32002R2372

Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0081 - 0083


Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates

vom 20. Dezember 2002

zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 2002 sank der Tanker Prestige mit 77000 Tonnen schwerem Heizöl an Bord vor der Küste Galiciens; die ersten großen Mengen ausgelaufenen Öls erreichten die spanische Küste am 16. November 2002.

(2) Aufgrund der Umweltschäden durch diese Ölkatastrophe wurden zusätzlich zur Fischerei auch alle Muschelzucht- und bestimmte Aquakulturtätigkeiten entlang ausgedehnter Streifen der spanischen Atlantikküste verboten. Außerdem wurden einige Aquakulturanlagen in den betroffenen Küstenregionen Spaniens durch das Öl beschädigt.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(3) wurden die Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor festgelegt. In Artikel 13 Absatz 1 und den detaillierteren Bestimmungen in Anhang III jener Verordnung ist vorgegeben, welche förderfähigen Kosten im Bereich der Aquakultur sowie des Schutzes und der Entwicklung der aquatischen Ressourcen aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) kofinanziert werden können. In Artikel 16 derselben Verordnung sind außerdem die Bedingungen genannt, unter denen die Mitgliedstaaten aus dem FIAF eine finanzielle Beteiligung für die Entschädigung erhalten können, die sie Fischern und Schiffseignern für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen gewähren.

(4) Die Kriterien jedoch, anhand deren über die Förderfähigkeit der Ausgaben in den betreffenden Bereichen und damit über die Kofinanzierung aus dem FIAF entschieden wird, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Art von Maßnahmen übertragen, die zur Bewältigung der Folgen einer Ölpest ergriffen werden müssen.

(5) Außerdem werden Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit derzeit nur Fischern und Schiffseignern gewährt, nicht aber anderen Personen oder Unternehmen, die Muschelzucht oder Aquakultur betreiben. Und Artikel 16 plafoniert überdies die Zuschüsse, die zu diesem Zweck insgesamt aus dem FIAF gewährt werden dürfen.

(6) Unter den gegebenen Umständen ist es notwendig, die Gewährung von Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung des Fischfangs, der Muschelzucht- und der Aquakulturtätigkeiten aufgrund der beschriebenen Ölpest zu erleichtern. Außerdem müssen die Reinigung, die Reparatur und der Wiederaufbau von Muschelzucht- und Aquakulturanlagen und der Ersatz der Muschelbestände zur Wiederherstellung ihrer Produktionskapazität sowie der Ersatz von Fanggeräten, die durch die Ölpest beschädigt wurden, unterstützt werden.

(7) Dies erfordert Ausnahmeregelungen zu den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

(8) Da auch die anderen Bereiche mit Mitteln aus dem FIAF unterstützt werden müssen, sollten die hierzu erforderlichen zusätzlichen Mittel aus der Hilfe zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren(4), insbesondere ihres Artikels 5 Absatz 1, bewilligt worden ist.

(9) Diese zusätzlich bereitgestellten Mittel sollten für die spezifischen Maßnahmen verwendet werden, die einerseits zur Entschädigung der Personen und Unternehmen in der spanischen Fischwirtschaft, der Muschelzucht und der Aquakultur für die vorübergehende Einstellung ihrer Tätigkeiten und andererseits zur Wiederherstellung der von der Ölpest betroffenen Tätigkeiten in ihrem früheren Umfang ergriffen werden.

(10) Die spezifischen Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen der Strukturpolitik im Fischereisektor folgen.

(11) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(12) Da Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen, um in der durch die Havarie der "Prestige" entstandenen Lage Abhilfe zu schaffen, ist eine Abweichung von der in Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente vorgesehenen Frist erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält besondere Stützungsmaßnahmen für die Personen und Unternehmen, die in der spanischen Fischerei, der Muschelzucht und der Aquakultur in den von der Ölpest durch die Havarie der Prestige betroffenen spanischen Küstengebieten tätig sind, sowie die Voraussetzungen und die Plafonds für eine solche Unterstützung.

Artikel 2

Spezifische Maßnahmen

(1) Spanien kann für die in Artikel 1 genannten Personen und Unternehmen folgende spezifischen Maßnahmen treffen:

a) Entschädigung von Personen und Betriebsinhabern für die vorübergehende Einstellung ihrer Tätigkeiten;

b) Förderung des Ersatzes von Fanggeräten und von anderem Hilfsgerät, der Reparatur der beschädigten Boote und des Ersatzes der beschädigten Teile dieser Boote;

c) Förderung der Reinigung, der Reparatur und des Wiederaufbaus von Muschelzucht- und Aquakulturanlagen;

d) Entschädigung für den Ersatz von Muschelbeständen.

(2) Die im Rahmen der spezifischen Maßnahmen anfallenden Ausgaben sind unter der Bedingung förderfähig, dass die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) sowie die Schäden an Fanggerät oder Anlagen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) auf die durch die Havarie der Prestige verursachte Ölpest zurückzuführen sind.

(3) Die Beteiligungssätze für die spezifischen Maßnahmen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gelten für die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels.

(2) Die Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können auch Personen und Betriebsinhabern gewährt werden, die in der spanischen Muschelzucht und Aquakultur tätig sind.

(3) Die Grenzen von zwei und sechs Monaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gelten nicht.

(4) Die finanzielle Beteiligung des FIAF an den Entschädigungen gemäß den Absätzen 1 und 2 bleibt bei der Überprüfung der in Artikel 16 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 genannten Plafonds unberücksichtigt.

(5) Die Einschränkung gemäß Anhang III Nummer 1.4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gilt nicht für den Ersatz von Fanggeräten, die durch die Ölpest infolge der Havarie der Prestige beschädigt wurden.

(6) Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 förderfähig:

a) Ausgaben für Reinigungs-, Reparatur- und Wiederaufbautätigkeiten mit dem Ziel, die Produktionskapazität der von der betreffenden Ölpest betroffenen Muschelzucht- und Aquakulturanlagen wieder herzustellen;

b) Ausgaben für den erforderlichen Neubesatz zur Wiederherstellung der von der betreffenden Ölpest betroffenen Muschelbestände und Aquakulturanlagen.

Artikel 4

Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen

Für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 nach den Bestimmungen und abweichenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999(6) und Nr. 2792/1999(7).

Artikel 5

Zusätzliche Gemeinschaftsbeteiligung

(1) Zusätzlich zu den im Rahmen des FIAF bereitgestellten Mitteln beteiligt sich die Gemeinschaft mit einem Betrag von 30 Mio. EUR an den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Dieser zusätzliche Betrag wird aus den Mitteln bereitgestellt, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 bewilligt worden sind.

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Aus der Mittelzuweisung für Spanien wird ein Betrag von höchstens 30 Mio. EUR für die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates bereitgestellt."

Artikel 7

Durchführungsberichte

Spanien legt der Kommission für jedes Durchführungsjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres einen konsolidierten Bericht über die Durchführung der spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 vor. Der erste Bericht wird zum 31. März 2004 fällig.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturstrukturen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(4) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(7) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

ANHANG

BEIHILFESÄTZE

Die Beihilfesätze für die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 richten sich wie folgt nach den Gruppen in Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und den dort in Tabelle 3 vorgegebenen Sätzen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 des Rates:

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