Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 332 vom 09/12/2002 S. 0001 - 0036
Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der Abfallpolitik überwachen zu können. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der möglichst umfangreichen Verwertung und der sicheren Beseitigung von Abfällen geschaffen. Ein statistisches Instrumentarium bleibt weiterhin erforderlich, um die Einhaltung des Grundsatzes der Abfallvermeidung zu bewerten und um Daten über das Abfallaufkommen und weltweit sowie national und regional vorliegende Daten über die Nutzung von Ressourcen zusammenführen zu können. (2) Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind. (3) Im Rahmen der Abfallpolitik der Gemeinschaft wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den Abfallerzeugern sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung. (4) Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4). (5) Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse sollten die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden. (6) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (7) Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Erstellung ihrer Abfallstatistik für alle oder einige der wirtschaftlichen Tätigkeiten A, B und G bis Q der mit der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union(5) geschaffenen NACE Rev. 1, für die ihre nationalen Statistiken umfangreichere Anpassungen erfordern. (8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden. (9) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel (1) Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung zu erstellen. (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, die bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen. (3) Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche: a) Abfallaufkommen gemäß Anhang I; b) Abfallverwertung und -beseitigung gemäß Anhang II; c) nach den Pilotstudien gemäß Artikel 5: Einfuhr und Ausfuhr der Abfälle, über die nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(7) Daten erfasst werden, gemäß Anhang III. (4) Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die vorwiegend substanzbezogene statistische Nomenklatur gemäß Anhang III. (5) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 eine Äquivalenztabelle für die statistische Nomenklatur des Anhangs III und das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(8) eingeführte Abfallverzeichnis. Artikel 2 Definitionen Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(9); b) "getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen" Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden; c) "Recycling" die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(10); d) "Verwertung" die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG; e) "Beseitigung" die Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG; f) "Verwertungs- oder Beseitigungsanlage" eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75/442 EWG erforderlich ist; g) "gefährliche Abfälle" alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(11); h) "ungefährliche Abfälle" Abfälle, die nicht unter Buchstabe g) fallen; i) "Verbrennung" die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(12); j) "Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(13); k) "Kapazität der Abfallverbrennungsanlage" die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule; l) "Kapazität der Abfallrecyclinganlage" die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr; m) "Kapazität der Deponie" die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern; n) "Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage" die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr. Artikel 3 Datenerhebung (1) Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der Merkmale, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; dies geschieht mit Hilfe eines der folgenden Mittel: - Erhebungen, - administrative oder sonstige Quellen, wie beispielsweise in den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Berichte, - statistische Schätzungen auf der Grundlage von Stichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder - einer Kombination dieser Mittel. Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen. (2) Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei. (3) Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist. (4) Die Ausnahme nach Absatz 2 muss mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums. (6) Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung. Artikel 4 Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen. Diese Übergangszeit darf folgenden Zeitraum nicht überschreiten: a) zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 16 (Dienstleistungen) und Anhang II Abschnitt 8 Nummer 2; b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) und Posten 2 (Fischerei). (2) Die in Absatz 1 genannten Abweichungen können einzelnen Mitgliedstaaten nur für die Daten des ersten Bezugsjahres eingeräumt werden. (3) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über Abfälle aus den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind. Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2. Artikel 5 Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen (1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind. (2) Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen. (3) Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien. (4) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2. (5) Die Pilotstudien werden spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt. Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt; sie betreffen Folgendes: a) Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse; b) Maßnahmen zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen; c) Maßnahmen zur Erstellung der Statistiken gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat; im Rahmen dieser Maßnahmen kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln; d) Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung und des Inhalts der Berichte über die Qualität gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II; e) binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffende Maßnahmen zur Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind; f) Maßnahmen zur Erstellung der Liste der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 eingeräumten Übergangszeiten und Abweichungen; g) Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1. Artikel 7 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(14) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. (2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss die Entwürfe der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt. Artikel 8 Bericht (1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten. (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 beschlossen werden. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. November 2002. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident B. Bendtsen (1) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 22, ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 202 und geänderter Vorschlag vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 17. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 32), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.6.2002, S. 85) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. November 2002. (4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. (5) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3). (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (7) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1) (8) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18). (9) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32). (10) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. (11) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). (12) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91. (13) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. (14) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG I ABFALLAUFKOMMEN ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis Q der NACE Rev. 1 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab. Dieser Anhang erfasst auch a) Abfälle aus Haushalten; b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen. ABSCHNITT 2 Abfallkategorien 1. Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Unter Berücksichtigung der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 94/62/EG stellt die Kommission ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und Aufschluss darüber geben sollen, ob es sich empfiehlt, den Eintrag "Verpackungsabfälle" (EWC-Stat, 2. Fassung) in das Verzeichnis gemäß Nummer 1 aufzunehmen. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung. ABSCHNITT 3 Merkmale 1. Merkmale für die Abfallkategorien: Für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie ist die erzeugte Abfallmenge zu erheben. 2. Regionale Merkmale: Bevölkerung oder Wohnstätten, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen sind (NUTS-2-Ebene). ABSCHNITT 4 Berichtseinheit 1. Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden. 2. Als Berichtseinheit für die regionalen Merkmale sollte der Prozentsatz der Bevölkerung oder der Wohnstätten gelten. ABSCHNITT 5 Erstes Bezugsjahr und Periodizität 1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 2. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr. ABSCHNITT 6 Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln. ABSCHNITT 7 Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken 1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt. 2. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die gesammelten Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken. 3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf. ABSCHNITT 8 Erstellung der Ergebnisse 1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für: 1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 1: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2. Haushalte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten (FE) gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaates. In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt. (1) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994. ANHANG II ABFALLVERWERTUNG UND -BESEITIGUNG ABSCHNITT 1 Erfassungsbereich 1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE-Rev. 1-Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind. 2. Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang. ABSCHNITT 2 Abfallkategorien Für folgende Abfallkategorien sind für jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT 3 Merkmale Die Merkmale, für die die Statistiken über Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 zu erstellen sind, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT 4 Berichtseinheit Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden. ABSCHNITT 5 Erstes Bezugsjahr und Periodizität 1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. 2. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen. ABSCHNITT 6 Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln. ABSCHNITT 7 Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken 1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt. 2. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der gesammelten Daten an. 3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf. ABSCHNITT 8 Erstellung der Ergebnisse 1. Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen. 2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen der Richtlinie 75/442/EWG. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Sammlung von Daten über die Abfallmengen, die bei Verfahren zur Vorbehandlung von Abfällen gemäß den Anhängen II.A und II.B der Richtlinie 75/442/EWG anfallen, zu bewerten. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. 4. Bei den statistischen Einheiten handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats. In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt. ANHANG III STATISTISCHE ABFALLNOMENKLATUR gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 und Anhang II Abschnitt 2 EAK-Stat Rev. 2 (vorwiegend substanzbezogene statistische Abfallnomenklatur) 01 Chemische Verbindungen 01.1 Verbrauchte Lösemittel 01.11 Halogenierte Lösemittel 1 Gefährlich wässrige halogenhaltige Lösemittelgemische Fluorkohlenwasserstoffe Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne fluessige Phase halogenierte Lösemittel und -gemische organische halogenierte Lösemittel, Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen andere halogenierte Lösemittel andere halogenierte Lösemittel und -gemische Schlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten 01.12 Nicht halogenierte Lösemittel 0 Ungefährlich Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 1 Gefährlich wässrige halogenfreie Lösemittelgemische andere organische Lösemittel, Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen andere Lösemittel und -gemische Schlämme, die andere Lösemittel enthalten Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten Schlämme oder feste Abfälle, die keine halogenierten Lösemittel enthalten Lösemittelgemische oder organische Flüssigkeiten, die keine halogenierten Lösemittel enthalten Lösemittel Lösemittel und -gemische, die keine halogenierten Lösemittel enthalten 01.2 Säuren, Laugen oder Salze 01.21 Säuren 0 Ungefährlich zyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten Säuren 1 Gefährlich saure Beizlösungen Säuren a.n.g. Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Lösungen zyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren Fixierlösungen Salzsäure Salpetersäure und salpetrige Säure Phosphorsäure und phosphorige Säure Schwefelsäure Schwefelsäure und schweflige Säure Abfälle a.n.g. 01.22 Laugen 0 Ungefährlich Laugen 1 Gefährlich Laugen a.n.g. Ammoniak Calciumhydroxid zyanidhaltige (alkalische) Abfälle mit Schwermetallen ohne Chrom zyanidhaltige (alkalische) Abfälle ohne Schwermetalle Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung Natriumcarbonat Entwickler auf der Basis von Lösemitteln zyanidhaltige Abfälle Abfälle a.n.g Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis Offsetplatten-Entwickler auf Wasserbasis 01.23 Lösungen von Salzen 0 Ungefährlich Bezeichnung Salzlösungen, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten Salzlösungen, die Chloride, Fluoride und Halogenide enthalten Salzlösungen, die Phosphate und verwandte Verbindungen enthalten Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten 1 Gefährlich Abfälle aus der elektrolytischen Raffination 01.24 Andere salzhaltige Abfälle 0 Ungefährlich bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle Carbonate chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle Metalloxide Phosphate und verwandte feste Salze Salze und Lösungen, die organische Bestandteile enthalten Schlämme aus der Kupfer-Hydrometallurgie feste Salze, die Ammonium enthalten feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten feste Salze, die