Verordnung (EG) Nr. 2303/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer in der Tschechischen Republik und der Türkei
Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0080 - 0081
Verordnung (EG) Nr. 2303/2002 der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer in der Tschechischen Republik und der Türkei DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 8, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG (1) Am 5. Mai 2000 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl(3) unter anderem mit Ursprung in der Türkei ein. Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens wurde im August 2001 mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2000 des Rates(4) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. (2) Der vorläufige Antidumpingzoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 der Kommission(5) eingeführt. Gleichzeitig nahm die Kommission mit Artikel 2 Absatz 1 unter anderem ein Verpflichtungsangebot von dem türkischen Ausführer Celik Halat ve Tel Sanayii A.S. an. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung sind die Einfuhren der Waren der von diesem Ausführer hergestellten und direkt ausgeführten Waren von dem Antidumpingzoll befreit. B. RÜCKNAHME DER VERPFLICHTUNG (3) Das Unternehmen Celik Halat ve Tel Sanayii A.S. teilte der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung zurückzuziehen wünschte. Entsprechend sollte der Name dieses Unternehmens von der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, gestrichen werden. (4) Parallel zu der vorliegenden Verordnung wurde außerdem mit der Verordnung (EG) Nr. 2288/2002 des Rates(6) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 geändert, damit das Unternehmen Celik Halat ve Tel Sanayii A.S. nicht länger von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Annahme des von Celik Halat ve Tel Sanayii A.S. unterbreiteten Verpflichtungsangebots wird widerrufen. Artikel 2 (1) Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" (2) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 wird wie folgt geändert: "(2) Die Waren, die unter den TARIC-Zusatzcodes A216 und A220 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern sie von einem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. fakturiert und versandt) werden. Für solche Einfuhren ist eine Handelsrechnung vorzulegen, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Dezember 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. (3) ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 12. (4) ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. (5) ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 4. (6) Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.