Verordnung (EG) Nr. 1965/2002 der Kommission vom 4. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates in Bezug auf die Gemeinschaftsfinanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04
Amtsblatt Nr. L 300 vom 05/11/2002 S. 0004 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 1965/2002 der Kommission vom 4. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates in Bezug auf die Gemeinschaftsfinanzierung der Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 3 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 des Rates vom 14. Oktober 2002 zur Festsetzung der Hoechstgrenzen der Gemeinschaftsfinanzierung von Aktionsprogrammen anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 und zur Abweichung von der Verordnung Nr. 136/66/EWG(3), insbesondere auf Artikel 3 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission(4) regelt für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 Anerkennung und Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor hinsichtlich der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98. (2) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 werden die Hoechstgrenzen der Gemeinschaftsfinanzierung für alle Programme gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 festgelegt. Die Kommission sollte die Hoechstgrenzen für jedes Aktionsprogramm bestimmen, um eine ausgewogene Verteilung der Mittel über die im genannten Artikel vorgesehenen vier Programme zu begünstigen. (3) Die Termine gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 sind unter Berücksichtigung der Sachzwänge bei der praktischen Handhabung der Regelung festzulegen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 5a Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die für alle Programme gemäß Artikel 5 für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 vorgesehenen Hoechstbeträge der Gemeinschaftsfinanzierung, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 für die in Frage kommenden Tätigkeiten der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor bereitgestellt werden können, kumulieren. (2) Für jedes Aktionsprogramm in dem jeweiligen Mitgliedstaat steht ein gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 festgesetzter Mindestanteil des Hoechstbetrags der Gemeinschaftsfinanzierung zur Verfügung. Dieser Mindestanteil beträgt: - 15 % für Maßnahmen zur Begleitung und Verwaltung des Sektors und des Marktes für Olivenöl und Tafeloliven, - 15 % für Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelteinfluesse des Ölbaumanbaus, - 15 % für Maßnahmen zur Qualitätssteigerung bei der Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven und - 10 % für Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Sicherung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven. (3) Unterschreiten die je Aktionsprogramm in einem Mitgliedstaat erforderlichen Gemeinschaftsmittel die Untergrenze gemäß Absatz 2, wird die Differenz zwischen dieser Grenze und der Finanzierung, sofern die Bedingung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 eingehalten wird, weiterhin als Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG berücksichtigt." 2. In Artikel 11 a) wird Absatz 1a eingefügt: "(1a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 28. Februar 2003 für jedes der Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 ihre Entscheidungen zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit." b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 30. Juni 2003 über ihre Entscheidungen zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG. Ebenfalls vor dem 30. Juni 2003 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission aufgeschlüsselt nach den Olivenerzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 und nach Erzeugungsgebieten alle maßgeblichen Angaben über die anerkannten Marktteilnehmerorganisationen, die genehmigten Aktionsprogramme und ihre Einzelheiten sowie, aufgeschlüsselt nach den Aktionsprogrammen, die Beträge, die gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 einbehalten werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. November 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4. (3) ABl. L 284 vom 22.10.2002, S. 1. (4) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16.