Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 347 vom 20/12/2002 S. 0015 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 41, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2705/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinderkategorien in der Gemeinschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2000(4), wurden Bestimmungen für die Feststellung der Preise für die verschiedenen Rinderkategorien auf den repräsentativen Märkten in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, um die Preisbewegungen auf dem Markt zu ermitteln. In Anbetracht der Marktentwicklungen in jüngerer Zeit und insbesondere der Tatsache, dass die Vermarktung lebender ausgewachsener Rinder erheblich an Bedeutung verloren hat und es daher in den meisten Mitgliedstaaten keine repräsentativen Märkte mehr für diese Tiere gibt, ist es zur Überwachung der Entwicklungen auf dem Rindfleischmarkt nicht mehr notwendig, der Kommission die Preise für ausgewachsene Rinder mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten dürfen die auf ihren repräsentativen Märkten festgestellten Preise jedoch mitteilen. (2) Zur Überwachung des Gemeinschaftsmarktes für andere Rinderkategorien als ausgewachsene Rinder, sollte eine Erhebung der Preise für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, für männliche Jungrinder und für Schlachtkälber vorgesehen werden. Es sind Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Informationen festzulegen, die zur Erhebung der Preise jeder dieser Rinderkategorien dienen. (3) Der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft verzeichnete Preis kann als Durchschnitt der Preise für die betreffenden Rinder auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten ermittelt werden. Dieser Durchschnitt sollte mit den Koeffizienten gewogen werden, die die relative Größe des Rinderbestands in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede in einem Referenzzeitraum vermarktete Kategorie zum Ausdruck bringen. (4) Die repräsentativen Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Jahre ausgewählt werden. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten ist das arithmetische Mittel der auf diesen Märkten festgestellten Notierungen zu bestimmen. (5) Die Mitgliedstaaten können sich aufgrund von Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen veranlasst sehen, Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Notierungen auswirken. Unter diesen Umständen ist es bei der Feststellung der Marktpreise nicht immer angemessen, diese nicht den normalen Markttrend widerspiegelnden Notierungen zu berücksichtigen. Daher sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, einer derartigen Lage Rechnung zu tragen. (6) Es ist vorzuschreiben, dass die Übermittlung der Wochenpreise an die Kommission auf durch die Kommission zu genehmigendem elektronischem Wege erfolgt. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 2705/98 ist aufzuheben. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der je Tier ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang I Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für diese Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Die Koeffizienten werden ausgehend vom dem in der Gemeinschaft verzeichneten Milchkuhbestand berechnet. (2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die während eines Zeitraums von sieben Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt wurden. Die Gewichtungskoeffizienten sind in Anhang I Teile B bis H festgelegt. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Notierungen für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die während des Zeitraums von sieben Tagen vor dieser Mitteilung auf ihren repräsentativen Märkten festgestellt worden sind. Artikel 2 (1) Der je Kilogramm Lebendgewicht ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für männliche Jungrinder im Durchschnittsalter zwischen sechs und zwölf Monaten und mit einem Gewicht von bis zu 300 kg ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang II Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für die genannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Die Koeffizienten werden ausgehend von dem in der Gemeinschaft verzeichneten Mutterkuhbestand berechnet. (2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines Zeitraums von sieben Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt wurden. Die Gewichtungskoeffizienten sind in Anhang II Teile B bis F festgelegt. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Notierungen für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die während des Zeitraums von sieben Tagen vor dieser Mitteilung auf ihren jeweiligen Märkten festgestellt worden sind. Artikel 3 (1) Der je 100 kg Schlachtkörpergewicht ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Schlachtkälber, die überwiegend mit Milch bzw. Zubereitungen auf Milchbasis aufgezogen und im Alter von etwa sechs Monaten geschlachtet werden, ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang III Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für die genannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. Die Koeffizienten werden ausgehend von den Daten über die Nettoerzeugung (Schlachtungen) von Kälbern in der Gemeinschaft berechnet. (2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die an den Notierungsorten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem gegebenenfalls mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines Zeitraums von sieben Tagen auf der Stufe Eingang in den Schlachthof festgestellt worden sind. Die Gewichtungskoeffizienten sind in Anhang III Teile B bis E festgelegt. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Notierungen für die Schlachtkörper der in Absatz 1 genannten Rinder mit, die während des Zeitraums von sieben Tagen vor dieser Mitteilung an ihren jeweiligen Notierungsorten festgestellt worden sind. Artikel 4 Trifft ein Mitgliedstaat Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen, die sich auf die normalen Bewegungen der auf seinen Märkten verzeichneten Notierungen auswirken, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, entweder die auf dem betreffenden Markt verzeichneten Notierungen außer Acht zu lassen oder die letzte auf diesem Markt verzeichnete Notierung vor dem Inkraftsetzen der Maßnahmen zu verwenden. Artikel 5 Für die in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 genannten Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten spätestens ab 30. Juni 2003 von der Kommission zu genehmigende elektronische Übermittlungsverfahren. Artikel 6 Sollte es auf ihrem Hoheitsgebiet repräsentative Märkte für ausgewachsene Rinder geben, so können die Mitgliedstaaten den Preis für ausgewachsene Rinder gemäß folgenden Bestimmungen mitteilen: - Der Preis für ausgewachsene Rinder auf den repräsentativen Märkten ist gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der verschiedenen Kategorien und Qualitäten gewogenen Durchschnitt der Preise, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat für die Kategorien und Qualitäten der ausgewachsenen Rinder und des Fleisches dieser Tiere während eines Zeitraums von sieben Tagen unmittelbar vor dem Tag der Mitteilung auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt wurden; - bei Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten entspricht der Preis für eine jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der auf den einzelnen Märkten verzeichneten Notierungen. Bei Märkten, die während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten siebentägigen Zeitraums mehrmals stattfinden, entspricht der Preis für eine jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der an einem jeden der Markttage desselben tatsächlichen Marktes verzeichneten Notierungen. Wird in einer Woche auf einem Markt für eine bestimmte Kategorie kein Preis notiert, so entspricht der in dem Mitgliedstaat festgestellte Preis für diese Kategorie dem arithmetischen Mittel der Preise auf den übrigen Märkten. Artikel 7 Die Verordnung (EG) Nr. 2705/98 wird ab 1. Januar 2003 aufgehoben. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für Preise, die ab der am 1. Januar 2003 beginnenden Woche festgestellt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29. (3) ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 3. (4) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 23. ANHANG I Erhebung der Preise für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen A. GEWICHTUNGSKOEFFIZIENTEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. DEUTSCHLAND 1. Repräsentative Märkte Da es keine öffentlichen Märkte gibt, werden die Preise von den amtlichen Stellen bei den Landwirtschaftskammern, den Genossenschaften und den Agrarverbänden erhoben. 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. SPANIEN 1. Repräsentative Märkte Torrelavega (Cantabria), Santiago de Compostela (Galicia), Pola de Siero (Asturias), León (Castilla y León) 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> D. FRANKREICH 1. Repräsentative Märkte Rethel, Dijon, Rabastens, Lezay, Lyon, Agen, Le Cateau, Sancoins, Château-Gonthier, Saint Étienne 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> E. IRLAND 1. Repräsentative Märkte Bandon, Blessington 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> F. ITALIEN 1. Repräsentative Märkte a) Modena, Vicenza b) Preiserhebung auf den Einfuhrmärkten 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> G. NIEDERLANDE 1. Repräsentative Märkte Leeuwarden, Purmerend, Utrecht 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> H. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Repräsentative Märkte Rund 35 Märkte (England und Wales) 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Erhebung der Preise für Jungrinder im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg A. GEWICHTUNGSKOEFFIZIENTEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. SPANIEN 1. Repräsentative Märkte Salamanca (Castilla y León) Talavera (Castilla-La Mancha) 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. FRANKREICH 1. Repräsentative Märkte Limoges, Clermont-Ferrand, Dijon 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> D. IRLAND 1. Repräsentative Märkte Bandon, Blessington, Kilkenny 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> E. ITALIEN 1. Repräsentative Märkte a) Modena, Parma, Montichiari b) Preiserhebung auf den Einfuhrmärkten 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> F. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Repräsentative Märkte Rund 35 Märkte (England und Wales) 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Erhebung der Preise für etwa sechs Monate alte Schlachtkälber A. GEWICHTUNGSKOEFFIZIENTEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. BELGIEN 1. Notierungsorte (Schlachthöfe) Provinzen Antwerpen und Limburg 2. Qualitäten Veaux blancs, Handelsklassen E, U und R C. FRANKREICH 1. Notierungsorte Commissions paritaires des régions Sud-Ouest, Centre, Centre-Est/Est, Nord/Nord-Ouest, Ouest 2. Qualitäten Veaux blancs, alle Handelsklassen E, U, R und O D. ITALIEN 1. Notierungsorte (Schlachthöfe) Modena 2. Qualitäten Carne bianca E. NIEDERLANDE 1. Notierungsorte (Schlachthöfe) Apeldoorn, Nieuwerkerk a/d Ijssel, Den Bosch, Aalten, Leeuwarden 2. Qualitäten und Koeffizienten >PLATZ FÜR EINE TABELLE>