Nitride (Metallnitride) enthalten feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten schwefelhaltige Abfälle Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz Abfälle a.n.g 1 Gefährlich Metallsalze andere Abfälle Phosphatierschlämme Salzschlacken aus der Zweitschmelze Salze und Lösungen, zyanidhaltig Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit-, Goethitschlamm) Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen arsenhaltige Abfälle quecksilberhaltige Abfälle Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 01.3 Gebrauchte Öle 01.31 Gebrauchte Motoröle 1 Gefährlich chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 01.32 Andere gebrauchte Öle 0 Ungefährlich ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle Entsalzungsschlämme Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung Schleif-, Hon- und Läppschlämme Polierschlämme Abfälle a.n.g 1 Gefährlich Saure Alkylschlämme Bremsfluessigkeiten chlorierte Emulsionen ausschließlich mineralische Hydrauliköle Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten, die PCB oder PCT enthalten Bearbeitungsschlämme mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle nichtchlorierte Emulsionen nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen) andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten Ölabfälle a.n.g. andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen) andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten andere Hydrauliköle verbrauchte Wachse und Fette synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten synthetische Bearbeitungsöle Schlammige Tankrückstände Bearbeitungsemulsionen, halogenhaltig Bearbeitungsemulsionen, halogenfrei verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen) verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen) 01.4 Verbrauchte chemische Katalysatoren 01.41 Verbrauchte chemische Katalysatoren 0 Ungefährlich andere verbrauchte Katalysatoren verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig verbrauchte Katalysatoren z. B. aus der NOx-Wäsche verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Entfernung 02 Abfälle chemischer Zubereitungen 02.1 Nicht spezifikationsgerechte chemische Abfälle 02.11 Abfälle agro-chemischer Produkte 1 Gefährlich Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft anorganische Pestizide, Biozide und Holzschutzmittel Pestizide 02.12 Ungebrauchte Arzneimittel 0 Ungefährlich gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte Medikamente 02.13 Abfälle von Farben, Lacken, Tinten und Klebstoffen 0 Ungefährlich wässrige fluessige Abfälle, die Druckfarben enthalten wässrige fluessige Abfälle, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten wässrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten wässrige Schlämme, die Farbe und Lack enthalten wässrige Suspensionen, die Farbe und Lack enthalten getrocknete Druckfarben Farbstoffe und Pigmente ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen ausgehärtete Farben und Lacke Farben in Pulverform alte Überzugspuder Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung Abfälle von wassermischbaren Druckfarben Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis verbrauchter Toner (einschließlich Kartuschen) Abfälle von wassermischbaren Klebstoffen und Dichtungsmassen Abfälle a.n.g. 1 Gefährlich Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierten Lösemittel enthalten Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze Schlämme aus der Farb- oder Lackentfernung, die halogenierte Lösemittel enthalten Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung, die keine halogenierten Lösemittel enthalten alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten alte Farben und Lacke, die halogenierte Lösemittel enthalten alte Farben und Lacke, die keine halogenierten Lösemittel enthalten 02.14 Andere Abfälle chemischer Zubereitungen 0 Ungefährlich Aerosole Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen Waschmittel Industriegase in Hochdruckgastanks, Flüssiggasbehälter und industrielle Aerosole (einschließlich Halone) Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Stickstoffchemie und Herstellung von Düngemitteln Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Herstellung von Silizium und Siliziumverbindungen Abfälle a.n.g 1 Gefährlich halogenfreie organische Holzkonservierungsmittel chlororganische Holzkonservierungsmittel metallorganische Holzkonservierungsmittel anorganische Holzkonservierungsmittel quecksilberhaltige Schlämme gebrauchte Chemikalien Fotochemikalien 02.2 Ungebrauchte Sprengstoffe 02.21 Abfälle von Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln 1 Gefährlich Feuerwerkskörper andere verbrauchte Sprengstoffe 02.22 Munitionsabfälle 1 Gefährlich Munition 02.3 Gemischte chemische Abfälle 02.31 Kleine Mengen chemischer Abfälle 0 Ungefährlich andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver Bezeichnung andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g. 02.32 Andere gemischte chemische Abfälle