa
Die ausgestellten Visa werden in jeder Vertragspartei nach der dort üblichen Praxis registriert. Die annullierten Visummarken müssen als solche registriert werden.
4. Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechende Gebühren (9)
Die von den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechenden Gebühren sind in Anlage 12 aufgeführt.
Es werden jedoch keine diesen Verwaltungskosten entsprechende Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind und die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, erhoben.
VIII. ZUSAMMENARBEIT DER KONSULATE VOR ORT
1. Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort
Die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort wird sich im Allgemeinen auf die Bewertung der Wanderungsrisiken und insbesondere auf die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Bearbeitung von Visumanträgen, den Informationsaustausch über die Benutzung gefälschter Dokumente und mögliche Schleusernetze sowie über die Ablehnung offensichtlich unbegründeter oder in betrügerischer Absicht vorgelegter Visumanträge konzentrieren. Sie sollte ebenfalls den Informationsaustausch über Bona-fide-Antragsteller sowie die Erarbeitung gemeinsamer Informationen für die Öffentlichkeit über die für die Erteilung eines Schengener Visums erforderlichen Voraussetzungen ermöglichen. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden die Verwaltung sowie die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen berücksichtigt.
Die Auslandsvertretungen halten auf einer von ihnen für geeignet gehaltenen Ebene Sitzungen ab, deren Häufigkeit von den Gegebenheiten abhängt. Sie erstatten den eigenen zentralen Behörden über den Inhalt der Sitzungen Bericht. Der Vorsitz kann um die Übermittlung eines halbjährlichen Gesamtberichts ersuchen.
2. Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge
Durch gegenseitigen Informationsaustausch und Identifizierung der Visumanträge mit Stempeln oder anderen Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass der Antragsteller mehrere Visumanträge in verschiedenen Auslandsvertretungen stellt, sei es gleichzeitig oder im Anschluss an eine kürzlich ergangene Ablehnung.
Unbeschadet der Konsultationen, die die Auslandsvertretungen durchführen können, sowie des gegenseitigen Informationsaustausches, bringen sie einen Stempel mit der Aufschrift: „Visumantrag vom … in …“ in den Pass jedes Antragstellers auf. Für die erste Angabe werden sechs Schriftzeichen vorgesehen, jeweils zwei für den Tag, den Monat und das Jahr; nach „in“ ist die Auslandsvertretung der Vertragspartei anzugeben. Anzufügen ist der Code der beantragten Visumkategorie.
Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist.
Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.
Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in den Stempel nach dem Code der beantragten Visumkategorie der Vermerk „R“, gefolgt von dem Code des vertretenen Staates, eingetragen.
Bei Erteilung des Visums wird die Visummarke wenn möglich auf den Abdruck des Identifizierungsstempels aufgebracht.
In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrunds, zur Annahme vor.
Auf Initiative des Vorsitzes oder auf eigene Initiative entscheiden die Leiter der Auslandsvertretungen, ob vorbeugende Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen erforderlich sind.
3. Überprüfung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
Um die Feststellung der Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller zu erleichtern, können die Auslandsvertretungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der vor Ort im Rahmen der Zusammenarbeit getroffenen Absprachen und gemäß den Bestimmungen von Punkt 1 des vorliegenden Kapitels Informationen über diese austauschen.
Es können regelmäßige Informationen über Antragsteller ausgetauscht werden, denen kein Visum erteilt wurde, weil sie entwendete oder ge- bzw. verfälschte Dokumente benutzt haben, ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der auf früher erteilten Visa vermerkten Frist ausgereist sind, sie eine Gefahr für die Sicherheit darstellen und insbesondere wenn ein Verdacht auf Versuch der illegalen Einwanderung in das Gebiet der Schengener Staaten besteht.
Diese gemeinsam ausgearbeiteten und ausgetauschten Informationen stellen ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Visumanträge dar. Sie sind jedoch weder ein Ersatz für die Prüfung eines Visumantrags noch für die Abfrage des Schengener Informationssystems oder der Konsultation der zentralen Behörden.
4. Austausch von Statistiken
4.1. |
Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die Durchreisen und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig. |
4.2. |
Unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 16 SDÜ, die in Anlage 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion klar formuliert sind und aufgrund deren die Schengen-Staaten innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten angewiesen, monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten. |
5. Über Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstalter von touristischen Pauschalreisen eingereichte Visumanträge (10)
Die Antragstellung mit der Möglichkeit der persönlichen Befragung stellt in Visumangelegenheiten die Grundregel dar. Hiervon kann jedoch abgewichen werden, sofern bekannte und vertrauenswürdige Organisationen, die Gruppenreisen planen, der diplomatischen oder konsularischen Vertretung die erforderlichen Unterlagen vorlegen und mit hinreichender Glaubwürdigkeit für die Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, den tatsächlichen Reisezweck und seine Absicht, auch wirklich die Rückreise ins Herkunftsland anzutreten, bürgen können und keine begründeten Zweifel hinsichtlich der Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise ins Herkunftsland anzutreten, bestehen (siehe Abschnitt III Nummer 4).
Die Mitwirkung von Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstaltern von touristischen Reisen und deren Endverkäufern als bevollmächtigte Mittler des Antragstellers ist eine gängige und besonders in Ländern mit großem Staatsgebiet sinnvolle Praxis. Diese gewerblichen Mittlerorganisationen sind unterschiedlich geartet, da sie gegenüber ihren Kunden, die sie mit der Erledigung der Visa-Formalitäten betrauen, Verpflichtungen unterschiedlichen Umfangs eingehen, und daher ist der Grad der ihnen zuzubilligenden Glaub- und Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich unmittelbar proportional zu ihrer — mehr oder weniger ausgeprägten — Mitwirkung an der Gesamtreiseplanung, der Unterbringung, der Kranken- und Reiseversicherung und der von ihnen zu übernehmenden Rückkehr in das Herkunftsland.
5.1. Einzelheiten der Mittlertätigkeit
a) |
Die einfachste Art der Mittlertätigkeit ist die Tätigkeit der Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, deren Unterstützungsleistung für den Kunden im bloßen Einreichen der Identitätsdokumente und Nachweise anstelle des Kunden besteht. |
b) |
Eine zweite Kategorie von gewerblichen Organisationen sind die Beförderungsvermittler oder örtlich tätigen Reisebüros, die zuweilen auch mit Luftfahrtunternehmen — nationalen Fluggesellschaften oder anderen — verbunden sind, die Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienste anbieten. Ihre Unterstützungsleistung für den Kunden umfasst — neben dem Verkauf von Fahr- bzw. Flugscheinen und Hotelreservierungen — das Einreichen der erforderlichen Unterlagen. |
c) |
Die dritte Kategorie von Mittlerorganisationen sind Reiseveranstalter oder -unternehmen, d. h. natürliche oder juristische Personen, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen (Zusammenstellung der Reisedokumente, Beförderung, Unterbringung, weiter gehende touristische Leistungen, Kranken- und Reiseversicherung, Transfers usw.) veranstalten und diese Pauschalreisen entweder selbst oder unter Einschaltung eines Endverkäufers oder eines vertraglich an das Reiseunternehmen gebundenen Reisebüros verkaufen. Gegenüber dem Reiseunternehmen und dem Reisebüro als Endverkäufer der Pauschalreise ist der Antragsteller lediglich Abnehmer der angebotenen Reise, wobei zu der im Paket erbrachten Leistung das Angebot der Einreichung des Visumantrags gehört. Diese dritte, komplexe Form der Mittlertätigkeit beinhaltet zahlreiche Aspekte, bei denen eine objektive Nachprüfung ansetzen kann: Prüfung der Unternehmensunterlagen, Überprüfung des Geschäftsgebarens, Kontrolle zur Überprüfung der tatsächlichen Durchführung der Reise und des Reiseziels, Überprüfung der Unterbringung und Überprüfung der geplanten Ein- und Ausreise in Gruppen. |
5.2. Harmonisierung der Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros, Reiseveranstaltern und deren Endverkäufern
a) |
Alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen in ein und derselben Stadt streben eine auf lokaler Ebene harmonisierte Anwendung der nachstehend festgelegten Leitlinien je nach Art der Vermittlungstätigkeit, die diese Beratungsstellen oder Reisebüros leisten, an. Jede diplomatische oder konsularische Vertretung entscheidet selbst, ob sie mit solchen Agenturen zusammenarbeitet oder nicht; sie muss aber jederzeit die Möglichkeit behalten, die Akkreditierung zu entziehen, wenn dies aufgrund der Erfahrung und im Interesse einer gemeinsamen Visapolitik geboten ist. Sobald eine diplomatische oder konsularische Vertretung beschließt, mit einer derartigen Agentur zusammenzubeiten, hat sie die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren und Arbeitsweisen einzuhalten.
|
b) |
Gleichzeitig ist im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen konsularischen Vertretungen eine Harmonisierung des Verfahrens und der Arbeitsweise sowie der Kriterien für die Kontrolle der Korrektheit der Tätigkeit der Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen und Endverkäufer) anzustreben. Diese Kontrollen müssen mindestens Folgendes umfassen: Überprüfung der Akkreditierungsunterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt, stichprobenartige Auswahl von Antragstellern, die persönlich oder telefonisch befragt werden, Überprüfung von Reisen und Unterbringung und soweit irgend möglich — anhand der Unterlagen — Überprüfung der Rückkehr der Gruppe. |
c) |
Es werden kontinuierlich Informationen über die Arbeitsweise von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) ausgetauscht: Meldung festgestellter Unregelmäßigkeiten, regelmäßige gegenseitige Information über abgelehnte Visumanträge, Mitteilung von festgestellten Fälschungsverfahren bei Reisedokumenten oder Nichteinhaltung der geplanten Reise. Die Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) muss eines der Themen sein, die in den im Rahmen der gemeinsamen konsularischen Zusammenarbeit regelmäßig anberaumten Sitzungen erörtert werden. |
d) |
Im Rahmen der Zusammenarbeit sind zwischen den örtlichen konsularischen Vertretungen die Verzeichnisse von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) auszutauschen, die bei den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen akkreditiert sind; das Gleiche gilt für den Fall des Entzugs der Akkreditierung, wobei in diesem Fall die Gründe für den Entzug anzugeben sind. |
e) |
Die Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen und Endverkäufer) müssen bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, bei denen sie akkreditiert sind, Angaben zu einem oder zwei Mitarbeitern machen, die für die Vorlage der Unterlagen zu den Visumanträgen befugt sind. |
(1) Nach Maßgabe von Artikel 138 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffen diese Bestimmungen lediglich das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande.
(2) In Ausnahmefällen können an der Grenze unter den Voraussetzungen nach Teil II Punkt 5 des Gemeinsamen Handbuchs „Außengrenzkontrollen“ Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für die Durchreise ausgestellt werden.
(3) Gemäß der Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002, ABl. L 187 vom 16. Juli 2002, S. 44, Artikel 3: „Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“
(4) Diese Richtbeträge werden nach den diesbezüglichen Vorschriften von Teil I des Gemeinsamen Handbuchs „Außengrenzkontrollen“ festgesetzt.
(5) Im Fall eines Durchreisevisums, darf die Anzahl der in dieses Feld eingetragenen Tage fünf nicht überschreiten.
