32002R1972

Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

Amtsblatt Nr. L 305 vom 07/11/2002 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates

vom 5. November 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96(1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

(2) Es ist sinnvoll, genauer zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Parteien für die Zwecke von Dumpinguntersuchungen als verbunden angesehen werden können. Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) enthält eine solche Begriffsbestimmung, die diejenige in Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994(3) widerspiegelt.

(3) In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist unter anderem festgelegt, dass der Normalwert, falls die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen, anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise zu bestimmen ist, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese repräsentativ sind. Es sollte sicherheitshalber geklärt werden, welche Umstände eine besondere Marklage begründen könnten, in der die Verkäufe der gleichartigen Ware keinen angemessenen Vergleich zulassen. Solche Umstände können beispielsweise aufgrund von Barterhandel oder anderen nichtkommerziellen Verarbeitungsvereinbarungen oder anderen Markthindernissen bestehen. Unter solchen Bedingungen spiegeln die Marktsignale möglicherweise Angebot und Nachfrage nicht angemessen wider, was sich wiederum auf die entsprechenden Kosten und Preise auswirken und dazu führen kann, dass die Inlandspreise nicht mit den Weltmarktpreisen oder den Preisen auf anderen repräsentativen Märkten im Einklang stehen. Angesichts der Vielzahl möglicher besonderer Marktlagen, die keinen angemessenen Vergleich zulassen, können diesbezügliche Erläuterungen selbstverständlich nicht erschöpfender Natur sein.

(4) Es sollten bestimmte Verfahrensregeln für den Fall festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln, insbesondere dann, wenn die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Informationen aus Quellen einzuholen, die von diesen Verzerrungen nicht betroffen sind. Dabei kann es sich um die Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land handeln oder, wenn solche Angaben nicht verfügbar sind oder nicht verwendet werden können, um jede andere angemessene Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten. Die entsprechenden Informationen können entweder zur Berichtigung bestimmter Posten der Aufzeichnungen der betroffenen Partei oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Ermittlung der Kosten der betroffenen Partei herangezogen werden.

(5) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, geändert insbesondere durch die Verordnungen (EG) Nr. 905/98(4) und (EG) Nr. 2238/2000(5), wird im Fall von Einfuhren aus der Russischen Föderation für Hersteller, die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen, der Normalwert gemäß den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt. Da die Russische Föderation, wie in den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen Russland und der Europäischen Union am 29. Mai 2002 anerkannt wurde, sehr beachtliche Fortschritte bei der Schaffung marktwirtschaftlicher Bedingungen erzielt hat, sollte der Normalwert für die russischen Ausführer und Hersteller fortan gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ermittelt werden.

(6) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 werden der Normalwert und der Ausfuhrpreis im Fall der Zahlung von Provisionen berichtigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Berichtigungen im Einklang mit der üblichen Praxis der Kommission und des Rates auch dann gemacht werden sollten, wenn die Parteien zwar nicht auf der Grundlage eines Auftraggeber-Vertreter-Verhältnisses tätig sind, aber als Käufer und Verkäufer dasselbe wirtschaftliche Resultat erzielen.

(7) In der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist nicht angegeben, welche Voraussetzungen ein Ausführer erfuellen muss, für den gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Normalwert ermittelt wurde, damit für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz berechnet werden kann, indem dieser Normalwert mit den unternehmensspezifischen Ausfuhrpreisen des Ausführers verglichen wird. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit sind eindeutige Kriterien für die Gewährung einer solchen individuellen Behandlung festzulegen. Die Ausfuhrpreise von Ausführern, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen, können demnach berücksichtigt werden, wenn das betreffende Unternehmen über seine Exporttätigkeit frei entscheiden kann, wenn es im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Kontrolle hinreichend unabhängig ist und wenn der Staat nicht in einem solchen Maß Einfluss nimmt, dass unternehmensspezifische Antidumpingmaßnahmen umgangen werden können. Eine solche individuelle Behandlung kann Ausführern gewährt werden, für die sich anhand begründeter Anträge nachweisen lässt, dass sie - bei ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindlichen Unternehmen oder Joint Ventures - Kapital und Gewinne frei zurückführen können, dass die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden und dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen. Ferner ist nachzuweisen, dass sich die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen befindet und dass staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, in der Minderheit sind bzw. dass die Unternehmen von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig sind.

(8) Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 müssen die Angaben im Fall der Verwendung der verfügbaren Informationen anhand von Informationen aus anderen Quellen geprüft werden. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei gegebenenfalls auch um Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln kann.

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit müssen diese Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen Untersuchungen gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Prüfung der Frage, ob zwei Parteien verbunden sind, kann die Bestimmung des Begriffs 'verbundene Personen' in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) berücksichtigt werden."

2. In Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des vorstehenden Satzes kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen."

3. In Artikel 2 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt."

4. In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) Satz 1 werden die Worte "der Russischen Föderation" gestrichen.

5. In Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i) wird folgender Satz angefügt: "Als 'Provision' gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter."

6. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

b) Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c) Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

d) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und

e) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden."

7. Dem Artikel 18 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für alle Untersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(3) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 119.

(4) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(5) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).