32002R2290

Verordnung (EG) Nr. 2290/2002 des Rates vom 19. Dezember 2002 betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0056 - 0057


Verordnung (EG) Nr. 2290/2002 des Rates

vom 19. Dezember 2002

betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/22/GASP des Rates vom 11. Januar 2002(1) betreffend ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Resolution 1446 (2002) vom 4. Dezember 2002 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen, das in seiner Resolution 1306 (2000) vom 5. Juli 2000 ausgesprochene Verbot der Einfuhren von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone zu verlängern, sofern sie nicht der Ursprungsnachweisregelung unterliegen, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen genehmigt wurde.

(2) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 betreffend die Einfuhr von Rohdiamanten aus Sierra Leone in die Gemeinschaft(2) endete am 5. Dezember 2002, und das darin festgelegte Verbot sollte daher verlängert werden.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher ist vor allem zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft betreffen; im Sinne dieser Verordnung umfasst dieses Gebiet die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages Anwendung findet.

(4) Der Sicherheitsrat hat ferner die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die internationalen und regionalen Organisationen aufgerufen, diese Maßnahmen unbeschadet der Rechte und Pflichten anzuwenden, die sich aus vor der Annahme der genannten Resolution unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben.

(5) Verstöße gegen diese Verordnung sollten geahndet werden, und die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck angemessene Sanktionen verhängen.

(6) Die Kommission sollte zur Vereinfachung ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung anhand der einschlägigen Notifikationen des mit Resolution 1132 (1997) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses zu ergänzen und/oder zu ändern.

(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und alle sachdienlichen Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es ist untersagt, Rohdiamanten im Sinne von Anhang I mit Ursprung in oder Herkunft aus Sierra Leone direkt oder indirekt in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen

Artikel 2

Von dem Verbot des Artikels 1 sind Rohdiamanten ausgenommen, die von der Regierung Sierra Leones durch die mit Absatz 5 der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1306 (2000) in Einklang stehende Ursprungsnachweisregelung kontrolliert werden. Die Modalitäten für diese Ausnahme sind in Anhang II dieser Verordnung enthalten.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I zu ändern, um ihn in Einklang mit den eventuellen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu bringen; sie wird ferner ermächtigt, Anhang II anhand der Informationen und Notifikationen zu ergänzen und/oder zu ändern, die von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, insbesondere von dem mit Resolution 1132 (1997) eingesetzten Sanktionsausschuss, erteilt bzw. übermittelt werden. Ergänzungen und Änderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt unbeschadet aller Rechte und aller Pflichten, die sich aus vor ihrem Inkrafttreten unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Genehmigungen ergeben.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Sanktionen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Solche Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Bis zum Erlass von zu diesem Zweck gegebenenfalls erforderlichen Rechtsvorschriften sind für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gegebenenfalls die Sanktionen anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 festgelegt wurden.

Artikel 6

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen andere sachdienliche Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, z. B. über Verstöße und sonstige Durchsetzungsprobleme oder über Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 7

Diese Verordnung gilt:

- im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt,

- für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt,

- für jede Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 5. Dezember 2002. Ihre Geltungsdauer endet am 5. Juni 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 81.

(2) ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 8.

ANHANG 1

Rohdiamanten nach Artikel 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Modalitäten für die Einfuhr von Rohdiamanten, denen ein Ursprungsnachweis beiliegt, der nach der von den zuständigen Behörden der Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt wurde.