(6) Gemäß der Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002, ABl. L 187 vom 16. Juli 2002, S. 48, Artikel 2: „Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“
(7) Gemäß der Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002, ABl. L 187 vom 16. Juli 2002, S. 48, Artikel 2: „Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“
(8) Gemäß der Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002, ABl. L 187 vom 16. Juli 2002, S. 48, Artikel 2: „Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“
(9) Gemäß der Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001,ABl. L 20 vom 23.1.2002, S. 5, Artikel 3:
„(1) |
Die vorliegende Entscheidung findet spätestens ab dem 1. Juli 2004 Anwendung. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 anwenden, sofern sie dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, ab welchem Tag sie hierzu in der Lage sind. |
(3) |
Wenden alle Mitgliedstaaten die vorliegende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 an, so veröffentlicht dass Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Zeitpunkt, zu dem der letzte Mitgliedstaat mit der Anwendung begonnen hat.“ |
(10) Gemäß der Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002, ABl. L 187 vom 16. Juli 2002, S. 44, Artikel 3: „Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“
ANLAGE 1
I. |
Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten visumpflichtig sind |
II. |
Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind |
I. Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten visumpflichtig sind
1. Staaten
|
ÄGYPTEN |
|
AFGHANISTAN |
|
ALBANIEN |
|
ALGERIEN |
|
ANGOLA |
|
ANTIGUA UND BARBUDA |
|
ÄQUATORIALGUINEA |
|
ARMENIEN |
|
ASERBEIDSCHAN |
|
ÄTHIOPIEN |
|
BAHAMAS |
|
BAHRAIN |
|
BANGLADESCH |
|
BARBADOS |
|
BELARUS |
|
BELIZE |
|
BENIN |
|
BHUTAN |
|
BIRMA/MYANMAR |
|
BOSNIEN UND HERZEGOWINA |
|
BOTSUANA |
|
BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN (SERBIEN — MONTENEGRO) |
|
BURKINA FASO |
|
BURUNDI |
|
CHINA |
|
CÔTE D'IVOIRE (ELFENBEINKÜSTE) |
|
DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO |
|
DOMINICA |
|
DOMINIKANISCHE REPUBLIK |
|
DSCHIBUTI |
|
EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN |
|
ERITREA |
|
FIDSCHI |
|
GABUN |
|
GAMBIA |
|
GEORGIEN |
|
GHANA |
|
GRENADA |
|
GUINEA |
|
GUINEA-BISSAU |
|
GUYANA |
|
HAITI |
|
INDIEN |
|
INDONESIEN |
|
IRAK |
|
IRAN |
|
JAMAIKA |
|
JEMEN |
|
JORDANIEN |
|
KAMBODSCHA |
|
KAMERUN |
|
KAP VERDE |
|
KASACHSTAN |
|
KATAR |
|
KENIA |
|
KIRGISISTAN |
|
KIRIBATI |
|
KOLUMBIEN |
|
KOMOREN |
|
KONGO |
|
KUBA |
|
KUWAIT |
|
LAOS |
|
LESOTHO |
|
LIBANON |
|
LIBERIA |
|
LIBYEN |
|
MADAGASKAR |
|
MALAWI |
|
MALEDIVEN |
|
MALI |
|
MAROKKO |
|
MARSHALLINSELN |
|
MAURETANIEN |
|
MAURITIUS |
|
MIKRONESIEN |
|
MOLDAU |
|
MONGOLEI |
|
MOSAMBIK |
|
NAMIBIA |
|
NAURU |
|
NEPAL |
|
NIGER |
|
NIGERIA |
|
NORDKOREA |
|
NÖRDLICHE MARIANEN |
|
OMAN |
|
PAKISTAN |
|
PALAU |
|
PAPUA-NEUGUINEA |
|
PERU |
|
PHILIPPINEN |
|
RUANDA |
|
RUSSLAND |
|
SALOMONEN |
|
SAMBIA |
|
SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE |
|
SAUDI-ARABIEN |
|
SENEGAL |
|
SEYCHELLEN |
|
SIERRA LEONE |
|
SIMBABWE |
|
SOMALIA |
|
SRI LANKA |
|
ST. CHRISTOPH UND NEVIS |
|
ST. LUCIA |
|
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN |
|
SÜDAFRIKA |
|
SUDAN |
|
SURINAM |
|
SWASILAND |
|
SYRIEN |
|
TADSCHIKISTAN |
|
THAILAND |
|
TANSANIA |
|
TOGO |
|
TONGA |
|
TRINIDAD UND TOBAGO |
|
TSCHAD |
|
TUNESIEN |
|
TÜRKEI |
|
TURKMENISTAN |
|
TUVALU |
|
UGANDA |
|
UKRAINE |
|
USBEKISTAN |
|
VANUATU |
|
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE |
|
VIETNAM |
|
WESTSAMOA |
|
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK |
2. Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
|
TAIWAN |
|
PALÄSTINENSISCHE GEBIETE |
|
OSTTIMOR |
II. Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind
1. Staaten
|
ANDORRA |
|
ARGENTINIEN |
|
AUSTRALIEN |
|
BOLIVIEN |
|
BRASILIEN |
|
BRUNEI |
|
BULGARIEN |
|
CHILE |
|
COSTA RICA |
|
ECUADOR |
|
EL SALVADOR |
|
ESTLAND |
|
GUATEMALA |
|
HONDURAS |
|
ISRAEL |
|
JAPAN |
|
KANADA |
|
KROATIEN |
|
LETTLAND |
|
LITAUEN |
|
MALAYSIA |
|
MALTA |
|
MEXIKO |
|
MONACO |
|
NEUSEELAND |
|
NICARAGUA |
|
PANAMA |
|
PARAGUAY |
|
POLEN |
|
RUMÄNIEN |
|
SAN MARINO |
|
SCHWEIZ |
|
SINGAPUR |
|
SLOWAKEI |
|
SLOWENIEN |
|
SÜDKOREA |
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
|
UNGARN |
|
URUGUAY |
|
VATIKANSTADT |
|
VENEZUELA |
|
VEREINIGTE STAATEN |
|
ZYPERN |
2. Sonderverwaltungsregionen der Volksrepublik China
|
SAR Hongkong (1) |
|
SAR Macau (2) |
(1) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.
(2) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.
ANLAGE 2
Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen
I. Regelung für den Reiseverkehr an den Außengrenzen
1. |
Die gemeinsame Liste der visumpflichtigen Staaten gilt nicht für Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen. Die Schengener Staaten verpflichten sich jedoch, die übrigen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der den Reiseverkehr mit diesen Pässen betreffenden Regelung im Voraus zu unterrichten und bei der Festlegung der Änderungen die Interessen der anderen Schengener Staaten zu berücksichtigen. |
2. |
In dem Bestreben, die Regelung für den Reiseverkehr mit dieser Art Pässen auf eine besonders flexible Weise zu harmonisieren, wird der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zu informatorischen Zwecken eine Liste der Staaten als Anlage beigefügt, deren Angehörige zwar generell in einem oder mehreren Schengener Staaten der Visumpflicht unterliegen, jedoch nicht deren Angehörige, die im Besitz eines Diplomaten- und/oder Dienstpasses bzw. eines Sonderpasses sind. Ggf. wird auch eine Liste mit den umgekehrten Fällen beigefügt. Der Exekutivausschuss wird für die Aktualisierung beider Listen Sorge tragen. |
3. |
Die in diesem Dokument vorgesehenen Regelungen des Reiseverkehrs gelten weder für die Inhaber so genannter normaler Pässe für öffentliche Angelegenheiten noch für die Inhaber von Dienst-, Amts- bzw. Sonderpässen usw., die von Drittstaaten ausgestellt wurden, deren Gepflogenheiten beim Ausstellen der Pässe nicht der internationalen und von den Schengener Staaten angewendeten Praxis entsprechen. Zu diesem Zweck kann der Exekutivausschuss auf Vorschlag einer Sachverständigengruppe eine Liste der Pässe erstellen, deren Inhabern von den Mitgliedstaaten keine bevorzugte Behandlung eingeräumt werden wird. |
4. |
Personen, denen von einem Staat zum ersten Mal ein Visum zwecks Akkreditierung erteilt wird, können zumindest durch das Hoheitsgebiet der anderen Staaten reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum nach Artikel 18 ausgestellt hat. |
5. |
Bereits akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können die Außengrenze des Schengener Raumes auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments überschreiten. |
6. |
Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind grundsätzlich von dem Nachweis befreit, dass sie über genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, unterliegen jedoch weiterhin der Visumpflicht, sofern diese vorgesehen ist. Handelt es sich jedoch um Privatreisen, können bei Bedarf dieselben Belege wie bei Visumanträgen mit gewöhnlichem Pass verlangt werden. |
7. |
Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe ist eine Verbalnote des Außenministeriums oder einer diplomatischen Vertretung (wenn der Visumantrag in einem Drittstaat gestellt wird) vorzulegen, wenn der Antragsteller eine Dienstreise beabsichtigt. Bei Privatreisen kann ebenfalls eine Verbalnote verlangt werden. |
8.1. |
Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe werden die zentralen Behörden der anderen Staaten konsultiert. Die vorherige Konsultation ist nicht erforderlich, sofern ein Mitgliedstaat mit dem jeweiligen Drittstaat eine Vereinbarung über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und/oder Dienstpässen getroffen hat (in den in der Anlage 5 dieser Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführten Fällen). Werden von einem Staat Einwände erhoben, kann der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Schengener Staat ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen. |
8.2. |
Die Schengener Staaten verpflichten sich, in Zukunft nur im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen mit Drittstaaten zu treffen, für deren Angehörige ein anderer Schengener Staat im Falle der Visaerteilung die vorherige Konsultation verlangt. |
8.3. |
Beantragt ein zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer ein Visum im Hinblick auf seine Akkreditierung und ist in diesem Fall eine vorherige Konsultation vorgeschrieben, so wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Durchführungsübereinkommens durchgeführt. |
9. |
Die Einreise von Inhabern von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen wird bei Anwendung der Sonderregelung nach Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt, und dieser hat die anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. |
II. Regelung für den Reiseverkehr an den Binnengrenzen
Grundsätzlich kommt die in Artikel 19 ff. des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Regelung zur Anwendung, sofern nicht ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurde.
Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen können sich — sofern sie nicht der Visumpflicht unterliegen — drei Monate lang ab dem Datum der Einreise bzw. für die Dauer der Gültigkeit des ausgestellten Visums im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen.
Akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können sich auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten frei bewegen.
III. |
Die im vorliegenden Dokument beschriebene Regelung für den Reiseverkehr findet auf die Passierscheine Anwendung, die von den zwischenstaatlichen internationalen Organisationen, denen alle Schengener Staaten angehören, den dort tätigen Beamten ausgestellt werden; diese sind laut Gründungsverträge von der Meldepflicht als Ausländer sowie von der Beantragung eines Aufenthaltstitels befreit (siehe S. 131 des Gemeinsamen Handbuchs). |
Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen
Liste A
Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen.
|
BNL |
DK |
D |
GR |
E |
F |
I |
A |
P |
FIN |
S |
ISL |
N |
Ägypten |
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|
|
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DD |
|
DD |
|
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Albanien |
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DD |
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D |
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Algerien |
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DD |
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Angola |
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DD |
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Antigua und Barbuda |
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DD |
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Bahamas |
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DD |
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Barbados |
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DD |
DD |
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Benin |
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DD |
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Bosnien und Herzegowina |
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D |
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|
D |
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|
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|
Botsuana |
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DD |
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Bundesrepublik Jugoslawien |
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DD |
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DD |
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|
Burkina Faso |
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DD |
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|
Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) |
DD |
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DD |
DD |
DD |
|
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Dominica |
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DD |
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Dominikanische Republik |
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DD |
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|
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien |
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D |
DD |
|
D |
DD |
D |
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|
DD |
Fidschi |
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DD |
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Gabun |
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D |
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Gambia |
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DD |
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Ghana |
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DD |
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Guyana |
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DD |
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Indien |
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DD |
D |
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Jamaika |
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DD |
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Kap Verde |
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DD |
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Kenia |
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D |
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Kolumbien |
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DD |
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Kuwait |
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DD |
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Lesotho |
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DD |
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Malawi |
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D |
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Malediven |
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DD |
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Marokko |
DD |
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D |
DD |
D |
D |
DD |
DD |
DD |
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DD |
Mauretanien |
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DD |
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Mosambik |
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DD |
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Namibia |
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D |
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Niger |
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DD |
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Pakistan |
DD |
DD |
D |
|
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DD |
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DD |
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DD |
DD |
Peru |
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D |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
|
DD |
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Philippinen |
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DD |
DD |
DD |
DD |
|
DD |
DD |
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DD |
DD |
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DD |
São Tomé und Príncipe |
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DD |
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Senegal |
D |
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DD |
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D |
DD |
DD |
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|
|
Seychellen |
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|
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D |
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|
Simbabwe |
|
|
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DD |
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|
|
Südafrika |
|
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D |
DD |
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DD |
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DD |
DD |
Swasiland |
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DD |
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|
|
|
Thailand |
DD |
DD |
DD |
|
|
|
DD |
DD |
|
DD |
DD |
|
DD |
Trinidad und Tobago |
|
|
|
|
|
|
|
DD |
|
|
|
|
|
Tschad |
D |
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DD |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Togo |
|
|
|
|
|
|
DD |
|
|
|
|
|
|
Tunesien |
DD |
|
D |
DD |
D |
D |
DD |
DD |
DD |
|
|
|
|
Türkei |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
DD |
D |
DD |
DD |
DD |
DD |
Uganda |
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DD |
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Westsamoa |
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DD |
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DD: Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind von der Visumpflicht befreit. D: Lediglich Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Visumpflicht befreit. |
Liste B
Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell NICHT visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, der Visumpflicht unterliegen
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BNL |
DK |
D |
GR |
E |
F |
I |
A |
P |
FIN |
S |
ISL |
N |
Israel |
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X |
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Mexiko |
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X |
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Vereinigte Staaten |
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X |
X (1) |
X (1) |
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(1) Wenn sie auf Dienstreise sind.
