32002R2341R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. L 356 vom 31.12.2002)

Amtsblatt Nr. L 083 vom 01/04/2003 S. 0073 - 0074


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 356 vom 31. Dezember 2002)

Seite 21, Artikel 22: FolgenderAbsatz ist hinzuzufügen:"Für neue und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XV festgesetzten Beifanggrenzen für die dort genannten Untergebiete/Abteilungen."

Seite 24, Anhang I, Tabelle, Art "Wolfsbarsch": Der Eintrag "Wolfsbarsch - Dicentrarchus labrax"

ist zu streichen.

Seite 29, Anhang IB, Art "Hering - Clupea harengus", Gebiete "Nordsee nördlich von 53° 30'N"":

- anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>,

- anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>,

- anstatt:

(3) Im Rahmen der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen für 2003 vereinbarte TAC für die gesamte Nordsee. Die Anteile der Parteien hieran nach vorgenommenem Quotentausch: EG 284000 t, Norwegen 76850 t.

muss es heißen:

(3) Im Rahmen der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen für 2003 vereinbarte TAC für die gesamte Nordsee. Die Anteile der Parteien hieran nach vorgenommenem Quotentausch: EG 284000 t, Norwegen 116000 t.

Seite 34, Anhang IB, Art "Blauer Wittling - Micromesistius poutassou", Gebiete "IIa (EG-Gewässer), Nordsee (EG-Gewässer)":

anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

Seite 45, Anhang IC, Art "Rotbarsch - Sebastes spp.", Gebiete "V, XIV (Grönländische Gewässer)":

anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

Seite 49, Anhang ID, Art "Kabeljau - Gadus morhua", Gebiete "VIIb-k, VIII, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)":

anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

Seite 58, Anhang ID, Art "Makrele - Scomber scombrus", Gebiete "IIa (EG-Gewässer), Skagerrak und Kattegat, IIIb, c, d (EG-Gewässer), Nordsee":

- anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>,

- anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>,

- anstatt:

(2) Einschließlich 240 t, die nach dem Protokoll der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (im Namen Schwedens) und Norwegen für 2003 in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IV gefangen werden.

muss es heißen:

(2) Einschließlich 260 t, die nach dem Protokoll der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (im Namen Schwedens) und Norwegen für 2003 in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IV gefangen werden.

Seite 60, Anhang ID, Art "Seezunge - Solea solea", Gebiete "VIIf, g":

anstatt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

muss es heißen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>,

Seite 84, Anhang V, Nummer 5:

anstatt:

5. Schließung des Bornholm-Beckens

Jeglicher Fischfang ist vom 15. Mai bis 31. August 2003 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

- 55° 15' nördliche Breite, 15° 30' östliche Länge,

- 55° 15' nördliche Breite, 16° 30' östliche Länge,

- 55° 15' nördliche Breite, 16° 10' östliche Länge,

- 55° 15' nördliche Breite, 15° 30' östliche Länge.

muss es heißen:

5. Schließung des Bornholm-Beckens

Jeglicher Fischfang ist vom 15. Mai bis 31. August 2003 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

- 55° 30' nördliche Breite, 15° 30' östliche Länge,

- 55° 30' nördliche Breite, 16° 10' östliche Länge,

- 55° 15' nördliche Breite, 16° 10' östliche Länge,

- 55° 15' nördliche Breite, 15° 30' östliche Länge.

Seite 118, Anhang XVII, Nummer 2 Buchstabe b)

anstatt:

6F3

muss es heißen:

46F3.

Seite 119, Anhang XVII, Nummer 6 Buchstabe d) - Satz 1:

anstatt:

d) Die Mitgliedstaaten, denen die Zuteilung nach Buchstabe b) zugute kommt, ...

muss es heißen:

d) Die Mitgliedstaaten, denen die Zuteilung nach Buchstabe c) zugute kommt, ....

- Satz 2:

Statt:

Aufgrund dieser Berichte kann die Kommission die unter Buchstabe b) definierten Tage ändern.

muss es heißen:

Aufgrund dieser Berichte kann die Kommission die unter Buchstabe c) definierten Tage ändern.