Verordnung (EG) Nr. 2102/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0010 - 0010
Verordnung (EG) Nr. 2102/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2000/2002 der Kommission(4), sind für das Jahr 2002 Quoten für Kabeljau vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge im ICES-Gebiet VIIb-k, VIII, IX, X, COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2002 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 31. Oktober 2002 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Kabeljaufänge im ICES-Gebiet VIIb-k, VIII, IX, X, COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2002 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Kabeljau im ICES-Gebiet VIIb-k, VIII, IX, X, COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 31. Oktober 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. November 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1. (4) ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 13.