ANLAGE 3
Liste der Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind (1)
Die Schengener Staaten verpflichten sich, Änderungen in Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion nicht ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vertragsparteien vorzunehmen.
Hat eine Vertragspartei die Absicht, Teil II dieser Anlage zu ändern, ist sie verpflichtet, die Partnerstaaten darüber zu unterrichten und deren Interessen zu berücksichtigen.
Teil I
Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Schengener Staaten benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente sind (2) (3)
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AFGHANISTAN |
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ÄTHIOPIEN |
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BANGLADESCH |
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ERITREA (4) |
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GHANA |
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IRAK |
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IRAN (5) |
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KONGO (Demokratische Republik) |
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NIGERIA |
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PAKISTAN |
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SOMALIA |
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SRI LANKA |
Diese Personen unterliegen nicht der Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines in Teil III dieser Anlage aufgeführten Aufenthaltstitels eines EWR-Staates (Abschnitt A) oder eines bestimmten, nachstehend genannten Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert (Abschnitt B).
Diese Aufenthaltstitel werden im Rahmen der Arbeitsgruppe II-Visa einvernehmlich ergänzt und periodisch geprüft. Bei auftretenden Problemen können die Vertragsstaaten diese Maßnahmen bis zu einer einvernehmlichen Klärung aussetzen. Die Vertragsstaaten können bestimmte Aufenthaltstitel von der Befreiung ausnehmen, wenn dies in Teil III vermerkt ist.
Hinsichtlich der Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Ausnahmen von dem Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen.
Teil II
Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente sind
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BNL (6) |
DK |
D |
GR |
E (7) |
F (8) |
I (9) |
A (10) |
P |
FIN |
S |
ISL |
N |
Ägypten |
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X (11) |
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Albanien |
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X |
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Angola |
X |
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X |
X |
X |
X |
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Côte d'Ivoire |
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X |
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Gambia |
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X |
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Guinea |
X |
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X |
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Guinea-Bissau |
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X |
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Haiti |
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X |
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Indien |
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X (12) |
X (13) |
X |
X |
X (13) |
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Jordanien |
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X |
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Kuba |
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X |
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Libanon |
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X |
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X (11) |
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Liberia |
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X |
X |
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X |
X |
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Libyen |
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X |
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Mali |
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X |
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Senegal |
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X |
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X |
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Sierra Leone |
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X |
X |
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Sudan |
X |
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X |
X |
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X |
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Syrien |
X |
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X |
X |
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X (14) |
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Togo |
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X |
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Türkei |
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X (13) |
X |
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Teil III
A. |
Liste der Aufenthaltstitel von EWR-Staaten, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:
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B. |
Liste der Aufenthaltstitel mit uneingeschränktem Rückkehrrecht, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:
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(1) Für die Erteilung von Visa für den Flughafentransit müssen die zentralen Behörden nicht konsultiert werden.
(2) Für alle Schengen-Staaten:
Benötigen kein VFT:
— |
Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Angehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens von Chicago sind. |
(3) Für die Benelux-Staaten, Frankreich und Spanien:
Benötigen kein VFT:
— |
Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen. |
(4) Für Deutschland:
Nur wenn die Staatsangehörigen nicht Inhaber eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der EU oder einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind.
(5) Für Deutschland:
Benötigen kein VFT:
— |
Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen. |
(6) Diese Staatsangehörigen unterliegen nur der Visumpflicht, wenn sie nicht im Besitz eines in einem EWR-Staat, in Kanada oder in den Vereinigten Staaten gültigen Aufenthaltstitels sind. Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses sind davon ebenfalls befreit.
(7) Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie von offiziellen Pässen benötigen kein Visum für den Flughafentransit (VFT). Dies gilt auch für die Inhaber eines gewöhnlichen Passes, die in einem EWR-Mitgliedstaat, den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada ansässig sind, bzw. die im Besitz eines gültigen Einreisevisums für einen dieser Staaten ist.
(8) Benötigen kein VFT:
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Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen; |
— |
Inhaber eines der in Teil III aufgeführten Aufenthaltstitel; |
— |
Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Angehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens von Chicago sind. |
(9) Diese Staatsangehörigen unterliegen nur der Visumpflicht, wenn sie nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Mitgliedstaaten des EWR, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen.
(10) Transitvisumpflichtige Drittstaatsangehörige benötigen kein Flughafentransitvisum für den Transit über einen österreichischen Flughafen, insoweit sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz:
— |
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet; |
— |
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaates, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist; |
— |
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind. |
(11) Ausschließlich für die Inhaber des Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge.
(12) Indische Staatsangehörige im Besitz eines Diplomaten- oder Dienstpasses benötigen kein Visum für den Flughafentransit.
Ferner benötigen indische Staatsangehörige kein Visum für den Flughafentransit, wenn sie im Besitz eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, in Kanada, in der Schweiz oder den Vereinigten Staaten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind. Indische Staatsangehörige benötigen ebenfalls kein Flughafentransitvisum, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Monaco oder San Marino sind und über eine Wiedereinreiseerlaubnis in ihren Wohnstaat verfügen, der für drei Monate nach dem Aufenthalt im Flughafentransit Gültigkeit hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung in Bezug auf indische Staatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels für Andorra, Japan, Monaco oder San Marino zum Zeitpunkt der Integration Dänemarks in die Schengen-Zusammenarbeit, d. h. am 25. März 2001, in Kraft treten wird.
(13) Diese Staatsangehörigen unterliegen nur der Visumpflicht, wenn sie nicht Inhaber eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der EU oder einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind.
(14) Auch für die Inhaber des Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge.
(15) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
(16) Dieser Aufenthaltstitel führt nicht zur Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.
ANLAGE 4
Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen
BELGIEN
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Carte d'identité d'étranger Identiteitskaart voor vreemdelingen Personalausweis für Ausländer |
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Certificat d'inscription au registre des étrangers Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister |
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Besondere Aufenthaltstitel, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellt werden:
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— |
Certificat d'identité avec photografie délivré par une administration communale belge à un enfant de moins de douze ans Door een Belgisch gemeentebestuur aan een kind beneden de 12 jaar afgegeven identiteitsbewijs met foto Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
DÄNEMARK
Aufenthaltskarten
EF/EØS — opholdskort (Aufenthaltskarte EU/EWR) (Vermerk auf der Karte)
— |
Kort A. Tidsbegrænset EF-/EØS-opholdsbevis (anvendes til EF-/EØS-statsborgere) (Karte A. Befristeter EU/EWR-Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) |
— |
Kort B. Tidsubegrænset EF-/EØS-opholdsbevis (anvendes til EF-/EØS-statsborgere) (Karte B. Unbefristeter EU/EWR-Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) |
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Kort Karte K. Tidsbegrænset opholdstilladelse til tredjelandsstatsborgere, der meddeles opholdstilladelse efter EF-/EØS-reglerne (Karte K. Befristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt aufgrund der EU/EWR-Regelungen genehmigt wird) |
— |
Kort L. Tidsubegrænset opholdstilladelse til tredjelandsstatsborgere, der meddeles opholdstilladelse efter EF-/EØS-reglerne (Karte L. Unbefristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt aufgrund der EU/EWR-Regelungen genehmigt wird) |
Aufenthaltsgenehmigungen (auf der Karte angegebene Bezeichnung)
— |
Kort C. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse (Karte C. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen) |
— |
Kort D. Tidsubegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse (Karte D. Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen) |
— |
Kort E. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der ikke har ret til arbejde (Karte E. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, denen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist) |
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Kort F. Tidsbegrænset opholdstilladelse til flygtninge — er fritaget for arbejdstilladelse (Karte F. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge — keine Arbeitsgenehmigung erforderlich) |
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Kort G. Tidsbegrænset opholdstilladelse til EF/EØS - statsborgere, som har andet opholdsgrundlag end efter EF-reglerne - er fritaget for arbejdstilladelse (Karte G. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten, deren Recht auf Aufenthalt sich aus einer anderen Rechtgrundlage als den EU/EWR-Regelungen ergibt — keine Arbeitsgenehmigung erforderlich) |
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Kort H. Tidsubegrænset opholdstilladelse til EF/EØS - statsborgere, som har andet opholdsgrundlag end efter EF-reglerne - er fritaget for arbejdstilladelse (Karte H. Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten, deren Recht auf Aufenthalt sich aus einer anderen Rechtgrundlage als den EU/EWR-Regelungen ergibt — keine Arbeitsgenehmigung erforderlich) |
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Kort J. Tidsbegrænset opholds- og arbejdstilladelse til udlændinge (Karte J. Befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Ausländer) |
Seit dem 14. September 1998 erteilt Dänemark neue Aufenthaltskarten in Kreditkartenformat.
Es sind noch gültige Aufenthaltskarten B, D und H in einem anderen Format in Umlauf. Es handelt sich um plastifizierte Papierkarten im Format 9 cm × 13 cm, auf denen sich das dänische Staatswappen weiß hervorhebt. Die Grundfarbe der Karte B ist beige, die der Karte D hellrosa und die der Karte H hellmauve.
Im Reisepass anzubringender Aufkleber mit folgendem Vermerk
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Sticker B. — Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der ikke har ret til arbejde (Aufkleber B. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, denen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist) |
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Sticker C. — Tidsbegrænset opholds- og arbejdstilladelse (Aufkleber C. Befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) |
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Sticker D. — Medfølgende slægtninge (opholdstilladelse til børn, der er optaget i forældres pas) (Aufkleber D. Begleitende Familienangehörige (Aufenthaltsgenehmigung für Minderjährige, die im Reisepass ihrer Eltern eingetragen sind) |
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Sticker H. - Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse (Aufkleber H. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen) |
Aufkleber, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten erteilt werden
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Sticker E — Diplomatisk visering (Aufkleber E. — Diplomatenvisum) — Für auf den Diplomatenlisten verzeichnete Diplomaten und ihre Familienangehörige sowie für in vergleichbarem Rang stehendes Personal internationaler Organisationen in Dänemark. Berechtigt zum Aufenthalt und zur mehrfachen Einreise, solange die betreffende Person in den Diplomatenlisten in Kopenhagen verzeichnet ist. |
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Sticker F — Opholdstilladelse (Aufkleber F. — Aufenthaltsgenehmigung) — Für entsandte Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals und ihre Familienangehörige sowie für vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Herkunftslandes mit einem Dienstpass entsandte Angehörige des Hauspersonals von Diplomaten. Wird ebenfalls erteilt für in vergleichbarem Rang stehendes Personal internationaler Organisationen in Dänemark. Berechtigt zum Aufenthalt und zur mehrfachen Einreise für die Dauer der Mission. |
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Sticker S (i kombination med sticker E eller F) (Aufkleber S (in Verbindung mit einem Aufkleber E oder F). Aufenthaltsgenehmigung für begleitende enge Familienangehörige, wenn letztere im Reisepass eingetragen sind. |
Hinweis: Vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für ausländische Diplomaten, Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals, Hauspersonal usw. ausgestellte Identitätskarten berechtigen nicht zur visumfreien Einreise, da sie keinen Nachweis für eine Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark darstellen.
