32002R2025

Verordnung (EG) Nr. 2025/2002 der Kommission vom 14. November 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3

Amtsblatt Nr. L 312 vom 15/11/2002 S. 0021 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 2025/2002 der Kommission

vom 14. November 2002

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1917/2002 der Kommission(3) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die Mengen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beantragt werden.

(2) Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Hoechsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Hoechstsätze lauten.

(3) Bei Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfeln überschreiten die Hoechsterstattungen, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt werden, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1917/2002 für Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel geltenden Hoechsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. November 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(2) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(3) ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 12.

ANHANG

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