31.12.2002   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 358/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 2370/2002 DES RATES

vom 20. Dezember 2002

zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (3) wurden Anreize zur Stilllegung geschaffen, um langfristig ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Flottenkapazität und den verfügbaren Ressourcen herbeizuführen.

(2)

Mehrere für die Fischerei der Gemeinschaft wichtige Bestände sind nunmehr stark dezimiert. Daher sollten den Eignern von Fischereifahrzeugen, deren Fangmöglichkeiten aufgrund eines vom Rat beschlossenen Wiederauffüllungsplans stark eingeschränkt wurden, über die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 geschaffenen Anreize hinaus zusätzliche Anreize für die Stilllegung von Schiffen geboten werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden.

(3)

Es sollten nur die von den Wiederauffüllungsplänen schwer betroffen Schiffseigner Zugang zu den zusätzlichen Stilllegungsanreizen für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten. Eine Reduzierung von mindestens 25 % der Fangmöglichkeiten des betreffenden Schiffes gilt hierbei als objektiver Indikator für eine schwerwiegende Beeinträchtigung.

(4)

Die Höchstbeträge der Abwrackungsprämien gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sind für die Zahlung der höheren Prämien zu niedrig.

(5)

Im Interesse der Bestandserhaltung muss die Gemeinschaftsmaßnahme baldmöglichst eingerichtet und ferner befristet werden, damit eine angemessene Umstrukturierung der Fangflotte so schnell wie möglich erfolgt.

(6)

Es bedarf eines ausreichenden Maßes an Flexibilität bei der Verteilung der zusätzlichen Abwrackmittel, damit diese den Mitgliedstaaten zugute kommen, die sie am dringendsten benötigen.

(7)

Allen an der Umsetzung der Finanzmaßnahme Beteiligten müssen klar festgelegte Rollen zugewiesen werden; ferner sind Schritte zur Gewährleistung der Transparenz und Gerechtigkeit bei der Verwaltung und Überwachung der Maßnahme erforderlich.

(8)

Die Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf finanzielle Beiträge sollten unter Bezugnahme auf diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 festgelegt werden.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(10)

Zur Erreichung des grundlegenden Ziels dieser Verordnung, nämlich die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen, ist es notwendig und angezeigt, Bestimmungen über das Abwracken von Fischereifahrzeugen festzulegen. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I   GEGENSTAND DER VERORDNUNG UND FÖRDERUNGSWÜRDIGKEIT

Artikel 1

Gegenstand der Verordnung

Es wird eine Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für den Zeitraum 2003 bis 2006 eingeführt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihren Fischereiaufwand im Zuge der vom Rat erlassenen Wiederauffüllungspläne weiter zu reduzieren. Die Maßnahme beinhaltet einen besonderen Anreiz, indem den Mitgliedstaaten Mittel zur Kofinanzierung ihrer zusätzlichen Abwrackmaßnahmen, die aufgrund der Wiederauffüllungspläne erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Förderungswürdigkeit

Für Fischereifahrzeuge, die von einem vom Rat beschlossenen Wiederauffüllungsplan betroffen sind, können unter folgenden Bedingungen zusätzliche Abwrackprämien nach Artikel 3 gewährt werden:

a)

das Fischereifahrzeug kommt auch für Abwrackprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 in Frage,

und

b)

das Fischereifahrzeug musste seinen Fischereiaufwand aufgrund eines Wiederauffüllungsplans um mindestens 25 % senken.

Artikel 3

Höchstbetrag der aufgestockten Abwrackprämie

Die Eigner von förderungswürdigen Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 können öffentliche Zuschüsse erhalten, die um 20 % über den in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 festgelegten Größenordnungen liegen.

TITEL II   JAHR 2003

Artikel 4

Finanzbeteiligung der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft kann den Mitgliedstaaten für das Jahr 2003 eine finanzielle Beteiligung (nachstehend „Finanzbeteiligung“ genannt) an den von ihnen gemäß Artikel 3 zu leistenden Ausgaben gewähren. Für die Finanzbeteiligung gelten die Sätze in Anhang IV Tabelle 3, Gruppe 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

Artikel 5

Planung der jährlichen Ausgaben

Mitgliedstaaten, die eine Finanzbeteiligung in Anspruch nehmen wollen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2003 eine Aufstellung der für das Jahr 2003 für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen im Rahmen dieser Sofortmaßnahme der Gemeinschaft vorgesehenen Ausgaben. Die Kommission bindet die im Haushalt für diese Sofortmaßnahme der Gemeinschaft insgesamt bereitgestellten jährlichen Beträge.

Artikel 6

Verfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen ihren Antrag auf Zahlung des Zuschusses bis zum 30. Juni 2004. Die Kommission entscheidet anhand der Anträge und unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Auswirkungen der Wiederauffüllungspläne über die Finanzbeteiligung der Gemeinschaft für die einzelnen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft zahlt bis zu 50 % des Zuschusses bei Eingang des Antrags und den Restbetrag nach Bescheinigung durch die Behörden gemäß Absatz 2.

(2)   Zuständig für die Durchführung dieser Sofortmaßnahme der Gemeinschaft sind die im Rahmen der Interventionen der Strukturfonds zugunsten der Fischerei in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Verwaltungsbehörden und Zahlstellen. Sie erfüllen die ihnen mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (5) zugewiesenen Aufgaben.

(3)   Außer im Fall gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, insbesondere die Artikel 33 bis 39, sowie die aufgrund dessen erlassenen Vorschriften.

TITEL III   ZEITRAUM 2004-2006

Artikel 7

Für den Zeitraum 2004-2006 werden die für die Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen benötigten Mittel im Rahmen der in den Artikeln 41 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Neuprogrammierung der Strukturfonds zur Verfügung gestellt und in die Programmplanung des bestehenden Finanzierungsinstruments für die Ausrichtung der Fischerei aufgenommen.

TITEL IV   DURCHFÜHRUNG UND INKRAFTTRETEN

Artikel 8

Durchführung

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (6).

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. FISCHER BOEL


(1)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 333.

(2)  Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

(6)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.