Andere Dokumente:
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Liste der Personen, die innerhalb der Europäischen Union an Schülerreisen teilnehmen. |
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Wiedereinreisegenehmigung in der Form einer Visummarke mit dem nationalen Vermerk „DK“. |
DEUTSCHLAND
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Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland |
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Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG |
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Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland |
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Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland |
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Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumsfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden. Die Titel „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ gelten gleichfalls nicht für die visumfreie Einreise. |
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Vom Auswärtigen Amt erteilte besondere Aufenthaltstitel:
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Von den Bundesländern erteilte besondere Aufenthaltstitel:
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Vom Auswärtigen Amt erteilte neue Aufenthaltstitel in Kartenform (Personalausweisformat):
Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text der Rückseite des Ausweises. |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
GRIECHENLAND
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Άδεια παραμονής αλλοδαπού για εργασία (Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige zu Arbeitszwecken) |
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Άδεια παραμονής μελών οικογενείας αλλοδαπού (Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen) |
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Άδεια παραμονής αλλοδαπού για σπουδές (Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige zu Studienzwecken) |
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Άδεια παραμονής αλλοδαπού (Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (weiß) (Wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt, die Ehepartner griechischer Staatsangehöriger sind; Gültigkeitsdauer ein Jahr, verlängerbar um jeweils ein Jahr, solange die Ehe fortbesteht.) |
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Άδεια παραμονής αλλοδαπού (Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (beige-gelb) (Wird allen Drittstaatsangehörigen ausgestellt, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten. Gültigkeitsdauer ein bis zu fünf Jahren.) |
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Άδεια παραμονής αλλοδαπού (Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaaatsangehörige) (weiß) (Wird Personen erteilt, die als Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens von 1951 anerkannt wurden.) |
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Δελτίο ταυτότητας αλλοδαπού (Identitätskarte für Drittstaatsangehörige) (grün) (Wird ausschließlich Drittstaatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; Gültigkeitsdauer zwei oder fünf Jahre.) |
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Ειδικό δελτίο ταυτότητας ομογενούς (Besondere Identitätskarte für Personen griechischer Herkunft) (beige) (Wird albanischen Staatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; Gültigkeitsdauer drei Jahre. Die gleiche Identitätskarte wird auch Ehepartnern und Nachkommen griechischer Herkunft erteilt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sofern ihre Familienbande durch ein offizielles Dokument belegt werden.) |
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Ειδικό δελτίο ταυτότητας ομογενούς (Besondere Identitätskarte für Personen griechischer Herkunft) (rosa) (Wird Staatsangehörigen der ehemaligen UdSSR, die griechischer Herkunft sind, erteilt; unbegrenzte Gültigkeitsdauer.) |
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Δελτίο ταυτότητας διπλωματικού υπαλλήλου (Identitätskarte für Diplomaten) (weiß) Δελτίο ταυτότητας προξενικού υπαλλήλου (Identitätskarte für Konsularbeamte) (weiß) Δελτίο ταυτότητας υπαλλήλου διεθνούς οργανισμού (Identitätskarte für Beamte internationaler Organisationen) (weiß) Δελτίο ταυτότητας διοικητικού υπαλλήλου διπλωματικής αρχής (Identitätskarte für Verwaltungspersonal diplomatischer Stellen (himmelblau) |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
Anmerkung Die Dokumente der ersten vier Kategorien gelten bis zu ihrem Ablauf. Sie werden ab dem 2. Juni 2001 nicht mehr ausgestellt.
SPANIEN
Inhabern einer gültigen Rückreisegenehmigung ist die Einreise ohne Visum gestattet.
Folgende Aufenthaltstitel ermöglichen Ausländern, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumpflicht unterliegen würden, innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer die visumfreie Einreise in das spanische Hoheitsgebiet:
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Permiso de residencia inicial (Vorläufige Aufenthaltsgenehmigung) |
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Permiso de residencia ordinario (Gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung) |
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Permiso de residencia especial (Besondere Aufenthaltsgenehmigung) |
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Tarjeta de estudiante (Studentenausweis) |
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Permiso de residencia tipo A (Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie A) |
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Permiso de residencia tipo b (Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie b) |
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Permiso de trabajo y de residencia tipo B (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie B) |
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Permiso de trabajo y de residencia tipo C (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie C) |
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Permiso de trabajo y de residencia tipo d (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie d) |
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Permiso de trabajo y de residencia tipo D (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie D) |
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Permiso de trabajo y de residencia tipo E (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie E) |
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Permiso de trabajo fronterizo tipo F (Arbeitsgenehmigung im Grenzgebiet der Kategorie F) |
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Permiso de trabajo y residencia tipo P (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie P) |
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Permiso de trabajo y residencia tipo Ex (Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie Ex) |
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Tarjeta de reconocimiento de la excepción a la necesidad de obtener permiso de trabajo y permiso de residencia (articulo 16 de la Ley no 7/85) (Nachweis der Anerkennung der Befreiung von der Pflicht, eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen — Artikel 16 Gesetz 7/85) |
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Permiso de residencia para refugiados (Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge) |
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Lista de personas que participan en un viaje escolar dentro de la Unión Europea (Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union)( |
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Tarjeta de familiar residente comunitario (Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen) |
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Tarjeta temporal de Familiar de Residente Comunitario (Zeitlich befristeter Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen) |
Inhabern der folgenden gültigen, vom Außenministerium ausgestellten Akkreditierungsnachweise ist die visumfreie Einreise gestattet:
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Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Cuerpo diplomático. Embajador. Documento de identidad“ (Diplomatisches Korps. Botschafter. Identitätsdokument), ausgestellt für akkreditierte Botschafter |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Cuerpo diplomático. Documento de Identidad“ (Diplomatisches Korps. identitätsdokument), ausgestellt für das in einer diplomatischen Vertretung akkreditierte Personal mit Diplomatenstatus. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, gelb) mit der Angabe auf dem Einband „Misiones Diplomáticas. Personal administrativo y técnico. Documento de identidad“ (Diplomatische Vertretungen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte einer akkredidierten diplomatischen Vertretung. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Tarjeta Diplomática de Identidad“ (Diplomatischer Identitätsnachweis), ausgestellt für das Personal mit Diplomatenstatus bei der Vertretung der Liga der Arabischen Staaten und für das bei der Vertretung der Allgemeinen Palästinensischen Delegation (Oficina de la Delegación General) akkreditierte Personal. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Organismos internacionales. Estatuto diplomático. Documento de identidad“ (Internationale Organisationen. Diplomatenstatus. Identitätsdokument), ausgestellt für Personal mit Diplomatenstatus, das bei internationalen Organisationen akkreditiert ist. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, blau) mit der Angabe auf dem Einband „Organismos internacionales. Personal administrativo y técnico. Documento de identidad“ (Internationale Organisationen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte, die bei Internationalen Organisationen akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband „Functionario consular de carrera. Documento de identidad“ (Konsularberufsbeamter. Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularberufsbeamte, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband „Empleado consular. Expedida a favor de ... Documento de identidad“ (Konsularbeamter. Ausgestellt für … Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularbeamte im Verwaltungsdienst, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt |
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Tarjeta especial (Sonderausweis, grau) mit der Angabe „Personal de servicio. Misiones diplomáticas, oficinas consulares y organismos internacionales. Expedida a favor de … Documento de identidad“ (Dienstpersonal. Diplomatische Vertretungen, Konsulate und Internationale Organisationen. Ausgestellt für … Identitätsdokument). Ausgestellt für das Hauspersonal der diplomatischen Vertretungen, Konsulate und Internationalen Organisationen (Dienstpersonal) und das Personal mit Diplomaten- oder Konsularberufsstatus (persönliches Hauspersonal). Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F in den Ausweis eingefügt |
FRANKREICH
1. |
Volljährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:
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2. |
Minderjährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:
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3. |
Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
Anmerkung 1:
Es sei darauf hingewiesen, dass die Empfangsbescheinigung für den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel nicht zur visumfreien Einreise berechtigt. Hingegen wird die Empfangsbescheinigung für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder Änderung desselben anerkannt, wenn sie mit dem alten Titel vorgelegt wird.
Anmerkung 2:
Die vom Protokolldienst des Außenministeriums ausgestellten Dienstbescheinigungen („attestations de fonctions“) gelten nicht als Aufenthaltstitel. Die Inhaber dieser Dokumente müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach gemeinem Recht sein.
ITALIEN
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Carta di soggiorno (validità illimitata) Aufenthaltskarte (unbegrenzte Gültigkeit) |
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Permesso di soggiorno con esclusione delle sottoelencate tipologie: (Aufenthaltsgenehmigung ausgenommen die nachstehenden Arten:)
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— |
Carta d'identità MAE — Corps Diplomatico: (Personalausweis des Außenministeriums)
Hinweis: Die Modelle 6 (orange) und 9 (grün), die jeweils für das Personal internationaler Organisationen ohne jegliche Immunität und für ausländische Honorarkonsuln bestimmt waren, werden nicht mehr ausgestellt; sie wurden durch das Modell 11 ersetzt. Besagte Dokumente behalten jedoch ihre Gültigkeit bis zu dem darauf eingetragenen Verfallsdatum. |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
LUXEMBURG
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Carte d'identité d'étranger (Ausländerausweis) |
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Autorisation de séjour provisoire apposée dans le passeport national (Vorläufige, im Pass eingetragene Aufenthaltsgenehmigung) |
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Carte diplomatique délivrée par le ministère des affaires étrangères (Vom Außenministerium ausgestellter Diplomatenausweis) |
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Titre de légitimation délivré par le ministère des affaires étrangères au personnel administratif et technique des Ambassades (Vom Außenministerium erteilter Legitimationstitel für das an den Botschaften für Verwaltungsaufgaben und technische Belange tätige Personal) |
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Titre de légitimation délivré par le ministère de la justice au personnel des institutions et organisations internationales établies au Luxembourg (Vom Justizministerium erteilter Legitimationstitel für das Personal internationaler Institutionen und Organisationen mit Sitz in Luxemburg) |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europaïschen Union |
NIEDERLANDE
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Die Formulare mit folgender Bezeichnung:
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Vergunning tot verblijf (in de vorm van een stempel in het paspoort) (Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines im Reisepass angebrachten Stempelabdrucks) |
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Vreemdelingendocument mit den Buchstabenkodes „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F1“, „F2“ bzw. „F3“ (Ausländerdokument) |
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Legitimatiebewijs voor leden van diplomatieke of consulaire posten (Ausweis für Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen) |
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Legitimatiebewijs voor ambtenaren met een bijzondere status (Ausweis für Beamte mit besonderem Status) |
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Legitimatiebewijs voor ambtenaren van internationale organisaties (Ausweis für Beamte internationaler Organisationen) |
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Identiteitskaart voor leden van internationale organisaties waarvan de zetel in Nederland is gevestigd (Personalausweis für Mitglieder internationaler Organisationen, die ihren Sitz in den Niederlanden haben) |
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Visum voor terugkeer (Rückreisevisum) |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
Erläuterung zum Text unter den ersten beiden Spiegelstrichen
Die unter den ersten beiden Spiegelstrichen genannten Aufenthaltstitel werden seit dem 1. März 1994 nicht mehr ausgestellt (Muster „D“ und der Stempel im Reisepass ab 1. Juni 1994). Die noch in Umlauf befindlichen Dokumente bleiben bis spätestens 1. Januar 1997 gültig.
Erläuterung zum Text unter dem dritten Spiegelstrich
Seit dem 1. März 1994 wird das „Vreemdelingendocument“ ausgestellt. Dieses Dokument in Form einer „Kreditkarte“ wird schrittweise die unter den ersten beiden Spiegelstrichen genannten Aufenthaltsgenehmigungen ersetzen. Der Buchstabencode für die jeweilige Kategorie wird beibehalten.
Das „Vreemdelingendocument“ mit dem Buchstabencode E wird sowohl an EG-Angehörige als auch an Angehörige von Staaten erteilt, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Die bedingte Aufenthaltsgenehmigung („voorwaardelijke vergunning tot verblijf“) trägt den Buchstabenkode F1, F2 bzw. F3.
Erläuterung zum Text unter dem siebten Spiegelstrich
In der folgenden Liste werden die internationalen Organisationen mit einer Niederlassung in den Niederlanden aufgeführt, deren Mitarbeiter (einschl. deren Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt wohnen) Identitätsdokumente verwenden, die nicht vom Außenministerium ausgestellt werden.