zur Behandlung 0 Ungefährlich Vorgemischte Abfälle zur Ablagerung 02.33 Verpackungen, durch gefährliche Stoffe verunreinigt 03 Andere chemische Abfälle 03.1 Chemische Ablagerungen und Rückstände 03.11 Teere und kohlehaltige Abfälle 0 Ungefährlich Asphalt Abfälle a.n.g Ruß verbrauchte Anoden Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse 1 Gefährlich Säureteere andere Teere Teere und andere kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 03.12 Öle/ wässrige Emulsionen oder Schlämme 1 Gefährlich Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt Bilgenöle aus Molenablaufkanälen Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern Schlämme aus Einlaufschächten Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern Feststoffe aus Öl-/Wasserabscheidern andere Emulsionen Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, Chemikalien enthaltend Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, Chemikalien enthaltend Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, Chemikalien enthaltend 03.13 Chemische Reaktionsrückstände 0 Ungefährlich Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge) chromhaltige Gerbbrühe chromfreie Gerbbrühe Abfälle a.n.g 1 Gefährlich wässrige Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände nicht verglaste Festphase andere Reaktions- und Destillationsrückstände 03.14 Verbrauchte Filter- und Aufsaugmaterialien 0 Ungefährlich Schlämme aus der Dekarbonatisierung verbrauchte Aktivkohle gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 1 Gefährlich Aktivkohle aus der Chlorherstellung Filterkuchen aus der Gasreinigung halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern verbrauchte Aktivkohle verbrauchte Filtertone 03.2 Schlämme von Industrieabwässern 03.21 Schlämme aus industriellen Verfahren und aus der Abwasserbehandlung 0 Ungefährlich Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling Deponiesickerwasser chromhaltige Schlämme chromfreie Schlämme Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Schlämme a.n.g. 03.22 Schlämme, Kohlenwasserstoffe enthaltend 0 Ungefährlich Abfälle a.n.g 1 Gefährlich wässrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung wässrige Waschfluessigkeiten Abfälle aus der Dampfentfettung Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, ölhaltig Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern 04 Radioaktive Abfälle 04.1 Nuklearabfälle 04.11 Nuklearabfälle 04.2 Verbrauchte Ionisierungsquellen 04.21 Verbrauchte Ionisierungsquellen 04.3 Radioaktiv kontaminierte Geräte und Produkte 04.31 Radioaktiv kontaminierte Geräte und Produkte 04.4 Radioaktiv kontaminierte Böden 04.41 Radioaktiv kontaminierte Böden 05 Medizinische und biologische Abfälle 05.1 Infizierte medizinische Abfälle 05.11 Infizierte Abfälle aus der Humanmedizin 0 Ungefährlich Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven 1 Gefährlich andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 05.12 Infizierte Abfälle aus der Tiermedizin 0 Ungefährlich spitze Gegenstände 05.2 Nichtinfizierte medizinische Abfälle 05.21 Nichtinfizierte Abfälle aus der Humanmedizin 05.22 Nichtinfizierte Abfälle aus der Tiermedizin 05.3 Abfälle aus genetischer Forschung 05.31 Abfälle aus genetischer Forschung 1 Gefährlich andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 06 Metallische Abfälle 06.1 Eisenschrott ausgenommen Verpackungen 06.11 Eisenabfälle und -schrott 0 Ungefährlich verworfene Formen eisenhaltige Späne und Abschnitte andere eisenhaltige Teilchen Eisen und Stahl eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen 06.2 Nichteisenabfälle und -schrott 06.21 Edelmetallabfälle 1 Gefährlich silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 06.22 Aluminiumverpackungsabfälle 06.23 Andere Aluminiumabfälle 0 Ungefährlich Aluminium 06.24 Kupferabfälle 0 Ungefährlich Kupfer, Bronze, Messing Kabel 06.25 Bleiabfälle 0 Ungefährlich Blei 06.26 Andere metallische Abfälle 0 Ungefährlich NE-metallhaltige Späne und Abschnitte Andere NE-metallhaltige Teilchen Zink Zinn 06.3 Gemischte metallische Abfälle 06.31 Gemischte metallische Verpackungsabfälle 0 Ungefährlich Metall Kleinmetall (Getränkedosen etc.) Andere Metalle 06.32 Andere gemischte metallische Abfälle 0 Ungefährlich Abfälle a.n.g Gemischte Metalle 07 Nichtmetallische Abfälle 07.1 Glasabfälle 07.11 Verpackungen aus Glas 0 Ungefährlich Glas 07.12 Andere Glasabfälle 0 Ungefährlich Altglas Glas 07.2 Papier- und Pappeabfälle 07.21 Verpackungen aus Papier oder Karton 0 Ungefährlich Papier und Pappe 07.22 Verbundverpackungen aus Karton 07.23 Andere Abfälle aus Papier und Karton 0 Ungefährlich Faser- und Papierschlämme Abfälle a.n.g Papier und Pappe 07.3 Gummiabfälle 07.31 Gebrauchte Reifen 0 Ungefährlich Altreifen 07.32 Andere Gummiabfälle 07.4 Kunststoffabfälle 07.41 Kunststoffverpackungen 0 Ungefährlich Kunststoff 07.42 Andere Abfälle aus Kunststoffen 0 Ungefährlich Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) Kunststoffteile Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie