Verordnung (EG) Nr. 2382/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0120 - 0121
Verordnung (EG) Nr. 2382/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen bestimmte Agrarerzeugnisse aus ökologischem Landbau stammen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können, ist im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1162/2002(4), aufgeführt. Diese Liste wurde nach den Kriterien von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erstellt. (2) Die Aufnahme der Schweiz in die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Liste ist bis zum 31. Dezember 2002 befristet. Die Aufnahme Argentiniens, Australiens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Israels ist bis zum 30. Juni 2003 befristet. Um Störungen im Handel zu vermeiden, ist die Aufnahme dieser Länder zu verlängern. (3) Die betreffenden Drittländer haben der Kommission sachdienliche Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die geltenden Vorschriften den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Außerdem haben die von der Kommission in diesen Drittländern vorgenommenen Vor-Ort-Prüfungen ergeben, dass diese Vorschriften tatsächlich angewendet werden. (4) Die ungarischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass eine Kontroll- und bescheinigungserteilende Stelle ihre Tätigkeit in Ungarn eingestellt hat. Der Name dieser Stelle sollte deshalb im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 gestrichen werden. (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 ist daher entsprechend zu ändern. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Dezember 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (2) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21. (3) ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14. (4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 44. ANHANG Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird wie folgt geändert: 1. In den Einträgen betreffend Argentinien, Australien, die Tschechische Republik, Ungarn, Israel und die Schweiz erhält Nummer 5 folgende Fassung: "5. Befristung der Aufnahme: 30.6.2008." 2. Im Eintrag betreffend Ungarn: - werden unter Nummer 3 die Worte "und SKAL" gestrichen - werden unter Nummer 4 die Worte "und SKAL (Büro in Ungarn)" gestrichen.