1. |
Europäische Weltraumorganisation (European Space Research and Technology Centre — EWO) |
2. |
Europäisches Patentamt |
3) |
International Tea Promotion Association (I.T.P.A) |
4. |
Internationales Amt für nationale Agrarforschung (International Service for national agricultural research — ISNAR) |
5. |
Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (Technical Centre for agricultural and rural co-operation — CTA) |
6. |
Institut für neue Technologien (United Nations University for New Technologies — UNU-INTECH) |
7. |
African Management Services Company (AMSCO BV) |
ÖSTERREICH
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Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme der Europäischen Union vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (Ab 1. Jänner 1998 werden Aufenthaltstitel ausschließlich in dieser Form erteilt oder verlängert; Als „Art des Titels“ wird derzeit eingetragen: „Niederlassungsbewilligung“, „Aufenthaltserlaubnis“, „Befr. Aufenthaltsrecht“.) |
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Vor dem 1. Jänner 1998 erteilte Aufenthaltstitel im Rahmen der — auch „unbefristet“ eingetragenen — Gültigkeitsdauer: („Wiedereinreise — Sichtvermerk“ oder „Einreise — Sichtvermerk“; wurden bis 31. Dezember 1992 von Inlandsbehörden, aber auch von Vertretungsbehörden in Form eines Stempels ausgestellt; „Gewöhnlicher Sichtvermerk“; wurde vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer Vignette — ab 1 September 1996 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 — ausgestellt; „Aufenthaltsbewilligung“; wurde vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer speziellen Vignette ausgestellt.) |
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Konventionsreisepass, ausgestellt ab 1. Januar 1993 |
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Legitimationskarten für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
Nicht als Aufenthaltstitel und damit nicht zur visumfreien Einreise nach Österreich gelten:
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Lichtbildausweis für Fremde gemäß § 85 Fremdengesetz 1997 |
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Durchsetzungsaufschub und Abschiebungsaufschub nach Aufenthaltsverbot oder Ausweisung |
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Bewilligung zur Wiedereinreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbots, in Form eines Visums erteilt, jedoch als eine solche Bewilligung gekennzeichnet |
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Vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 bzw. § 7 AsylG 1991 |
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Befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Asylgesetz 1997 bzw. § 8 AsylG 1991, als Duldung des Aufenthalts trotz abgelehntem Asylantrag |
PORTUGAL
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Corpo consular, chefe de missão (Personalausweis für das konsularische Korps, Leiter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Corpo consular, funcionário de missão (Personalausweis für das konsularische Korps, Beamter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Pessoal auxiliar de missão estrangeira (Personalausweis für das Hilfspersonal der Auslandsvertretung, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros) Funcionário Administrativo de Missão Estrangeira (Personalausweis für Verwaltungsbeamte der Auslandsvertretung, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade, emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros Corpo diplomático, chefe de missão (Personalausweis für das diplomatische Korps, Leiter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Cartão de Identidade, emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros Corpo diplomático, funcionário de missão (Personalausweis für das diplomatische Korps, Beamter der Mission, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
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Título de residência (1 ano) (Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr) |
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Título de residência anual (1 ano) (Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr) |
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Título de residência anual (cor de laranja) (Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr — orange) |
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Título de residência temporário (5 anos) (befristeteter Aufenthaltstitel, Gültigkeit: 5 Jahre) |
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Título de residência vitalício (auf Lebenszeit ausgestellter Aufenthaltstitel) |
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Cartão de residência de nacional de um Estado-Membro da Comunidade Europeia (Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft) |
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Cartão de residência temporário (befristete Aufenthaltserlaubnis) |
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Cartão de residência (Aufenthaltserlaubnis) |
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Autorização de residência provisório (vorläufige Aufenthaltsbewilligung) |
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Título de identidade de refugiado (Flüchtlingsausweis) |
FINNLAND
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Pysyvä oleskelulupa (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) in Form eines Aufklebers |
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Oleskelulupa tai oleskelulupa ja työlupa (befristete Aufenthaltsgenehmigung oder befristete Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung) in Form eines Aufklebers, auf dem das Gültigkeitsdatum deutlich angegeben ist und der eine der folgenden Kennzeichnungen enthält:
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Oleskelulupa uppehållstillstånd (Aufenthaltsgenehmigung) in Form einer Ausweiskarte, die den Staatsangehörigen von EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie ihren Familienangehörigen erteilt wird |
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Henkilökortti A, B, C und D (Personalausweis) ausgestellt vom Außenministerium für Personal der diplomatischen Vertretungen, Verwaltungspersonal und technisches Personal einschließlich ihrer Familienangehörigen |
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Oleskelulupa diplomaattileimaus tai oleskelulupa virkaleimaus (Aufenthaltsgenehmigung) in der Form eines vom Außenministerium ausgestellten Etikettenaufklebers mit Diplomatenvisum (diplomaattileimaus) oder Dienstvisum (virkaleimaus) |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union |
SCHWEDEN
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Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Aufklebers mit dem Vermerk „Sverige bevis om permanent uppehållstillstånd“ (Schweden Nachweis des ständigen Aufenthalts) im Reisepass |
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Befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines Etikettenaufklebers mit dem Vermerk „Sverige uppehållstillstånd“ (Schweden befristete Aufenthaltsgenehmigung) im Reisepass |
Schweden erteilt keine Karten/Dokumente an Diplomaten, sondern bringt einen Stempel in ihrem Reisepass an (siehe Dokument 6693/01 VISA 25 COMIX 178).
ISLAND
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Tímabundið atvinnu- og dvalarleyfi (Vorläufige Genehmigung) |
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Dvalarleyfi með rétti til atvinnuÞátttöku (Aufenthaltsgenehmigung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt) |
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Óbundið dvalarleyfi (Unbefristete Aufenthaltskarte) |
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Leyfi til vistráðningar (Arbeitsgenehmigung im Rahmen einer „Au-pair“-Beschäftigung) |
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Atvinnu- og dvalarleyfi námsmanns (Arbeitsgenehmigung für Studenten) |
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Óbundið atvinnu- og dvalarleyfi (Unbefristete Genehmigung) |
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Besondere Aufenthaltsgenehmigungen, die vom Außenministerium erteilt werden:
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Takmarkað dvalarleyfi fyrir varnarliðsmann, sbr. lög nr. 110/1951 og lög nr. 82/2000 (Befristete Aufenthaltsgenehmigung für die zivilen und militärischen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten und die von ihnen abhängigen unterhaltsberechtigten Personen, wie vorgesehen im Gesetz Nr. 110/1951 und Gesetz Nr. 82/2000) |
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Takmarkað dvalarleyfi (Befristete Aufenthaltsgenehmigung) |
NORWEGEN
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Oppholdstillatelse (Aufenthaltsgenehmigung) |
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Arbeidstillatelse (Arbeitsgenehmigung) |
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Bosettingstillatelse (Berechtigt zur Niederlassung/Erwerbstätigkeit und zum ständigen Aufenthalt) |
Vor dem 25. März 2000 ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen haben die Form von Stempeln (und nicht von Aufklebern) in den Reisedokumenten der Inhaber. Bei visumpflichtigen Ausländern werden diese Stempel ergänzt durch eine norwegische Visummarke für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung. Die ab der Anwendung des Schengener Übereinkommens am 25. März 2001 ausgestellten Aufenthaltsgenehmigungen werden mit einem Aufkleber versehen sein. Mit einem alten Stempel versehene Reisedokumente von Ausländern bleiben bis zu dem Zeitpunkt gültig, zu dem die norwegischen Behörden in den Aufenthaltsgenehmigungen den Stempel durch den neuen Aufkleber ersetzen müssen.
Die vorgenannten Genehmigungen gelten nicht als Reisedokumente. Benötigt der ausländische Staatsangehörige ein Reisedokument, so kann eines der beiden folgenden Dokumente zur Ergänzung der Arbeits-, Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung verwendet werden:
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ein Reisedokument für Flüchtlinge („Reisebevis“) (blau); |
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ein Pass für Einwanderer („Utlendingspass“) (grün). |
Der Inhaber eines dieser Dokumente hat die Gewähr, während der Gültigkeit des Dokuments wieder in das norwegische Hoheitsgebiet einreisen zu dürfen.
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EWR-Karte wird für Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörige, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, ausgestellt. Die Karten erhalten stets eine Kunststoffbeschichtung. |
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Identitetskort for diplomater (Diplomatenausweis — rot) |
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Identitetskort for hjelpepersonale ved diplomatisk stasjon (Identitätskarte für Aushilfskräfte der diplomatischen Vertretungen — braun) |
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Identitetskort for administrativt og teknisk personale ved diplomatisk stasjon (Identitätskarte für Verwaltungs- und technisches Personal — blau) |
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Identitetskort for utsendte konsuler (Identitätskarte für entsandte Konsuln — grün) |
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Residence/Visa sticker (Aufenthaltsvisum — in Form eines Aufklebers) wird für die visumpflichtigen Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen sowie die Bediensteten ausländischer Vertretungen, die Inhaber eines nationalen Reisepasses sind, erteilt. |
ANLAGE 5
VERTRAULICH
ANLAGE 6
Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von Visa ermächtigt sind
Bezug nehmend auf die von den Ministern und Staatssekretären in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1992 getroffene Vereinbarung haben alle Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens anerkannt, dass folgende Honorarkonsuln für den angegebenen Zeitraum weiterhin zur Erteilung einheitlicher Visa ermächtigt sind:
Der derzeitige Honorarkonsul der Niederlande
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in Nassau (Bahamas) bis zur Einrichtung einer mit Berufsbeamten besetzten Vertretung eines Mitgliedstaates. |
ANLAGE 7
Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge
BELGIEN
Im Gesetz ist zwar die Überprüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen, jedoch sind keine bestimmten Kriterien vorgegeben.
In der Verwaltung wird in der Praxis folgendermaßen vorgegangen:
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Bei einer Privatperson untergebrachter Ausländer Der Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann durch die Person erbracht werden; die entsprechende Erklärung muss von der Kommunalverwaltung des Wohnorts beglaubigt werden. Die Haftungsübernahme bezieht sich auf die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Arztkosten und die Kosten für die Rückreise des Ausländers für den Fall, dass dieser nicht dafür aufkommen kann. Mit dieser Maßnahme soll vermieden werden, dass die Behörden diese Kosten tragen müssen. Die Haftung muss von einer kreditwürdigen Person übernommen werden; ist diese ein Ausländer, so muss sie über einen Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitel verfügen. Erforderlichenfalls wird von dem Ausländer verlangt, den Nachweis eigener Einkünfte zu erbringen. Verfügt der Ausländer über keine eigenen Mittel, so muss er jedoch zumindest über ca. 38 EUR pro Aufenthaltstag verfügen. |
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In einem Hotel untergebrachter Ausländer Kann der Ausländer keine eigenen Mittel nachweisen, so muss er zumindest über ca. 50 EUR pro Aufenthaltstag verfügen. In den meisten Fällen hat der Betreffende zusätzlich einen Transporttitel (Flugticket) zur Rückreise in das Land der Herkunft bzw. des Wohnsitzes vorzulegen. |
DÄNEMARK
Nach dem dänischen Ausländergesetz müssen Ausländer bei ihrer Einreise in das dänische Hoheitsgebiet über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und für ihre Rückreise verfügen.
Die Beurteilung dieser Mittel beruht in jedem einzelnen Fall auf einer konkreten Schätzung, die die Kontrolldienste bei der Einreise auf der Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Ausländers unter Berücksichtigung der Informationen über seine Möglichkeiten betreffend Unterkunft und Rückreise vornehmen.
Die Behörden haben einen Betrag festgelegt, an dem sie messen, ob der betreffende Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Als Grundregel gilt, dass ein Ausländer über 300 Dänische Kronen je Zeitraum von 24 Stunden verfügen muss.
Ferner muss ein Ausländer nachweisen können, dass er über ausreichende Mittel für seine Rückreise verfügt, indem er beispielsweise ein Rückreiseticket vorlegt.
DEUTSCHLAND
Nach § 60 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (AuslG) kann ein Ausländer an der Grenze unter anderem zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.
Das ist z. B. der Fall, wenn ein Ausländer für sich, seine im Bundesgebiet aufenthältlichen Familienangehörigen oder Personen in seinem Haushalt Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss (§ 46 Nr. 6 AuslG).
Richtsätze für das Kontrollpersonal bestehen nicht. In der Praxis wird im Regelfall ein Tagesbetrag von 25 EUR zugrunde gelegt. Außerdem müssen Tickets für die Rückreise vorhanden oder entsprechende Mittel verfügbar sein.
