Verordnung (EG) Nr. 2174/2002 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 zur Änderung der Verordnung EZB/2001/13 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2002/8)
Amtsblatt Nr. L 330 vom 06/12/2002 S. 0029 - 0032
Verordnung (EG) Nr. 2174/2002 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 zur Änderung der Verordnung EZB/2001/13 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2002/8) DER EZB-RAT - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute(2), berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2002 (EZB/2002/4)(3), ist es erforderlich, statistische Daten über die Bilanzen der monetären Finanzinstitute (MFI) nach der Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners zu melden, um die Berechnung monetärer Aggregate und sonstiger Messgrößen der Liquidität und Kreditvergabe zu ermöglichen. Die Berechnung kann Aktiva und Passiva von MFI gegenüber Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausschließen. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) müssen Daten über die Passivposition "Geldmarktfondsanteile" lediglich als Gesamtbeträge und nicht nach der Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners gemeldet werden. (3) Zur Berechnung monetärer Aggregate benötigt die Europäische Zentralbank jedoch Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen aufgegliedert sind. Deshalb ist es erforderlich, ein Verfahren einzurichten, nach dem die Berichtspflichtigen den nationalen Zentralbanken die nötigen statistischen Daten zur Verfügung stellen. Daten über Preisneubewertungen von Geldmarktfondsanteilen brauchen nicht erhoben zu werden, weil für die Geld- und Bankenstatistik Wertänderungen dieser Instrumente als Zinsen angesehen werden, die in dasselbe Instrument reinvestiert werden. (4) Um vollständige Daten über die MFI-Bilanzen zu erhalten, ist es erforderlich, sonstigen Finanzintermediären (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S. 123) (nachfolgend als "SFI" bezeichnet) gewisse Berichtspflichten aufzuerlegen, wenn sie im Rahmen von Finanzgeschäften tätig werden, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen. Um für diese Rechtssubjekte zum Zweck dieser Verordnung statistische Berichtspflichten zu begründen, kann es erforderlich sein, eine Liste berichtender SFI zu erstellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) gehören auch sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (nachfolgend als SFI bezeichnet) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 1 Abschnitt III Unterabschnitt vi) genannten Vorgaben eine Liste berichtender SFI erstellen und führen." 2. Die Einleitung in Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert: a) Vor dem letzten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:"Um vollständige Daten über die MFI-Bilanzen zu erhalten, ist es erforderlich, sonstigen Finanzintermediären (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (nachfolgend als SFI bezeichnet) gewisse Berichtspflichten aufzuerlegen, wenn sie im Rahmen von Finanzgeschäften tätig werden, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen." b) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:"Diese statistischen Daten werden gemäß den in Abschnitt I Absatz 6 genannten Vorgaben von den nationalen Zentralbanken (NZBen) bei den MFI und bei SFI nach den nationalen Verfahren unter Beachtung der in diesem Anhang festgelegten harmonisierten Definitionen und Klassifikationen erhoben." 3. Anhang I Teil 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Am Ende von Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:"Der Geldmarktfonds oder seine Vertreter gewährleisten, dass alle zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten von Geldmarktfonds erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Wenn es aus praktischen Gründen erforderlich ist, können die Daten von jedem Rechtssubjekt vorgelegt werden, das im Rahmen von Finanzgeschäften tätig wird, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen. Zu diesen Rechtssubjekten gehören z. B. Wertpapierverwahrstellen." b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: "(9) Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: - 'auf den eingetragenen Inhaber lautende Geldmarktfondsanteile': Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile, einschließlich von Angaben zu dessen Gebietsansässigkeit, vorhanden ist; - 'Inhabergeldmarktfondsanteile': Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit des Inhabers enthält." 4. Anhang I Teil 1 Abschnitt III wird wie folgt geändert: Folgender Unterabschnitt vi) wird eingefügt: "vi) Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen 13a Die Berichtspflichtigen melden monatlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt mindestens Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von den MFI der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden. Dies ermöglicht den NZBen, der EZB Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber dieses Instruments zur Verfügung zu stellen. Ferner können dadurch bei der Berechnung monetärer Aggregate Bestände Gebietsfremder der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden. 13b Gemäß Artikel 4 Absatz 4 können die NZBen verlangen, dass ihnen weiter aufgegliederte Daten gemeldet werden, die nicht unter die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen fallen. Dazu zählen auch Aufgliederungen nach dem Sektor des Geschäftspartners, der Währung oder der Laufzeit. 13c Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter oder die in Anhang I Teil 1 Abschnitt I Absatz 6 genannten Rechtssubjekte in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds aufgegliedert sind. 13d Bei Inhabergeldmarktfondsanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt. Die Auswahl der Varianten erfolgt unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en). Dies wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB und der EZB überprüft. a) Emittierende Geldmarktfonds Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter oder die in Anhang I Teil 1 Abschnitt I Absatz 6 genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds aufgegliedert sind. Wenn ein emittierender Geldmarktfonds nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen. b) MFI und SFI, die Geldmarktfondsanteile verwahren Als Berichtspflichtige melden MFI und SFI, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind: Die Verwahrstelle unterscheidet erstens zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden. Die meisten Geldmarktfondsanteile werden zweitens von im Inland ansässigen Instituten verwahrt, die den Finanzintermediären (MFI oder SFI) zuzuordnen sind. c) MFI und SFI, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds übermitteln Als Berichtspflichtige melden MFI und SFI, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds übermitteln, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind: Der Erfassungsgrad der Meldungen ist erstens hoch, d. h., sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden. Es werden zweitens genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sind drittens sehr gering. Die von Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, sind viertens gering. Wenn der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. 13e Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal ausgegeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 13c und 13d für ein Jahr gewähren." 5. Anhang I Teil 2 Tabelle 1 (Bestände) wird wie folgt geändert: a) Reihe 10 (Geldmarktfondsanteile) wird durch die Reihe im Anhang dieser Verordnung ersetzt. b) Folgende Fußnote 6 wird in der Reihe 10 (Geldmarktfondsanteile) angefügt: "Nach den in Teil 1 Abschnitt III enthaltenen Bestimmungen kann eine NZB beschließen, dass die gemäß dieser Position gemeldeten Daten anderen statistischen Erhebungsverfahren unterliegen." 6. Anhang V wird wie folgt geändert: Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 können monatliche Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von MFI der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden, gemäß einer Aufgliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. November 2002. Im Auftrag des EZB-Rates Der Präsident Willem F. Duisenberg (1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8. (2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. (3) ABl. L 151 vom 11.6.2002, S. 11. ANHANG >PIC FILE= "L_2002330DE.003202.TIF">