Kunststoff Kunststoffkleinteile andere Kunststoffe 07.5 Holzabfälle 07.51 Holzverpackungen 0 Ungefährlich Holz 07.52 Sägemehlabfälle und Holzspäne 0 Ungefährlich Sägemehl Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren 07.53 Andere Holzabfälle 0 Ungefährlich Rinden und Korkabfälle Rinde Holz 07.6 Textilabfälle 07.61 Gebrauchte Kleidung 07.62 Sonstige Textilien 0 Ungefährlich Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Bekleidung halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish Textilien Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs Abfälle aus unbehandelten gemischten Textilfasern vor dem Spinnen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs 1 Gefährlich halogenierte Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 07.63 Lederabfälle 0 Ungefährlich chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub etc.) Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish Abfälle a.n.g 08 Ausrangierte Geräte 08.1 Ausrangierte Kraftfahrzeuge 08.11 Ausrangierte Personenkraftwagen 0 Ungefährlich Fahrzeugwracks 08.12 Andere ausrangierte Kraftfahrzeuge 0 Ungefährlich aufgegebene Fahrzeuge 08.2 Ausrangierte elektrische und elektronische Geräte 08.21 Ausrangierte große Haushaltsgeräte 08.22 Ausrangierte kleine Haushaltsgeräte 08.23 Andere ausrangierte elektrische und elektronische Haushaltsgeräte 0 Ungefährlich Einwegkameras mit Batterien Einwegkameras ohne Batterien andere gebrauchte elektronische Geräte (z. B. gedruckte Schaltungen) elektronische Geräte (z. B. gedruckte Schaltungen) 08.3 Sperrige Haushaltsgeräte 08.31 Sperrige Haushaltsgeräte 08.4 Ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen 08.41 Batterien und Akkumulatoren 0 Ungefährlich Alkalibatterien andere Batterien und Akkumulatoren Batterien 1 Gefährlich Transformatoren und Kondensatoren, die PCB oder PCT enthalten Bleibatterien Ni-Cd-Batterien Quecksilbertrockenzellen 08.42 Verbrauchte Katalysatoren 0 Ungefährlich aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren, die Edelmetalle enthalten andere aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren 08.43 Andere ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen 0 Ungefährlich Abfälle a.n.g Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten andere gebrauchte Geräte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 1 Gefährlich Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 09 Tierische und pflanzliche Abfälle 09.1 Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen 09.11 Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen 0 Ungefährlich Abfälle aus Tiergewebe Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus Tiergewebe Fleischabschabungen und Häuteabfälle Äschereiabfälle organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 09.12 Pflanzliche Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen 0 Ungefährlich Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus Pflanzengeweben Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle a.n.g Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanische Zerkleinerung des Rohmaterials Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 09.13 Gemischte Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen 0 Ungefährlich für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Öle und Fette organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschließlich Frittieröl und Küchenabfälle aus Kantinen und Restaurants) Abfälle a.n.g. 09.2 Grünabfälle 09.21 Grünabfälle 0 Ungefährlich Abfälle aus der Forstwirtschaft kompostierbare Abfälle 09.3 Tierfäkalien, Urin und Stallmist 09.31 Gülle und Stallmist 0 Ungefährlich Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwasser, getrennt gesammelt und extern behandelt 10 Gemischte gewöhnliche Abfälle 10.1 Hausmüll und ähnliche Abfälle 10.11 Hausmüll 0 Ungefährlich gemischte Siedlungsabfälle 10.12 Abfälle aus der Straßenreinigung 0 Ungefährlich Marktabfälle Straßenreinigungsabfälle 10.2 Gemischte und undifferenzierte Stoffe 10.21 Gemischte Verpackungen 0 Ungefährlich gemischte Materialien 10.22 Andere gemischte und undifferenzierte Stoffe 0 Ungefährlich Wässrige fluessige Abfälle aus dem Tempern Verbundverpackungen Anorganische Fehlchargen Organische Fehlchargen andere anorganische Abfälle mit Metallen a.n.g. Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Feste Abfälle von Schiffsladungen verbrauchter Sandstrahl Abfälle a.n.g. Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung) Press- und Stanzabfälle 10.3 Sortierrückstände 10.31 Kraftfahrzeug-Schredderabfälle 0 Ungefährlich Schredderrückstände von Fahrzeugen 10.32 Andere Sortierrückstände 0 Ungefährlich Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe Schredderabfälle Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen Nicht spezifikationsgerechter Kompost Abfälle a.n.g Sieb- und Rechenrückstände 11 Gewöhnliche Schlämme 11.1 Schlämme aus der Abwasserbehandlung 11.11 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer 0 Ungefährlich Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 11.12 Biologisch abbaubare Schlämme aus der Behandlung anderer Abwässer 0 Ungefährlich Schlämme aus betriebseigener Abwasserbehandlung Abfälle aus Kühlkolonnen Abfälle a.n.g Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser Abfälle a.n.g 11.2 Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser 11.21 Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser 0 Ungefährlich Schlämme aus der Kesselwasseraufbereitung Schlämme aus der Wasserklärung Abfälle a.n.g 11.3 Nicht verunreinigtes Baggergut 11.31 Nicht verunreinigtes Baggergut 0 Ungefährlich Hafenaushub 11.4 Senkgrubeninhalte 11.41 Senkgrubeninhalte 0 Ungefährlich Versitzgrubenschlamm 12 Mineralische Abfälle 12.1 Bauschutt 12.11 Beton-, Ziegel- und Gipsabfälle 0 Ungefährlich Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis Beton Ziegel Baustoffe auf Gipsbasis 12.12 Abfälle von kohlenwasserstoffhaltigen Materialien für Straßenbeläge 0 Ungefährlich Asphalt, teerhaltig Asphalt, teerfrei Teer und teerhaltige Produkte 1 Gefährlich Isoliermaterial, das freies Asbest enthält 12.13 Gemischter Bauschutt 0 Ungefährlich anderes Isoliermaterial gemischte Bau- und Abbruchabfälle 12.2 Asbestabfälle 12.21 Asbestabfälle 0 Ungefährlich Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie Baustoffe auf Asbestbasis 1 Gefährlich asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse 12.3 Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien 12.31 Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien 0 Ungefährlich wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten Grob- und Feinstäube Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen andere nicht kompostierbare Abfälle Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung Erde und Steine Erde aus der Wäsche und Reinigung von Zuckerrüben feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut Waschberge Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Mineralien Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten Abfälle aus der Nachbereitung von metallhaltigen Mineralien Abfälle aus der Nachbereitung von nichtmetallhaltigen Mineralien Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Mineralien Abfälle von Kies und Gesteinsbruch verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung Abfälle von Sand und Ton Abfälle aus Sandfängern Abfälle a.n.g 12.4 Verbrennungsrückstände 12.41 Rückstände aus der Rauchgasreinigung 0 Ungefährlich Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Feinstaub andere Schlämme aus der Gasreinigung feste Abfälle aus der Gasreinigung Schlämme aus der Gasreinigung feste Abfälle aus der Gasreinigung 1 Gefährlich wässrige fluessige Abfälle aus der Rauchgasreinigung und andere wässrige Abfälle Feinstaub Flugasche und andere Abfälle aus der Gasreinigung Schlämme aus der Gasreinigung feste Abfälle aus der Gasreinigung 12.42 Schlacken und Aschen aus thermischer Behandlung und Verbrennung 0 Ungefährlich wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung Rost- und Kesselasche Rost- und Kesselaschen und Schlacken Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) Ofenstaub Ofenschlacke andere Teilchen und Staub andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) andere Schlämme Flugasche aus Torffeuerung phosphorhaltige Schlacke Pyrolyseabfälle Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) feste Abfälle aus der Gasreinigung unverarbeitete Schlacke Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke Abfälle a.n.g 1 Gefährlich schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze Kesselstaub Calciumarsenat Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) Flugasche Flugasche aus Ölfeuerung andere Teilchen und Staub Schlacken aus der Erstschmelze / weiße Krätze Krätzen Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 12.5 Verschiedene mineralische Abfälle 12.51 Abfälle künstlicher Mineralien 0 Ungefährlich Aluminiumstaub wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten Gips aus der Titandioxid-Herstellung nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm andere Teilchen und Staub Phosphorgips Fliesen und Keramik Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk alte Glasfasermaterialien Abfälle aus der Destillation von Spirituosen Abfälle a.n.g 12.52 Abfälle aus feuerfesten Materialien 0 Ungefährlich Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen Ofenstaub verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse Abfälle a.n.g 1 Gefährlich verbrauchte Tiegelauskleidungen verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung 12.6 Kontaminierte Böden und verunreinigtes Baggergut 12.61 Kontaminierte Böden und kontaminierter Bauschutt 1 Gefährlich verschüttetes Öl 12.62 Verunreinigtes Baggergut 13 Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle 13.1 Verfestigte oder stabilisierte Abfälle 13.11 Verfestigte oder stabilisierte Abfälle 0 Ungefährlich Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind 13.2 Verglaste Abfälle 13.21 Verglaste Abfälle 0 Ungefährlich verglaste Abfälle