Allerdings soll dem Ausländer vor Einreiseverweigerung Gelegenheit gegeben werden, die für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen finanziellen Mittel auf legale Weise in angemessener Zeit beizubringen, z. B. durch:
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eine Bankbürgschaft eines deutschen Geldinstituts |
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eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers |
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telegrafische Geldanweisung |
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Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde |
GRIECHENLAND
Im Ministerialerlass Nr. 3011/2/1f vom 11. Januar 1992 ist der Betrag vorgeschrieben, über den Ausländer, die keine EG-Staatsangehörigen sind, für die Einreise nach Griechenland verfügen müssen.
Aufgrund dieses Erlasses gilt für die Einreise nach Griechenland von Staatsangehörigen aus Nicht-EG-Mitgliedstaaten ein Betrag von 20 EUR pro Tag (pro Person) in fremden Devisen und ein Mindestbetrag von 100 EUR.
Für minderjährige Familienmitglieder des Ausländers gilt pro Tag die Hälfte dieses Betrags.
Für Staatsangehörige aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften griechische Staatsangehörige an den Grenzen der Verpflichtung eines Devisenumtausches unterliegen, gilt aus Gründen der Gegenseitigkeit dieselbe Maßnahme.
SPANIEN
Drittausländer müssen nachweisen, dass sie über die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel verfügen, deren Mindesthöhe nachstehend angegeben wird:
a) |
Unterhalt für den Aufenthalt in Spanien: 30 EUR oder der Gegenwert in ausländischer Währung — multipliziert mit der Anzahl der Aufenthaltstage in Spanien und der Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder oder Angehörigen. Die Höhe des vorzuweisenden Geldbetrags muss in jedem Fall unabhängig von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer mindestens 300 EUR pro Person betragen. |
b) |
Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen. |
Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten oder eine entsprechende Bestätigung der Bank vorweisen. Können diese Belege nicht vorgelegt werden, so erkennt die spanische Grenzpolizei jeden anderen von ihr als ausreichend betrachteten Beleg an.
FRANKREICH
Der Richtbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des von einem Drittausländer beabsichtigten Aufenthalts bzw. für seine Durchreise durch Frankreich, wenn er in einen Drittstaat reist, stimmt in Frankreich mit dem an das wirtschaftliche Wachstum gekoppelten Mindestlohn (SMIC) überein, der auf der Grundlage eines am 1. Januar des laufenden Jahres festgelegten Satzes täglich neu berechnet wird.
Dieser Betrag wird periodisch gemäß der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Frankreich angepasst:
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automatisch, wenn der Preisindex um mehr als 2 % gestiegen ist; |
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durch einen Regierungsbeschluss nach Stellungnahme der nationalen Kommission für Tarifverhandlungen zur Gewährung einer die Preisentwicklung übersteigenden Erhöhung. |
Ab dem 1. Juli 2002 beläuft sich der tägliche Betrag des Mindestlohns (SMIC) auf 47,80 EUR.
Die Inhaber einer Unterkunftsbescheinigung müssen über einen Mindestbetrag verfügen, der einem halben SMIC-Tagessatz entspricht, um sich in Frankreich aufzuhalten. Dieser Betrag beläuft sich folglich auf 23,90 EUR pro Tag.
ITALIEN
In Artikel 4 Absatz 3 des „Einheitstexts mit den Bestimmungen zur Regelung der Einwanderung und den Vorschriften über den Ausländerstatus“ Nr. 286 vom 25. Juli 1998 ist Folgendes vorgesehen: „… Italien gestattet gemäß den Verpflichtungen, die es beim Beitritt zu bestimmten internationalen Übereinkommen eingegangen ist, einem Ausländer die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet, sofern er nachweist, dass er die erforderlichen Dokumente zur Bestätigung des Zwecks und der Umstände seines Aufenthalts besitzt sowie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts und — ausgenommen im Falle von Aufenthaltsgenehmigungen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit — auch für die Rückkehr in das Herkunftsland verfügt. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind in einem entsprechenden Erlass des Innenministeriums festgelegt... Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder der als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit des Staates oder eines der Staaten betrachtet wird, mit denen Italien Abkommen über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr geschlossen hat, wird unter Berücksichtigung der in diesen Abkommen vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen die Einreise nach Italien verweigert. Der oben genannte Erlass über die ‚Festlegung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Hinblick auf die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet des Staates‛ erging am 1. März 2000 und sieht Folgendes vor:“
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Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können durch die Vorlage von Devisen, Bankbürgschaften, Versicherungspolicen, gleichwertigen Forderungstiteln, Belegen für vorbezahlte Leistungen oder Nachweisen über Einkommen im italienischen Hoheitsgebiet nachgewiesen werden. |
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Die in diesem Erlass festgelegten Beträge werden jährlich nach Anwendung der Parameter für die durchschnittliche jährliche Schwankung, die vom ISTAT auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex für Lebensmittel, Getränke, Beförderungen und Unterkunft berechnet wird, neu bewertet. |
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Der Ausländer muss nachweisen, dass er über eine angemessene Unterkunft im italienischen Hoheitsgebiet sowie über die für die Rückreise erforderlichen Mittel verfügt; letzteres kann auch anhand des Rückreisetickets nachgewiesen werden. |
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In Tabelle A sind die Mindestbeträge angegeben, die pro Person für die Erteilung des Visums und für die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet für touristische Zwecke erforderlich sind. |
Tabelle A
Tabelle zur Bestimmung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die für die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet für touristische Zwecke erforderlich sind
(in EUR) |
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Dauer der Reise |
Anzahl Reiseteilnehmer |
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Ein Teilnehmer |
Zwei oder mehrere Teilnehmer |
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1 bis 5 Tage fester Gesamtbetrag |
269,60 |
212,81 |
6 bis 10 Tage Betrag pro Person und Tag |
44,93 |
26,33 |
11 bis 20 Tage fester Betrag |
51,64 |
25,82 |
und Betrag pro Person und Tag |
36,67 |
22,21 |
ab 20 Tagen fester Betrag |
206,58 |
118,79 |
und Betrag pro Person und Tag |
27,89 |
17,04 |
LUXEMBURG
Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, der an der Grenze geprüft wird. Von Fall zu Fall wird an der Grenze entschieden, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel verfügt. Dabei werden insbesondere der Aufenthaltszweck und die Art der Unterbringung berücksichtigt.
NIEDERLANDE
Der Betrag, von dem die Grenzkontrollbeamten bei der Kontrolle der ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgehen, beträgt derzeit 34 EUR pro Person und pro Tag.
Dieses Kriterium wird weiterhin flexibel gehandhabt, da die Antwort auf die Frage, ob die Mittel, über die der Ausländer verfügt, ausreichend sind, weiterhin von mehreren Faktoren wie z. B. der Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts, dem Reisezweck, den persönlichen Umständen, usw. abhängt.
ÖSTERREICH
Gemäß § 32 Absatz 2 Punkt 4 des Fremdengesetzes sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthalts und ihrer Wiederausreise verfügen.
Richtsätze bestehen hierbei allerdings nicht. Es wird entsprechend Aufenthaltszweck, Aufenthaltsart und Aufenthaltsdauer in jedem Einzelfall entschieden, wobei — abgesehen von Bargeld — nach den Umständen des Falls auch Reiseschecks, Kreditkarten, Bankbestätigungen oder Verpflichtungserklärungen von in Österreich lebenden Personen mit hinreichender Bonität als Nachweis akzeptiert werden können.
PORTUGAL
Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Portugal müssen Drittausländer über folgende Beträge verfügen:
— |
75 EUR — pro Einreise |
— |
40 EUR — pro Aufenthaltstag |
Diese Beträge brauchen nicht nachgewiesen zu werden, wenn der Drittausländer für die Zeit seines Aufenthalts nachweisen kann, dass Kost und Logis gewährleistet sind.
FINNLAND
Der Betrag, von dem die Grenzkontrollbeamten bei der Kontrolle der ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgehen, beträgt derzeit 40 EUR pro Person und Tag.
SCHWEDEN
Die schwedische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, der beim Grenzübertritt geprüft wird. Die Grenzkontrollbeamten entscheiden von Fall zu Fall, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt.
ISLAND
Nach isländischem Recht müssen Ausländer nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel für ihren Aufenthalt in Island und für ihre Rückreise verfügen. In der Praxis beträgt der Richtbetrag 4 000 Isländischen Kronen pro Person. Für Ausländer, deren Aufenthaltskosten von einer Drittperson getragen werden, wird dieser Richtbetrag halbiert. Bei jeder Einreise ist ein Gesamtbetrag von mindestens 20 000 Isländischen Kronen nachzuweisen.
NORWEGEN
Nach Artikel 27 Buchstabe d) des norwegischen Einwanderungsgesetzes kann jeder Ausländer, der nicht nachweisen kann, dass er über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt in Norwegen und für seine Rückreise verfügt oder dass er mit solchen Mitteln rechnen kann, an der Grenze zurückgewiesen werden.
Die für notwendig erachteten Beträge werden individuell festgelegt und es wird im Einzelfall entschieden. Berücksichtigung finden hierbei die Dauer des Aufenthalts, eine etwaige Unterbringung bei der Familie oder bei Freunden und die Vorlage eines Rückreisetickets oder einer Verpflichtungserklärung (so gilt ein Betrag von 500 Norwegischen Kronen pro Tag als ausreichend für Besucher, die weder bei Familienangehörigen noch bei Freunden unterkommen).
ANLAGE 8
Muster der Visummarke und Informationen über die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale
Die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale für die Aufkleber der Visummarken finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (1) vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (2) oder werden auf der Grundlage jener Verordnung erlassen.
(1) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.
(2) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/95 DES RATES
vom 29. Mai 1995
über eine einheitliche Visagestaltung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 100c Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat vor dem 1. Januar 1996 Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung.
Die Einführung einer einheitlichen Visummarke ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Harmonisierung der Visumpolitik. Nach Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Diese Maßnahme bildet zusammen mit den Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ein zusammenhängendes Maßnahmenbündel.
Es ist wesentlich, dass die einheitliche Visummarke alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung, genügt. Sie muss zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen.
Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden; letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden.
Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken seiner einheitlichen Visummarken bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt sein muss, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muss jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sie für alle Visa gemäß Artikel 5 gelten. Daneben sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die einheitliche Visummarke auch für Visa zu verwenden, die zu anderen als den in Artikel 5 genannten Zwecken verwendet werden können, soweit mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Veränderungen jede Verwechslung mit dem einheitlichen Visum ausschließen.
Hinsichtlich der nach Maßgabe des Anhangs in die einheitliche Visummarke aufzunehmenden personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.
Artikel 2
Weitere technische Spezifikationen, die das Visum fälschungssicher machen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 eingeführt.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken der Visummarken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 4
(1) Unbeschadet weiter gehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
(2) Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.
Artikel 5
Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist im Hinblick auf
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einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten; |
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die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Transitzone eines Flughafens. |
Artikel 6
(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) |
|
Artikel 7
Wenn die MitgIiedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlass der Maßnahmen nach Artikel 2.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. de CHARETTE
ANHANG
Sicherheitsmerkmale
1. |
Hier erscheint ein Zeichen bestehend aus neun Ellipsen, die fächerförmig angeordnet sind. |
2. |
Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar. |
3. |
Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (oder „BNL“ im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BNL für Benelux, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, P für Portugal, S für Schweden, UK für das Vereinigte Königreich. |
4. |
Im mittleren Bereich erscheint das Wort „VISUM“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot. |
5. |
Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des Visums mit vorangestelltem Ländercode gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet. |
Eintragungsfelder
6. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt. |
7. |
Dieses Feld beginnt mit dem Wort „von“, weiter in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an. |
8. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anzahl der Einreisen“, weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und Tage. |
9. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an. |
10. |
Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers). |
11. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 ein. |
12. |
Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten. |
13. |
Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen. |
Das zu verwendende Papier ist pastellgrün und mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.
Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine andere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort „Visum“ in der Kopfzeile kann jedoch in jeder Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.
VERORDNUNG (EG) Nr. 334/2002 DES RATES
vom 18. Februar 2002
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer iii),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (3) wurde eine einheitliche Visagestaltung festgelegt. |
(2) |
In Maßnahme Nr. 38 des Aktionsplans von Wien, den der Rat der Justiz- und Innenminister am 3. Dezember 1998 verabschiedet hat, heißt es, dass die jüngsten technischen Fortschritte berücksichtigt werden müssen, um erforderlichenfalls eine größere Sicherheit bei der einheitlichen Visagestaltung zu gewährleisten. |
(3) |
In Nummer 22 der Schlussfolgerungen des Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 wird ausgeführt, dass eine gemeinsame aktive Politik im Bereich Visa und gefälschte Dokumente weiter entwickelt werden muss. |
(4) |
Die einheitliche Visagestaltung ist ein wesentliches Element bei der Harmonisierung der Visapolitik. |
(5) |
Es ist erforderlich, gemeinsame Normen für die Anwendung der einheitlichen Visummarke festzulegen, insbesondere hinsichtlich der technischen Modalitäten und Verfahren zum Ausfüllen des Formblatts. |
(6) |
Die Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds ist ein erster Schritt in Richtung auf die Verwendung von Elementen, die eine verlässlichere Verbindung zwischen der Visummarke und dem Inhaber herstellen, und damit auch ein bedeutender Beitrag zur Sicherstellung des Schutzes der einheitlichen Visummarke vor betrügerischer Verwendung. Die Spezifikationen des Dokuments 9303 der ICAO (Internationale Luftfahrtorganisation) über maschinell lesbare Dokumente werden berücksichtigt. |
(7) |
Um einen hohen technischen Standard zu erreichen und die Aufdeckung von Fälschungen oder Verfälschungen der Visummarken zu erleichtern, sind gemeinsame Normen für die Anwendung der einheitlichen Visummarke erforderlich. |
(8) |
Die Zuständigkeit für die Festlegung solcher gemeinsamer Normen sollte dem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss übertragen werden; dieser Artikel sollte angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) Rechnung zu tragen. |
(9) |
Es ist daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 zu ändern. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die die einheitliche Visagestaltung sicherer machen sollen, lassen die geltenden Bestimmungen für die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt. |
(11) |
Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt. |
(12) |
In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Visumbereich gemäß Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses Nr. 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) fällt. |
(13) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. |
(14) |
Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren werden weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festgelegt in Bezug auf:
(2) Die Farben des Aufklebers können nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.“ |
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (6)“. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
3. |
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: „Die Integration des Lichtbilds nach Nummer 2a des Anhangs erfolgt spätestens 5 Jahre nach Annahme der in Artikel 2 für seine Einführung genannten technischen Maßnahmen.“ |
4. |
Im Anhang wird die folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Anlage 8 Satz 1 der endgültigen Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anlage 6 der endgültigen Fassung des Gemeinsamen Handbuchs, so wie diese mit Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 (7) festgelegt wurden, erhalten folgende Fassung:
„Die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale für die Aufkleber der Visummarken finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visumgestaltung (8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (9)“ oder werden auf der Grundlage jener Verordnung erlassen.
Artikel 3
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PIQUÉ I CAMPS
(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 310.
(2) Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANLAGE 9
VERTRAULICH
ANLAGE 10
VERTRAULICH
ANLAGE 11
Visierfähige Reisedokumente
Nachstehend sind die Reisedokumente aufgeführt, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens als gültig anerkannt werden, sofern sie sowohl die in den Artikeln 13 und 14 genannten Voraussetzungen erfüllen als auch in hinreichender Weise die Identität des Inhabers und, in den Fällen nach Buchstabe a) und b) ff., seine Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft belegen:
a) |
Reisedokumente, die nach den international gebräuchlichen Rechtsvorschriften in Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind |
b) |
Pässe oder Reisedokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückreise gewährleistet ist; dies gilt auch für Dokumente, die in nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannten Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, sofern der Exekutivausschuss die genannten Dokumente zur Anbringung eines gemeinsamen Visums im Dokument als gültig anerkennt, wobei folgende Listen einstimmig anzunehmen sind:
Die mögliche Erstellung dieser Listen, die lediglich zum Zwecke der Umsetzung des Durchführungsübereinkommens erfolgt, berührt nicht die Frage der Anerkennung der nicht anerkannten Staaten oder Gebiete durch die Mitgliedstaaten. |
c) |
Reisedokumente für Flüchtlinge, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 ausgestellt wurden. |
d) |
Reisedokumente für Staatenlose, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 ausgestellt wurden (1). |
(1) Portugal und Österreich sind zwar nicht Vertragspartei dieses Abkommens, akzeptieren jedoch, dass in die gemäß diesem Abkommen ausgestellten Reisedokumente ein von den Schengener Staaten ausgestelltes einheitliches Visum angebracht werden kann.
ANLAGE 12
Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechende Gebühren (in EUR) (1)
A. |
Flughafentransit |
10 EUR |
B. |
Durchreise (mit einer, zwei oder mehreren Einreisen) |
10 EUR |
C1. |
Sehr kurzfristiger Aufenthalt (bis zu 30 Tagen) |
15—25 EUR |
C2. |
Kurzfristiger Aufenthalt (bis zu 90 Tagen) |
30 EUR + 5 EUR ab der zweiten Einreise (im Falle mehrerer Einreisen) |
C3. |
Mehrmalige Einreise, Gültigkeitsdauer 1 Jahr |
50 EUR |
C4. |
Mehrmalige Einreise, Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren |
50 EUR + 30 EUR für jedes zusätzliche Jahr |
D. |
Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt |
Gebühr wird von den Vertragsstaaten festgesetzt, ggf. kostenlos |
— |
mit räumlich beschränkter Gültigkeit |
Betrag von mindestens 50 % der für die Visa der Kategorie A,B oder C festgesetzten Gebühr |
— |
an der Grenze ausgestellt |
Doppelter Satz der für die gewünschte Visumkategorie geltenden Gebühr. Diese Visa können kostenlos erteilt werden |
— |
Sammelvisum, Kategorien A und B (fünf bis 50 Personen) |
10 EUR + 1 EUR pro Person |
— |
Sammelvisum, Kategorie C1 (30 Tage), ein oder 2 Einreisen (fünf bis 50 Personen) |
30 EUR + 1 EUR pro Person |
— |
Sammelvisum, Kategorie C1 (30 Tage), mehr als zwei Einreisen (fünf bis 50 Personen) |
30 EUR + 3 EUR pro Person |
Diese Gebühren werden entweder in Euro, in US-Dollar oder in der Landeswährung des Drittlandes, in dem der Antrag gestellt wurde, erhoben.
Grundsätze:
I. |
Die Zahlung der Gebühren erfolgt adäquat in konvertierbarer Währung bzw. in der Landeswährung nach den jeweils gültigen offiziellen Bankumtauschkursen. |
II. |
Gebühren können in einem einzelnen Fall ermäßigt oder nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient. |
III. |
Sammelvisa werden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts ausgestellt und zwar für nicht mehr als 30 Tage. |
„(1) Die vorliegende Entscheidung findet spätestens ab dem 1. Juli 2004 Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 anwenden, sofern sie dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, ab welchem Tag sie hierzu in der Lage sind.
(3) Wenden alle Mitgliedstaaten die vorliegende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 an, so veröffentlicht das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Zeitpunkt, zu dem der letzte Mitgliedstaat mit der Anwendung begonnen hat.“
ANLAGE 13
Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
Anmerkung: In der Regel darf der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Visums und dem Antritt der Reise 3 Monate nicht überschreiten.
VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT
Es sei daran erinnert, dass nur die Angehörigen von sensiblen Staaten (siehe Anlage 3) ein Visum für den Flughafentransit benötigen. Dem Inhaber eines solchen Visums ist es nicht gestattet, die internationale Zone des betreffenden Flughafens zu verlassen.
Beispiel 1
VISUM FÜR DEN EINFACHEN FLUGHAFENTRANSIT
— |
Visumkategorie: A |
— |
Dieses Visum ermöglicht nur die Einreise in einen Staat (in diesem Beispiel: Deutschland bzw. Österreich) |
— |
Die Gültigkeitsdauer wird von dem Datum der Abreise an berechnet, die auf dem Flugticket vermerkt ist (z. B. 1.2.00). Die Dauer wird unter Hinzufügung einer zusätzlichen Frist von 7 Tagen festgelegt, für den Fall, dass der Inhaber seine Abreise verschiebt. |
— |
Da das Visum für den Flughafentransit nicht zum Aufenthalt berechtigt, ist die Rubrik „Dauer des Aufenthaltes“ mit XXX auszufüllen. |
Beispiel 2 a)
VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT
(Geltungsbereich: ein Staat)
— |
Dieses Visum ermöglicht den Flughafentransit beim Hin- und Rückflug im selben Flughafen. |
— |
In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der Rückreise + 7 Tage (im vorliegenden Beispiel: Rückreisedatum 28.5.00) |
— |
Ist der Transit über einen einzigen Flughafen vorgesehen, wird in der Rubrik „gültig für“ der Name des betreffenden Staats angegeben (Beispiel 2 a). Erfolgt der Transit in Ausnahmefällen beim Hin- und Rückflug in 2 verschiedenen Schengener Staaten, ist „Schengener Staaten“ einzutragen (siehe nachfolgend Beispiel 2 b). |
Beispiel 2 b)
VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT
(Geltungsbereich: mehrere Staaten)
— |
In die Rubrik „gültig für“ wird „Schengener Staaten“ eingetragen, um den Transit über zwei in verschiedenen Staaten gelegenen Flughäfen zu gestatten. |
Beispiel 3
VISUM FÜR DEN MEHRFACHEN FLUGHAFENTRANSIT
(nur in Ausnahmefällen zu erteilen)
— |
Im Fall des Visums für den mehrfachen Flughafentransit wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der 1. Abreise + 3 Monate |
— |
Die Rubrik „gültig für“ ist wie im Falle eines Visums für den zweifachen Flughafentransit auszufüllen. |
DURCHREISEVISUM
Beispiel 4
VISUM FÜR DIE EINFACHE DURCHREISE
— |
Visumkategorie: B; es ist empfehlenswert, im Anschluss daran das Wort „Transit“ ausgeschrieben anzufügen. |
— |
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 1.2.2000) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + (höchstens 5 Tage) + 7 Tage (zusätzliche Frist falls die Rückreise verschoben wird). |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage nicht überschreiten. |
Beispiel 5
VISUM FÜR DIE ZWEIFACHE DURCHREISE
— |
Gültigkeitsdauer: wenn, was meist der Fall ist, die verschiedenen Daten der Durchreise nicht bekannt sind, wird die Gültigkeitsdauer im Allgemeinen nach der Formel berechnet: Datum der Abreise + 6 Monate. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage pro Durchreise nicht überschreiten. |
Beispiel 6
VISUM FÜR DIE MEHRFACHE DURCHREISE
— |
Die Gültigkeitsdauer wird wie in Beispiel 5 berechnet. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf pro Durchreise 5 Tage nicht überschreiten. |
VISUM FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT
Beispiel 7
KURZFRISTIGER AUFENTHALT (EINFACH)
— |
Visumkategorie: C |
— |
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 1.2.2000) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + Aufenthaltsdauer + 14 Tage Zusatzfrist. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (im Beispiel 30 Tage). |
Beispiel 8
KURZFRISTIGER AUFENTHALT (MEHRFACH)
— |
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum gerechnet und darf nicht mehr als 6 Monate betragen; die genaue Berechnung richtet sich nach den vorgelegten Belegen. |
— |
Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (hier im Beispiel zwar angegeben, aber die Aufenthaltsdauer kann kürzer sein). Für die Berechnung werden die aufeinander folgenden Aufenthalte addiert. Die Dauer richtet sich außerdem nach den vorgelegten Belegen. |
Beispiel 9
KURZFRISTIGER AUFENTHALT
— |
Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten: 1, 2, 3 Jahre, in Ausnahmefällen 5 Jahre (VIP). In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf 3 Jahre festgelegt. |
— |
Die Dauer des Aufenthalts wird wie in Beispiel 8 berechnet (nicht mehr als 90 Tage). |
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT
Dieses Visum kann entweder ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder ein Durchreisevisum sein.
Der Geltungsbereich kann auf das Hoheitsgebiet eines Staates oder mehrerer Staaten beschränkt sein.
Beispiel 10
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT
— |
In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland (Österreich). |
— |
Visumkategorie: C (Dieser Fall entspricht Beispiel 7). |
Beispiel 11
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR MEHRERE STAATEN
In diesem Fall werden in dem Feld „gültig für“ Folgendes eingetragen:
— |
entweder die Codes der Staaten, in denen das Visum gültig ist (Belgien: B, Dänemark: DK, Deutschland: D, Griechenland: GR, Spanien: E, Frankreich: F, Italien: I, Luxemburg: L, Niederlande: NL, Österreich: A, Portugal: P, Finnland: FIN, Schweden: S, Island: IS, Norwegen: N. Im Fall von Benelux: BNL). In dem gewählten Beispiel beschränkt sich die räumliche Gültigkeit auf Frankreich und Spanien,
|
— |
oder der Vermerk „Schengener Staaten“, in Klammern gefolgt von einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet das Visum nicht gilt. In dem gewählten Beispiel ist die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten beschränkt, die den Schengen-Besitzstand anwenden, mit Ausnahme des Hoheitsgebiets Frankreichs und des Hoheitsgebiets Spaniens.
|
Beispiel 12
VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR DIE DURCHREISE UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT
— |
Visumkategorie: B |
— |
In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland (Österreich). |
MITREISENDE PERSONEN
Beispiel 13
— |
In diesem Fall sind im Pass ein oder mehrere Kinder oder in Ausnahmefällen der Ehegatte eingetragen. |
— |
Sind ein oder mehrere Kinder von dem Visum abgedeckt, ist in die Rubrik „Passnummer“ im Anschluss an die Nummer „+nX“ einzutragen (n = Anzahl der Kinder), handelt es sich um die Ehefrau ist „+Y“ einzutragen. Im nebenstehenden Beispiel (kurzfristiger Aufenthalt, einmalige Einreise, Aufenthaltsdauer 30 Tage) ist das Visum für den Passinhaber, 3 Kinder und den Ehegatten gültig. |
IN VERTRETUNG ERTEILTE VISA
Beispiel 14
Es handelt sich um den Fall, in dem die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates ein Visum in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ausstellt.
In diesem Fall ist das Feld „Anmerkungen“ auszufüllen, indem ein R gefolgt von dem Code des Staates, in dessen Namen das Visum erteilt wird, vermerkt wird.
Dazu sind folgende Codes zu verwenden:
Dänemark |
: |
DK |
Deutschland |
: |
D |
Östereich |
: |
A |
Belgien |
: |
B |
Spanien |
: |
E |
Frankreich |
: |
F |
Griechenland |
: |
GR |
Italien |
: |
I |
Luxemburg |
: |
L |
Niederlande |
: |
NL |
Portugal |
: |
P |
Finnland |
: |
FIN |
Schweden |
: |
S |
Island |
: |
IS |
Norwegen |
: |
N |
In diesem Beispiel handelt es sich um einen Fall, in dem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Republik Österreich) in Brazzaville ein Visum in Vertretung Spaniens ausgestellt hat.
NATIONALES VISUM FÜR LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT MIT GLEICHZEITIGER GÜLTIGKEIT ALS VISUM FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT (VDC)
Beispiel 15
— |
In diesem Falle wird in das Feld „gültig für“ der Code des Staates, der das Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, eingetragen, ergänzt um die Worte „Schengener Staaten“. |
— |
Bei dem hier gewählten Beispiel handelt es sich um ein von Frankreich ausgestelltes Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt. |
— |
Das Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird durch den Code D+C gekennzeichnet. |
SYNTHESE
|
„GÜLTIG FÜR“ |
„KATEGORIE“ |
„ANZAHL DER EINREISEN“ |
„VON … BIS“ |
„MAXIMALE DAUER EINES JEDEN AUFENTHALTS“ (Tage) |
|
Flughafentransit |
DEUTSCHLAND (z. B.) oder SCHENGENER STAATEN |
A |
01 |
Datum der Abreise |
Datum der Abreise + 7 Tage |
XXX |
02 |
Datum der Abreise |
Datum der Rückreise + 7 Tage |
||||
MULT (1) |
Datum der ersten Abreise |
Datum der 1. Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 3 Monate) |
||||
Durchreise |
SCHENGENER STAATEN oder DEUTSCHLAND (z. B.) |
B |
01 |
Datum der Abreise |
Datum der Abreise + Aufenthaltsdauer + 7 Tage |
XXX oder von 1 — 5 |
02 |
Datum der ersten Abreise |
Datum der ersten Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 6 Monate) |
||||
MULT (1) |
Datum der ersten Abreise |
|||||
Kurzfristiger Aufenthalt |
SCHENGENER STAATEN oder DEUTSCHLAND (z. B.) |
C |
01 |
Datum der Abreise |
Datum der Abreise + Aufenthaltsdauer + 15 Tage |
von 1 — 90 |
MULT (2) |
Datum der ersten Abreise |
Datum der ersten Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 5 Jahre) |
||||
Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit für den kurzfristigen Aufenthalt |
DEUTSCHLAND (z. B.) + SCHENGENER STAATEN |
D + C |
|
|
|
|
(1) MULT bedeutet mehrere Reisen und somit mehr als zwei Einreisen.
(2) MULT bedeutet mehrere Reisen und somit mehr als eine Einreise.
ANLAGE 14
Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Aufenthaltstitel
1. UNTERRICHTUNG BEI DER ERTEILUNG RÄUMLICH BESCHRÄNKTER VISA
1.1. Allgemeines
Grundsätzlich muss ein Drittausländer die in Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dargelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragstaaten gestattet werden kann.
Sofern der Drittausländer nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist ihm die Einreise bzw. die Erteilung des Sichtvermerks zu verweigern, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die betreffende Vertragspartei darf dann lediglich ein räumlich beschränktes Visum erteilen und muss die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 16 SDÜ).
Grundsätzlich gilt für die Erteilung von räumlich beschränkten Visa für den kurzfristigen Aufenthalt auf der Grundlage der Regelungen des Durchführungsübereinkommens und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (SCH/II-Visa (93) 11, 6. Rev., 4. Corr., Kap. V Nr. 3) Folgendes:
a) |
Die Erteilung von räumlich beschränkten Visa stellt eine Ausnahmeregelung dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Visa sind in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. |
b) |
Weder ist zu erwarten noch wäre es nach dem Sinn und Zweck des Schengener Regelungswerkes wünschenswert, wenn die Vertragsparteien von der Möglichkeit, räumlich beschränkte Visa auszustellen, umfänglich Gebrauch machen würden. Von großen Fallzahlen ist daher nicht auszugehen, so dass es eines automatisierten Verfahrens für die notwendige Unterrichtung der jeweils anderen Vertragsparteien nicht bedarf. |
1.2. Verfahrensregeln
Bei der Festlegung von Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Vertragsparteien über die Erteilung räumlich beschränkter Visa ist zwischen Visa, die durch die Auslandsvertretungen ausgestellt werden und Visa, die durch Grenzdienststellen ausgefertigt werden, zu unterscheiden. Es gelten folgende Verfahrensregeln:
1.2.1. Erteilung des Visums durch die Auslandsvertretungen
Für die Unterrichtung der übrigen Vertragstaaten gelten grundsätzlich die für das vorläufige Verfahren zur Konsultation der Zentralen Behörden (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) aufgestellten Regeln (vgl. SCH/II-Visa (94) 7) entsprechend. Abweichende Regelungen sind von den betroffenen Vertragsparteien anzuzeigen. Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden.
1.2.2. Erteilung des Visums durch Grenzdienststellen
In diesen Fällen erfolgt die Unterrichtung der übrigen Vertragstaaten grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden bei den Zentralen Behörden.
1.2.3. |
Es ist erforderlich, dass die Vertragstaaten Ansprechstellen für den Empfang der Unterrichtungen benennen. |
1.2.4. |
Im Rahmen der Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) wird dafür Sorge getragen, dass die übrigen Vertragsparteien von der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums unterrichtet werden, sofern die Ausstellung des räumlich beschränkten Sichtvermerks deshalb angezeigt ist, weil eine (oder mehrere) Vertragspartei(en) im Rahmen des Konsultationsverfahrens Bedenken gegen die Erteilung eines Schengen-Visums geltend gemacht hat bzw. haben. In anderen Fällen der Erteilung räumlich beschränkter Visa kann dieses Verfahren für die notwendigen zwischenstaatlichen Unterrichtungen nicht herangezogen werden. |
1.2.5. |
Folgende Daten werden den Vertragsparteien übermittelt:
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2. ANNULLIERUNG, AUFHEBUNG UND VERRINGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINHEITLICHER VISA
Auf der Grundlage der vom Exekutivausschuss beschlossenen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24) bestehen nachfolgende Unterrichtungspflichten:
2.1. Annullierung von Visa
Die Annullierung eines Schengen-Visums dient dem Ziel, die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verhindern, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht vorliegen.
Soweit eine Vertragspartei ein durch eine andere Vertragspartei ausgestelltes Visum annulliert, hat sie dies der Zentralen Behörde des ausstellenden Vertragstaates grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden anzuzeigen.
Bei der Unterrichtung sind folgende Daten zu übermitteln:
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Name, Vorname und Geburtsdatum des Visuminhabers, |
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Staatsangehörigkeit des Visuminhabers, |
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Art und Nummer des Reisedokuments, |
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Nummer der Visamarke, |
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Visakategorie, |
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Datum und Ort der Ausstellung des Visums, |
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Datum und Gründe der Annullierung. |
2.2. Aufhebung von Visa
Die Aufhebung des Visums ermöglicht die Annullierung der verbleibenden Gültigkeitsdauer des Visums nach bereits erfolgter Einreise.
Eine Vertragspartei, die die Aufhebung eines einheitlichen Visums anordnet, hat die ausstellende Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht Nr. 2.1.
2.3. Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa
Sofern ein Schengener Vertragstaat die Gültigkeitsdauer eines Visums verringert, das durch eine andere Vertragspartei ausgestellt worden ist, unterrichtet er dessen Zentrale Behörde grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden darüber. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht Nr. 2.1.
2.4. Verfahren
Die Unterrichtung desjenigen Vertragstaates, der den Sichtvermerk ausgestellt hat, erfolgt bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa grundsätzlich bei der von ihm benannten Zentralen Behörde.
3. UNTERRICHTUNG BEI NATIONALEN AUFENTHALTSTITELN (ARTIKELN 25 SDÜ)
Nach Artikel 25 Absatz 1 SDÜ muss ein Vertragstaat, der einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen nationalen Aufenthaltstitel erteilen will, die ausschreibende Vertragspartei vorab konsultieren und deren Interesse berücksichtigen. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels können insbesondere humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen sein. In jedem Fall müssen gewichtige Gründe vorliegen.
Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 zieht die ausschreibende Vertragspartei die schengenweite Ausschreibung alsdann zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Drittausländer national weiterhin auszuschreiben.
Die Umsetzung der vorbezeichneten Vertragsbestimmungen setzt demnach eine zweimalige Kommunikation zwischen demjenigen Staat, der den Aufenthaltstitel erteilen will, und dem ausschreibenden Staat voraus:
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Vorabkonsultation zur Interessenwahrung des ausschreibenden Staates und |
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Unterrichtung über die Erteilung des Aufenthaltstitels, damit der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückziehen kann. |
Nach Artikel 25 Absatz 2 SDÜ ist die Konsultation der ausschreibenden Partei auch dann notwendig, wenn sich erst im Nachhinein, d. h. nach Erteilung des Aufenthaltstitels herausstellt, dass der Inhaber des Titels zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittausländer, der von einem der Vertragsstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, wird nach dem Sinn des Durchführungsübereinkommens eine Ausnahmeregelung bleiben.
Für die Kommunikation nach Artikel 25 SDÜ ist ein enger Sachzusammenhang mit dem Datenbestand des Schengener Informationssystems (SIS) gegeben. Es ist zu prüfen, ob die Informationsübermittlung durch das zukünftige SIRENE-Verfahren unterstützt werden kann.
Die in dieser Notiz festgelegten Verfahrensregeln werden im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit spätestens 12 Monate nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens erneut überprüft.
ANLAGE 15
Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung
ANLAGE 16 (1)
Muster des harmonisierten Vordrucks für die Beantragung eines einheitlichen Visums
(1) Gemäß der Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002, ABl. L 123 vom 9. Mai 2002, S. 50, Artikel 3: „Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“